Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette

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Transkript:

Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Rundschreiben über die Genehmigung und Zulassung von Produzenten von Milcherzeugnissen im landwirtschaftlichen Betrieb und der Verwendung von Handbüchern zur Eigenkontrolle Referenz PCCB/S3/NDZ/1136184 Datum 13/12/17 Aktuelle Version 3.0 Anwendungsdatum Veröffentlichungsdatum Schlüsselbegriffe Genehmigung, Zulassung, Handbuch zur Eigenkontrolle, Milchprodukte auf dem Bauernhof Verfasst von De Zutter Nathalie, attaché Gutgeheißen durch Lefevre, Vicky, Generaldirektorin 1. Ziel Jeder Anbieter eines Lebensmittelunternehmens ist nach den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (insbesondere bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; AFSCA) zu registrieren. Neben der Registrierung ist für bestimmte Lebensmittelunternehmen auch eine vorherige Genehmigung oder Zulassung vorgeschrieben. Zweck dieses Rundschreibens ist es, die Bedingungen festzulegen, die bestimmen, ob ein Produzent von landwirtschaftlichen Milchprodukten über eine Genehmigung oder eine Zulassung verfügen muss. In diesem Rundschreiben wird auch kurz der Anwendungsbereich der verschiedenen Handbücher zur Eigenkontrolle für den Milchsektor erläutert. Achtung: es gibt auch regionale Regelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. 2. Anwendungsbereich Anbieter, die Milch aus dem eigenen Betrieb erzeugen und zu Milchprodukten verarbeiten und in Verkehr bringen. 1

3. Referenzen 3.1. Gesetzgebung Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; Königlicher Erlass vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette; Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen; Königlicher Erlass vom 13. Juli 2014 über die Hygiene von Lebensmitteln; Ministerieller Erlass vom 8. August 2008 zur Festlegung der besonderen Modalitäten für eine Notifizierung zwecks Registrierung oder einen Antrag auf Genehmigung und/oder Zulassung bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. 3.2. Andere G-002: Handbuch zur Eigenkontrolle in der Milchindustrie; G-034: Handbuch zur Eigenkontrolle für die Herstellung und den Verkauf von Milchprodukten auf dem Bauernhof; G-044: Generisches Handbuch zur Eigenkontrolle für den B2C Sektor; FAQ - Handbuch zur Eigenkontrolle in der Milchindustrie. 4. Definitionen und Abkürzungen ACT: Ort - Tätigkeit - Produkt; diese Kombination legt die durch den Anbieter ausgeübte Tätigkeit fest, mithilfe von: - Ort (zum Beispiel PL 42 - landwirtschaftlicher Betrieb) - Art der Tätigkeit (zum Beispiel AC28 - Haltung) - Produkt (zum Beispiel PR109 - Schafe und Ziegen) Jeder ACT weist eine spezifische Beschreibung auf. Die ACT sind in der Liste der Tätigkeiten auf der Website der AFSCA aufgeführt. 1 ; AFSCA - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette KE: Königlicher Erlass B2B: business to business; die Lieferung durch einen Anbieter an einen anderen Anbieter; B2C: business to consumer; die Direktlieferung an den Verbraucher durch einen Anbieter; LP Nummer: LP-Typnummer xxx, die die AFSCA jedem Produzenten von zugelassenen landwirtschaftlichen Milchprodukten und jedem Produzenten von genehmigten landwirtschaftlichen Milchprodukten gewährt, ; LKE: Lokale Kontrolleinheit. 1 http://www.afsca.be/agrements/activites/ 2

