Schwanger?! Ein Leitfaden für werdende Mütter und Väter in der Wetterau



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Transkript:

Schwanger?! Ein Leitfaden für werdende Mütter und Väter in der Wetterau Fachdienst Frauen und Chancengleichheit

Impressum Herausgeberin Wetteraukreis Fachdienst Frauen und Chancengleichheit Bezug Fachdienst Frauen und Chancengleichheit Leonhardstr. 7 61169 Friedberg Tel. 06031 83-5301 Fax 06031 83-5302 fachdienst-frauen@wetteraukreis.de www.wetteraukreis.de Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und garantieren nicht für die Richtigkeit aller Angaben. Konzept und Umsetzung: Arbeitskreis Schwanger?! Endredaktion: Martina Alberti, Caritasverband, Friedberg Sarah Parrish, Fachdienst Frauen und Chancengleichheit Gestaltung: Christine Wigge, Friedberg Fotos: Claudia Paulussen, Hannes Eichinger, Harald07, Violetstar, Sandor Jackal, David Davis, Arne Pastoor, gigi1807, Franck Boston Fotolia.com und Privat Stand 11/2010

Grußwort Liebe Leserin, lieber Leser, gerne überreichen wir Ihnen die Broschüre Schwanger?! und hoffen, dass diese Ihnen in den nächsten Monaten ein guter Wegbegleiter sein wird. Nicht erst durch die Geburt eines Kindes, sondern bereits in den Monaten davor verändert sich das Leben werdender Mütter und Väter grundlegend: Sie müssen sich neu orientieren, berufliche und private Zielsetzungen in Hinblick auf ein Leben mit Kind neu überdenken und als werdende Mutter auch Rücksicht auf neue körperlichen Bedürfnisse nehmen. Die vorliegende Broschüre möchte werdende Mütter und Väter in der Wetterau in dieser wichtigen Zeit begleiten und Wissenswertes in der Region vermitteln. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den rechtlichen und sozialen Veränderungen, die es zu bewältigen gilt. Darüber hinaus soll die vorliegende Broschüre auch Fachkräfte aus den verschiedensten Bereichen unterstützen und miteinander vernetzen. Landrat Joachim Arnold Kornelia Schäfer Leiterin Fachdienst Frauen und Chancengleichheit

Einleitung Liebe werdende Mütter und Väter, Sie erwarten ein Kind, wir freuen uns mit Ihnen! Mit dem vorliegenden Leitfaden möchten wir Ihnen die Planung des anstehenden neuen Lebensabschnittes erleichtern! Wir, die Redakteurinnen dieses Leitfadens, beraten in unterschiedlichen Institutionen bereits seit vielen Jahren schwangere Frauen und ihre Partner in der Wetterau. Dabei haben wir die Erfahrung gemacht, dass werdende Mütter sich medizinisch meist gut versorgt wissen und bei Unsicherheiten und Fragen ihre Frauenärztinnen und -ärzte und/oder Hebammen ansprechen. Was ihnen oft fehlt, ist eine regionale Orientierung in Bezug auf die rechtlichen und sozialen Aspekte rund um die Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes. Wie viel Geld brauchen wir für ein Leben mit Kind? Wer kann uns unterstützen? Welche Anträge gilt es wo zu stellen? Oder was ändert sich, wenn ich alleinerziehend bin? Diese und ähnliche Fragen will Ihnen der Leitfaden beantworten. Außerdem finden Sie eine Checkliste am Ende der Broschüre. Hier können Sie auf einen Blick sehen, wann und was in der Schwangerschaft, rund um die Geburt und danach erledigt werden kann. Bei vielen Themen, wie z. B. dem Elternzeit- und Elterngeldgesetz, hätte es den Umfang dieser Broschüre gesprengt, diese in allen Einzelheiten darzustellen. Stattdessen haben wir auf bekannte kostenfreie Broschüren und Internetseiten verwiesen. Wir danken allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ämtern, Einrichtungen und Initiativen, die unsere Fragen kompetent beantwortet haben. Für Fragen, die Ihnen der Leitfaden nicht beantworten kann, haben wir jederzeit ein offenes Ohr und werden versuchen, Ihnen bestmöglich weiterzuhelfen! Wir wünschen Ihnen einen guten Start in den neuen Lebensabschnitt! Ihr Arbeitskreis Schwanger?! Martina Alberti, Caritasverband Gießen e. V., Friedberg Sarah Parrish, Fachdienst Frauen und Chancengleichheit des Wetteraukreises Susanne Martin-Ploner, Diakonisches Werk Wetterau Helga Hartmann, pro familia Friedberg e. V.

Inhalt Grußwort 3 Einleitung 4 Inhaltsverzeichnis 5 Baby und Beruf 7 Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg 8 Mutterschutz 9 Elternzeit und Elterngeld 10 Teilzeit- und Befristungsgesetz 11 Arbeitslosigkeit 11 Schule, Ausbildung und Studium 12 Kinderbetreuung 13 Finanzielle Hilfen 15 Mutterschaftsgeld 16 Kindergeld 17 Elterngeld 18 Kinderzuschlag 20 Bundesstiftung Mutter und Kind 21 Arbeitslosengeld II 22 Wohngeld 24 Übernahme und Bezuschussung von Betreuungskosten 25 BAföG 26 BaB 27 inhaltsverzeichnis Alleinerziehend 28 Trennung und Scheidung 29 Beistandschaft 30 Anerkennung der Vaterschaft 31 Sorge- und Umgangsrecht / Begleiteter Umgang 32 5

Inhalt Betreuungsunterhalt 33 Unterhaltsvorschuss 33 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für Alleinerziehende 34 Weitere unterstützende Angebote 35 Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Baby 36 Schwangerschaftsvorsorge 37 Pränataldiagnostik 37 Geburtsvorbereitung und Geburt 38 Geburtsurkunde und Namensgebung 40 Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung 40 Krankenversicherung des Kindes 41 Umstandsmode, Babyausstattung und Spielsachen 42 Beratung und Unterstützung 43 Allgemeine Beratung/Selbsthilfegruppen 44 Familienunterstützende Angebote 44 Beratung für Mütter und Väter mit Migrationshintergrund 46 Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder 47 Pflegefamilie/Adoption 47 Seelische und körperliche Gesundheit 48 Frühförderung für Kinder mit Behinderung 49 Schuldnerberatung 49 Tafeln 49 Schwangerschaftskonflikt 50 Schwangerschaftskalender mit Checkliste 52 Stichwortverzeichnis 56 6

Baby und Beruf Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg Mutterschutz Elternzeit und Elterngeld Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitslosigkeit Schule, Ausbildung und Studium Kinderbetreuung Baby und Beruf 7

