Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit des A 1. Strafbarkeit des A gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b StGB Dadurch, dass A den M überfallen und die Münzen an sich gebracht hat, könnte er einen schweren Raub gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b begangen haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand des 249 StGB Hierfür müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. a)fremde bewegliche Sache Die Münzen des M sind für A fremde, bewegliche Sachen. b)wegnahme Weiterhin müsste eine Wegnahme vorliegen. Wegnahme meint den Bruch (=gegen den Willen oder Einverständnis des Berechtigten) fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam meint die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Ma hatte hier die tatsächliche Sachherrschaft über die Münzen, mithin Gewahrsam. Er war vorliegend nicht auch nicht mit dem Ansichbringen einverstanden. Es geschah gegen seinen Willen, so dass ein Bruch fremden Gewahrsams und mit den Ansichbringen auch die Begründung neuen Gewahrsams des A gegeben war. c)nötigungshandlung Fraglich ist jedoch, ob hier eine Nötigungshandlung im Sinne des 249 StGB vorliegt. Zwar spricht der Sachverhalt von einer Drohung. Fraglich ist jedoch, ob eine Drohung auch dann gegeben ist, wenn- wie hier- der Täter davon ausgeht, dass das Opfer seine Drohung gar nicht ernst nehmen werde. Die ganz hm. Stellt für den umgekehrten Fall, das heißt für die Konstellation, in der das Opfer durchschaut, dass der Täter seine Bedrohung nicht verwirklichen wird, alleine auf die Vorstellung des Täters ab und nimmt eine vollendete und nicht nur versuchte Drohung an. Allerdings erscheint es aus Opferschutzgedanken angemessener, in einer Konstellation wie dieser, auf die Vorstellung des Opfers abzustellen und die Vorstellung des Täters erst im subjektiven Tatbestand zu berücksichtigen, so dass eine Nötigungshandlung vorliegt. Der objektive Tatbestand des 249 StGB liegt folglich vor. 2.Objektiver Tatbestand des 250 StGB Fraglich ist, ob auch der objektive Tatbestand des 250 I Nr. 1 b StGB, der Qualifikation durch Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels, durch die Bedrohung mit der Scheinwaffe vorliegt. Auch völlig ungefährliche, aber täuschend echt aussehende Scheinwaffen gehören grs. zu den Werkzeugen oder Mitteln, wenn der Täter sie bei sich führt, um das Opfer zu entsprechend beeindrucken 1
Als Ausnahme hiervon gilt jedoch: Das objektive Erscheinungsbild des Gegenstandes darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach ohne weiteres geeignet sein, beim Opfer den Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne gefährlich sein. Ist der Gegenstand nach dem Erscheinungsbild nicht geeignet, aus sich heraus bei optischer Wahrnehmung eine Bedrohungswirkung darzustellen, tritt eine Täuschung in den Vordergrund, so dass eine Anwendung von Nr. 1 b ausscheidet. Hier sah die Spielzeugpistole einer echten Waffe laut Sachverhalt verblüffend ähnlich. A führte sie auch (räumlich und zeitlich) bei sich, so dass der Tatbestand von Nr. 1 b gegeben ist. [ 250 II Nr. 1 StGB scheidet hingegen wegen der mangelnden objektiven Gefährlichkeit aus.] 3. Subjektiver Tatbestand des Grunddeliktes (und der Qualifikation) Fraglich ist jedoch, ob A auch mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen handelte. Dies könnte ausgeschlossen sein, da A sich vorstellte, M wisse von dem Überfall und sei damit einverstanden. Würde das von A angenommene Einverständnis tatsächlich vorliegen, so wäre sowohl eine Wegnahme als auch eine Nötigung ausgeschlossen (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis). Da A sich folglich einen anderen Sachverhalt vorstellte, bei dessen tatsächlichem Vorliegen der Tatbestand des 249 StGB nicht erfüllt wäre, unterlag er einem Tatbestandsirrtum im Sinne des 16 I 1 StGB und handelte mithin ohne Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt. II. Ergebnis. A hat sich nicht eines schweren Raubes gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b strafbar gemacht. 