Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Was ist zu tun?

Ähnliche Dokumente
Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Einführung in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Schulung

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Für Vielfalt und Chancengleichheit

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Inhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15

Definition der Schlüsselbegriffe

AGG im Alltag. Ausgewählte Probleme des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Referentin: Laura Altmayer

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Verbot der Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Pressekonferenz zum Start des Themenjahres. Berlin, 3. März 2015

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Richtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung. vom (Amtl. Bekanntmachung 08/2017)

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

- Sind Sie vorbereitet? -

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht

Gleichbehandlungsrechtliche Praxis. Mag. a Sandra Konstatzky Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 3

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Kommentar 2 Teil B/S. 1

Universität Bielefeld Rektorat Der Rektor Der Kanzler

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2011

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte

Sanktionen nach dem AGG

Stichworte für betriebliche Interessenvertretungen

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

1.2 Anspruchberechtigter

ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags

6. Diskriminierung aufgrund Nationalität/Staatsangehörigkeit?

Antidiskriminierung im Arbeitsrecht

Gemäß der Arbeitsordnung ist jeder Werksangehörige verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen.

Inhalt. Abkürzungsverzeichnis Mitwirkende Rechtsquellen Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses...42

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG

VORTRAGSREIHE. 10 Jahre AGG Von diskriminierten Bewerbern, verschwiegenen Behinderungen und Piloten ohne Uniformmütze

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Grenzen setzen. Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis

AGG und EU-Rechtsgrundlagen

Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

16 Regelungsinhalte. (Metallverarbeitung, / ) Betriebsklima/Unternehmenskultur

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,

«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag»

Dienstanweisung. Die Senatorin für Finanzen. Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

EMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT

ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) INFORMATION ZU WESENTLICHEN INHALTEN

... und noch n Gesetz... Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlangt Rechtskraft

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Arbeitsrecht

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG

Sie fühlen sich sexuell belästigt?

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 1

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Transkript:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Was ist zu tun? Agenda Seite 1 Überblick über das AGG Diskriminierungsmerkmale geschützter Personenkreis und sachlicher Anwendungsbereich des AGG Benachteiligung Ausnahmen Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung Phasen des Arbeitsverhältnisses Einstellung Durchführung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses Organisationspflichten des Arbeitgebers

Überblick: Diskriminierungsmerkmale, 1 AGG Katalog des 1: andere Merkmale vom AGG nicht erfasst! Rasse ethnische Herkunft Religion Weltanschauung Seite 2 Geschlecht Behinderung Alter Sexuelle Identität Überblick: Geschützter Personenkreis, 6 AGG Seite 3 Persönlicher Anwendungsbereich, 6 Abs. 1 : Beschäftigte Arbeitnehmer (auch: Leitende Angestellte) zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Azubis, Praktikanten, Diplomanden, usw.) arbeitnehmerähnliche Personen Bewerber Leiharbeitnehmer ausgeschiedene Arbeitnehmer bei nachwirkenden Folgen Selbstständige und Organmitglieder nur hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder den beruflichen Aufstieg freie Mitarbeiter Geschäftsführer, Vorstände Ausschreibung Werk-/ Dienstverträge

Überblick: sachlicher Anwendungsbereich, 2 AGG Sachlicher Anwendungsbereich Anbahnung Beschäftigungsverhältnis Beendetes Beschäftigungsverhältnis Seite 4 Bewerbungs-/ Ausschreibungs-/ Auswahlverfahren Arbeitsbedingungen und Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis: individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen Weisungen, Versetzungen, Umsetzungen, Beförderungen Kündigungen? nachwirkende Folgen (betriebliche Altersversorgung?) Überblick: Benachteiligung, 3 AGG (1) Benachteiligungsarten ( 3 ) unmittelbare Benachteiligung mittelbare Benachteiligung Seite 5 Belästigung sexuelle Belästigung Anweisung zur Benachteiligung

