Gewinnermittlungs-Fall 1



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Transkript:

Gewinnermittlungs-Fall 1 Der buchführungspflichtige Einzelkaufmann S hat in seiner vorläufigen Saldenbilanz ein Eigenkapital zum 31.12.02 von 3.000.000 und einen Jahresüberschuss (01.01. - 31.12.02) von 300.000 ermittelt. Diese Ergebnisse sind noch im Hinblick auf folgende Sachverhalte korrekturbedürftig: a. S hat seinen durch Stichtagsinventur ermittelten Rohstoffbestand brutto im Hinblick auf Skonto mit 50.000 bewertet, obwohl er 2% Lieferantenskonto erhalten hat. b. Auch die Erzeugnisse hat S durch Stichtagsinventur ermittelt. Dabei wurden Sie mit den Material- und Fertigungseinzelkosten von 200.000 bewertet; die Material- und Fertigungsgemeinkosten (einschließlich produktionsbezogener Abschreibung) machen 165% dieses Betrages aus. c. Übersehen hat S die Aktivierung (Herstellungskosten 15.000) und Abschreibung ( 1.500) einer mit eigenen Arbeitskräften gebauten Garage für den Firmenwagen des A. d. Eine erhaltene Anzahlung hat S wie folgt gebucht: Bank 43.700 an Umsatzerlöse 38.000 an sonstige Verbindlichkeiten/USt 5.700 e. S hat seiner Frau D am 04.03.2002 ein Notebook zum 24. Geburtstag geschenkt, das in den Büchern noch immer mit dem Vortrag zum 01.01.2002 ( 600) erfasst und in den Vorjahren mit jährlich 1.200 linear abgeschrieben worden ist; es hatte am 04.03.2002 einen Teilwert nach 6 I Nr. 1 S. 3 EStG von 500 f. S hat aus einem betrieblichen Bankguthaben 6.000 Zinserträge erhalten, von denen ihm 1.800 ZASt einbehalten worden sind; gebucht hat er wie folgt: Bank 4.200 an Zinserträge 4.200 g. Aus einem betrieblichen Aktiendepot hat S Dividendenerträge in Höhe von 8.000 wie folgt gebucht: Bank 8.000 an Beteiligungserträge (steuerfrei) * 4.000 an Beteiligungserträge (steuerpflichtig) * 4.000 * Es handelt sich um die Nettodividende, die ihm insgesamt aus seinem Aktiendepot gutgeschrieben worden ist. Für die ihm einbehaltene KESt 20 i.h. liegt eine ordnungsmäßige Bescheinigung vor.

Aufgaben: 1. Geben Sie (anhand von Buchungssätzen) die noch ausstehenden Buchungen an und ermitteln Sie einerseits den endgültigen Jahresüberschuss für 02 und andererseits das endgültige Eigenkapital zum 31.12.02. 2. Ermitteln Sie - anhand der endgültigen Werte - das Eigenkapital zum 01.01.02. (Andere Privatentnahmen und -einlagen als die von Ihnen Gebuchten haben nicht stattgefunden.) 3. Wie hoch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des S, wenn er keine weiteren gewerblichen Einkünfte hat?