2. Genau aus dem gleichen Grund scheitert eine Strafbarkeit nach den 240,239, 242, 123 StGB. 3. Strafbarkeit des A gemäß 263, 25 II, 22, 23 I StGB Möglicherweise hat sich A dadurch, dass er aus seiner Sicht mit seinem Überfall die Voraussetzung für eine Zahlung einer Versicherung an M schuf, eines versuchten Betruges gemäß 263 I, 25 II, 22, 23 schuldig gemacht haben. I. Vorprüfung Die Tat ist nicht vollendet und die Strafbarkeit des Betruges ergibt sich aus 263 II, 23 I, 12 II StGB. 1. Subjektiver Tatbestand Im Subjektiven Tatbestand ist Tatentschluss erforderlich. Tatentschluss meint die Verwirklichung des gesamten Unrechtsgehaltes des betreffenden Delikts, einschließlich besonderer Absichten. 2
Nach der Vorstellung des A hatte M keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung und wollte gemeinschaftlich mit M täuschen, also einen Irrtum hervorrufen. A wollte auch die Verfügung und einen entsprechenden Schaden herbeiführen. [Anmerkung: Sowohl nach BGH (subjektive Theorie) als auch nach der hl (Tatherrschaftslehre) läge hier einer Täterschaft des A vor, da auch die Vorbereitungshandlung (zum Betrug!) nach hm zur Täterschaft gehört, da A hier zentrale Gestalt des Geschehens ist und der A mit Täterwillen (animus auctorius) handelte.] A müsste auch mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zwar kam es ihm in erster Linie auf die Bezahlung an. Da diese jedoch erst mit erfolgter Zahlung der Versicherungssumme einhergeht, von der A wusste, dass diese M nicht zusteht, ist die Bereicherung des M notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel der eigenen Bereicherung. A handelte somit mit der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. 2.Objektiver Tatbestand Zudem müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. Hierbei ist unmittelbares Ansetzen erforderlich im Sinne des 22 StGB. Der Täter müsste also nach seiner Vorstellung zur Tat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben (sog. Ansatzformel des 22 StGB). Im Raub selbst kann noch kein unmittelbares Ansetzen zu sehen sein, da hier für den Betrug noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich waren (die Schadensanzeige) und insofern eine konkrete Gefährdung des Vermögens noch nicht erblickt werden kann. Die Schwelle zum Jetzt geht s los ist hierdurch noch nicht überschritten. Möglicherweise muss sich aber der A die Schadensanzeige des M hier als unmittelbares Ansetzen zurechnen lassen, da diese konkret zur Tatbestandsverwirklichung führen soll, wesentliche Zwischenschritte mithin nicht mehr erforderlich wären. Umstritten ist jedoch, ob sich A ein unmittelbares Ansetzen des M überhaupt zurechnen lassen muss. Nach der sog. Einzelaktstheorie ist nämlich erforderlich, dass jeder Mittäter einzeln in das Versuchsstadium eintritt. Danach wäre eine Zurechnung nicht möglich. Nach der Gesamttheorie genügt es jedoch, wenn ein Mittäter vom gemeinsamen Tatplan getragen in das Versuchsstadium eintritt. Die übrigen Täter- hier der A- müssten sich das Handeln dann zurechnen lassen. Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es eines Streitentscheides. Die Gesamttheorie erscheint vom Ansatz her überzeugender, da es sich beim unmittelbaren Ansetzen um das objektive Element des Versuchstatbestandes handelt. Daher muss sich der Mittäter- hier der A- die Tathandlung, soweit sie vom Tatplan gedeckt ist, objektiv auch zurechnen lassen. Problematisch ist aber, ob sich der A die Handlung auch dann zurechnen lassen muss, wenn, wie vorliegend, der M überhaupt kein Mittäter ist. Insofern erscheint es zwar möglich zu argumentieren, dass es auf die subjektive Sicht des Täter ankommt (Versuch!). Überzeugender ist es jedoch eine Zurechnung in diesen Fällen zu verneinen, da es hier nicht auf eine Handlung des Täters ankommt. Nur diese ist subjektiv zu bestimmen. Die Frage, ob ein zurechenbares Verhalten des Mittäters vorliegt, ist hingegen selbstständig und rein objektiv zu bestimmen und von der anschließenden Frage zu trennen, ob dieses Verhalten nach der subjektiven Sicht ein unmittelbares Ansetzen darstellt (anders: BGHSt 40, 299). 3