Überblick: Benachteiligung, 3 AGG (2) unmittelbare Benachteiligung; ungünstigere Behandlung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ( 3 Abs. 1): wenn eine Person wegen eines in 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde Seite 6 Beispiele: unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen für den Bezug von Renten aus betrieblicher Altersversorgung Einstellung: harte Geschlechterquote Zuweisung unliebsamer Arbeiten Überblick: Benachteiligung, 3 AGG (3) mittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 2): wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 1 genannten Grundes in besonderer Weise benachteiligen können Seite 7 Beispiele: Anknüpfung an Teilzeit (Bezug Geschlecht) Betriebszugehörigkeit (Bezug Alter) Berufserfahrung (Bezug Alter) Familie (Bezug sexuelle Identität)

Überblick: Benachteiligung, 3 AGG (4) Belästigung ( 3 Abs. 3): = Verhaltensweise, die unerwünscht ist, mit einem der Benachteiligungsmerkmale in Zusammenhang steht, die Verletzung der Würde der betroffenen Person und die Schaffung eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfeldes bezweckt oder bewirkt Seite 8 Beispiele: Abwertende / erniedrigende Äußerungen Witze und Hänseleien Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen abwertende Blicke / Gesten Ausgrenzen oder Schikanieren von Arbeitskollegen fremdenfeindliches und rassistisches Verhalten körperliche Gewalt Überblick: Benachteiligung, 3 AGG (5) sexuelle Belästigung ( 3 Abs. 4): = geschlechtsbezogene Belästigung Seite 9 Beispiele: sexuelle Handlungen und Aufforderungen hierzu sexuell bestimmte körperliche Berührungen Bemerkungen sexuellen Inhalts Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen In-Aussicht-Stellen beruflicher Vorteile, wenn im Gegenzug sexuelle Gefälligkeiten gewährt werden Anweisung zur Benachteiligung ( 3 Abs. 5) eine Anweisung liegt insb. vor, wenn eine Person zu einem benachteiligenden Verhalten gegenüber Beschäftigten bestimmt wird (vgl. Anstiftung)

Überblick: Ausnahmen Zulässige Differenzierungen Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile ( 5) Frauenförderung, Förderung von Schwerbehinderten Differenzierungsgrund ist wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, sofern Zweck rechtmäßig und Anforderung angemessen ( 8) Seite 10 Auslandseinsatz gesundheitliche Voraussetzungen: Sehschärfen, Wechselschichttauglichkeit Sonderregelungen für Differenzierungen wegen des Alters ( 10) Zulässigkeit mittelbarer Benachteiligungen ( 3 Abs. 2) Rechtfertigung bei sachlichem Grund und angemessenen und erforderlichen Mitteln Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung (1) Beschwerderecht ( 13) Beschäftigte haben das Recht, sich zu beschweren, wenn sie sich durch Arbeitgeber, Vorgesetzte, andere Beschäftigte oder Dritte benachteiligt fühlen Seite 11 Beschwerde bei zuständiger Stelle im Betrieb/Unternehmen oder der Dienststelle Personalabteilung Vorgesetzter bereits vorhandene betriebliche Beschwerdestelle Prüfungs- und Bescheidungspflicht des Arbeitgebers

Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung (2) Leistungsverweigerungsrecht ( 14) (sexuelle) Belästigung eines Beschäftigten am Arbeitsplatz Arbeitgeber ergreift keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der (sexuellen) Belästigung Seite 12 Rechtsfolge: soweit zum Schutz erforderlich, Einstellung der Tätigkeit ohne Entgeltverlust aber: Risiko der Fehleinschätzung liegt beim Beschäftigten Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung (3) Seite 13 Schadensersatz und Entschädigung Schadensersatz ( 15 Abs. 1): verschuldensabhängig Entschädigung ( 15 Abs. 2, 3): verschuldensunabhängig Beweislast Beschäftigter muss Indizien beweisen, die Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals vermuten lassen Arbeitgeber muss dann vollen Gegenbeweis erbringen Geltendmachung ( 15 Abs. 4) schriftlich innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. ab Kenntnis von der Benachteiligung, es sei denn, es liegt eine abweichende tarifliche Regelung vor Dokumentation