Baby und Beruf Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg Der berufliche Wiedereinstieg nach Schwangerschaft und Geburt eines Kindes kann durch eine frühzeitige Planung, die schon vor dem Ausstieg beginnt, erleichtert werden. Wenn Sie und Ihr Partner den beruflichen Aus- und Wiedereinstieg planen, sollten Sie sich mit folgenden Fragen auseinandersetzen: Wer von Ihnen möchte wann und wie lange Ihr Kind betreuen. Oder möchten Sie eine Kinderbetreuung, z. B. eine Tagesmutter oder eine Kinderkrippe suchen? > siehe Kinderbetreuung, S. 13, 14 Wie wird die Elternzeit verteilt und welche Arbeitszeitmodelle passen dazu? > siehe Elternzeit, S. 10 Bietet Ihr Arbeitgeber eine betriebliche Kinderbetreuung oder andere familienfreundliche Maßnahmen an, z. B. Arbeiten von zuhause? Wie können Sie den Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber während der Familienzeit halten und beruflich auf dem Laufenden bleiben, z. B. indem Sie Fortbildungen besuchen oder Vertretungen übernehmen? Wenn Sie sich entschieden haben, sollten Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Sie werden Ihre Pläne vermutlich immer wieder an neue Gegebenheiten anpassen müssen, aber Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber haben den Vorteil, dass Sie bereits im Vorfeld signalisieren, dass Ihr Beruf Ihnen wichtig ist. Der Fachdienst Frauen und Chancengleichheit des Wetteraukreises hat in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Beruflicher Wiedereinstieg die Broschüre Wegweiser Beruflicher Wiedereinstieg herausgegeben. Hier erhalten Sie viele Tipps und Informationen, und es werden Ihnen Institutionen im Wetteraukreis vorgestellt, die Sie bei Ihrem Aus- und Wiedereinstieg unterstützen können. Sie erhalten diese Broschüre beim Fachdienst Frauen und Chancengleichheit des Wetteraukreises Leonhardstr. 7 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-5301 fachdienst-frauen@wetteraukreis.de oder im Internet unter www.wetteraukreis.de 8 beruflicher wiedereinstieg

Baby und Beruf Mutterschutz Was und für wen? Für Sie als werdende berufstätige Mutter gilt das Mutterschutzgesetz vor, während und nach der Schwangerschaft. Es schützt Sie vor Kündigung, vor Gesundheitsgefahren in der Schwangerschaft, und es sichert Ihren Lebensstandard. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und Frauen in Ausbildung. Ihre Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend, solange Ihr Arbeitsplatz in Deutschland ist. Bei Bewerbungs- oder Einstellungsgesprächen sind Sie nicht verpflichtet, den potentiellen Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren (mit wenigen Ausnahmen). Die vierzehnwöchige Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Findet die Geburt vor dem errechneten Geburtstermin statt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage, die Sie vor der Geburt nicht in Anspruch genommen haben. Während dieser Zeit besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Auf eigenen Wunsch können Sie in der Zeit vor der Geburt weiterarbeiten. Meistens wird es jedoch zu anstrengend und Sie sollten sich Ruhe gönnen. Während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld. > siehe Finanzielle Hilfen, Mutterschaftsgeld, S. 16. mutterschutz Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (falls Sie danach Elternzeit nehmen, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit). Schutz am Arbeitsplatz Sie haben während der gesamten Schwangerschaft Anspruch auf bezahlte Freistellung für ärztliche Untersuchungs- und Beratungstermine. Wenn Ihr Kind geboren ist, haben Sie das Recht, Ihr Kind auch während der Arbeitszeit zu stillen. Am Arbeitsplatz genießen Sie einen besonderen Schutz, z. B. bei Nacht-, Wochenend- oder Mehrarbeit, bei schwerer körperlicher Arbeit wie Akkordoder Fließbandarbeit sowie bei Kontakt mit Gefahrenstoffen. Broschüre Über Ausnahmen und Sonderregelungen, beispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen, Konkurs des Unternehmens oder für Beamtinnen informiert ausführlich die Broschüre: Mutterschutzgesetz, Leitfaden zum Mutterschutz Sie können sie bestellen oder herunterladen unter: www.bmfsj.de, Stichwort: Publikationen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend I Glinkastraße 24 I 10117Berlin 9

Baby und Beruf Elternzeit elternzeit 10 Sie und Ihr Partner können bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nehmen. Das gilt auch für befristete Verträge, für Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigungen. In dieser Zeit haben Sie Kündigungsschutz, bleiben gesetzlich krankenversichert, und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach der Elternzeit Ihren alten bzw. einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Finanziell werden Sie für einen Teil der Elternzeit durch das Elterngeld unterstützt. (> siehe Elterngeld, S. 18) Sie können entscheiden, wer von Ihnen Elternzeit nimmt, ob Sie beide Elternzeit nehmen möchten und für welchen Zeitraum. Es gibt dabei ganz unterschiedliche Modelle. Beide Partner können beispielsweise gemeinsam Elternzeit nehmen und bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Das Einkommen verringert allerdings das Elterngeld. In dieser Zeit haben Sie beide Kündigungsschutz. Sie können die Elternzeit auch untereinander in zwei Abschnitte aufteilen. Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich informieren. Dieser muss auf Ihre Wünsche eingehen, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen. Mit der Anmeldung der Elternzeit legen Sie sich verbindlich darauf fest, für welche Zeiträume Sie sich in den ersten beiden Jahren nach der Geburt entschieden haben. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist jedoch auch eine Änderung möglich. Das dritte Jahr Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Ende des zweiten Jahres anmelden. Mit dem Einverständnis Ihres Arbeitgebers können Sie dies auch nach dem 3. Geburtstag bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, z. B. in dem Jahr, in dem Ihr Kind eingeschult wird. Beanspruchen beide Elternteile gleichzeitig die Elternzeit, können sie jeweils bis zu 3 Jahre von der Arbeit freigestellt werden, wobei sich bei dieser Variante natürlich die Frage des Lebensunterhaltes stellt. Wird die Elternzeit zeitlich getrennt voneinander genommen, ist die Elternzeit auf max. 3 Jahre pro Kind (und nicht pro Elternteil) begrenzt. Elternzeit, die die Mutter nimmt, begrenzt somit die Elternzeit für den Vater und umgekehrt. Broschüre Elterngeld und Elternzeit zu bestellen oder als PDF herunterzuladen unter: www.bmfsj.de, Stichwort: Publikationen

