HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH ANFORDERUNGEN AN NEUE UND GEBRAUCHTE BAUMASCHINEN NACH DEM PRODUKTSICHERHEITSGESETZ UND DER MASCHINENVERORDNUNG DIPL.-ING. (FH) MARC SCHULZE BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES REFERAT IIIB5 GERÄTE- UND PRODUKTSICHERHEIT E-MAIL: MARC.SCHULZE@BMAS.BUND.DE Produktsicherheitsgesetz Bereitstellung auf dem Markt EG-Maschinenrichtlinie Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Betriebsanleitung Gebrauchte Maschinen Inhaltsübersicht Konformitätsbewertungsverfahren 1
Wofür gilt das Produktsicherheitsgesetz? Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden ( 1 Absatz 1 Satz 1) 2
Wofür gilt das Produktsicherheitsgesetz? Bereitstellung auf dem Markt = jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ( 2 Nummer 4) Hersteller Händler Händler 1. Verwender 2. Verw.... neu gebraucht Inverkehrbringen = die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich ( 2 Nummer 15) Wofür gilt das Produktsicherheitsgesetz? Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden Fälle, in denen Binnenmarktrichtlinien ausdrücklich regeln, dass sie auch für Produkte gelten, die für den eigenen Gebrauch zusammengebaut oder hergestellt werden (z.b. MaschinenRL) Diejenige Person, die eine Maschine zum eigenen Gebrauch zusammenbaut oder herstellt, wird zum (Eigen-)Hersteller; sie muss in dem Zeitpunkt, in dem diese Maschine erstmals verwendet wird, die Anforderungen des Binnenmarktrechts erfüllen (ProdSG i.v.m. MaschinenVO in Umsetzung der MaschinenRL) 3
Welche Anforderungen sind zu erfüllen? Das ProdSG unterscheidet Europäisch harmonisierte Produkte Europäisch nicht harmonisierte Produkte Verbraucherprodukte Welche Anforderungen sind zu erfüllen? Europäisch harmonisierte Produkte ( 3 Absatz 1 und 4) Grundlegende Anforderungen der europäischen Richtlinien (RL), umgesetzt durch Rechtsverordnungen (RVO) nach 8 Absatz 1 Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den o.a. RL bzw. RVO aufgeführte Rechtsgüter zu beachten: bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung des Produkts Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen in harmonisierten Normen (Vermutungswirkung) 4
Harmonisierte Normen und Konformitätsvermutung Harmonisierte Normen sind nicht verbindlich Harmonisierte Normen ihre Anwendung ist stets freiwillig werden durch CEN oder CENELEC nach Mandat der Europäischen Kommission erarbeitet Konformitätsvermutung Herstellung einer (Bau-)Maschine nach harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, führt zur Vermutungswirkung 5
9. Juni 2006 Veröffentlichung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG im Amtsblatt der Europäischen Union Leitfaden für den Hersteller Artikel 5 jede (Bau-)Maschine muss die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen: Anforderungen des Anhang I erfüllen technische Unterlagen (Anhang VII) verfügbar machen erforderliche Informationen, z.b. Betriebsanleitung zur Verfügung stellen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II ausstellen und der Maschine beilegen CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen 6
Anhang I Grundlegende Sicherheits- und TEIL 1 Steuerungen und Befehlseinrichtungen Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Anforderungen an Schutzeinrichtungen Risiken durch sonstige Gefährdungen Instandhaltung Allgemeine Grundsätze Informationen (Betriebsanleitung, Warneinrichtungen, Kennzeichnung, Verkaufsprospekte Anhang I Grundlegende Sicherheits- und TEILE 2-6 für bestimmte Maschinengattungen Nahrungsmittelmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen handgehaltene/-geführte Maschinen Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen Gefährdungen aufgrund Beweglichkeit von Maschinen Untertage-Maschinen Maschinen zum Heben von Personen und Lasten 7
Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Allgemeine Grundsätze - Risikobeurteilung Hersteller muss Risikobeurteilung vornehmen Ermitteln, welche Sicherheits- und für die Maschine gelten Grenzen der Maschine bestimmen - bestimmungsgemäße und vorhersehbare Verwendung Risiken abschätzen und bewerten Gefährdung ausschalten oder Schutzmaßnahmen ergreifen Anhang I Grundlegende Sicherheits- und TEIL 1 Materialien, Produkte Beleuchtung Handhabung, Ergonomie, Bedienungsplätze/Sitze Anforderungen an Steuerung (Stellteile, Ingangsetzen, Stillsetzen) elektrische Gefährdungen Montagefehler extreme Temperaturen, Brand, Explosion Lärm, Vibration, Strahlung Emission gefährlicher Stoffe in einer Maschine eingeschlossen werden Blitzschlag Instandhaltung Informationen (Warnhinweise, Kennzeichnungen, Betriebsanleitung) 8
Anhang I Grundlegende Sicherheits- und TEIL 3 Zusätzliche Anforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen Bedienerplätze (Anforderungen an Sicht) / Sitze (Rückhaltevorrichtungen) Steuerungen (Stellteile, Ingangsetzen/Verfahren, Stillsetzen/Bremsen) Überrollen/Umkippen / herabfallende Gegenstände Zugänge einfach gestalten Batterien akustische Warneinrichtungen / Lichtsignaleinrichtungen zusätzliche Angaben in Betriebsanleitung (Vibrationen, Schwingungswerte) Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Betriebsanleitung Nr. 1.7.4 soll in knapper, aber verständlicher Form alle wichtigen Informationen enthalten gehört zum Lieferumfang Originalbetriebsanleitung und Betriebsanleitung in Sprache des Verwenderlandes Mindestangaben 9
Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Betriebsanleitung Nr. 1.7.4 Name und Anschrift des Herstellers Identifizierung der Maschine bestimmungsgemäße Verwendung, erfahrungsgemäße Fehlanwendungen Installation / Inbetriebnahme Wartung / Störungsbeseitigung / Instandhaltung Demontage Schutzmaßnahmen / persönliche Schutzausrüstungen Schallemissionswerte Artikel 12 - Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen Maschine Maschine Maschine Anhang IV Anhang IV Anhang IV harm. Normen harm. Normen Dokumentation Anhang VII Dokumentation Anhang VII Dokumentation Anhang VII Fertigungskontrolle Anhang VIII Fertigungskontrolle Anhang VIII Fertigungskontrolle Anhang VIII Fertigungskontrolle Anhang VIII EG-Baumusterprüfung Anhang IX umfassende Qualitäts-sicherung Anhang X EG-Baumusterprüfung Anhang IX umfassende Qualitätssicherung Anhang X CE CE CE CE CE CE Kennnummer der notifizierten Stelle anfügen Kennnummer der notifizierten Stelle anfügen (c) Schulze 03/10 10
Wofür steht die CE-Kennzeichnung? CE-Kennzeichnung: ist die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind (Produktsicherheitsgesetz 2 Nummer 7) Erklärung des Herstellers! verantwortlich für die Richtlinienkonformität ist: wer Maschinen für den Eigengebrauch herstellt wer Maschinen oder Teile von Maschinen zusammenfügt der Hersteller im direkten Sinne bzw. sein Bevollmächtiger wer Gebrauchtmaschinen wesentlich verändert und erneut anderen überlässt wer Maschinen importiert wer Maschinen betreibt (wird zum Hersteller) wenn er selbst: umbaut (wesentliche Veränderung) Anlagen zusammenstellt Maschinen komplettiert wer Maschinen wesentlich durch An- oder Umbauten verändert s. Guide zur MaschinenRL bzw. Blue Guide - Interpretationspapier wesentliche Veränderung 11
Gebrauchte Produkte 3 Absatz 2: Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet 5 Absatz 1: Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Gebrauchte Produkte 3 Absatz 2 Satz 3: Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. Risiko Ziel: auch gebrauchte Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen sicher sein 12
Gebrauchte Produkte 3 Abs. 2 Satz 3 ProdSG: Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. Leitlinie der Länder LV 46, LL 3/1: Gebrauchte Produkte dürfen also durchaus auch mit alter Sicherheitstechnik auf dem Markt bereitgestellt werden. Eine Nachrüstpflicht vor der Bereitstellung auf dem Markt ergäbe sich nur, wenn nach heutigem Wissens- und Erkenntnisstand das Produkt als unsicher zu bewerten wäre. Gebrauchte Maschinen Grundregel: Maschinenverordnung (9. ProdSV) findet keine Anwendung auf gebrauchte Maschinen; es gilt 3 Absatz 2 ggf. i.v.m. 6 ProdSG Ausnahme: aus Drittstaaten eingeführte gebrauchte Maschinen wesentlich veränderte (gebrauchte) Maschinen Diese gebrauchten Maschinen werden im Binnenmarktrecht wie neue Maschinen behandelt, d.h. sie müssen die Anforderungen der 9. ProdSV erfüllen 13
Ich sag nur ein Wort: Vielen Dank (Horst Hrubesch) 14