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (1) Grundsatz: Freiheit der Personalauswahl, aber Differenzierung nur nach in der Sache erforderlichen Merkmalen - Kein Anspruch auf Einstellung! Problemfelder: Stellenausschreibung Bewerbungsunterlagen Seite 14 Vorstellungsgespräch / Personalfragebogen Auswahlentscheidung / Ablehnung Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (2) Stellenausschreibung ( 11): Beachtung des Benachteiligungsverbots bei der Stellenausschreibung Wichtig: neutrale Formulierung im Hinblick auf alle Diskriminierungsmerkmale wegen Indizwirkung für Beweislasterleichterung ( 22) Haftung bei Einschaltung von Personalberatungsunternehmen / Bundesagentur Seite 15 jede Ausschreibung für Beschäftigte i.s.d 6 Abs.1 erfasst Beispiele: interne Aus- und Weiterbildung Vergabe an Selbstständige (freie Mitarbeiter)

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (3) Stellenausschreibung: Empfehlungen Seite 16 vorab klares Anforderungsprofil definieren und dokumentieren keine Anforderungen, mit denen Bewerber unmittelbar benachteiligt werden (können) ( Alter zwischen 18 und 40, geschlechtsneutral) keine Anforderungen, mit denen Bewerber mittelbar benachteiligt werden (können) ( suchen Mitarbeiter mit 5 Jahren Berufserfahrung, Deutsch fließend in Wort und Schrift ) Leerformeln und Floskeln vermeiden, v.a. bei Soft Skills ( suchen dynamischen, engagierten und durchsetzungsfähigen Vertriebsleiter ) Vorsicht bei Eigendarstellung des Unternehmens ( junges dynamisches Team ) Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der BA ( 81 Abs. 1 SGB IX) Gefahr: Indizwirkung! Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (4) Bewerbungsunterlagen: keine Aufforderung zu Angaben, die für Tätigkeit nicht erforderlich sind (Alter) problematisch : Foto, Lebenslauf, Eltern Online-Bewerbungsformulare anpassen (Alternative: formlose Online-Bewerbung) Kenntnis der Benachteiligungsmerkmale z.b. durch unaufgeforderte Mitteilung unschädlich Seite 17 unternehmerische Entscheidung: Zeitpunkt der Rückgabe von Bewerbungsunterlagen Fristablauf für Geltendmachung von Schadensersatz- /Entschädigungsansprüchen beachte: Bundesdatenschutzgesetz

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (5) Umgang mit Bewerbungsunterlagen Alternative 1 (sicher und aufwändig) Anfertigung von Kopien aller Bewerbungsunterlagen (Aufbewahrung bis nach Fristablauf; Fristablauf notieren!) schriftliche Dokumentation der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (anhand des Auswahlprofils) für die eigenen Unterlagen Seite 18 sofort nach Entscheidung schriftliche Ablehnung (ohne Angabe von Gründen) mit Rücksendung der Original-Bewerbungsunterlagen Vernichtung der Kopien nach Fristablauf Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (6) Umgang mit Bewerbungsunterlagen Alternative 2 (sicher und weniger aufwändig) schriftliche Ablehnung (ohne Angabe von Gründen), Einbehalt der Original-Bewerbungsunterlagen Seite 19 schriftliche Dokumentation der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (anhand des Auswahlprofils) für die eigenen Unterlagen erst nach Fristablauf: Rücksendung der Original-Bewerbungsunterlagen

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (7) Umgang mit Bewerbungsunterlagen Alternative 3 (weniger sicher, weniger aufwändig) schriftliche Dokumentation der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (anhand des Auswahlprofils) für die eigenen Unterlagen Seite 20 schriftliche Ablehnung (ohne Angabe von Gründen) mit Rücksendung der Original-Bewerbungsunterlagen Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (8) Vorstellungsgespräch / Personalfragebogen Frage nach unzulässigem Merkmal = unzulässige Frage, Recht zur Lüge pauschale Frage nach Schwerbehinderung (besser: Schilderung der konkreten Anforderungen der Tätigkeit und Frage, ob der Ausübung etwas entgegensteht) Seite 21 Vorstellungsgespräch nach einheitlichem Schema (Vergleichbarkeit) unternehmerische Entscheidung: Dokumentation von Verlauf und Inhalt des Gesprächs