Baby und Beruf Teilzeit- und Befristungsgesetz Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit. Hat Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte, haben Sie Anspruch auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 15 30 Wochenstunden, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die verschiedenen Möglichkeiten flexibler Arbeitszeit oder Teilzeit, um gemeinsam eine individuelle Lösung für Ihre persönliche Situation zu finden. Broschüre Teilzeit ALLES was RECHT ist. Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Kostenfrei zu bestellen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Tel. 0180 5151510 I Wilhelmstr. 49 I 10117 Berlin www.bmas.bund.de www.teilzeit-info.de teilzeit- und befristungsgesetz Arbeitslosigkeit Sollten Sie während der Schwangerschaft arbeitslos werden, z. B. weil Ihr Arbeitsvertrag befristet war oder Ihr Betrieb in Insolvenz gehen musste, können Sie ALG I beantragen, sofern Ihre Anwartschaftszeit erfüllt ist. Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben. Während der Mutterschutzfrist (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Wann und Wo? Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Friedberg Leonhardstraße 17 I 61169 Friedberg Tel. 01801 5551-11 (3,9 Cent die Minute) Friedberg@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Büdingen Am Junkerngarten 3 I 63654 Büdingen Tel. 01801 5551-11 (3,9 Cent die Minute) Buedingen@arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Gießen Nordanlage 60 I 35390 Gießen Tel. 01801 5551-11 (3,9 Cent die Minute) Giessen@arbeitsagentur.de 11

Baby und Beruf Schwanger während Schule, Ausbildung und Studium 12 Wenn Sie während der Ausbildung schwanger geworden sind, bestehen für Sie mehrere Möglichkeiten, Ihre Ausbildung zu Ende zu führen. Sie können Ihre Ausbildung für die Zeiten der Mutterschutzfristen unterbrechen und danach fortsetzen. Wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen (bis zu drei Jahren), bleibt während dieser Zeit Ihr Berufsausbildungsverhältnis bestehen. Abschlussprüfungen können Sie u. U. auch während der Mutterschutzfrist absolvieren. Bei Fehlzeiten durch die Schwangerschaft können Sie Ihre Ausbildungszeit verlängern lassen. Anträge müssen bei der für Sie zuständigen Stelle, der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK), beantragt werden. Kindesväter oder Großeltern können sich für die Betreuung eines Kindes ganz oder teilweise freistellen lassen, wenn ihre Partnerin bzw. Tochter noch in der Ausbildung ist. Das Berufsausbildungsgesetz sieht außerdem die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung in Teilzeit zu machen. Damit soll jungen Müttern und Vätern die Chance gegeben werden, trotz Elternschaft eine Berufsausbildung abzuschließen. Hierfür gibt es zwei Varianten: Die wöchentliche Arbeitszeit kann verkürzt werden auf mindestens 25 Wochenstunden, ohne dass sich die Ausbildungszeit verlängert. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 25 Stunden verlängert sich die Ausbildung um maximal ein Jahr. Ihr Gehalt wird entsprechend Ihrer Stundenzahl angepasst. Ergänzende Leistungen können Sie beantragen, vgl. hierzu das Kapitel Finanzielle Hilfen. Um Ihre Situation zu besprechen und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln, sollten Sie sich an die für Sie zuständige Ausbildungsberatung wenden. Wenn Sie während der Schulausbildung schwanger werden, ist es wichtig, alle anstehenden insbesondere organisatorischen Fragen rechtzeitig mit der Schule zu klären. Hier kann der Vertrauenslehrer ein wichtiger Ansprechpartner sein. Auch bei einer Schwangerschaft während des Studiums sollten rechtzeitige Planungen und Absprachen hinsichtlich des weiteren Studienverlaufes, der Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten etc. gemacht werden. (> siehe Kapitel Finanzielle Hilfen) Wann und Wo? Die Schwangerschaftsberatungsstellen in Ihrer Nähe helfen Ihnen, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, in Konflikten zu vermitteln oder Sie bei Behördenangelegenheiten zu unterstützen. > Adressen, siehe S. 51 Broschüre Young & Mum Tipps und Infos für junge Mütter im Wetteraukreis. Erhältlich beim: Dienstleistungszentrum des Wetteraukreises Europaplatz I Gebäude A I 61169 Friedberg Tel. 06031 83-0 www.schwanger-unter-20.de

Baby und Beruf Kinderbetreuung im Wetteraukreis Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz mit Halbtagsbetreuung ab dem dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung und für jüngere Kinder gibt es noch keinen Rechtsanspruch. Auch im Wetteraukreis wird das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren stetig ausgebaut, es entspricht aber noch nicht dem tatsächlichen Bedarf. Wenn Sie und Ihr Partner innerhalb der ersten drei Jahre wieder in den Beruf einsteigen möchten, eine Ausbildung beginnen oder Ihre unterbrochene Ausbildung fortsetzen wollen, empfehlen wir Ihnen, Ihr Kind so früh wie möglich, am besten bereits während der Schwangerschaft, in einer Krippe oder bei einer/m Tagesmutter/-vater anzumelden. > siehe Übernahme und Bezuschussung von Betreuungskosten, S. 25 Krippen und Kindergärten im Wetteraukreis Unter www.wetteraukreis.de, Suchbegriff: Kindertagesstätten sind alle Betreuungsmöglichkeiten im Wetteraukreis nach Orten und Betreuungsformen aufgelistet. Tagesmütter/-väter im Wetteraukreis Vermittlung von Tagesmüttern und -vätern Büdingen Evangelische Familien-Bildungsstätte Bahnhofstraße 29 I 63654 Büdingen Tel. 06042 979470 I Fax 06042 979471 Fbs-buedingen@ev-familien-bildungsstaette.de Butzbach und Umgebung AWO Beratungsstelle für Tages- und Pflegepersonen von Kindern und Jugendlichen Marktplatz 21-22 I 35510 Butzbach Tel. 06033 6150 I Butzb-pk@awo-hessensued.de Nidda und Umgebung AWO Beratungsstelle für Tages- und Pflegepersonen von Kindern und Jugendlichen I Ludwigstraße 13 63667 Nidda I Tel. 06043 9869706 Nidda-pflegefamilie@awo-hessensued.de Niddatal/Assenheim und Umgebung AWO mobiles Beratungsbüro I donnerstags 14 18:00 Uhr Tel. 06034 907183 Butzbach-pflegefamilie@awo-hessensued.de Friedberg/Bad Nauheim und Umgebung Evangelische Familien-Bildungsstätte Am Goldstein 4b, Alte Wäscherei 61231 Bad Nauheim I Tel. 06032 3497127 tagespflege@ev-familien-bildungsstaette.de Bad Vilbel und Dortelweil-West Evangelische Familien-Bildungsstätte Tel. 06101 497926 oder 06031 3497000 info@ev-familien-bildungsstaette.de betreuung 13

