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Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen Seite 2 1.1 Förderfähige Personen (=unmittelbar förderberechtigt) Seite 2 1.2 Staatliche Zulagen Seite 3 1.3 Eigenbeitrag Seite 4 1.4 Maximalbeitrag Seite 4 1.5 Beantragung der Zulage und Erhalt der Steuervorteile Seite 4 1.6 Steuerliche Behandlung Seite 5 1.7 Vererbung Seite 6 1.8 Wohnriester Seite 6 2. VR-RentePlus 2.1 Was ist die Umlaufrendite? Seite 7 2.2 Wie beantrage ich die Zulagen? Seite 7 2.3 Was ist ein Dauerzulageantrag? Seite 7 2.4 Meine Zulage wurde gekürzt/zurückgefordert. Was kann ich tun? Seite 7 2.5 Besonderheit: Was ist bei Beamten zu beachten? Seite 8 2.6 Wie kann ich vermögenswirksame Leistungen einzahlen? Seite 8 2.7 Wie kann ich mein Guthaben aus der VR-RentePlus für meine Wohnimmobilie nutzen? Seite 8 2.8 Wie funktioniert der Übergang in die Auszahlphase? Seite 10 2.9 Welche Kosten fallen bei der Übertragung in die Auszahlphase an? Welche Kosten fallen während der Seite 10 Auszahlphase an? 2.10 Wie kann ich die Rate meines bestehenden VR- RentePlus-Vertrages ändern? Entstehen dabei Kosten? Seite 11 Diese Datei wird ständig geprüft und ergänzt. Es handelt sich um einen allgemeinen Fragenkatalog, der die persönliche Beratung in unseren Filialen nicht ersetzen kann. Insbesondere mit Blick auf die steuerlichen Aspekte von geförderten und ungeförderten Beiträgen empfehlen wir Ihnen, für genaue und persönliche Informationen einen Steuerberater zu konsultieren. Sollten Sie weitere ungeklärte Fragen haben, wenden Sie sich an uns per email an vertrieb@vbga.de. Seite 1 von 11

1. Grundlagen Seit dem Jahr 2002 gibt es eine zusätzliche, private Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird und auf freiwilliger Basis von jedem Förderberechtigten in Anspruch genommen werden kann. Die Förderung erfolgt durch eine Zulage oder, sofern dies günstiger ist, durch einen Sonderausgabenabzug (ggf. beides). Mit dieser staatlich geförderten Altersvorsorge sollen die Leistungen ersetzt werden, die in Zukunft wegen niedrigerer Rentenerhöhungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen. Die Details sind in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz; AVmG). Rund 30 Millionen Erwerbstätige können eine zusätzliche private Altersversorgung abschließen. Die wichtigsten Rahmendaten der Riester-Rente im Überblick: Wer die Riester Förderung in Anspruch nehmen will, kann sich zwischen vier Varianten der Riester-Rente entscheiden. Je nach Anbieter (Bank, Bausparkasse, Versicherung oder Fondsgesellschaft) werden unterschiedliche Produkte und Tarife angeboten: Für Sie in unserem Angebot: Bank: VR-RentePlus Banksparplan (auch online abschließbar) Bausparkasse: Riester Bausparverträge (nur vor Ort) Fondsgesellschaft: UniProfiRente Fondssparplan (nur vor Ort) Versicherung: R+V RiesterRente (nur vor Ort) Um die volle Förderung zu erhalten, müssen bestimmte Mindestbeiträge eingezahlt werden. Die Beiträge zu Ihrer Riester-Rente können Sie als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft dann automatisch ob Sie über die Zulagenhöhe hinaus noch eine Steuererstattung erhalten. Bei Verheirateten kann die Förderung der Riester-Rente von jedem Ehepartner separat in Anspruch genommen werden. Wer nicht förderungsfähig ist, erhält die Zulagen wenn sein Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehört. Hinweis: Um Ihnen bei der Auswahl der passenden Riester-Variante zu helfen, haben wir eine spezielle Entscheidungshilfe Mein Weg zu Riester? für Sie entwickelt. Diese erhalten Sie in einer unserer Filialen vor Ort. 1.1. Förderfähige Personen (=unmittelbar zulageberechtigt) Personen mit Anspruch auf Förderung - Alle gesetzlich Pflichtversicherten, auch Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes - Beamte - Versicherungspflichtige Selbstständige Seite 2 von 11