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Einstellung (9) Auswahlentscheidung / Ablehnung Entscheidung an Hand von definiertem Anforderungsprofil (erfüllt / nicht erfüllt) und weiterer objektiver Kriterien (z.b. Abschlussnote) unternehmerische Entscheidung: Dokumentation der Ablehnungsgründe und des Ablehnungszugangs Seite 22 keine Mitteilung von Ablehnungsgründen an Bewerber, auch nicht telefonisch; Mitarbeiter in Personal- und Fachabteilung entsprechend anweisen Ausnahme: Schwerbehinderte ( 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) Phasen des Arbeitsverhältnisses: Durchführung (1) Entgelt unterschiedliche Vergütung gleicher oder gleichwertiger Arbeit wegen eines Diskriminierungsmerkmals ist unzulässig Seite 23 gilt für alle Vergütungsbestandteile Grundentgelt, Zulagen, Gratifikationen, Sachbezüge etc. variable Entgeltbestandteile: diskriminierungsfreie Handhabung von Beurteilungsspielräumen unternehmerische Entscheidung: Dokumentation der Beurteilungskriterien/-gründe zulässig: individuell ausgehandelte Vergütung zulässig: Zulagen und Zuschläge für erschwerte Arbeitsbedingungen

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Durchführung (2) Anknüpfungspunkte im Rahmen von Entgeltsystemen /- regelungen Lebensalter unzulässig Dienstjahre oder Betriebszugehörigkeit Seite 24 zulässig zur Honorierung der Betriebstreue z.b. bei Sonderzahlungen Zulässigkeit von Verdienstsicherungsklauseln nach 10 Nr. 1 möglich: Schutz älterer Beschäftigter vor Verdiensteinbußen infolge alters- oder gesundheitsbedingter Leistungsminderung Berufserfahrung zulässig, soweit damit Verbesserung der Arbeitsleistung einhergeht Phasen des Arbeitsverhältnisses: Durchführung (3) Entgelt: Fazit je stärker ein Entgeltsystem /-regelungen an objektive Faktoren und die zu leistende Tätigkeit anknüpft, desto geringer ist die Gefahr, dass Mitarbeiter durch Entgeltregelungen diskriminiert werden Seite 25 Beispiele: Qualifikation (Berufsabschluss, Noten, Zusatzausbildungen) (Führungs-) Verantwortung besondere Arbeitsbelastungen (Lärm, Hitze, usw.) Leistung, Erfolg

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Durchführung (4) Seite 26 Direktionsrecht benachteiligungsfreie Ausübung des Direktionsrechts Zuweisung unliebsamer Arbeiten Arbeitsort Arbeitszeit, Wochenendtermine Urlaubsgewährung Anforderungen an Kleidung, etc. (Kopftuch) Tor-/Taschenkontrollen kein Anspruch auf Schaffung eines Arbeitsplatzes, der allen individuellen Sonderinteressen gerecht wird Freistellung an religiösen Feiertagen, Gebetspausen Phasen des Arbeitsverhältnisses: Durchführung (5) Arbeitszeit und Urlaub Zusatzurlaub oder Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit mit steigendem Lebensalter Zulässigkeit nach 10 Nr. 1 möglich zum Schutz älterer Beschäftigter mit zunehmendem Alter sinkt die Leistungsfähigkeit und das Erholungsbedürfnis steigt Seite 27

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Beendigung (1) Kündigung Problematik: widersprüchliche Regelungen innerhalb des AGG Seite 28 Empfehlung: Anwendung der Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz ( 2 Abs. 4) wie bisher soweit Entscheidungsspielräume verbleiben, Wertungen des AGG berücksichtigen: Ausspruch einer personen-/ verhaltensbedingten Kündigung im Einzelfall Sozialauswahl Sozialpläne Phasen des Arbeitsverhältnisses: Beendigung (2) AGG - relevante Regelungen aus der Praxis Problematik: Anknüpfung an das Alter und die Betriebszugehörigkeit führt meist zu Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer Seite 29 Unkündbarkeitsregelungen zulässig sofern Kündigungsschutz anderer Beschäftigter nicht grob fehlerhaft gemindert wird ( 10 Nr. 7) Sozialauswahl zulässige Berücksichtigung des Alters nach 10 Nr. 6 soweit dem Alter kein genereller Vorrang zukommt und Besonderheiten des Einzelfalls entscheiden

