- ein Input anlässlich einer Erörterung zur Kreisbehindertenplanung in einem Landkreis -

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Transkript:

KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Organisation der Integrationshilfen für Kinder mit Behinderung im Vorschulalter - ein Input anlässlich einer Erörterung zur Kreisbehindertenplanung in einem Landkreis - Dezernat Jugend - Landesjugendamt Rudolf Vogt Tel. 0711 6375-420 Rudolf.Vogt@kvjs.de I. Bisherige Entwicklung Die Förderung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung beruht in Baden Württemberg im Wesentlichen auf drei Säulen, nämlich den Schulkindergärten, dort werden ca. 4500 Kinder betreut, dem Frühfördersystem mit 300 sonderpädagogischen Beratungsstellen und 36 interdisziplinären Frühförderstellen sowie den herkömmlichen Kindertageseinrichtungen, in denen ca. 2879 beeinträchtigte Kinder nach dem SGB XII und SGB VIII gefördert werden. Noch vor ca. 10 Jahren war bei der institutionellen Betreuung die Förderung in den Schulkindergärten dominant. In den herkömmlichen, wohnortnahen Kindergärten erfolgte die Aufnahme behinderter Kinder nur vereinzelt und aufgrund engagierter Träger, Erzieherinnen und Eltern. Eingliederungshilfe in Kindergärten war ungewöhnlich und wurde teilweise eingeklagt. Eine maßgebliche Reform und Verbesserung trat in Baden-Württemberg mit der Änderung des Kindergartengesetzes 1998/99 und den Eingliederungshilfen für Kinder im Kindergarten und in Schulen der Landeswohlfahrtsverbände im Jahr 2000 ein. Im Kindergartengesetz wurden die Integrativen Gruppen als neue Gruppenform aufgenommen, die vom Land mit 10000 DM mehr als die Regelgruppen bezuschusst wurden. Die Eingliederungshilferichtlinien sahen für die individuelle Förderung begleitende Hilfen mit einer mtl. Pauschale (600 DM / 308 ) und pädagogische Hilfen (900 DM / 460 ) vor, die auch kombiniert gewährt wurden. Außerdem gab es anfangs noch Zuschläge bei besonderer Förderungsbedürftigkeit. Grundlage für diese Beträge war die Einschätzung, bei der Aufnahme eines beeinträchtigten Kindes pro Gruppe eine zusätzlich halbe Fachkraft i.s. des Kindergartengesetzes zu benötigen. Pauschale Kostengröße dafür 30000 DM, die gedrittelt wurde: Lindenspürstr.39 70176 Stuttgart Telefon 0711 6375-0 Telefax 0711 6375-449 info@kvjs.de www.kvjs.de Landesbank Baden-Württemberg BLZ 600 501 01 Konto 222 82 82

10000 DM Trägeranteil 10000 DM Landesanteil 10000 DM Eingliederungshilfe 10000 DM geteilt durch 12 Monate = 833 DM, Aufrundung auf 900 DM für pädagogische Hilfen, mit Abschlag bei pflegerischen Hilfen ergab 600 DM. Durch diese Verbesserungen erfolgte ein starker Anstieg der Aufnahme behinderter Kinder im Kindergarten und es entstanden vor allem Strukturen in Form von sogenannten Runden Tischen oder Helferkonferenzen zur Klärung des Förderbedarfes und Einleitung der Hilfen. Seite 2 Das gesamte System wurde in vielen Landkreisen auch auf die seelisch behinderten Kinder übertragen. Positiv war auch die beginnende Anpassung der pädagogischen Konzeptionen in den Kindergärten. Problematisch war und ist bis heute ein hoher Aufwand für die Träger und Kindergärten an Organisation, Verwaltung, Koordination, die Suche nach Integrationshelfern und Klärung arbeitsrechtlicher Fragen. Deswegen wurden damals schon in einigen Regionen einrichtungsübergreifende Fachdienste geschaffen, mit einem Pool an Integrationskräften, die Kindergartenträger abrufen können und dafür ihre Zuwendungen aus der Eingliederungshilfe und dem Kindergartengesetz an diese Fachdienste weiterleiten. II. Gegenwärtige Situation Inzwischen sind die Stadt- und Landkreise wieder für die Eingliederungshilfen in Kindergärten und Schulen zuständig. Grundlage sind die kommunalen Sozialhilferichtlinien, in denen das Prinzip der Richtlinien der früheren Landeswohlfahrtsverbände übernommen wurde. Ausdrücklich erwähnt ist die Möglichkeit, eine angemessene Pauschale für gruppenübergreifende Dienste zu gewähren. Im neuen Kindertagesbetreuungsgesetz werden die Kindergartenträger weiterhin aufgefordert, eine gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung zu ermöglichen. Aufgenommen ist der Hinweis, dass dabei die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII und 35a SGB VIII unberührt bleiben. Als Nachteil ist der Wegfall der Landeszuschüsse für Integrative Gruppen festzuhalten. Die Kindergartenträger reduzieren in der Regel die Gruppenstärken, erbringen aber selten zusätzliche Personalanteile für den höheren Aufwand der Gruppe. Die organisatorischen Probleme bei der Organisation der Integrationshilfen bestehen weiterhin, die einrichtungsübergreifende Dienste haben sich nicht weiterentwickelt, sonder sind in ihrer Existenz eher bedroht.