Ein unmittelbares Ansetzen des A ist folglich zu verneinen. Der objektive Tatbestand liegt nicht vor. II. Ergebnis: A hat sich nicht des mittäterschaftlichen versuchten Betruges an der Versicherung gemäß 263 I, 25 II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. 4.Strafbarkeit des A gemäß 265 StGB A hat hier die gegen Diebstahl gesicherten Münzen geraubt und somit beiseite geschafft, das heißt dem potentiellen Zugriff der Versicherung entzogen. Auch handelte er diesbezüglich vorsätzlich (dolus directus 2. Grades). Aus Sicht des A waren Betrug und seine Prämie untrennbar miteinander verbunden, so dass eine entsprechende Absicht hatte. Völlig unbeachtlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut im Übrigen, dass M tatsächlich ein Anspruch gegen die Versicherung zustand, da der Täter nur handeln muss, um einen Anspruch auszulösen. Da A auch rechtswidrig und schuldhaft handelte liegt der Tatbestand des 265 StGB vor. B. Strafbarkeit des B 1.Strafbarkeit des B gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b, 25 I 2. Alt StGB B könnte sich eines Raubes an M in mittelbarere Täterschaft gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b, 25 I 2. Alt StGB strafbar gemacht haben, in dem er A dazu benutzte den Raub an M auszuführen. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand A hat den objektiven Tatbestand des schweren Raubes erfüllt (s.o.), handelte jedoch ohne Vorsatz, da er sich irrte. Diesen Irrtum hat B bei ihm Kraft überlegenem Wissen und Wollen herbeigeführt, hatte also Tatherrschaft über das vorsatzlose Werkzeug A. 2. Subjektiver Tatbestand B handelte auch vorsätzlich. Insbesondere wusste er um den Irrtum des A, wollte ihn herbeiführen und den A als Werkzeug benutzen. II. und III. Rechtswidrigkeit und Schuld B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis: B hat sich folglich eines Raubes an M in mittelbarer Täterschaft gemäß 249 I, 250 I Nr. 1b, 25 I 2. Alt StGB strafbar gemacht. 2. B hat außerdem auch einen Hausfriedensbruch in mittelbarer Täterschaft nach 123 I, 25 I 2. Alt StGB begangen. 4
3.Strafbarkeit des B gemäß 263 I an M B könnte dadurch einen Betrug gegenüber A und zu Lasten des M begangen haben, indem er den A täuschte und auf diese Art und Weise die Gegenstände aus dem Vermögen des M erlangte. I. Tatbestand 1.Objektiver Tatbestand a)täuschung und Irrtumserregung Ein Täuschung, also eine Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderem, hier des A, um einen Irrtum hervorzurufen müsste vorliegen. Irrtum ist dabei eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eine Fehlvorstellung liegt vor, wenn der Inhalt der Tatsachenbehauptung mir der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt. Hier ist es so, dass der A dachte der M sei mit der Mitnahme der Sachen einverstanden. Diese Fehlvorstellung hat M ihm suggeriert. Ein Täuschung und eine Irrtumserregung durch M liegen folglich vor. b)vermögensverfügung Auch müsste eine Vermögensverfügung vorliegen. Diese ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Zu beachten ist, dass Getäuschter und Verfügender immer personenidentisch sein müssen. Verfügender und Geschädigter jedoch nicht. Vorliegend ist im Bereich der Sachverschaffung durch Täuschung unter Einschaltung eines Dritten abzugrenzen zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Dreiecksbetrug. Ein Betrug im Dreipersonenverhältnis wird für gewöhnlich bei einem Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem angenommen. Wann ein solches Näheverhältnis vorliegt ist umstritten. Während eine Ansicht auf eine rechtliche Befugnis abstellt (Befugnistheorie), muss sich der Geschädigte auch die Gewahrsahmsübertragung nach hm durch Dritte wie eine eigene Verfügung zurechnen lassen, wenn -der Dritte rein tatsächlich über die Sache verfügen konnte - und ein besonderes Näheverhältnis zwischen Drittem und betroffenem Vermögen bestand. (Lagertheorie). Hier ist auch nach der weiten Auffassung (Lagertheorie) keine Beziehung zwischen A und M erkennbar, so dass vielmehr eine Wegnahme in mittelbarer Täterschaft vorliegt (s.o.). II. Ergebnis: B hat sich nicht eines Betruges gemäß 263 StGB gegenüber A und zu Lasten des M durch die Täuschung gegenüber A gemäß 263 I StGB strafbar gemacht. 