- Versicherte während der Erziehungszeit - Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben - Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger - Pflegepersonen - Behinderte in Werkstätten - Andere Personen, die ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen erzielen Hinweis: Generell erhalten jedoch auch nicht-förderungsberechtigte Personen die Zulagen-Förderung, wenn für deren Ehepartner ein förderfähiger und geförderter Vertrag abgeschlossen wird. Sie erhalten die Förderung zum gleichen Anteil, wie Sie der Ehepartner erhält (=mittelbar zulageberechtigt). von der Förderung ausgenommene Personen (sofern nicht auch zu Gruppe 1 gehörend): - Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind: in erster Linie Freiberufler, die über ein berufsständisches Versorgungswerk versichert sind, etwa Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten oder Mediziner. - Geringfügig Beschäftigte, die nicht den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen - Sozialhilfeempfänger - Schüler, Studenten - Rentner, Pensionäre Tipp: Mit einem Minijob mit vollem Rentenbeitrag oder mit einem vom Ehepartner abgeleiteten Vertrag kommt fast jeder zu seiner Förderrente. Hier sind auch Selbstständige angesprochen. Sie zahlen 60,00 EUR jährlich und erhalten die volle Förderung, wenn sie auch ihr Ehepartner erhält. 1.2. Staatliche Zulagen Höhe der Förderung (Zulagen) Grundzulage: Die Höhe der Grundzulage beträgt pro Person und Jahr 154 Kinderzulage: Je Kind und Jahr erhält der Zulagenberechtigte grundsätzlich 185 bzw. 300, wenn das Kind ab dem 01.01.2008 geboren wurde. Die Zahlung von Kinderzulagen richtet sich immer nach dem Kindergeld: Solange die Kindergeldberechtigung gegeben ist, werden auch Kinderzulagen gewährt. Die Kinderzulage wird maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt. In Einzelfällen kann auch darüber hinaus die Kinderzulage gewährt werden, wenn das Kindergeld auch länger gezahlt wird. Die Kinderzulage ist vom Kindergeld abhängig. Bei einer nachträglichen Rückforderung des Kindergeldes entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulage für den Veranlagungszeitraum. Anspruchsberechtigter für die Kinderzulage ist grundsätzlich derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern wird die Zulage regelmäßig der Mutter zugeordnet. Der Vater erhält Seite 3 von 11

nur dann die Kinderzulage, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Ein entsprechender Antrag ist unwiderruflich und gilt jeweils für ein Beitragsjahr. Bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern kann der Vater keine Kinderzulage erhalten, wenn die Mutter Kindergeldberechtigte ist. Berufseinsteiger-Bonus: 200 einmalige zusätzliche Zulage. Den Berufseinsteiger-Bonus für die Riester Rente gibt es für alle, die: - erstmalig einen Zulagenantrag stellen - am 1. Januar des betr. Beitragsjahres das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben - unmittelbar zulagenberechtigt sind - den vollen Mindesteigenbeitrag einzahlen 1.3. Eigenbeitrag Eigenbeitrag (Mindesteigenbeitrag für volle Förderung) Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Eigenbeitrag zu Ihrer Riesterrente in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt wird. Dieser beträgt inklusive aller Zulagen (auch Zulagen, die einem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten zugeordnet werden) 4% der im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Mindesteigenbeitrag wird begrenzt durch den um die Zulage verminderten Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.100 EUR. Außerdem muss mindestens ein Sockelbetrag in die Riester-Rente gezahlt werden, damit die Zulage ungekürzt gewährt wird. Das verhindert, dass z. B. bei Personen mit geringem Einkommen und vielen Kindern überhaupt keine Eigenleistung erbracht werden muss. Der Sockelbetrag beträgt 60 EUR und muss seit 2012 auch von mittelbar zulageberechtigten Riestersparern gezahlt werden. Für weitere Berechnungen ist der höhere Betrag (Mindesteigenbeitrag oder Sockelbetrag) maßgebend. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als dieser Betrag, wird die Zulage nach dem Verhältnis dieser Beträge gekürzt. Dies hat gerade bei großer Kinderzahl einen erheblichen Einfluss. 1.4. Maximalbeitrag Wie bereits oben beschrieben beträgt der förderfähige Maximalbeitrag inkl. Zulagen 2.100 EUR. 1.5. Beantragung der Zulage Spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, muss der Zulagenberechtigte auf amtlichem Vordruck einen Antrag auf die Zulage stellen. Der Antrag ist bei dem Anbieter einzureichen, an den die Beiträge geleistet wurden. Den Antrag schicken wir jeweils im auf das Beitragsjahr folgenden Jahr zu. Beispiel: Für die im Jahr 2008 an die Gesellschaft gezahlten Beiträge muss der Antrag auf Zulage spätestens bis 31.12.2010 bei uns eingereicht werden. Bestehen mehrere Seite 4 von 11