5. Einzelheiten zur Genehmigung und Zulassung von Produzenten landwirtschaftlicher Milcherzeugnisse Definitionsgemäß ist ein Produzent von landwirtschaftlichen Milchprodukten ein Anbieter, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Milch produziert und diese zu Milchprodukten verarbeitet, um sie in Verkehr zu bringen. Folglich unterliegt jeder Erzeuger von landwirtschaftlichen Milchprodukten allen unten genannten Punkten. 5.1. Tierhaltung Um ein Produzent von landwirtschaftlichen Milchprodukten zu sein, muss der Anbieter Milch verarbeiten, die in seinem 2 eigenen Betrieb erzeugt wurde. Aus diesem Grund muss jeder Erzeuger von landwirtschaftlichen Milchprodukten, unabhängig davon, ob eine Genehmigung oder eine Zulassung erforderlich ist, mindestens eines der folgenden ACTs ausüben und bei der AFSCA registrieren lassen: ACT Bauernhof - Rinder PL42 Landwirtschaftlicher Betrieb; AC28 Haltung; PR41 Rinder (ausgenommen Mastkälber) ACT Pferdehalter PL42 landwirtschaftlicher Betrieb; AC28 Haltung; PR156 Einhufer ACT landwirtschaftlicher Betrieb - Ziegen und Schafe PL42 - landwirtschaftlicher Betrieb; AC28 - Haltung; PR109 - Ziegen und Schafe 5.2. Herstellung von Rohmilch Die Produktion von Rohmilch ist auch eine zweite einzuhaltende Voraussetzung für jeden Produzenten von landwirtschaftlichen Milchprodukten. Diese Tätigkeit muss bei der AFSCA als ACT Bauernhof - Milchproduktion (PL42 - landwirtschaftlicher Betrieb; AC64 - Produktion; PR85 - Rohmilch) registriert werden. Darüber hinaus ist auch der Kauf von Milch aus einem anderen Betrieb zulässig, sofern die gekaufte Milchmenge (in Litern) stets geringer ist als die im eigenen Betrieb erzeugte Milchmenge (in Litern) ist 3. Der Einkauf von Rohmilch entspricht den folgenden ACT: ACT Einkäufer von Rohmilch von Kühen PL2 - Milchkäufer; AC4 - Kauf von einem Produzenten; PR87 - Kuhmilch Diese ACT ist an eine Genehmigung gebunden 4.1 - Käufer von Kuhmilch ACT Einkäufer von Rohmilch von Kühen PL2 - Milchkäufer; AC4 - Kauf von einem Erzeuger; PR86 - Milch von anderen Tieren als Kühen Diese ACT ist an eine 4.2 Genehmigung gebunden - Käufer von Milch von anderen Milchtieren als Kühen Die Anmeldung einer dieser beiden Tätigkeiten und der dazugehörige Genehmigungsantrag sind jedoch nur dann erforderlich, wenn der Milchproduzent Milch von anderen Tierarten als denjenigen, die er selbst besitzt, für die Milchproduktion kauft. 2 Eigener landwirtschaftlicher Betrieb" bedeutet, dass die Tierhaltung und die Milchproduktion/-verarbeitung an derselben Adresse oder in unmittelbarer Nähe stattfinden. Diese Tätigkeiten können unter einer anderen Unternehmensnummer durchgeführt werden, aber grundsätzlich werden sie von demselben (Familien-)Unternehmen oder einer kleinen Gruppe von Produzenten durchgeführt. 3 siehe Anmerkung 2 3

5.3. Herstellung und Verkauf von landwirtschaftlichen Milchprodukten Je nach Markt, für den die Produkte bestimmt sind, müssen die Hersteller landwirtschaftlicher Milcherzeugnisse über eine Genehmigung oder Zulassung für die Verarbeitung von Milch in landwirtschaftlichen Betrieben verfügen: Genehmigung 4.3 - Niederlassung zur Verarbeitung von Milch auf dem Bauernhof Zulassung 4.1 - Milchbetriebe Werden alle Produkte direkt an den Endverbraucher (B2C) verkauft, muss der Anbieter lediglich über einen 4.3. Genehmigung verfügen. Dabei kann es sich um einen ambulanten oder einen nicht ambulanten Verkauf handeln. Möchte der Anbieter seine Produkte auch an andere Anbieter verkaufen (B2B), kann diese Genehmigung ausreichen oder eine Zulassung ist erforderlich. Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 4 legt fest, wann die Lieferung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen als marginal, lokal und eingeschränkt angesehen wird und somit, wann eine Genehmigung ausreicht und wann eine Zulassung erforderlich ist: Wenn der B2B-Handel auf 30 % des Jahresumsatzes beschränkt ist, der mit dem Verkauf von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbunden ist, und die Lieferung an Einzelhandelsunternehmen im Umkreis von 80 km erfolgt, genügt eine Genehmigung 4.3. Wenn der B2B-Handel nicht auf 30 % des Jahresumsatzes im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln tierischen Ursprungs beschränkt ist, die Lieferung jedoch zwei Einzelhandelsunternehmen in einem Umkreis von 80 km, die demselben Anbieter wie der Lieferant angehören, nicht überschreitet, genügt eine 4.3-Genehmigung. Achtung: in belieferten Einzelhandelsunternehmen dürfen diese Lebensmittel tierischen Ursprungs nur an Ort und Stelle und an den Endverbraucher geliefert oder verkauft werden. Die vier ACTs, die unter diese Genehmigung 4.3 fallen, sind: o ACT Bauernhof - Milchprodukte Rohmilch Kuhmilch PL42 - Bauernhof; AC42 - Herstellung für den Direktverkauf; PR 143 Milchprodukte aus roher Kuhmilch o ACT Bauernhof - Milchprodukte Kuhmilch PL42 - Bauernhöfe; AC42 - Herstellung für den Direktverkauf; PR145 Kuhmilchprodukte o ACT Bauernhof - mit Ausnahme von Kuhmilch PL42 - landwirtschaftlicher Betrieb; AC42 - Herstellung für den Direktverkauf; PR144 Milchprodukte aus Milch von anderen Tieren als Kühen o ACT Bauernhof - Milchprodukte aus Rohmilch von anderen Tieren als Kühen PL42 - landwirtschaftlicher Betrieb; AC42 - Herstellung für den Direktverkauf; PR142 Milchprodukte aus Rohmilch von anderen Tieren als Kühen Für alle anderen Formen des B2B-Handels, wie die Belieferung zugelassener Betriebe, die Belieferung von Betrieben, die sich mehr als 80 km vom Betrieb entfernt befinden, die Belieferung von Betrieben, bei denen die Umsatzgrenze von 30 % überschritten wird und die nicht auf zwei Einzelhandelsunternehmen desselben Betreibers beschränkt sind, ist eine 4.1- Zulassung erforderlich. Das von dieser 4.1-Zulassung erfasste ACT ist: o ACT Milchbetrieb PL43 - Hersteller; AC40 - Herstellung oder (erneute) Verpackung; PR141 Milchprodukte 4 Siehe das Dokument "Leitlinien für die Umsetzung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über Lebensmittelhygiene", das auf der Website der AFSCA (http://www.afsca.be/legislation/hygiene/denreesalimentaires/) zu finden ist, wo der Anwendungsbereich von Artikel 25 spezifiziert ist. 4