Gewinnermittlungs-Fall 2 Bei dem Einzelunternehmer A müssen folgende Tatbestände berücksichtigt werden: a. Ein unbebautes Grundstück (Buchwert 100.000), das bis zu Beginn des Jahres 02 als Firmenparkplatz genutzt worden ist, wurde im weiteren Verlauf des Jahres 02 mit einem Einfamilienhaus bebaut, in das der Unternehmer in 12/02 mit seiner Familie eingezogen ist. Der Teilwert nach b. 6 I S.3 EStG hat während des ganzen Jahres 02 300.000 betragen. c. Auf dem Konto Sonstige betriebliche Aufwendungen/Versicherungen sind am 01.09.02 3.000 Feuerversicherungsprämien gebucht worden, welche den Zeitraum vom 01.09.02 bis 28.02.03 betreffen. d. Das Konto Sonstige betriebliche Erträge/Mieterträge weist Mieteinnahmen in Höhe von 1.000 aus, die am 20.12.02 für Januar 03 vereinnahmt worden sind. e. A hat ein für betriebliche Zwecke bestimmtes Darlehen aufgenommen, für das er jeweils am 31.03. und 30.09. nachschüssig 6.000 Zinsen zahlen muss, was in 02 auch zu Lasten seines Bankkontos geschehen ist (Gegenkonto: Zinsaufwendungen ). f. Im Dezember 02 sind erhebliche Werbeaufwendungen (Konto: Sonstige betriebliche Aufwendungen / Werbung ) entstanden, von denen sich A in den Folgejahren eine Umsatzausweitung verspricht. g. Über das Konto Sonstige betriebliche Aufwendungen / Prozesskosten wurden in 02 auch die Kosten eines Prozesses aus einem bereits vor 00 entstandenen (und jetzt rechtskräftig entschiedenen) Rechtsstreit in Höhe von 10.000 gebucht, obwohl zum 31.12.01 vorsichtigerweise insgesamt 15.000 zurückgestellt worden waren. h. Die Stichtagsinventur hat folgende Werte ergeben: Rohstoffe: 60.000 (Der Anfangsbestand zum 01.01.02 hat 40.000 betragen; im Laufe des Jahres 02 sind auf dem Rohstoffbestandskonto insgesamt Zugänge in Höhe von 700.000 gebucht worden.) Erzeugnisse: 100.000 (Der Anfangsbestand zum 01.01.02 hat 180.000 betragen; ansonsten ist auf diesem Konto in 02 keine Buchung vorgenommen worden.) Waren: 50.000 (Der Anfangsbestand zum 01.01.02 hat 60.000 betragen; im Laufe des Jahres 02 sind auf diesem Warenbestandskonto insgesamt Zugänge in Höhe von 300.000 gebucht worden.)

Aufgaben: Geben Sie die Buchungssätze an, die im Hinblick auf die o.a. Tatbestände noch vorzunehmen sind, und zeigen Sie auf, wie sie sich auf Gewinn- und Eigenkapital auswirken.

Gewinnermittlungs-Fall 3 a. Herr Artig hält im Betriebsvermögen seiner Einzelfirma 10% der Anteile der X- GmbH, die für das Vorjahr insgesamt 400.000 Dividende (Bruttodividende) ausschüttet, davon 40.000 an Artig. Die nach Abzug der KESt verbleibende Nettodividende ( 32.000) ist auf Artigs Firmenbankkonto eingegangen. b. Auch die B&C-OHG, an der die Gesellschafter B mit 75% und C mit 25% beteiligt sind, hält 10% der Anteile der X-GmbH. Auch bei ihr ist die Nettodividende ( 32.000) auf dem Bankkonto eingegangen. c. Darüber hinaus hält die Elektronik-GmbH, an der die Gesellschafter E mit 75% und F mit 25% beteiligt sind, 10% der Anteile der X-GmbH; auch bei ihr ist die Nettodividende ( 32.000) auf dem Bankkonto eingegangen. Aufgaben: 1. Nehmen Sie in allen Fällen die ausstehenden Buchungen vor. 2. Geben Sie an, wie sich Ihre Buchungen auf den Jahresüberschuss und das Eigenkapital auswirken. 3. Geben Sie an, wie sich die Besteuerungsgrundlagen, die ESt (angenommener Steuersatz 43,5%) bzw. KSt (Steuersatz 25%) und die Abschlusszahlung bzw. der Erstattungsbetrag ändern.