Altersvorsorgeverträge bei verschiedenen Anbietern, muss der Zulagenberechtigte bei jedem Anbieter einen Zulagenantrag einreichen. Damit die Zulage in der korrekten Höhe festgesetzt werden kann, muss der Berechtigte dem Anbieter Änderungen seiner Daten (z. B. Höhe des Vorjahreseinkommens), die zu einer Minderung der Zulage führen, unverzüglich mitteilen. Der Anbieter leitet die Daten bzw. den Zulagenantrag weiter an eine zentrale Stelle, die ZFA. Diese berechnet und überweist die Zulage für die Riester-Rente zunächst ohne Prüfung der übermittelten Daten an den Anbieter, also direkt auf den geförderten Vertrag. Erhalt der Steuervorteile Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erhalten Sie von uns eine Bescheinigung über die im vergangenen Jahr für die Riester-Rente geleisteten Beiträge. Diese Bescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Die Jahresbeiträge werden von uns an Ihr Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Nur so können Sie die Beiträge als Sonderausgaben von Ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Dazu benötigen wir unbedingt Ihre Steuer-ID, die Sie auf Zulageanträgen oder Einwilligungen zur elektronischen Datenweiterleitung an das Finanzamt vermerken. 1.6. Steuerliche Behandlung Absetzbarkeit der Beiträge Die Beiträge zur Riester-Rente können bis zu bestimmten Grenzen als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Hierfür gibt es die Anlage AV in Ihrer Steuererklärung. Die Beiträge werden auf elektronischem Wege an das Finanzamt gemeldet. Dies gilt als Nachweis. Es können bis zu 2.100 pro unmittelbar förderberechtigter Person (also bei Ehegatten 4.200 EUR bzw. 2.160 EUR) als Sonderausgaben angesetzt werden, worin die Zulagen bereits enthalten sind. Bei der Steuererstattung werden die Zulagen angerechnet unabhängig davon ob diese beantragt wurden. Nachgelagerte Besteuerung Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Rente und Kapitalauszahlung) sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig (= Prinzip der nachgelagerten Besteuerung). Die volle Besteuerung erfolgt aber nur, wenn die Beiträge tatsächlich steuerbefreit waren bzw. gefördert wurden. Ansonsten werden die Leistungen u.u. wie bei konventionellen (Fondsgebundenen) Rentenversicherungen besteuert, nämlich nur mit dem Ertragsanteil. Bei Überzahlung (Beiträge über die steuerliche Förderung bzw. Zulagenförderung hinaus) gibt es eine (steuerliche) Aufspaltung der Leistungen: Seite 5 von 11

Die Leistungen aus dem Vertragsteil, die auf dem nach neuem Recht steuerfreien oder geförderten Beiträgen beruhen, sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Die restlichen Leistungen, die auf nicht nach neuem Recht steuerfreien oder geförderten Beiträgen und den darauf entfallenden Erträgen beruhen, werden wie bisher mit dem Ertragsanteil besteuert. Regelung bei schädlichen Auszahlungen und im Todesfall Bei einer schädlichen Auszahlung, bei der eine Rückzahlung der Förderung vorzunehmen ist, sind von den zu versteuernden Leistungen die Eigenbeiträge und die zurückzuzahlenden Förderbeträge abzuziehen. Der Restbetrag, der im Wesentlichen den angefallenen Erträgen entspricht, ist steuerpflichtig. Diese Besteuerungsregelungen greifen entsprechend bei einer Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Für alle Auszahlungen im Todesfall gilt grundsätzlich dieselbe steuerliche Behandlung wie bei schädlichen Auszahlungen. 