Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 (Grundfall) Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB haben. Dieser Anspruch müsste entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sein. Beachten Sie, dass sich ihre Arbeit und ihr Gutachten immer streng an der Fallfrage orientieren müssen. Sie haben nur die Fallfrage zu beantworten. Ausführungen, die mit der Fallfrage nichts zu tun haben, gehören nicht in ihr Gutachten. Ist nach der Rechtslage gefragt, so haben Sie im Allgemeinen sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu prüfen, d.h. i.d.r. Ansprüche der Personen gegeneinander. Versetzen Sie sich zur Übung gerade zu Beginn in die Position des Klausurerstellers und Korrektors. Ihm gegenüber haben Sie ihre Lösung zu vermarkten. Hier sind neben den rechtlichen Erwägungen vor allem auch Sprache, Stil, eine leserliche Schrift und Übersichtlichkeit Bedingungen für eine gute Bewertung. Gliedern Sie ihre Arbeit zunächst nach den beteiligten Personen, nach den einzelnen Ansprüchen und gliedern Sie auch ihre Ausführungen zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen durch prägnante Überschriften. I. Anspruch entstanden Zu prüfen ist, ob der Anspruch aus 433 I 1 BGB entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn V und K einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben und keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen. 1. Wirksamer Abschluss eines Kaufvertrags V und K müssten einen wirksamen Kaufvertrag über eine Sache abgeschlossen haben. Dies setzt voraus, dass V und K zwei wirksame, inhaltlich korrespondierende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) abgegeben haben und diese Erklärungen eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten. 1
a) Angebot des V V könnte durch den Vorschlag, den Band in einer anderen Filiale zu bestellen, ein Angebot (vgl. 145 BGB) abgegeben haben. Dazu müsste die Aussage die Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung erfüllen. Hierzu müssten äußerer und innerer Tatbestand einer Willenserklärung gegeben sein. Die Willenserklärung müsste auch abgegeben und zugegangen sein. aa) Äußerer Erklärungstatbestand Zunächst müsste der äußere Erklärungstatbestand der Willenserklärung gegeben sein. Der äußere Erklärungstatbestand ist erfüllt, wenn aus der Sicht eines objektiven Empfängers Handlungswille, Rechtsbindungswille und Geschäftswille vorliegt. V hatte Bewusstsein zu handeln. Handlungswille liegt objektiv vor. Es müsste Rechtsbindungswille vorliegen. Dazu müsste objektiv erkennbar sein, dass V sich durch seine Erklärung rechtlich binden will. V will nicht lediglich den K zur Abgabe eines Angebots auffordern (sog. invitatio ad offerendum), sondern sich unmittelbar binden. V hat sich in der anderen Filiale rückversichert, dass das Buch beschaffbar ist. V will daher erkennbar ein rechtlich verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgeben. Rechtsbindungswille liegt daher vor. Auch die essentialia negotii sind enthalten, objektiver Geschäftswille liegt vor. Machen Sie sich klar, dass es im Rahmen des äußeren Erklärungstatbestandes nur aus der Sicht eines objektiven Dritten die Erklärung betrachten. Nicht entscheidend ist an dieser Stelle, ob das objektiv geäußerte auch vom wirklichen Willen des Entäußernden gedeckt ist. Ob dies der Fall ist, prüfen Sie erst im Rahmen des subjektiven Erklärungstatbestandes. Stimmen äußerer und innerer Erklärungstatbestand deckungsgleich überein, handelt es sich um eine fehlerfreie Willenserklärung. Gibt es Abweichungen, handelt es sich um eine fehlerhafte