Vorgänge auf Landesebene Orientierungsplan zur Bildung von Kindern in Kindergärten Konzept Schulreifes Kind Zuständigkeit des Kultusministeriums für Schulkinderkindergärten und herkömmliche Kindergärten Der Orientierungsplan beinhaltet ein neues Verständnis einer kind- und entwicklungsorientierten Pädagogik, welche auch beeinträchtigte Kinder berücksichtigt. Ausdrücklich werden die Vorteile einer gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung benannt. Das Konzept Schulreifes Kind läuft zunächst als Modellversuch und hat zum Ziel, Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen von Kindern rechtzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Damit in Verbindung steht die Reform der Einschulungsuntersuchung, wonach mehrstufige Untersuchungen vor der Einschulung erfolgen, und unter Einbezug von Erzieherinnen der Kindergärten und der Eltern der Kinder Förderbedarf und Fördermaßnahmen in interdisziplinär besetzen Runden Tischen geklärt werden sollen. Das Konzept wird über Kooperationsmodelle, Präventivklassen und Präventivgruppen erprobt, wobei auch Personalstunden aus Grundschulen, Grundschulförderklassen und ggf. Schulkindergärten für Kindergärten bereit gestellt werden. Außerdem sollen die Hilfen der Frühförderung einbezogen werden. Bei der Umsetzung von Integrationshilfen im Kindergarten ist es daher sinnvoll, zukünftig im Sinne des Budgetgedankens auch die Ämter für Schule und Bildung einzubeziehen. Durch die Zuständigkeit des Kultusministeriums für den sonderpädagogischen Bereich und die Regelkindergärten ergibt sich ein Prozess der Annäherung beider Systeme: - Der Orientierungsplan für Bildung soll z.b. auch Eingang in die Konzeption der Schulkindergärten finden. - Auch aus Sicht des Kultusministeriums sollen beeinträchtigte Kinder vor der Aufnahme in einen Schulkindergarten versucht werden im herkömmlichen Kindergarten zu integrieren. - Seitens des Kultusministeriums will man mit den Landkreisen bei Fragen des Bedarfs mehr auf eine Gesamtplanung und Verzahnung des sonderpädagogischen Bereiches (Schulkindergärten / sonderpädagogischer Dienst) mit der Jugendhilfe (Integrationsmöglichkeiten und begleitende Maßnahmen in Kindergärten) hinwirken. Seite 3

III. Folgerungen für Planungen in den Landkreisen Zu empfehlen ist eine Gesamtbedarfsplanung (Kreisbehindertenplanung Bereich Vorschulkinder), die die Systeme sonderpädagogischer Bereich, d.h. die Frühförderung, Schulkindergärten, sonderpädagogischer Dienst und Regelbereich, d.h. Kindertageseinrichtungen, integrative Formen und Eingliederungshilfe aufbereitet und daraufhin den Bestand, den Bedarf und mögliche Maßnahmen, einschließlich möglicher Kooperationen und Vernetzungen sowie die Ausschöpfung vorhandener Potenziale deutlich macht. Daran anknüpfend empfiehlt sich die Schaffung einer zentralen Koordinationsstelle und die Entwicklung einer Konzeption, die die komplexen Zuständigkeiten und Vorgänge (Gesundheitsamt/Formblatt A oder J, Frühförderung/fachliche Stellungnahmen und Begleitung, Schulamt/sonderpädagogische Hilfen, Sozialhilfe/ Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder, Jugendhilfe/Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder oder ergänzende Maßnahmen der Erziehungshilfe) bündelt und konkretisiert. Dazu sollte auch ein Zuständigkeits- und Ablaufschema erstellt werden. Dies kann dann Grundlage für die Einleitung von Hilfen im Einzelfall sein. Betreffend der Eingliederungshilfen für Kinder in Kindertageseinrichtungen empfiehlt sich ein Mischsystem an Leistungen für pädagogische Hilfen und pflegerische Hilfen im Einzelfall und eines mobilen Fachdienstes mit dem Schwerpunkt der Befähigung der Erzieherinnen in den Kindergärten zur selbständigen Förderung behinderter Kinder. Der Fachdienst könnte beim Landkreis direkt angesiedelt werden oder bei freien Trägern (Verein einer sonderpädagogischen Beratungsstelle, sonstiger privater Verein, Träger der Behindertenhilfe, Zusammenschlüsse von Kindergartenträgern), die direkt über Gruppenpauschalen der Eingliederungshilfe und ggf. Anteilen von Kindergartenträgern (unter Berücksichtigung der pauschalen Finanzzuweisungen des Landes für bestehende Integrative Gruppen aus dem Jahr 2002) finanzieret werden. Die Anwendung des Mischsystems kann priorisierend und damit zielgerichtet und kostengünstig erfolgen: - Pflegerische Einzelförderung durch begleitende Personen erfolgt in allen Fällen, bei denen eine direkte Alltagsbegleitung erforderlich ist, - Pädagogische Hilfen erfolgen grundsätzlich zuerst über die konzeptionelle Unterstützung der Einrichtung durch den Fachdienst, der auch mögliche andere Hilfen koordiniert. - Nur wenn im Einzelfall eine individuelle Begleitung im Kindergarten unabdingbar ist, wird dafür die Einzelfallpauschale gewährt. Seite 4

Dieses Mischsystem bezieht auch die Wirkungen des Orientierungsplanes für Bildung mit ein und entlastet Kindergartenträger und Kostenträger der Eingliederungshilfe. Seite 5 Zu gewährleisten ist die Fortbildung zur Implementierung des Orientierungsplanes für Bildung und damit auch zur pädagogischen Integration beeinträchtigter Kinder für alle Erzieher/innen in den Kindergärten. Günstige Voraussetzungen sind aufgrund der finanziellen Förderung des Landes und der Kommunen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift gegeben.