1.7. Vererbung Wenn der Sparer in der Ansparphase seiner RiesterRente verstirbt, kann das Guthaben seines Vertrages an seine Erben übertragen werden. Bei der Vererbung unter Ehegatten bleiben Förderungen und eventuelle Steuervorteile erhalten. Bei Übertragung von Guthaben auf andere Erben sind diese zurückzuzahlen. Hierzu erfolgt bei der Übertragung des Guthabens / der Auflösung des Kontos eine Meldung an das Finanzamt, das die Berechnung vornimmt. Sollte sich der Vertrag bereits in der Auszahlphase befinden, wird ein eventuelles Restguthaben nach gleichem Muster behandelt. Bzgl. der Auszahlphase gibt es verschiedene Variationen. 1.8. Wohnriester Ihre (künftige) Wohnimmobilie muss folgende Vorraussetzungen erfüllen: Sie muss in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR gelegen sein Sie muss vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, Sie muss den Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten darstellen. Der Erwerb von Anteilen an einer eingetragenen (Wohnungsbau-)Genossenschaft, die zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung berechtigen, ist ebenfalls förderfähig. Die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts (z. B. Einkauf in ein Seniorenwohnheim) ist dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie gleichgesetzt. Voraussetzung für die Förderung ist die unmittelbare Verwendung für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie (oder Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen bestehenden Darlehens). Die Entnahme kann Seite 6 von 11

entweder vollständig oder teilweise erfolgen, wobei der Mindestentnahmebetrag von geförderten 3.000 EUR entnommen werden muss. Zudem muss bei einer Teilverfügung ein Restguthaben von 3.000 EUR gef. Kapital im Vertrag verbleiben. Bei einer vollständigen Entnahme zu Wohnzwecken wird das VR-RentePlus-Konto im Anschluss aufgelöst. Wie die genaue Vorgehensweise für eine Entnahme zu Wohnzwecken ist, erfahren Sie unter Punkt 2.9. Beachten Sie dabei auch die Konditionen im Preis- und Leistungsverzeichnis (zu finden im aktuellen Vertragspaket auf der letzten Seite). 2.1. Was ist die Umlaufrendite? Die Umlaufrendite ist die durchschnittliche Rendite festverzinslicher Wertpapiere. Die Bundesbank ermittelt börsentäglich Ihren Wert und veröffentlicht diesen. Über www.bundesbank.de gelangen Sie direkt zu der Umlaufrendite (WT0115), die die Grundlage der Kondition unserer VR-RentePlus ist. 2.2. Wie beantrage ich die Zulagen? In dem auf den Vertragsabschluss folgenden Jahr erhalten Sie neben der Bescheinigung Ihrer Beiträge für Ihre Unterlagen auch Anträge auf Altersvorsorgezulage (1 x Antrag auf Grundzulage und 1 x Antrag auf Kinderzulage). Versehen Sie die Anträge mit den fehlenden Daten (Erläuterungen liegen bei) und schicken Sie den Antrag an uns zurück. Per Post (Volksbank Gronau-Ahaus eg Neustraße 42-46 48599 Gronau) oder Fax (02562/914-299) oder scannen Sie diese ein und senden Sie als Anhang an eine email über vertrieb@vbga.de. 2.3. Was ist ein Dauerzulageantrag? Den bereits in 2.4 beschriebenen Zulageantrag müssen Sie im Grunde jedes Jahr neu stellen. Sie können uns, solange sich an Ihrer Lebenssituation im Bezug auf Zulageansprüche (Kinderanzahl und Zulageberechtigung) nichts ändert, eine Vollmacht zur jährlichen Beantragung der Zulagen geben. Dies ist in den jeweiligen Formularen vorgesehen. Sie erhalten daraufhin jährlich nur noch Formulare zur Änderung eines Dauerzulagenatrags. Diese erhalten Sie auch ebenfalls auf Anforderung per vertrieb@vbga.de. 2.4. Meine Zulage wurde gekürzt / zurückgefordert. Was kann ich tun? Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen zahlt die Zulagen zunächst gemäß Ihres gestellten Antrages aus. Sollten die Daten von anderen staatlichen Stellen (z.b. von Finanzämtern oder Familienkassen) von den Daten Ihres Antrages abweichen, wird die Zahlung der Zulagen erneut geprüft und ggf. die Zulage teilweise oder ganz zurückgefordert. Im auf die Rückforderung folgenden Jahr erhalten Sie hierüber über Seite 7 von 11