Baby und Beruf kinderbetreuung Kurzfristige und flexible Kinderbetreuung NOKI (Notkindergarten) Der NOKI (Notkindergarten) in Friedberg ist eine gute Lösung für Zeiten, in denen Ihre reguläre Betreuung ausfällt, z. B. in den Ferien, wenn Ihre Tagesmutter krank ist oder Ihre Kinderkrippe streikt. Sie sollten vorab einen Termin vereinbaren, um die Einrichtung kennen zu lernen. Im Notfall können Sie dann Ihr Kind kurzfristig dort unterbringen. Öffnungszeiten sind ganzjährig montags bis freitags von 7:00 18:00 Uhr für Kinder von 0 14 Jahren. Die Kosten liegen bei 6 7 Euro pro Stunde. FAB GmbH Frauen Arbeit Bildung Grüner Weg 8 I 61169 Friedberg Tel. 06031 693719-0 I Fab-kids@fab-wetterau.de Notmütterruf für den Wetteraukreis Der Notmütterruf für den Wetteraukreis vermittelt Ihnen eine Notmutter, die zu Ihnen nach Hause kommt. Sie kocht, kauft ein und kümmert sich um die Kinder, wenn Sie oder Ihr Partner krank sind und Ihr Kind nicht betreuen können. Ihre Krankenkasse übernimmt unter bestimmten Bedingungen anteilige Kosten. Hierzu können Sie sich beim Notmütterruf oder bei Ihrer Krankenkasse informieren. Notmütterruf für den Wetteraukreis Tel. 06032 35784 I Mobil 0157 72552323 info@notmuetterruf.de I www.muefaz.de Babysittervermittlung Die Mütter- und Familienzentren in Bad Nauheim (Müfaz) und in Karben (Müze) führen eine Babysitterkartei und vermitteln zuverlässige Babysitter. Müfaz Bad Nauheim www.muefaz.de I Tel. 06032 31233 Müze Karben www.mueze-karben.de I Tel. 06034 5098974 Minikindergarten Hier können Kinder ab 18 Monaten ca. zwei Mal wöchentlich für drei Stunden erste Erfahrungen mit Gleichaltrigen ohne Mama und Papa sammeln. Müfaz Bad Nauheim www.muefaz.de I Voranmeldung unter Tel. 06032 31233 Müze Karben www.mueze-karben.de I Tel. 06034 5098974 Bad Vilbel www.dksb-bv.de I Tel. 06101 88219 14

Finanzielle Hilfen In diesem Kapitel haben wir für Sie Informationen und Wissenswertes rund um staatliche Förderungen und finanzielle Hilfen zusammengestellt. Im Einzelnen sind dies: Mutterschaftsgeld Kindergeld Elterngeld Kinderzuschlag Bundesstiftung Mutter und Kind Arbeitslosengeld II (AlG II) Wohngeld Unterhaltsvorschuss (s. Kapitel Alleinerziehend) Übernahme, Bezuschussung oder steuerliche Absetzung von Betreuungskosten BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) BaB (Berufsausbildungsbeihilfe) Finanzielle hilfen 15

Finanzielle Hilfen Mutterschaftsgeld Während der Schutzfristen sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie Mutterschaftsgeld, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei Mehrlings- und Frühgeburten im medizinischen Sinne verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen. Bei einer Geburt vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die Sie vorher nicht in Anspruch genommen haben. Das Mutterschaftsgeld entspricht Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Einen Teil bezahlt Ihre Krankenkasse (bis zu 13 Euro täglich), den Differenzbetrag übernimmt Ihr Arbeitgeber. Arbeitslosengeld I Empfängerinnen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von Ihrer Krankenkasse. Arbeitslosengeld II Empfängerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Broschüre Mutterschutzgesetz Leitfaden zum Mutterschutz zu bestellen oder als PDF herunterzuladen unter: www.bmfsfj.de Hotline: Tel. 0180 1907050 Wann und Wo? Zur Antragstellung benötigt Ihre Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt sein. Es ist zu empfehlen, diese in Kopie auch an Ihren Arbeitgeber zu schicken. Nach der Geburt benötigt Ihre Krankenkasse die standesamtliche Geburtsurkunde (> vgl. Kapitel Rund um die Geburt, S. 40), die Ihnen extra für Mutterschaftsleistungen ausgestellt wird. > Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder privat bzw. familienversichert sind, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes. Bundesversicherungsamt I Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38 I 53113 Bonn www.mutterschutzgeld.de Hotline Tel. 0228 619 1888 Täglich 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr donnerstags 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr 16 mutterschaftsgeld

Finanzielle Hilfen Kindergeld Mit der Geburt Ihres Kindes besteht der Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld ist einkommensunabhängig. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt monatlich (Stand 1.11.2010): Für Ihre ersten zwei Kinder je 184 Euro Für Ihr drittes Kind 190 Euro Für jedes weitere Kind 215 Euro Wenn Sie und Ihr Partner zusammenleben oder verheiratet sind, müssen Sie entscheiden, wer von Ihnen das Kindergeld beantragen will. Wann und Wo? Den Antrag auf Kindergeld stellen Sie unmittelbar nach der Geburt bis zum sechsten Lebensmonat Ihres Kindes. Sie können diesen entweder unter www.arbeitsagentur.de (Suchbegriff: Formulare Kindergeld) herunterladen oder bei der Arbeitsagentur Friedberg oder bei der Stadtverwaltung Friedberg abholen: Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Friedberg Leonhardstraße 17 I 61169 Friedberg Tel. 0180 15551111 Stadtverwaltung Friedberg I Mainzer-Tor-Anlage 6 61169 Friedberg I Tel. 06031 88-1 eventuell auch bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen vor Ort erhalten. > Den ausgefüllten Antrag senden Sie zusammen mit der eigens dafür vorgesehenen Geburtsurkunde (vgl. Rund um die Geburt) an die Familienkasse, die bei der örtlichen Agentur für Arbeit angesiedelt ist. Für Bürger und Bürgerinnen aus dem Wetteraukreis ist dies die Familienkasse in Gießen I Nordanlage 60 I 35390 Gießen Tel. 01801 546-337IFamilienkasse-giessen@arbeitsagentur.de Sind Sie Angehörige/r des öffentlichen Dienstes, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Wenn Sie das Kindergeld erstmalig anmelden, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. + Kindergeld für Alleinerziehende Als Alleinerziehende/r wird das Kindergeld an Sie ausgezahlt. Allerdings kann der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltszahlungen grundsätzlich um die Hälfte des Kindergeldes kürzen. + Kindergeld für Migrantinnen und Migranten In Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten können unter bestimmten ausländerrechtlichen Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Bitte erfragen Sie bei der Familienkasse in Gießen, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Familienkasse in Gießen I Nordanlage 60 I 35390 Gießen Tel. 01801 546-337IFamilienkasse-giessen@arbeitsagentur.de 17