Phasen des Arbeitsverhältnisses: Beendigung (3) AGG - relevante Regelungen aus der Praxis Sozialplanabfindungen Staffelung zulässig ( 10 Nr. 8) Ausschluss von Beschäftigten, die wegen Rentenberechtigung wirtschaftlich abgesichert sind zulässig ( 10 Nr. 8) Seite 30 nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen zulässig unter den Voraussetzungen des 10 Nr. 1 Schutz älterer Arbeitnehmer mit schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt Honorierung der Betriebstreue Rechtsfolge einer Diskriminierung grundsätzlich: Unwirksamkeit der Kündigung keine Unwirksamkeit hingegen bei diskriminierender Kündigungsfrist Phasen des Arbeitsverhältnisses: Beendigung (4) Altersgrenzen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, ohne dass es einer Kündigung bedarf zulässig nach 10 Nr. 5 Seite 31 früher eingreifende Altersgrenzen Rechtfertigung nur in Ausnahmefällen als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung möglich ( 8 Abs. 1) Gefahrenabwehr Schutz wichtiger Rechtsgüter des Arbeitgebers oder Dritter Schutz der Allgemeinheit

Organisationspflichten des Arbeitgebers (1) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und geboten sein Erfüllung der Schutzpflicht durch geeignete Schulung der Beschäftigten zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen Seite 32 Beispiele: Vorträge auf Betriebsversammlungen Ergänzung bereits bestehender betrieblicher Weiterbildungsmodule Information durch Mails, Briefe, Broschüren, Flyer, Merkblätter, E-Learning- Programme Verhaltenskodizes Organisationspflichten des Arbeitgebers (2) Sanktionierung von konkreten Verstößen im Einzelfall Ergreifen von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen benachteiligende Beschäftigte ( 12 Abs. 3) Abmahnung Versetzung Disziplinargespräch Umsetzung Kündigung Betriebsbuße Seite 33 Beispiele: Abwertende / erniedrigende Äußerungen Witze und Hänseleien Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen abwertende Blicke / Gesten Ausgrenzen oder Schikanieren von Arbeitskollegen fremdenfeindliches und rassistisches Verhalten körperliche Gewalt

Organisationspflichten des Arbeitgebers (3) Seite 34 Sanktionierung von konkreten Verstößen im Einzelfall Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Benachteiligungen durch Dritte ( 12 Abs. 4) Zumutbarkeit von Maßnahmen gegen Dritte Beispiele: Melden von Belästigungsfällen an den Vorgesetzten des Dritten Hausverbot Wohl nur bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit: Beendigung laufender Vertragsverhältnisse ggf. Versetzung der benachteiligten Beschäftigten Beispiele: Fahrer von Zulieferbetrieben belästigen Lagerarbeiter Geschäftspartner belästigen Vertriebsmitarbeiter Kunden belästigen Verkäuferin Organisationspflichten des Arbeitgebers (4) Bekanntmachung ( 12 Abs. 5) im Betrieb oder der Dienststelle sind bekannt zu machen: das AGG 61b ArbGG Informationen über die Beschwerdestelle nach 13 Seite 35 die Bekanntmachung kann erfolgen durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle (z.b. dort, wo aushangpflichtige Arbeitsschutzgesetze bereits bisher im Betrieb ausgelegt wurden) oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik

Klagerecht / Antidiskriminierungsverbände Klagerecht von Betriebsrat und im Betrieb vertretener Gewerkschaft ( 17 Abs. 2) grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem AGG betriebsratsfähiger Betrieb i.s.d. 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Einverständnis des betroffenen Beschäftigten nicht erforderlich Seite 36 Antidiskriminierungsverbände ( 23) Interessenwahrnehmung benachteiligter Personen oder durch das AGG geschützter Personengruppen Bevollmächtigte oder Beistände in erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Dissens 23 Abs. 2 AGG und 11 ArbGG) keine Regelung zur Abtretbarkeit von Ansprüchen an Antidiskriminierungsverbände im AGG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 37