Willenserklärung. Folgen einer solchen Fehlerhaftigkeit können entweder die Nichtigkeit der Willenserklärung oder deren Anfechtbarkeit sein (siehe dazu ausführlich Fall 3). bb) Innerer Erklärungstatbestand Weiterhin müsste auch der innere Erklärungstatbestand gegeben sein. Hierzu müsste auf Seiten des V jedenfalls Handlungswille, idealerweise aber auch Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille vorliegen. (i) Subjektiver Handlungswille V müsste mit Handlungswillen gehandelt haben. Unter dem Handlungswillen versteht man das Bewusstsein, überhaupt zu handeln (das ist z.b. nicht der Fall bei Hypnose oder Reflexen). Dieser Handlungswille lag bei V vor. 2
(ii) Erklärungsbewusstsein V müsste auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben. Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn dem Erklärenden klar ist, dass er irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt. V hat sich bereits über die Beschaffbarkeit des Buchs informiert und will ein rechtlich verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgeben (vgl. oben). V handelte deshalb mit Erklärungsbewusstsein. (iii) Geschäftswille Weiterhin müsste V auch mit Geschäftswillen gehandelt haben. Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen des Erklärenden, mit seiner Äußerung eine bestimmte Rechtsfolge zu bewirken, also den konkreten Vertrag zu wollen (essentialia negotii). V möchte dem K ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über einen noch zu bestellenden Bildband zum Preis von 30 machen. Er handelte damit auch mit Geschäftswillen. Damit liegt auch der innere Erklärungstatbestand der Willenserklärung vor. cc) Willenserklärung wirksam geworden V müsste die Willenserklärung auch wirksam abgegeben haben. V hat seine Erklärung so geäußert, dass der Empfänger K objektiv in der Lage war, sie zu vernehmen; eine Abgabe liegt also vor. Vorliegend handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Daher müsste die Erklärung dem K gem. 130 I BGB zugegangen sein. Der K hat die Worte des V akustisch wahrgenommen. Die Erklärung ist dem K also zugegangen. Die Ausführungen zu Abgabe und Zugang sind an dieser Stelle knapp gehalten, da beides hier unproblematisch gegeben ist. Prägen Sie sich schon jetzt ein, dass sie eine ausführliche Subsumtion nur dort zwingend einhalten müssen, wo etwas problematisch ist. Ansonsten können und müssen Sie sich kürzer fassen. Gerade die richtige Schwerpunktsetzung unterscheidet eine gute Klausur von einer schlechteren. dd) Zwischenergebnis Es liegt somit ein wirksames Angebot des V vor. b) Annahme des Angebots durch K K müsste dieses Angebot des V gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages auch angenommen haben (vgl. 147 BGB). Die Annahme könnte im Einverständnis des K zu sehen sein. Die Annahme stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die gem. 130 I BGB durch Zugang wirksam wird. Weiter ist erforderlich, dass die Annahme fristgerecht i.s.v. 147 I 1 BGB erklärt wird. 3
aa) Äußerer Erklärungstatbestand Zunächst müsste der äußere Erklärungstatbestand der Willenserklärung gegeben sein. K hat sich ausdrücklich einverstanden erklärt und damit objektiv erkennbar einen Rechtsbindungswillen geäußert. Handlungswille und Geschäftswille sind ebenfalls gegeben. Somit liegt der äußere Tatbestand vor. bb) Innerer Erklärungstatbestand Weiter müsste auch der innere Erklärungstatbestand der Willenserklärung vorliegen. (i) Handlungswille K müsste mit Handlungswillen gehandelt haben. K war sich seiner Handlung bewusst und hatte somit auch den erforderlichen Handlungswillen. (ii) Erklärungsbewusstsein