Finanzielle Hilfen 18 Elterngeld Ab der Geburt eines Kindes können Sie und Ihr Partner bis zu 14 Monate lang Elterngeld erhalten, wenn Sie in dieser Zeit Elternzeit nehmen und Ihr Kind betreuen. Elterngeld erhalten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Beide Elternteile können den Zeitraum frei unter einander aufteilen. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Arbeiten Mutter oder Vater während des Elterngeldbezuges in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit pro Person 30 Stunden nicht übersteigen. Tipp! Wenn Sie als Vater in der ersten Zeit nach der Geburt Elternzeit nehmen möchten, können Sie dies ab der Geburt des Kindes und somit bereits während der Mutterschutzfrist der Mutter, die für acht Wochen nach der Geburt gilt, tun. So haben Sie die Möglichkeit, Ihr Kind in den ersten acht Wochen gemeinsam zu betreuen. > Siehe Elternzeit, Seite 10 Höhe des Elterngeldes Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist Ihr Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Das Elterngeld ersetzt dann in der Regel 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens und beträgt maximal 1.800 Euro. Den Mindestbetrag von 300 Euro erhalten Sie auch, wenn Sie nicht erwerbstätig sind oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhalten. Das Elterngeld darf auf die Sozialleistungen nicht angerechnet werden. (Achtung! Die Bundesregierung plant eine Gesetzesänderung, nach der bei ALG II Empfängern/- innen das Elterngeld auf das Einkommen angerechnet wird. Stand 1.12.2010) Wenn Sie oder Ihr Partner Geringverdiener sind, wird das Elterngeld erhöht. Liegt Ihr Einkommen unter 1.000 Euro, erhalten Sie mehr als 67% Elterngeld (für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, erhalten Sie 0,1% mehr). Wenn Sie mehrere Kinder haben, wird das Elterngeld erhöht. Den Geschwisterbonus erhalten Sie, wenn ein weiteres Kind geboren wird, bevor das erste Kind 36 Monate alt ist oder wenn Sie neben dem Baby noch zwei Kinder unter 6 Jahren haben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes weitere Kind. Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld

Finanzielle Hilfen einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, werden auf das Elterngeld angerechnet. Das heißt, die Mutter erhält in den ersten Wochen nach der Geburt, wenn Sie Arbeitnehmerin ist und deshalb Mutterschaftsgeld erhält, kein Elterngeld. Wann und Wo? Das Elterngeld muss nach der Geburt schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in Härtefällen geändert werden. Falls Sie den Antrag nicht direkt nach der Geburt stellen, beachten Sie bitte, dass rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. > Die Anträge erhalten Sie bei vielen Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Wetteraukreis im Internet unter www.familien-atlas.de unter Geld Finanzielle Hilfen Elterngeld Publikationen zusammen mit weiteren Informationen rund um das Thema Elterngeld > Den ausgefüllten Antrag senden Bürgerinnen und Bürger des Wetteraukreises an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Gießen Postanschrift: Postfach 101052 I 35340 Gießen Hausanschrift: Südanlage 14 A I 35390 Gießen Tel. 0641 7936-0 I Fax: 0641 7936-117 postmaster@havs-gie.hessen.de Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 15:30 Uhr Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr Telefon-Hotline zum Elterngeld Informationen und fachliche Auskünfte zum Elterngeld können unter der Rufnummer 0641 3034444 beim Hessischen Versorgungsamt in Gießen abgefragt werden. Außerdem bietet das Hessische Versorgungsamt bei der Stadt Friedberg eine Sprechstunde an (jeden 2. Monat am ersten Dienstag des Monats von 13:00 bis 16:30 Uhr). Stadtverwaltung Friedberg I Mainzer-Tor-Anlage 6 61169 Friedberg I Tel. 06031 88-1 Broschüre Über Einzelheiten, Ausnahmen und Sonderregelungen informiert ausführlich die Broschüre: Elterngeld und Elternzeit Zu bestellen oder als PDF herunterzuladen unter: www.bmfsj.de, Stichwort: Publikationen 19 elterngeld

Finanzielle Hilfen Kinderzuschlag kinderzuschlag 20 Ist Ihr Einkommen ausreichend, um Ihren eigenen Bedarf zu decken, aber zu niedrig, um darüber hinaus den Bedarf Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder zu decken, können Sie einen Kinderzuschlag beantragen, wenn der Bedarf der Familie durch den Kinderzuschlag und evtl. Wohngeld gedeckt ist und kein Anspruch auf ALG II besteht. Wenn Sie Unterhalt für Ihr Kind bekommen, gilt dieser als Einkommen des Kindes und wird mit dem Kinderzuschlag verrechnet. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 Euro monatlich je Kind. Die Zahlung ist auf insgesamt 36 Monate begrenzt. Wann und Wo? Kinderzuschlag können Sie nach der Geburt des Kindes, ggf. gemeinsam mit dem Kindergeld, bei Ihrer Familienkasse beantragen. Für Bürgerinnen und Bürger des Wetteraukreises ist dies die Familienkasse in Gießen Nordanlage 60 I 35390 Gießen I Tel. 01801 546-337 Familienkasse-giessen@arbeitsagentur.de Auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nicht ihr Dienstherr, sondern die für ihren Wohnort zuständige Familienkasse zuständig. Tipp! Da relativ wenige Familien und Alleinerziehende tatsächlich einen Anspruch auf den Zuschlag haben, besteht die Möglichkeit, vor der Antragstellung den Kinderzuschlagsrechner im Internet zu nutzen. Hier können Sie schnell und unverbindlich überschlagen, ob Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. www.bmfsj.de/kinderzuschlagsrechner > Sie können den Antrag auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de herunterladen, Formulare für Bürgerinnen und Bürger, Antrag auf Kinderzuschlag, bei der Agentur für Arbeit Friedberg oder bei der Stadtverwaltung Friedberg abholen, Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Friedberg Leonhardstraße 17 I 61169 Friedberg Tel. 0180 1555 111 Stadtverwaltung Friedberg I Mainzer-Tor-Anlage 6 61169 Friedberg I Tel. 06031 88-1 eventuell auch bei Stadt- oder Gemeindeverwaltungen vor Ort abholen. > Den ausgefüllten Antrag senden Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen über Ihr Einkommen etc. an die oben genannte Familienkasse in Gießen.