unsere Jahresunterlagen Nachricht. Sollten die der Zulagenstelle aktuell vorliegenden Daten jedoch nicht korrekt sein, können Sie einen Festsetzungsantrag über uns an die Zulagenstelle stellen. Bitte rufen Sie hierzu Ihren Ansprechpartner an. 2.5. Was ist bei Beamten zu beachten? Beamte sind nicht über die Deutsche Rentenversicherung rentenversichert. Sie erhalten keine Rente, sondern eine Pension. Daher haben Sie in der Regel keine Sozialversicherungsnummer, die der Zulagenstelle für Altersvermögen als Zulagennummer dienen kann. Zudem darf der Dienstherr das Einkommen eines Beamten nicht ohne Einwilligung der Zulagenstelle melden. Daher haben wir ein Formular, das Sie als Beamter ausfüllen und bei Ihrem Dienstherren einreichen müssen, um die staatlichen Zulagen zu erhalten. Sie können hiermit (falls nicht aus einer anderen Tätigkeit vorhanden) eine Zulagennummer beantragen und die Erlaubnis zur Nennung Ihres Einkommens an die Zulagenstelle geben. Das Formular erhalten Sie auf Anforderung per email an vertrieb@vbga.de. 2.6. Wie kann ich altersvorsorgewirksame Leistungen einzahlen? Wenn auch Ihr Arbeitgeber altersvorsorgewirksame Leistungen zahlt oder teilweise zahlt, können Sie diese als Eigenbeitrag auf einen VR-RentePlus-Vertrag einzahlen. Wenn Sie die volle Förderung erhalten möchten, prüfen Sie, ob Sie dadurch bereits den Mindesteigenbeitrag eingezahlt haben oder zahlen Sie selbst die Differenz nach. Ihr Arbeitgeber benötigt zur Überweisung die Bankverbindung und einen entsprechenden Antrag auf Überweisung von altersvorsorgewirksamen Leistungen. Das Formular erhalten Sie auf Anforderung per email an vertrieb@vbga.de. 2.7. Wie kann ich mein Guthaben aus der VR-RentePlus für meine Wohnimmobilie nutzen? Bitte lesen Sie zunächst den Punkt 1.8. 1. Antrag auf Kapitalentnahme Die Verwendung der geförderten Altersvorsorgevermögens nach 92a Absatz 1 Satz 1 EStG ist durch den Anleger bzw, dessen Bevollmächtigten (Anbieter) bei der ZfA zu beantragen. Ab 2014 muss der Antrag auf eine Kapitalentnahme während der Ansparphase spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase durch den Zulageberechtigten bei der ZfA erfolgt sein. Dem Antrag sind alle notwendigen Nachweise beizufügen, um eine optimale Bearbeitung bis einschließlich der Bescheiderteilung zu gewährleisten. Dazu gehören allgemeine Nachweise sowie Nachweise bezogen auf die jeweilige Verwendungsart. Folgende Allgemeine Nachweise sind unabdingbar: Aktuelle Erklärung des Anlegers über die wohnwirtschaftliche Verwendung Seite 8 von 11

Aktuelle Erklärung des Anlegers zur Nutzung der Hauptwohnung beziehungsweise zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen Aktuelle Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde, sofern der Anleger bereits seinen Wohnsitz in der zu begünstigenden Wohnung aufgenommen hat. In diesem Fall ist die Erklärung des Anlegers zur Nutzung als Hauptwohnung bzw. zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht erforderlich. Nachweise Verwendungsart Anschaffung Herstellung: Die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise sind auf der Grundlage des individuellen Einzelfalles zu ermitteln. Beispielfälle: Für die Anschaffung / Herstellung einer Wohnung sind erste Aufwendungen entstanden, das Vorhaben wurde aber noch nicht abgeschlossen: Kaufvertrag bzw. Vorvertrag über den Erwerb einer Wohnung Werksvertrag bzw. Werksvorvertrag über den Erwerb einer Wohnung Kostenvoranschlag der Architekten Angaben zum Miteigentumsanteil und dem Grad der Selbstnutzung Aktuelle Mitteilung des Anbieters des Altersvorsorgevertrages über den voraussichtlichen Beginn der Auszahlungsphase Die Anschaffung / Herstellung einer Wohnung ist abgeschlossen Nachweis über Kaufpreiszahlung einer Wohnung Nachweis über bereits erfolgte Zahlungen Aktueller Grundbuchauszug Handwerkerrechnungen Nachweis über Begleichung der Handwerkerrechnungen Nachweis über Erwerb eines Dauerwohnrechts Nachweis über den Miteigentumsanteil und dem Grad der Selbstnutzung Aktuelle Mitteilung des Anbieters des Altersvorsorgevertrages über den voraussichtlichen Beginn der Auszahlungsphase Bei einer ab 2014 möglichen förderunschädlichen Entnahme von Kapital zur Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung ist die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Um eine Doppelförderung zu verhindern, dürfen keine anderweitigen Förderungen für die Umbaukosten genutzt werden. Dies ist vom Zulageberechtigten im Rahmen der Antragstellung zur Kapitalentnahme gegenüber der ZfA zu bestätigen. Der Entnahmevorgang und die entstandenen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung müssen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang liegen. Von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Antragstellung bei der ZfA innerhalb von zwölf Monaten vor und bis zu Seite 9 von 11