K müsste ferner auch im Bewusstsein gehandelt haben, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Begriffe, die sie bereits oben definiert haben, müssen sie nicht erneut definieren. Stattdessen können sie nach oben verweisen. K wollte das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages annehmen, um einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Bandes aus 433 I 1 BGB gegen V zu erlangen. Er handelte daher mit Erklärungsbewusstsein. (iii) Geschäftswillen Weiter müsste K auch mit Geschäftswillen gerade im Hinblick auf den Kauf dieses Bildbandes gehandelt haben. K will den Band von V zum Preis von 30 erwerben. Er handelt daher mit Geschäftswillen. Damit liegt auch der innere Erklärungstatbestand der Willenserklärung des K vor. cc) Willenserklärung wirksam geworden K müsste auch innerhalb der Annahmefrist gem. 147 I 1 BGB die Annahmeerklärung abgegeben haben. Gem. 147 I 1 BGB kann ein gegenüber einem Anwesenden gemachtes Angebot nur sofort angenommen werden. K hat sich sofort gegenüber V einverstanden erklärt und damit die Willenserklärung wirksam abgegeben. Die Erklärung des K hat V auch wahrgenommen. Sie ist ihm damit gem. 130 I 1 BGB zugegangen. dd) Zwischenergebnis Damit hat K das Angebot des V wirksam angenommen. 4
c) Einigung über die essentialia negotii Die Einigung zwischen K und V müsste zudem alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Diese essentialia negotii sind die wesentlichen Vertragsbedingungen, ohne deren Festlegung das Geschäft praktisch nicht durchführbar ist. Bei einem Kaufvertrag sind das Kaufgegenstand, Kaufpreis und Vertragspartner. Eine Einigung liegt hier vor. Beachten Sie, dass es für das Vorliegen der essentialia negotii nicht erforderlich ist, dass der konkrete Vertragspartner bestimmt ist. Er muss jedoch (anhand bestimmter Kriterien) bestimmbar sein. Das Angebot richtet sich somit zunächst an jedermann (sog. Offerte ad incertas personas). Ein Beispiel hierfür sind Automaten oder Zapfsäulen. Der Vertrag soll hier mit derjenigen Person zustande kommen, die bspw. den korrekten Geldbetrag einwirft. d) Zwischenergebnis V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen. 2. Keine rechtshindernden Einwendungen Es liegen keine rechtshindernden Einwendungen vor. 3. Zwischenergebnis Daher ist der Anspruch des K aus 433 I 1 BGB zunächst wirksam entstanden. II. Anspruch erloschen Fraglich ist aber, ob der Anspruch nicht erloschen ist. 1. Erfüllung gem. 362 I BGB Hier könnte der Anspruch des K durch Erfüllung gem. 362 I BGB erloschen sein. Gem. 362 I BGB erlischt ein Anspruch immer dann, wenn die geschuldete Leistung bewirkt, also der geschuldete Leistungserfolg herbeigeführt wird. Im Rahmen des Kaufvertrags schuldete V die Übereignung des Bildbandes und die Besitzverschaffung gem. 433 I 1 BGB. Beachte das Trennungsprinzip: In zeitlicher Hinsicht kommt eine Erfüllung erst am nächsten Tag bei der Abholung des Bandes in Betracht Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können also in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen. a) Übereignung des Bildbandes gem. 929 S. 1 BGB? V müsste dem K den Bildband gem. 929 S. 1 BGB übereignet haben. Dazu müssten sich V und K über den Eigentumsübergang geeinigt haben, V dem K den Bildband übergeben haben und V im Zeitpunkt der Übergabe Berechtigter gewesen sein. 5