Finanzielle Hilfen Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens Diese Stiftung wurde im März 1993 eingerichtet und wird aus Mitteln des Bundeshaushaltes finanziert. Ziel der Stiftung ist es, eine Notlage, die durch eine Schwangerschaft entstehen kann, zu mildern oder zu beseitigen. Sie können Geld aus der Bundesstiftung beantragen, wenn Sie schwanger sind, Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist und Ihr Einkommen bzw. das Familieneinkommen unter einer bestimmten Obergrenze liegt. Andere Ihnen evtl. zustehende Sozialleistungen, wie z. B. Wohngeld, ALG II etc., müssen vorrangig beantragt werden. Die Mittel aus der Stiftung sind in der Regel einmalige Leistungen für die Erstausstattung des Kindes. In seltenen begründeten Fällen kann eine finanzielle Hilfe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Der Zuschuss darf nicht auf andere Sozialleistungen wie z. B. ALG II angerechnet werden. Er ist steuerfrei und nicht pfändbar. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Mittel aus der Bundesstiftung. Wann und Wo? Den Antrag auf Mittel aus der Bundesstiftung müssen Sie vor der Geburt stellen. Im Wetteraukreis können Sie bei einer der folgenden Schwangerenberatungsstellen einen Antrag stellen: Caritasverband Gießen Außenstelle Friedberg Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg Tel. 06031 5834 I alb.friedberg@caritas-giessen.de Diakonisches Werk Wetterau Bahnhofstraße 26 I 63667 Nidda Tel. 06043 9640-0 I info@diakonie-wetterau.de pro familia Friedberg Saarstraße 30 I 61169 Friedberg Tel. 06031 2336 I friedberg@profamilia.de bundesstiftung 21

Finanzielle Hilfen Arbeitslosengeld II (ALG II) 22 Durch eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes können werdende Mütter und Väter in eine schwierige finanzielle Lage geraten. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen und Ihren sonstigen finanziellen Möglichkeiten Ihren Bedarf für Lebensunterhalt und Wohnung nicht decken können, ist es möglich, staatliche Unterstützung zu beantragen. Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige, Arbeitssuchende und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen und deren Bedarfsgemeinschaften. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und Mütter mit einem Kind unter sechs Jahren können elternunabhängig ALG II beantragen. Dies gilt z. B. auch für schwangere Schülerinnen, die noch bei ihren Eltern wohnen, unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern. Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben, gelten Sie als Bedarfsgemeinschaft, das heißt, Ihr gemeinsames Einkommen gilt als Berechnungsgrundlage dafür, ob Sie hilfebedürftig sind. Dies gilt für verheiratete und nicht verheiratete Paare. Eine Arbeitsaufnahme bis zum dritten Lebensjahr Ihres Kindes ist für das betreuende Elternteil nur dann zumutbar, wenn eine für das Kind adäquate Kinderbetreuung gewährleistet ist. Schwangere erhalten: ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 17% des Regelsatzes, ab der 13. Schwangerschaftswoche einen einmaligen Zuschuss für Schwangerschaftsbekleidung, ab der 32. Schwangerschaftswoche einen Zuschuss für Babybekleidung, Kinderwagen, Hochstuhl, Kinderbett, Matratze, Kleiderschrank für das Kind, Kissen, Bezüge, Decke etc. (soweit Bedarf besteht). Wann und Wo? > Wenn Sie ALG II beantragen möchten, sollten Sie dies bei der JobKOMM möglichst früh während Ihrer Schwangerschaft tun. Sie erhalten dort den Antrag und Informationen darüber, welche Unterlagen Sie benötigen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Behörde möglichst früh über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen sollten (z. B. durch Kopie oder Vorlage Ihres Mutterpasses), da Ihnen als Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf zusteht. Der Tag Ihrer Antragstellung ist der Beginn des Berechnungszeitraumes für die Leistungen, die Sie erhalten.

Finanzielle Hilfen > Im Wetteraukreis können Sie ALG II in dem Ihrem Wohnort am nächsten gelegenen Jobcenter in Friedberg, Büdingen, Butzbach oder Bad Vilbel beantragen. JobKOMM Friedberg Steinkaute 2a I 61169 Friedberg I Tel. 06031 6849-0 ARGE-Friedberg-JobKOMM.Friedberg@arge-sgb2.de JobKOMM Büdingen Gymnasiumstr.2 I 63654 Büdingen I Tel. 06042 957-0 ARGE-Friedberg-JobKOMM.Buedingen@arge-sgb2.de JobKOMM Butzbach Schlossplatz 4 I 35510 Butzbach I Tel. 06033 9600-20 ARGE-Friedberg-JobKOMM.Butzbach@arge-sgb2.de JobKOMM Bad Vilbel Friedberger Straße 191 I 62228 Bad Vilbel Tel. 06101 9862-0 ARGE-Friedberg-JobKOMM.BadVilbel@arge-sgb2.de! Der Bescheid über die Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes kann für Laien schwer nachvollziehbar sein. Wenn Sie Unterstützung benötigen oder Fragen zur Antragstellung haben, können Sie sich an folgende Beratungsstellen im Wetteraukreis wenden: Caritasverband Gießen e. V. I Außenstelle Friedberg Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg Tel. 06031 5834 I alb.friedberg@caritas-giessen.de Diakonisches Werk Wetterau Bahnhofstraße 26 I 63667 Nidda Tel. 06043 9640-0 I info@diakonie-wetterau.de pro familia Friedberg Saarstraße 30 I 61169 Friedberg Tel. 06031 2336 I friedberg@profamilia.de + ALG II für Alleinerziehende, siehe S. 34 arbeitslosengeld 23

Finanzielle Hilfen Wohngeld Wohngeld ist ein Mietzuschuss, Wohneigentümer können einen Lastenzuschuss erhalten. Beides ist einkommensabhängig. Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten kein Wohngeld. Durch die Geburt Ihres Kindes kann die Situation eintreten, dass Ihre finanziellen Mittel Ihren Bedarf nicht mehr decken. Dann haben Sie die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Der Bezug von Wohngeld hängt u.a. von der Personenzahl im Haushalt, der Höhe der Miete und dem Einkommen der Haushaltsmitglieder ab. Die Beträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau. Wohngeld kann auch als Lastenzuschuss für Besitzer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes gewährt werden. Wann und Wo? > Die Wohngeldstelle des Wetteraukreises in Friedberg ist für die Bearbeitung von Anträgen für Städte und Gemeinden bis 20.000 Einwohner zuständig Tel. 06031 83-5322 und 83-5321 > Folgende Städte und Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern verfügen über eigene Wohngeldstellen: Tipp! Magistrat der Stadt Bad Nauheim Tel. 06032 343-209 oder 343-316 Magistrat der Stadt Bad Vilbel Tel. 06101 6022-91 oder 6022-78 Magistrat der Stadt Büdingen Tel. 06042 8841-24 oder 8841-29 Magistrat der Stadt Butzbach Tel. 06033 99-5190 oder 99-5221 Magistrat der Stadt Friedberg Tel. 06031 882-40 oder 882-39 Magistrat der Stadt Karben Tel. 06039 481-501 wohngeld Die Mieten für öffentlich geförderte Sozialwohnungen sind in der Regel niedriger als die Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt. Bei einem niedrigen Einkommen oder Sozialleistungsbezug können Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten, mit dem Sie sich auf eine solche Wohnung bewerben können. Die Wartezeiten auf eine Wohnung können allerdings sehr lang sein. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. 24