einem Monat nach den entsprechenden Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist. Als rechtswirksames Datum des Antrags auf Kapitalentnahme gilt das Datum des Posteingangs in der Deutschen Rentenversicherung Bund / Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Das Antragsdatums des Posteingangs bei der ZfA ist für die Prüfung des zeitlichen Zusammenhangs der wohnwirtschaftlichen Verwendung maßgebend: 2. Berechnung des geförderten Altersvorsorgevermögens Die Berechnung des geförderten Altersvorsorgevermögens erfolgt durch die ZfA vertrags- und stichtagsbezogen. Das geförderte Altersvorsorgevermögen setzt sich wie folgt zusammen: Summe der geförderten Altersvorsorgebeiträge und gewährten / geleisteten Zulagen aller Beitragsjahre bis zum Vortag der Berechnung Erträge / Wertsteigerungen / Kosten / Wertverluste laut aktueller Bescheinigung des Anbieters 3. Bescheiderteilung Die ZfA erstellt im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Kapitalentnahme einen Bescheid, der vertragsbezogen erstellt und dem Anleger sowie dem Anbieter direkt übersandt wird. 2.8. Wie funktioniert der Übergang in die Auszahlphase? Zu Beginn der Auszahlphase besteht das Guthaben Ihrer VR-RentePlus aus gefördertem und ggf. ungefördertem Kapital. Gefördert = Mindesteigenbeiträge und steuerlich genutzte Beiträge; ungefördert = Mehrbeiträge aus Überzahlungen über den steuerlich geförderten Maximalbeitrag hinaus. Das ungeförderte Kapital ist frei entnehmbar. Vom Restkapital können Sie nun noch bis zu 30% einmalig förder- und steuerunschädlich entnehmen. Mit dem verbleibenden Kapital wird Ihre lebenslange Rente gebildet. Wir werden Ihnen vier Monate vor dem bei uns vermerkten Rentenbeginn, spätestens jedoch vier Monate vor dem gesetzlichen Rentenbeginn, ein Angebot für die Auszahlphase zusenden. 2.9. Welche Kosten fallen bei der Übertragung in die Auszahlphase an? Welche Kosten fallen während der Auszahlphase an? Der große Vorteil der VR-RentePlus besteht darin, dass die Kosten während der Ansparphase überschaubar (z. Zt. 10,00 EUR p.a.) sind. Wie in 2.8. Wie funktioniert der Übergang in die Auszahlphase? beschrieben, fließt zu Beginn der Auszahlphase ein Betrag an die R+V Versicherung, damit Sie eine lebenslange Rente erhalten können. Aus diesem Grunde muss sich an jeden Bank- und/oder Fondssparplan (unabhängig vom Anbieter) eine Versicherung anschließen, die das Langlebigkeitsrisiko übernimmt. Dies kann nur von einem Versicherer geleistet werden. Im Beitrag sind die anfallenden Kosten enthalten. Seite 10 von 11

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Höhe des Beitrages zu Vertragsbeginn nicht feststehen kann. Viele einflussreiche Faktoren (Entwicklung der durchschnittlichen Lebensdauer, allgemeines Zinsniveau etc.) werden sich über eine Laufzeit von durchschnittlich 21 Jahren Ansparphase ändern. Wenn Sie bereits heute eine garantierte Rente wünschen und alle Kosten bereits heute fixieren möchten, müssen Sie auch bereits während der Ansparphase auf eine Versicherungslösung zurückgreifen, die in der Ansparphase auch mit höheren Kosten verbunden ist. 2.10. Wie kann ich die Rate meiner VR-RentePlus ändern? Entstehen dabei Kosten? In unserem Downloadbereich finden Sie ein entsprechendes Formular, das Sie uns gern unterzeichnet zukommen lassen können: Per email an vertrieb@vbga.de, Per Post an Volksbank Gronau-Ahaus eg, Neustraße 42-46, 48599 Gronau oder per FAX an 02562/914-299 Kosten entstehen dabei keine. Seite 11 von 11