b) Einigung über den Eigentumsübergang gem. 929 S. 1 BGB Zunächst müssten sich V und K über den Eigentumsübergang an dem Bildband geeinigt haben. Die Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB ist ein dinglicher Vertrag, der nach den allgemeinen Regeln der 145 ff. BGB zustande kommt. Notwendig sind also zwei korrespondierende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme. aa) Angebot zur Einigung In dem Hinreichen des Buches, könnte ein Angebot des V auf Einigung über den Eigentumsübergang zu sehen sein. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Willenserklärung vorliegen und diese dem K auch zugegangen ist. Der äußere Erklärungstatbestand liegt hier unproblematisch vor, da das Hinreichen des Buches an K auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen des V schließen lässt. Der innere Erklärungstatbestand ist ebenfalls gegeben, da in der Person des V Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille gegeben sind. Das Angebot wurde von V abgegeben und ist dem K auch zugegangen, als V dem K das Buch reichte. Damit liegt ein wirksames Angebot des K zum Abschluss einer dinglichen Einigung i.s.v. 929 S. 1 BGB vor. bb) Annahme des Angebots zur Einigung i.s.v. 929 S. 1 BGB K müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung vorliegen. K hat das Buch entgegengenommen. Der äußere sowie innere Erklärungstatbestand liegen vor. Damit haben sich K und V über den Eigentumsübergang i.s.v. 929 S. 1 BGB geeinigt. cc) Übergabe gem. 929 S. 1 BGB Weiterhin müsste der V das Buch dem K gem. 929 S. 1 BGB übergeben haben. Unter Übergabe versteht man die Verschaffung des Besitzes. Durch das Aushändigen des Buches erhielt K die tatsächliche Sachherrschaft über das Buch und somit den Besitz. Damit ist eine Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB erfolgt. dd) Berechtigung des V V müsste schließlich Berechtigter gewesen sein. Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass V als Inhaber der Buchhandlung auch Eigentümer des Bildbandes und damit zur Veräußerung berechtigt war. ee) Zwischenergebnis Damit hat der K wirksam durch Übereignung gem. 929 S. 1 BGB Eigentum am Bildband erworben. 6
c) Besitzverschaffung i.s.v. 433 I 1 BGB Weiter müsste der V dem K auch gem. 433 I 1 BGB Besitz an dem Bildband verschafft haben. Dies ist der Fall (s.o. Prüfung i.r.d. 929 S. 1 BGB). d) Zwischenergebnis V hat die gem. 433 I 1 BGB geschuldete Leistung erfüllt. 2. Sonstige rechtsvernichtende Einwendungen Andere rechtsvernichtende Einwendungen sind nicht ersichtlich. 3. Zwischenergebnis Damit ist der Anspruch aus 433 I 1 BGB gem. 362 I BGB erloschen. III. Ergebnis K hat gegen V keinen Anspruch aus 433 I 1 BGB (mehr). Wäre der Bildband mangelhaft, hätte der V gegen seine Pflicht aus 433 I 2 BGB verstoßen. Die Folge wären dann Mängelansprüche des K. Hierfür bietet der Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte. B. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB haben. Dazu müsste dieser Anspruch zunächst entstanden sein, dürfte nicht erloschen sein und müsste durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden Aufgrund des wirksamen Vertragsschlusses (vgl. oben Prüfung unter A) ist der Anspruch gem. 433 II BGB entstanden. Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. II. Anspruch erloschen Der Anspruch könnte allerdings erloschen sein. 1. Erfüllung gem. 362 I BGB Der Anspruch könnte durch Erfüllung gem. 362 I BGB erloschen sein. Geschuldet ist gem. 433 II BGB die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Soll der Betrag wie vorliegend in bar gezahlt werden, setzt das Bewirken des Leistungserfolgs voraus, dass K dem V Eigentum an den erforderlichen Geldscheinen/-münzen verschafft hat. 7