Finanzielle Hilfen Übernahme und Bezuschussung von Betreuungskosten Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie als ergänzende Hilfe zu Ihrem Erwerbseinkommen eine finanzielle Unterstützung für die Betreuung Ihrer Kinder erhalten. Ihr Familieneinkommen darf hierfür eine maßgebliche Einkommensgrenze, die individuell ermittelt wird, nicht übersteigen. Wann und Wo? Sobald Sie eine Betreuung gefunden haben, sei es eine Tagesmutter, eine Kinderkrippe, einen Kinderhort oder einen Kindergarten, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Fachdienst Jugend, Familie und Soziales des Wetteraukreises stellen. Bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und über sechs Jahren ist die Voraussetzung für eine Bezuschussung, dass die Eltern oder Elternteile wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung (auch schulischer) auf eine Betreuung angewiesen sind. In der Kindergartenzeit im Alter von drei bis sechs Jahren werden die Kindergartenkosten unabhängig von Berufstätigkeit in schwierigen finanziellen Familiensituationen ganz oder teilweise übernommen. Anträge und ein Merkblatt mit allen benötigten Unterlagen erhalten Sie bei dem: Tipp! Wetteraukreis I Der Kreisausschuss Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Fachdienst Familienförderung Gebäude B I Europaplatz I 61169 Friedberg Tel. 06031 83-3301 und im Internet unter www.wetteraukreis.de unter Service Kinder, Jugend, Familie und Frauen Stichwort: Kinderbetreuungskosten können Sie die Anträge herunterladen und erhalten weitere Infos und eine Liste mit allen benötigten Unterlagen. Elternteile, die beide berufstätig sind oder erwerbstätige Alleinerziehende können Betreuungskosten bis zu 4.000 Euro jährlich steuerlich absetzen. Mehr dazu unter www.familien-wegweiser.de Stichwort: Kinderbetreuungskosten betreuungskosten 25

Finanzielle Hilfen bundesausbildungsfoerderu Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 26 Als Schülerin oder Studentin haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine staatliche Unterstützung, das so genannte BAföG, zu erhalten. Voraussetzungen sind die deutsche Staatsbürgerschaft (für ausländische Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten gibt es Ausnahmeregelungen) und die Unterschreitung einer Einkommensgrenze. Hierbei werden das eigene Einkommen, das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin und das Einkommen Ihrer Eltern berücksichtigt. (Die Einkommensgrenzen hängen von unterschiedlichen Faktoren ab und müssen individuell berechnet werden.) Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern: Sie haben die Möglichkeit, Ihr Studium fortzuführen oder Ihr Studium zu unterbrechen. Wenn Sie Ihr Studium fortführen, wird Ihre BAföG-Förderungszeit verlängert. Verlängerung der finanziellen Förderung: Für die Schwangerschaft wird die Förderungszeit für ein Semester verlängert, bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs des Kindes wird die Förderungszeit für ein Semester pro Lebensjahr verlängert, also für insgesamt sechs Semester. Ihre BAföG-Schulden erhöhen sich dadurch jedoch nicht, da die Verlängerung der finanziellen Förderungen als Zuschuss und nicht als Darlehen erfolgt. Außerdem bekommen Sie einen Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 113 Euro für anfallende Kinderbetreuungskosten für das erste Kind, 85 Euro für jedes weitere Kind. Wenn Sie oder Ihr Partner das Studium unterbrechen, um Ihr Kind nach der Geburt zu betreuen, wird das BAföG zunächst für drei Monate weitergezahlt. Danach können Sie sich beurlauben lassen und haben möglicherweise Anspruch auf ALG II. > siehe Kapitel ALG II, S. 22 Wichtig: Auch wenn Sie selbst keine Leistungen nach SGB II erhalten, können Kinder von Studierenden Sozialgeld nach SGB II erhalten. Außerdem haben erwerbsfähige Studierende Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende und auf Mehrbedarf wegen Schwangerschaft. Informationen aus dem Internet www.tacheles-sozialhilfe.de www.studis-online.de www.bafoeg.bmbf.de Wichtig: BAföG muss jedes Jahr neu beantragt werden und wird nicht rückwirkend bezahlt. Die Hälfte der BAföG-Gelder bezahlt der Staat, die andere Hälfte muss nach dem Studium zurückgezahlt werden.

ngsgesetz Finanzielle Hilfen Berufsausbildungsbeihilfe (BaB) Wann und Wo? Weiterführende Informationen Anträge über das Amt für Ausbildungsförderung Hotline zum BAföG: 0800 2236-341 Studentenwerk Gießen Hochschulorte im Zuständigkeitsbereich: Friedberg, Fulda, Gießen Studentenwerk Gießen Otto-Behaghel-Straße 23-27 I 35394 Gießen Tel. 0641 40008-0 I Fax: 0641 40008-109 studentenwerk@studwerk.uni-giessen.de www.uni-giessen.de/studentenwerk Informationen zum Schüler-BAföG im Wetteraukreis Fachstelle Sonstige soziale Hilfen und Migration Bismarckstraße 2 I 61169 Friedberg Tel. 06031 83-3501 Befinden Sie sich in einer beruflichen Ausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Maßnahme und können während Ihrer Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen, da die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet oder haben bereits ein Kind, können Sie auch eine BaB erhalten. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort werden die Voraussetzungen für die Förderung geprüft unter Heranziehung Ihres eigenen Einkommens, das Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners. > Die für Ihren Wohnort zuständige Arbeitsagentur siehe S. 11. Tipp! Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Seite des Deutschen Studentenwerkes in Berlin www.studentenwerke.de Vor Ort können Sie sich bei den Sozialberatungsstellen des Deutschen Studentenwerkes an den Universitäten, Fachhochschulen etc. informieren. 27