4.Strafbarkeit des B gemäß 263 I StGB zum Nachteil des A B könnte sich zum Nachteil des A eines Betruges strafbar gemacht haben, indem er A vorspiegelte, dass M einverstanden sei und sich sodann die Münzen ausliefern ließ. I. Tatbestand 1.Objektiver Tatbestand a)täuschung und Irrtumserregung Ein Täuschung, also eine Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderem, hier des A, um einen Irrtum hervorzurufen müsste vorliegen. Irrtum ist dabei eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eine Fehlvorstellung liegt vor, wenn der Inhalt der Tatsachenbehauptung mir der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt. Hier ist es so, dass der A dachte der M sei mit der Mitnahme der Sachen einverstanden nd sei in den Tatplan mit einbezogen. Diese Fehlvorstellung hat M ihm suggeriert. Ein Täuschung und eine Irrtumserregung durch M liegen folglich vor. 5
b)vermögensverfügung Auch müsste eine Vermögensverfügung vorliegen. Diese ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Eine solche Verfügung kann hier im Abliefern der Münzen zu erblicken sein. Eine Verfügung liegt folglich vor. Umstritten ist weiterhin was zum strafrechtlichen geschützten Vermögen gehört, wie also der Vermögensbegriff zu bestimmen ist. Der BGH und Teile der Literatur verwenden den ökonomischen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff. Danach erfasst 263 StGB die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter unabhängig davon sie diesem rechtlich zustehen oder nicht (BGHSt 24, 199; 38, 186). Erfasst werden also auch Vermögenswerte aus sittenwidrigen/nichtigen Verträgen und solche, die aus Straftaten stammen. Argument hierfür ist, dass kein straffreier Raum für Ganoven entstehen soll. Allerdings wird neuerdings oftmals eine Korrektur des Wertungswiderspruchs von Strafrecht und Zivilrecht nach normativen Gesichtspunkten vertreten, welche zu einer Annäherung an den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff geführt hat (vgl. Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 534), nach dem solche Positionen erfasst sind, die einen wirtschaftlichen Wert haben, ohne rechtlich missbilligt zu sein. Argument hierfür wäre die Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Nur solche Positionen genießen strafrechtlichen Schutz, welche auch zivilrechtlich schützenswert sind. Zwar wäre schon streitig, ob hier das deliktische Vermögen hier überhaupt geschützt ist. Jedenfalls kann der Streit dahin stehen, da der A ohne die Täuschung die Münzen gar nicht geraubt und er sie somit gar nicht gehabt hätte. Letztlich ist durch die Täuschung, die insoweit als Sinneinheit verstanden werden muss, dem A sogar Vermögen in Höhe der ausgehandelten Belohnung zugewachsen ( aa gut vertrebar). Ergebnis: Eine Strafbarkeit nach 263 StGB scheidet folglich aus. 5.Strafbarkeit des A gemäß 265 I, 26 StGB A hat hier die gegen Diebstahl gesicherten Münzen geraubt und somit beiseite geschafft, das heißt dem potentiellen Zugriff der Versicherung entzogen. Dies tat er auch vorsätzlich und rechtswidrig(s.o.). B hat den A dazu bestimmt, also den Tatentschluss hervorgerufen. Objektiv liegen die Voraussetzungen folglich vor. Subjektiv handelte B auch mit dem doppelten Anstiftervorsatz, also vorsätzlich hinsichtlich der Tat des A und hinsichtlich seines Bestimmens. Da er auch rechtswidrig und schuldhaft handelte ist gemäß 263, 26 I StGB strafbar. C. Gesamtergebnis A hat sich nach 265 StGB strafbar gemacht. B hat sich nach 249 I, 250 I Nr. 1 b, 123 I, 25 I 2.Alt, 265 I, 26 in Tateinheit ( 52 StGB) strafbar gemacht). Die gleichfalls mitverwirklichten 239 I, 240, 242 I, 25 I 2.Alt. treten hinter 249 I, 250 I Nr. 1b zurück. 6