Fraglich ist demnach, ob der K dem V das Geld wirksam gem. 929 S. 1 BGB übereignet hat. Dazu müssten sich V und K über den Eigentumsübergang geeinigt haben, V müsste dem K das Geld übergeben haben und K müsste im Zeitpunkt der Übergabe Berechtigter sein. Keinesfalls darf an dieser Stelle eine Verweisung auf die Prüfung der Erfüllung unter A. erfolgen. Bei dem unter B. zu prüfenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um denselben Kaufvertrag, der oben schon geprüft worden ist. Das Erfüllungsgeschäft ist aber gerade ein anderes als oben, nämlich die Übereignung des Geldes und nicht des Buches. Denken sie hier an das Trennungsprinzip! a) Einigung über den Eigentumsübergang gem. 929 S. 1 BGB Zunächst müssten sich V und K über den Eigentumsübergang an den Geldscheinen geeinigt haben. Diese Einigung stellt einen dinglichen Vertrag dar. Notwendig sind also zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (vgl. 145 ff. BGB). aa) Angebot zur Einigung In dem Hinreichen der Geldstücke könnte ein Angebot des K auf Einigung über den Eigentumsübergang zu sehen sein. Das Hinreichen des Geldes an V lässt auf einen Übereignungswillen des K schließen. Somit liegt der äußere Erklärungstatbestand vor. In der Person des K sind auch Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille gegeben, so dass der innere Erklärungstatbestand ebenfalls vorliegt. Das Angebot ist von K auch abgegeben worden und dem V zugegangen, als K das Geld dem V zur Entgegennahme hingereicht hat. Damit liegt ein wirksames Angebot des K zum Abschluss einer dinglichen Einigung i.s.v. 929 S. 1 BGB vor. bb) Annahme des Angebots zur Einigung i.s.v. 929 S. 1 BGB V müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung vorliegen und die Annahme des Angebots des K sofort i.s.d. 147 I 1 BGB erfolgte. Der äußere Erklärungstatbestand ist in der Entgegennahme des Geldes zu sehen. Der innere Erklärungstatbestand liegt ebenso vor. Weiterhin ist das Angebot des K auch gem. 147 I 1 BGB angenommen worden. Damit haben sich K und V über den Eigentumsübergang i.s.v. 929 S. 1 BGB geeinigt. b) Übergabe gem. 929 S. 1 BGB i.v.m. 854 I BGB Weiterhin müsste der V das Geld dem K übergeben haben. 8
Unter Übergabe versteht man die Verschaffung des Besitzes. Die Übergabe im Sinne von 929 S. 1 BGB stellt einen Realakt und kein Rechtsgeschäft dar. Durch das Aushändigen der Geldscheine an V erfolgte eine Übergabe im Sinne von 929 S. 1 BGB. c) Berechtigung des K K müsste zudem Berechtigter gewesen sein. Mangels anderslautender Hinweise ist davon auszugehen, dass K auch Eigentümer der Geldscheine und somit zur Verfügung berechtigt war. d) Zwischenergebnis: V ist somit gem. 929 S. 1 BGB Eigentümer der Geldscheine geworden. Damit hat K seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung erfüllt. Infolgedessen ist der Anspruch des V gem. 362 I BGB durch Erfüllung erloschen. 2. Sonstige rechtsvernichtende Einwendungen Andere rechtsvernichtende Einwendungen sind nicht ersichtlich. 3. Ergebnis Der Anspruch aus 433 II BGB ist somit erloschen. III. Ergebnis V hat keinen Anspruch gegen K. 9
Abwandlung Frage 1: Konnte V mit D einen wirksamen Kaufvertrag abschließen? Gefragt ist hier nicht nach Ansprüchen, sondern konkreter nach der Rechtsmacht, einen Vertrag abschließen zu können (hier also kein normaler Anspruchsaufbau gefragt!) Führt die Tatsache, dass V über den konkreten Gegenstand bereits einen Vertrag geschlossen hat, dazu, dass er über diesen keinen weiteren Vertrag mehr abschließen kann? V kann trotz des bestehenden Kaufvertrages weitere Kaufverträge über das gleiche Buch abschließen und sich dadurch zur mehrmaligen Übereignung und Übergabe desselben Buches verpflichten (Grundsatz der