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Transkript:

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Kanzlei Hohage, May & Partner Rechtsanwältin Jana Franke Mittelweg 147 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-0 Fax: 040/414601-11 Mail: franke@hohage-may.de

Das Bundesteilhabegesetz - DGSP Workshop 15.09.2017 2 - Hohage, May & Partner -

Einführung 3 - Hohage, May & Partner -

Vom SGB XII zum BTHG MODERNES TEILHABERECHT Ziele: Leistungen sollen am persönlichen Bedarf orientiert und personenbezogen ermittelt werden; nicht länger institutsorientierte, sondern personenorientierte Leistungen; Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigen Umsetzung UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Selbstbestimmung stärken Ausgaben begrenzen 4 - Hohage, May & Partner -

Leistungsberechtigtenbegriff- 99 SGB IX - 1.1.2023 Eingliederungshilfe ist Personen nach 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in mindestens fünf einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in mindestens drei einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. 5 - Hohage, May & Partner -

Aus institutioneller Sicht Aus personenzentrierter Sicht Fürsorgesystem für Menschen mit Behinderung Barriere Infrastruktur Freizeit Barriere Barriere Barriere Nachbarschaft Arbeit Familie Barriere Ich weiß was für dich gut ist Du entscheidest wo du dich in die Gesellschaft mit deinen Neigungen, Fähigkeiten und Entwicklungspotentialen einbringen willst und ich unterstütze dich dabei 6 - Hohage, May & Partner -

3 Fragen an zukünftige Leistungen und Strukturen: Fördert Struktur Inklusion? (keine Kunstwelten für Menschen mit Behinderung mehr) Sind die Leistungen Teilhabeorientiert? (geeignet zur Beseitigung von Barrieren der Teilhabe?) Werden die Teilhabeleistungen personenzentriert ermittelt? (Verobjektiviertes Vorgehen/Personen orientiertes Suchen) 7 - Hohage, May & Partner -

Personenzentrierung, 95 SGB IX Feststellung der Bedarf im ICF-orientieren Gesamtplanverfahren Arrangieren der Leistungen in dem gewünschten Lebensumfeld, 106 SGB IX Verschiedene Leistungsangebote in verschiedensten Lebensfeldern 8 - Hohage, May & Partner -

Beratung 9 - Hohage, May & Partner -

32 Unabhängige Teilhabeberatung Förderrichtlinie Zugang zu Leistungen, wesentliche Behinderung Gesamtplanverfahren Festlegung der richtigen Leistung Bei Abgrenzung EGH/Pflege Einforderung der umfangreichen Verfahrensvorschriften Richtige Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts Zumutbarkeitsregelung geltend machen: - Inklusive Wohnform trotz Mehrkosten einfordern - Poolen von Leistungen einschränken Antragsflut durch Strukturauflösung, SGB XII, SGB IX, SGB XI, Kooperationen? Tatsächliche Angebotsentwicklung? 10 - Hohage, May & Partner -

106 Beratung durch EGH-Träger in wahrnehmbarer Form Beratungsanspruch für LB (+ Vertrauensperson) Unterstützungsanspruch bspw.: Hilfe bei: Antragstellung, Zuständigkeitsklärung, Erfüllung von Mitwirkungspflichten, Inanspruchnahme von Leistungen.. Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid? Vorteile - Nachteile? 11 - Hohage, May & Partner -

Fachleistung und Grundsicherung - Auflösung der Komplexleistung 12 - Hohage, May & Partner -

2020 Fachleistung Leistung Regelsatzleistung EGH SGB IX SGB XII Regelbedarf Unterkunft unabhängig von Wohnform personenzentriert Sondersystem Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen abgeschafft unabhängig von EGH Lebensunterhalt (Existenzsicherung) Neuregelung 42a) SGB XII Heimrechtliche und WBVG-Betrachtung weiterhin anders 13 Hohage, May & Partner -

Trennung Fachleistung und Grundsicherung Kosten des Lebensunterhalts Zuständigkeit: Sozialhilfeträger Regelbedarf nach SGB XII Regelbedarfsstufe 1 = 409,00 Regelbedarfsstufe 2 = 368,00 (in besonderen Wohnformen) Inhalte der Regelsatzleistungen Biete ich Regelsatzleistungen für Mieter zusätzlich an? Wie gehen die Klienten mit ihrem Regelsatz um? Wie sicher ich den richtigen Umgang? 14 - Hohage, May & Partner -

5 RBRG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben (E-P) Nahrungsmittel, Getränke Bekleidung und Schuhe Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung Innenausstattung, Haushaltsgeräte und gegenstände, laufende Haushaltsführung Gesundheitspflege Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildungswesen Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen 15 - Hohage, May & Partner -