Gewinnermittlungs-Fall 4 a. Der Einzelunternehmer Artig kauft im Januar 02 einen Pkw für sein Betriebsvermögen zum Preis von 40.000 zzgl. USt, bezahlt ihn wenige Tage später mit 2% Skonto vom Bankkonto, schreibt ihn linear über 3 Jahre ab und verkauft ihn Ende 04 für 30.000 zzgl. USt, die umgehend auf seinem Bankkonto eingehen. b. Er kauft Waren in 02 für 60.000 zzgl. USt ein, überweist den Kaufpreis aber erst in 03. Er verkauft diese Waren sogar erst in 04 für 90.000 zzgl. USt und vereinnahmt den Kaufpreis noch später, nämlich in 05. c. Er kauft Rohstoffe in 02 für 10.000 zzgl. USt ein, bezahlt sie umgehend von seinem Bankkonto und verarbeitet davon im gleichen Jahr 60%, wobei neben dem Materialeinsatz von 6.000 noch weitere 30.000 Herstellungskosten entstehen. Die hergestellten Erzeugnisse werden in 03 für 56.000 zzgl. USt verkauft; allerdings wird der Kaufpreis erst in 04 auf dem Bankkonto vereinnahmt. Aufgaben: 1. Zeigen Sie auf, wie sich diese Tatbestände insgesamt auf den Gewinn auswirken. 2. Zeigen Sie auf, wie sich diese Tatbestände in den einzelnen Jahren auf den Gewinn auswirken. 3. Zeigen Sie auf, wie sich diese Tatbestände bei vereinfachter Gewinnermittlung in den einzelnen Jahren auf den Gewinn auswirken würden. (Unterstellen Sie dabei, dass die weiteren Herstellungskosten von 30.000 ausnahmslos in 02 zum Geldabfluss geführt haben.) Die Umsatzsteuer wird außer Betracht gelassen.

Gewinnermittlungs-Fall 5 Beim Einzelunternehmer X wurden in 02 folgende Geschäftsvorfälle abgewickelt: a. X hat von seinen Lieferanten Waren für insgesamt 200.000 gegen Ziel bezogen. b. X hat für die gemäß 1. bezogenen Waren und die am 31.12.01 vorhandenen Lieferantenverbindlichkeiten insgesamt 230.000 an die Lieferanten gezahlt. c. X hat an seine Kunden Waren zum Verkaufspreis von insgesamt 400.000 gegen Ziel geliefert. Diese Waren hatten Anschaffungskosten von insgesamt 190.000 verursacht. d. Die Kunden von X haben auf die Umsatzerlöse gem. c.) und auf die am 31.12.01 vorhandenen Kundenforderungen insgesamt 420.000 an X gezahlt. e. X hat eine Maschine für 50.000 gegen Ziel gekauft. Die Lieferung erfolgte am 01.05.02. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von 3 Jahren und ist über 3 Jahre linear abzuschreiben. Die Zahlung erfolgte am 15.05.02 von einem Privatkonto des X. f. Ab 01.09.02 nutzte X ein unbebautes Grundstück, das er vor vielen Jahren für private Zwecke für einen Kaufpreis von 200.000 gekauft und seitdem ausschließlich für private Zwecke genutzt hatte, für betriebliche Zwecke. Das Grundstück hatte am 01.09.02 einen Teilwert von 290.000. g. Der Abschreibungsaufwand des X in 02 - ohne die Abschreibung auf die Maschine gemäß 5. - betrug 20.000. h. X hat in 02 Personalaufwendungen und übrige Aufwendungen von insgesamt 120.000 gehabt. Hierauf hat er Zahlungen in Höhe von 100.000 geleistet. i. X hat zur Bestreitung seines privaten Lebensunterhalts im Laufe des Jahres 02 insgesamt 40.000 von seinem betrieblichen Bankkonto abgehoben. j. X hat für private Zwecke Waren (Teilwert 40.000) entnommen; die Anschaffungskosten dieser Waren haben 35.000 betragen. k. X hat bei seiner Bank für betriebliche Zwecke ein Darlehen in Höhe von 60.000 aufgenommen. Die obigen Beträge verstehen sich ohne USt; die USt ist nicht zu berücksichtigen.

Aufgaben: 1. Ermitteln Sie den Gewinn des X für 02 nach 4 I EStG i.v. mit 5 EStG. 2. Ermitteln Sie den Gewinn des X für 02 anhand der (Betriebs-) Einnahme- Überschussrechnung gem. 4 III EStG.