Vertragsautonomie). Übereignet er anschließend den Bildband an einen der Käufer, so verliert er sein Eigentum daran. Mangels Berechtigung ist eine weitere Übereignung desselben Buches daher ausgeschlossen. Die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, die er in den anderen Kaufverträgen eingegangen ist, sind ihm rechtlich unmöglich ( 275 I BGB). Nachträgliche Unmöglichkeit gem. 275 I BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Die Pflicht aus 433 I 1 BGB erlischt nachträglich. Ergebnis: Die Tatsache, dass bereits ein konkurrierender Kaufvertrag besteht, führt deshalb nicht dazu, dass V die konkrete Rechtsmacht verliert, einen bzw. mehrere weitere Kaufverträge über denselben Gegenstand zu schließen. Schuldrechtliche Versprechen kann man zahlreich geben, ob diese jedoch tatsächlich eingehalten werden können ist eben eine andere Frage (Trennungsprinzip). Der V macht sich aber gegenüber dem K ggf. schadensersatzpflichtig nach 280 ff. BGB, d.h. er müsste denjenigen Schaden ersetzen, der dem K durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages entstanden ist. Frage 2: Konnte V dem D das Buch wirksam übereignen? Beachte: Gefragt ist hier nur nach der Übereignung des Buches, nicht nach dem Erlöschen der Forderung gem. 362 I BGB. Eine Besitzverschaffung im Sinne von 433 I 1 BGB muss deshalb nicht als gesonderter Prüfungspunkt, sondern nur innerhalb des Übereignungstatbestandes ( 929 S. 1 BGB) angesprochen werden. 1. Einigung über den Eigentumsübergang, 929 S. 1 BGB a) Angebot auf Eigentumsübertragung des V durch Übergabe des Buches (+, s.o.) b) Annahme des Antrags durch Entgegennahme des Buches durch D (+, vgl. oben) 10
2. Übergabe, 929 S. 1 BGB Hier: Übergabe durch Hinreichen und Entgegennahme des Buches 3. Berechtigung zur Übereignung des Buches V ist als Eigentümer des Buches berechtigt, es an den Käufer zu übereignen. Merke: Das Verfügungsgeschäft ist streng vom Verpflichtungsgeschäft zu trennen. Für die dingliche Berechtigung ist völlig irrelevant, ob bzw. wie oft der Eigentümer die Sache (schuldrechtlich) verkauft hat. Aus 929 S. 1 BGB folgt, dass es nur und ausschließlich darauf ankommt, ob er (noch) dinglich Berechtigter ist, die Sache also übereignen kann. Nicht entscheidend ist, ob er sie vertragsrechtlich übereignen darf! Frage 3: Könnte V, vorausgesetzt er wäre wieder im Besitz des an D übereigneten Buches, dem K das Buch noch wirksam übereignen? 1. Einigung über den Eigentumsübergang, 929 S. 1 BGB a) Angebot auf Eigentumsübertragung des V durch Übergabe des Buches an K (+, vgl. oben) b) Annahme des Antrags durch Entgegennahme des Buches durch K (+, vgl. oben) 2. Übergabe, 929 S. 1 BGB Hier: Übergabe durch Hinreichen und Entgegennahme des Buches 3. Berechtigung zur Übereignung des Buches Unterschied zu Frage 2: V müsste aber zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. Er hat sein Eigentum aber inzwischen durch die Übereignung gem. 929 S. 1 BGB an D verloren (s.o.). Er verfügt also nicht mehr über die Rechtsmacht, die zur Übereignung notwendig ist. Folglich scheidet ein Eigentumserwerb vom Berechtigten gem. 929 S. 1 BGB aus. An dieser Stelle wäre nun ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. 932 ff. BGB zu prüfen. Dabei käme es auf die sog. Gutgläubigkeit des K an, also ob er wusste oder hätte wissen müssen, dass der V keine Berechtigung mehr hatte. Dies wird ausführlicher Gegenstand der Vorlesung zum Sachenrecht sein. 4. Ergebnis: Auch wenn V wieder im Besitz des bereits an D übereigneten Buches wäre, könnte er es - jedenfalls nach 929 S.1 BGB - nicht mehr an K übereignen. 11