Alleinerziehend Immer mehr Mütter und Väter sind alleinerziehend. Dies gilt auch für den Wetteraukreis. Im Folgenden haben wir für Sie kurz die rechtlichen Aspekte einer Trennung/Scheidung mit einem oder mehreren Kindern und die staatlichen Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen können, aufgelistet. Da es jedoch sehr von Ihrer persönlichen Situation abhängt, welche Leistungen und rechtlichen Aspekte für Sie tatsächlich in Frage kommen und von Bedeutung sind, empfehlen wir zunächst, die allgemeinen Beratungsangebote im Wetteraukreis zu nutzen. Trennung und Scheidung Beistandschaft Anerkennung der Vaterschaft Sorge- und Umgangsrecht/Begleiteter Umgang Betreuungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für Alleinerziehende Weitere unterstützende Angebote 28 alleinerziehend

Alleinerziehend Trennung und Scheidung Wenn Sie und Ihr/e Partner/in sich während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes trennen oder scheiden lassen, ist dies meist mit tiefgreifenden Veränderungen für Sie als Eltern und für Ihr Kind/Ihre Kinder verbunden. Sie und Ihr/e Partner/in können auf verschiedene Angebote im Wetteraukreis zurückgreifen, die den Trennungsprozess begleiten und unterstützen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie hier zwar u. a. auch rechtliche Informationen erhalten, unter Umständen kann es jedoch notwendig sein, sich rechtlichen Beistand bei einer Anwältin/einem Anwalt zu holen. Allgemeine Beratungsangebote Die Beraterinnen und Berater unterstützen Sie in schwierigen Lebenssituationen. Sie geben rechtliche Basisinformationen, helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung und vermitteln Sie ggf. weiter. pro familia Saarstr. 30 I 61169 Friedberg Tel. 06031 2336 I friedberg@profamilia-online.de Diakonisches Werk Wetterau Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung Saarstr. 55 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 7252-0 www.diakonie-wetterau.de und Bahnhofstraße 26 I 63667 Nidda Tel. 06043 96400 Caritasverband Gießen e. V. Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg Tel. 06031 5834 I alb.friedberg@caritas-giessen.de Caritasverband Gießen e. V. Berliner Str. 2 I 63654 Büdingen Tel. 06042 3922 I alb.buedingen@caritas-giessen.de Wetteraukreis Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern Am Seebach 1c I 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-3241 Allgemeiner Sozialer Dienst des Wetteraukreises Der Allgemeine Soziale Dienst wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstellen Jugendhilfe angeboten. Bitte lassen Sie sich mit der/m zuständigen Mitarbeiter/-in für Ihren Wohnort verbinden! Wetteraukreis Fachstelle Jugendhilfe West (zuständig für Bad Nauheim, Ober-Mörlen, Butzbach, Münzenberg, Rockenberg) Schlossplatz 4 I 35510 Butzbach I Tel. 06033 74820 Fachstelle Jugendhilfe Büdingen (zuständig für Altenstadt, Büdingen, Glauburg, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg, Echzell, Gedern, Hirzenhain, Nidda, Ranstadt) Berliner Straße 31 I 63654 Büdingen Tel. 06042 989-3221 Fachstelle Jugendhilfe Friedberg (zuständig für Florstadt, Friedberg, Niddatal, Reichelsheim, Rosbach, Wölfersheim, Wöllstadt, Bad Vilbel, Karben) Gebäude B I Europaplatz 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-3231 29 trennung scheidung

Alleinerziehend Beistandschaft > Mediation Ein fairer Weg bei Trennung und Scheidung Mediation heißt Vermittlung und wird als außergerichtliches Verfahren bei strittigen Fragen im Verlaufe einer Trennung/Scheidung eingesetzt. Bitte erkundigen Sie sich bei allgemeinen Beratungsstellen, siehe S. 29. Buchtipp! alleinerziehend. Tipps und Informationen, Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. Zu bestellen unter www.vamv.de oder in der VAMV-Geschäftsstelle Hessen I Adalbertstr. 15/17 60486 Frankfurt I Tel. 069 97981879 I kontakt@vamv.de Die Beistandschaft ist eine freiwillige Unterstützungsleistung, die allen Müttern nicht ehelicher Kinder vom Jugendamt angeboten wird. Hierfür genügt ein formloser schriftlicher Antrag. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Neben Beratung und Unterstützung kann das Jugendamt durch eine freiwillige Beistandschaft das Kind z. B. gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten. Dies wird hauptsächlich bei Fragen der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhalt in Anspruch genommen. Im Wetteraukreis können Sie bei den Fachstellen der Jugendhilfe eine Beistandschaft beantragen. Adresse siehe Allgemeiner Sozialer Dienst, S. 29 Broschüre! Die Beistandschaft Hrsg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Glinkastr. 24 I 101117 Berlin I www.bmfsfj.de 30 trennung scheidung

vaterschaft Alleinerziehend Anerkennung der Vaterschaft Um als alleinerziehende Mutter Ihre und die Ansprüche Ihres Kindes/Ihrer Kinder gegenüber dem Vater geltend machen zu können, z. B. den Unterhalt, ist die Anerkennung der Vaterschaft notwendig. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind, gilt der Ehemann als der rechtliche Vater, eine Anerkennung ist nicht notwendig. Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, bedarf es ggf. einer Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater nicht verheiratet sind, kann dieser die Vaterschaft beim Jugendamt des Wetteraukreises oder beim Standesamt anerkennen. Dies können Sie auch bereits vor der Geburt Ihres Kindes erledigen. Sie müssen als Mutter der Anerkennung zustimmen. Zuständig für den Wetteraukreis sind die Fachstellen Jugendhilfe des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales. Adresse siehe Allgemeine Beratungsangebote, S. 29 Wenn der Vater Ihres Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt, kann eine gerichtliche Feststellung angeordnet werden. Um diese zu erwirken, haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft (siehe Beistandschaft S. 30) hilft Ihnen das Jugendamt bei der Feststellung der Vaterschaft. Sie lassen sich durch einen Anwalt/eine Anwältin vertreten. Die Kosten müssen Sie selbst übernehmen. In den Gelben Seiten finden Sie unter dem Stichwort Familienrecht Anwälte und Anwältinnen, die hierauf spezialisiert sind. Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, kann der Anwalt Prozesskostenhilfe beantragen. Um die Kosten für das Erstgespräch abzudecken, können Sie bei geringem Einkommen einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Sie reichen eine Vaterschaftsklage bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am Amtsgericht ein. Diese nimmt den Antrag jedoch nur entgegen und darf bei Rückfragen keine rechtliche Auskunft erteilen. Amtsgericht Frankfurt (zuständig für Bad Vilbel) Gerichtsstr. 2 I 60313 Frankfurt I Tel. 069 1367-01 Amtsgericht Friedberg I Homburger Str. 18 61169 Friedberg I Tel. 06031 603-0 Amtsgericht Büdingen I Stiegelweise 1 63654 Büdingen I Tel. 06042 982-0 > Sie können auch eine Rechtsberatung einholen, siehe S. 46. 31