Probeklausur. Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement) Wintersemester 2015/2016. Hinweise zur Klausurbearbeitung

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Transkript:

Fachgebiet Öffentliches Recht Professor Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Probeklausur Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement) Wintersemester 2015/2016 Hinweise zur Klausurbearbeitung 1. Hilfsmitteletikette Ausschließlich zugelassene Gesetzestexte bzw. Hilfsmittel: Stober, Wichtige Gesetze für Wirtschaftsverwaltung und die Öffentliche Wirtschaft, 27. Aufl. 2015 und Europäische Menschenrechtskonvention wie im Veranstaltungsgrid verlinkt (Selbstausdruck). Zur Hilfsmitteletikette vergleiche http://www.cylaw.tu-darmstadt.de/lehre_3/prfungen_7/hilfsmitteletikette_1/hilfsmitteletikette.de.jsp. 2. Zwei Aufgabenarten ( Varianten 1 und 2 ) Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Aufgaben nämlich zum einen Aufgaben (Variante 1), die sich mit der strukturierten Wiedergabe von Wissen begnügen und deswegen keine vollständigen deutschen Sätze verlangen. Und zum anderen Aufgaben (Variante 2), in denen die Eleganz und Flüssigkeit auch der grammatischen Präsentation der Inhalte mit sog. Eindruckspunkten bewertet werden. Bei diesen Aufgaben wird also die Form (etwa Beachtung der Zitieretikette; vollständiger Satzbau) und die Flüssigkeit der Argumentation besonders gewürdigt. Hier sollte sich der/die Bearbeiter/in grundsätzlich nicht auf eine stichwortartige Darstellung beschränken. In der Klausuraufgabe wird die Zugehörigkeit einer Aufgabe zum entsprechenden Bewertungsmodus jeweils mit Variante 1 und Variante 2 angegeben. Falls der in den Strukturbildern zur Verfügung gestellte Raum nicht ausreicht können ergänzende Ausführungen auf Anlageblättern (unter Angabe von Fußnoten) gemacht werden. 3. Bearbeitungsformalia - Papier wird gestellt (nicht bei Probeklausuren ) - Blätter bitte nur einseitig beschreiben und fortlaufend nummerieren - Bearbeitungszeit: So viele Minuten wie Punkte Insgesamt werden 90 Punkte entsprechen 90 Minuten Bearbeitungszeit vergeben. Probeklausur Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) - 1 -

Teil I Fragen - (60 Punkte) Frage 1 (3 Punkte) Variante 1 Nennen Sie die ssystematik, die unter anderem bei der Anwendung von Gesetzen verwendet werden und erläutern Sie diese kurz. Frage 2 (5 Punkte) Variante 1 a) Welcher Artikel ist der Europa(rechts)artikel des Grundgesetzes? b) Welchen besonderen Grundrechtsstandard verlangt er? c) Was ist die absolute Grenze für Hoheitsrechtsübertragungen an die Europäische Union? Inhalt Normbeleg Europarechtsartikel Grundrechtsstandard absolute Grenze Probeklausur Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) - 2 -

Frage 3 (7 Punkte) Variante 1 Listen Sie das RER-Schema auf und erläutern Sie die letzten drei Gliederungspunkte. I. II. III. 1. 2. a) b) c) Probeklausur Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) - 3 -

Frage 4 (10 Punkte) Variante 1 Was ist ein Verwaltungsverfahren und womit endet es? Nennen Sie fünf Prinzipen des Verwaltungsverfahrens. Was ist ein Widerspruchsverfahren und was wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geprüft? Geben Sie die Rechtsgrundlagen an. Bezeichnung Norm Beginn Definition Fünf Prinzipien Ende Definition Widerspruchsverfahren Prüfungsgegenstand im Widerspruchsverfahren Probeklausur Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) - 4 -

Frage 5 (7 Punkte) Variante 1 Was verstehen Sie unter a) Zulässigkeit und Begründetheit b) formeller und materieller Rechtmäßigkeit? Zulässigkeit Begründetheit formelle Rechtmäßigkeit materielle Rechtmäßigkeit Frage 6 (5 Punkte) Variante 2 Erklären Sie das Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit auf der einen und formeller und materieller Rechtmäßigkeit auf der anderen Seite. Frage 7 (10 Punkte) Variante 2 Welche Bedeutung hat die EMRK für den Grundrechtschutz in der Europäischen Union? Frage 8 (13 Punkte) Variante 2 Welche wesentlichen Erkenntnisse haben Sie aus der Präsentation des Moduls Recht und/oder Gerechtigkeit zur Rettungsfolter in Deutschland und Europa (unter Einbeziehung der EMRK) gewonnen? Probeklausur Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) - 5 -

Erste Vernehmung [ 136 StPO] (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. [ ] (2) [ ] (3) [ ] Verbotene Vernehmungsmethoden [ 136a StPO] (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. (3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Unmittelbarer Zwang [ 52 HSOG] (1) Unmittelbarer Zwang kann von den Polizeibehörden sowie nach Maßgabe des 63 von Vollzugsbediensteten, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, und sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges gestattet ist, angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die 54 bis 63. Für die Kosten gilt 8 Abs. 2 entsprechend. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. Befragung und Auskunftspflicht [ 12 HSOG] (1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen o- der polizeilichen Angelegenheit machen kann. Im Fall der Abwehr einer Gefahr kann sie zum Zwecke der Befragung angehalten werden. (2) (3) [ ] (4) 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Begriffsbestimmung, zugelassene Waffen [ 55 Abs. 1 HSOG] (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Probeklausur Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) - 6 -

Teil II Fallbearbeitung - (30 Punkte) Szenario Variante 2 Ein deutsches Gesetz regelt den Ladenschluss dergestalt, dass Lebensmittelläden sonntags geschlossen sein müssen. Lebensmittelhändler X, der in der Nähe einer Touristenattraktion einen Laden betreibt, möchte auch am Sonntag öffnen (von 10 Uhr bis 22 Uhr). Er verspricht sich große Wettbewerbsvorteile, weil sich viele potentielle Kunden gerade an Sonntagen in der Nähe seines Ladengeschäfts aufhalten. Von seinem Rechtsanwalt hat er bereits Rat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Klage und in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des Ladenschlussgesetzes eingeholt. Ihn interessiert Ihre Einschätzung zur materiellen Rechtsmäßigkeit dieses Gesetzes (ohne Einbeziehung von Unionsrecht). Probeklausur Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) - 7 -