Anbieter, die im Besitz einer 4.1-Zulassung sind und verarbeitete Produkte direkt an den Verbraucher verkaufen, müssen ebenfalls im Besitz einer 1.1-Genehmigung (Lebensmitteleinzelhandel) sein, wenn sie für diesen Verkauf über eine entsprechende Infrastruktur oder eine speziell zu diesem Zweck vorgesehene Niederlassung verfügen. 5.4. Nummer LP Alle Erzeuger von landwirtschaftlichen Milchprodukten mit einer Zulassung oder Genehmigung müssen eine LP-Nummer als Zulassungsnummer oder Genehmigungsnummer besitzen. Wenn in der Vergangenheit eine Zulassung oder Genehmigung ohne LP-Nummer erteilt wurde, muss der Anbieter die Initiative ergreifen und eine LP-Nummer beantragen. Die Zulassungs- und Genehmigungsnummern werden von der AFSCA vergeben. 6. Verwendung von Handbüchern zur Eigenkontrolle Drei Handbücher zur Eigenkontrolle richten sich an den Sektor der Milchprodukte: G-002: Handbuch zur Eigenkontrolle in der Milchindustrie; G-034: Handbuch zur Eigenkontrolle für die Herstellung und den Verkauf von Milchprodukten auf dem Bauernhof G-044: Generisches Handbuch zur Eigenkontrolle für den B2C Sektor Das Handbuch G-002 betrifft im Wesentlichen alle belgischen Molkereien ("klassische Molkereien"), die gemäß dem KE vom 16.01.2006 zur Festlegung der Verfahren für Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen, die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette erteilt wurden, und die Erzeuger von Milchprodukten mit einer Zulassung, die nicht in den Anwendungsbereich des Handbuches G-034 fallen, zugelassen sind. Das Handbuch G-034 gilt für alle Landwirte, die Milch in ihren Betrieben verarbeiten und Milchprodukte zum Verkauf anbieten, mit Ausnahme derjenigen, die 100% ihrer Produktion im B2B-Bereich verkaufen und die unter das Handbuch G-002 fallen. Das Handbuch G-044 gilt für Produzenten von landwirtschaftlichen Milchprodukten mit einer 4.3- Genehmigung, auch wenn sie in einem B2B-Kreislauf "begrenzt und marginal" liefern können. Die untenstehende Tabelle erläutert den Gebrauch dieser Handbücher. Milchproduzent auf dem Bauernhof mit Genehmigung Milchproduzent auf dem Bauernhof mit Zulassung G-034 ODER G-044 Wenn weniger als 100% seines Umsatzes mit Milchprodukten im B2B-Handel: G-034 Klassische Molkerei G-002 Wenn 100% seines Umsatzes mit Milchprodukten im B2B-Handel: G-002 5

7. Anlagen Anhang 1: Entscheidungsbaum für Milcherzeuger, in dem festgelegt wird, ob der Anbieter über eine Genehmigung oder eine Zulassung verfügen muss. 8. Inventar der Überarbeitungen Inventar der Überarbeitungen des Rundschreibens Version Anwendungsdatum Grund und Tragweite der Überarbeitung 1.0 14/11/2013 Originalversion 2.0 22/10/2014 - Veröffentlichung des KE vom 13. Juli 2014 - Anpassung an die Website-Terminologie 3.0 Veröffentlichungsdatum - Veröffentlichung G-044 - Anpassung der LP-Nummernvergabe - Neuformulierung 6