Gewinnermittlungs-Fall 6 a. Der Kaufmann A hat am 28.09.05 eine Maschine für 10.000 gekauft, sie wenige Tage später mit 2% Skonto bezahlt und zum 31.12.05 (degressiver Abschreibungs-Satz 20%) abgeschrieben. Der gleiche Sachverhalt hat sich bei einem Zahnarzt ereignet. b. Der Kaufmann A kauft im Oktober 02 eine weitere Maschine für 50.000 und bezahlt sie wenig später. Er schreibt sie linear ab, und zwar in 02 mit 2.500, in 03 10.000 und in 04 (01.01. - 31.10.) mit 8.333. Bereits am 03.10.04 verkauft er sie für 20.000. Der gleiche Sachverhalt hat sich bei einem Zahnarzt ereignet. c. Der Kaufmann A kauft Waren in 02 für 60.000 ein, die auch sogleich angeliefert werden; er entrichtet den Kaufpreis aber erst in 03. Verkauft und ausgeliefert werden diese Waren in 04 für 90.000, die erst in 05 auf seinem Bankkonto eingehen. Entsprechend kauft der Zahnarzt Zahngold in 02 für 60.000 ein, das er in 03 bezahlt. Er verarbeitet das Gold erst in 04 und berechnet dafür das Entgelt von 90.000, das er in 05 vereinnahmt. d. Der Kaufmann A hat vor 15 Jahren ein unbebautes Grundstück für 150.000 gekauft, das er mit einem Einfamilienhaus bebauen wollte. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch aus verschiedenen Gründen nicht umgesetzt. Er hat das unbebaute Grundstück deshalb ab 02 als Betriebsparkplatz genutzt (Teilwert 250.000). Inzwischen hat sich die Situation in 05 erneut geändert. Das Grundstück (Teilwert inzwischen 280.000) wurde mit einem vom Unternehmer selbst genutzten Einfamilienhaus bebaut, während ein Nachbargrundstück angemietet und als Betriebsparkplatz genutzt wird. Der gleiche Sachverhalt hat sich bei einem Zahnarzt ereignet. e. Der Kaufmann A hat in 03 einerseits Waren für 40.000 eingekauft, erhalten und sie mit 2% Skonto vom Bankkonto bezahlt und andererseits von einem Kunden 50.000 Anzahlungen erhalten, die auf seinem Bankkonto eingegangen sind. In 04 hat er diese Waren an den Kunden, der im Vorjahr die Anzahlung geleistet hat, für 60.000 geliefert und der letztere hat diesen Betrag vereinbarungsgemäß nach Abzug seiner Anzahlung unter Inanspruchnahme von 2% Skonto auf das Bankkonto des Kaufmanns überwiesen. Der gleiche Sachverhalt hat sich bei einem Zahnarzt ereignet. f. Der Kaufmann A hat die Jahresabschlusskosten durch den Steuerberater für 02 (03, 04) auf ca. 6.000 (7.000, 7.200) geschätzt und auf dieser Basis den Jahresabschluss erstellt. Tatsächlich in Rechnung gestellt wurden ihm durch den Steuerberater später für 02 (03, 04) 6.500 (7.000, 7.100), die er am 10.05.03 (04, 05) überwiesen hat.

Dem Zahnarzt sind die entsprechenden Aufwendungen für die vereinfachte Gewinnermittlung durch den Steuerberater entstanden. Aufgaben: Stellen Sie zahlenmäßig dar, wie sich die Sachverhalte in 02, 03, 04 und 05 a) beim Betriebsvermögensvergleich 4 I EStG i.v. mit 5 EStG (Kaufmann) b) bei vereinfachter Gewinnermittlung nach 4 III EStG (Zahnarzt) auf den Gewinn des A auswirken. Begründen Sie Ihre Lösungen bezüglich des Zahnarztes durch einen exakten Hinweis auf die einschlägige Stelle im EStG. USt ist nicht zu berücksichtigen.