42a Nr. 1 Höhe der Kosten für Unterkunft Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. = baurechtlich Wohnung und keine Sonderform Angemessene Aufwendungen nach Abs. III und IV - Ortsübliche Miete - Einpersonenhaushalt bei MV mit extra ausgewiesenen Kosten - Mehrbedarfe möglich 77 SGB IX 16 - Hohage, May & Partner -

42a Nr. 2 KdU(ehemals stationär) 2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil ihnen allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten die Absätze 5 und 6, (5) Tatsächliche Aufwendungen für persönlichen Wohnraum (gesamt) und Gemeinschaftsräume (anteilig nach Nutzern) soweit sie angemessen sind Gelten als angemessen: Höhe der durchschnittlichen Warmmiete Einpersonenhaushalt 17 - Hohage, May & Partner -

42a Nr. 2 SGB XII besondere Wohnform (ehemals stationär) Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten alleine oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die ihnen zusammen mit weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden Höhe: durchschnittliche Warmmiete Einpersonenhaushalt Bis zu 25% höhere Aufwendungen: können übernommen werden, wenn ein Vertrag einzelne Positionen ausweist für: Möblierung Wohn-/ Wohnnebenkosten Strom, Instandhaltung, Haushaltsgroßgeräte Gebühren Telefon, Internet 18 - Hohage, May & Partner -

42a Nr. 2 KdU(ehemals stationär) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 SGB IX [EGH] auch diese Aufwendungen. Leistungs- und Vergütungsvereinbarung!?! 139 SGB XII Bestandsschutzregelung KdU 134 SGB IX Sonderregelungen bei Minderjährigen keine Trennung 19 - Hohage, May & Partner -

Leistungen der Eingliederungshilfe 20 - Hohage, May & Partner -

Leistungen der Eingliederungshilfe 102 SGB IX ANTRAGSABHÄNGIG - 108 Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen Teilhabe Bildung Leistungen Soziale Teilhabe 109, 110 111 112 113 ff. Allgemeiner Teil 42ff. 49ff. 75 76ff. 21 - Hohage, May & Partner -

Medizinische Reha 109, 110 SGB IX (1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die in 42 Absatz 2 und 3 und 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen. (2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Übernahme der bisherigen Regelungen Unverändert: Reha-Leistungen entsprechen denen der gkv 22 - Hohage, May & Partner -

Medizinische Reha 42, 43 SGB IX 43: Krankenbehandlung und Rehabilitation Die in 42 Absatz 1 genannten Ziele und 12 Absatz 1 und 3 sowie 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung. Redaktionelle Änderung zur Einführung Teilhabeplanverfahren Verweis auf 12 und 19 soll einen reibungslosen Übergang von der akutmedizinische Krankenbehandlung in die Rehabilitation sichern 12 = Frühzeitiges Erkennen und Antragstellung Rehabedarf 19 = Teilhabeplan Verwirklichung nahtloses Ineinandergreifen? 23 - Hohage, May & Partner -

Leistungen zur Sozialen Teilhabe 76 SGB IX Nachrangig Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zuunterstützen. 1. Leistungen für Wohnraum (NICHT KdU-SGB XII!!!) 2. Assistenzleistungen 3. Heilpädagogische Leistungen 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung 7. Leistungen zur Mobilität 8. Hilfsmittel 24 - Hohage, May & Partner -

Assistenzleistungen 78 SGB IX Ziel: Alltag und Tagesstruktur soll selbstbestimmt und eigenständig bewältigt werden können. Inhalt: ( insbesondere ) Leistungen für die allgemeine Erledigung des Alltags (Haushaltsführung) Leistungen zur Gestaltung sozialer Beziehungen Leistungen zu persönlichen Lebensplanung Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Leistungen zur Freizeitgestaltung Leistungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlich verordneten Leistungen. 25 - Hohage, May & Partner -

Assistenzleistungen 78 SGB IX (6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist. Insbesondere für Menschen mit seelischen Behinderungen Erreichbarkeit ohne konkreten Anlass Hintergrundleistung/ Rufbereitschaft Herbeiholung eines persönlichen Ansprechpartners 26 - Hohage, May & Partner -

Assistenzleistungen 78 SGB IX Die Leistungen umfassen 1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und 2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2. 27 - Hohage, May & Partner -

Assistenzleistungen 78 SGB IX Wer entscheidet über die Gestaltung der Leistungen? Die Leistungsberechtigten entscheiden über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf Ort Zeitpunkt der Inanspruchnahme. ( 78 Abs. 2) Grundlage bildet der Teilhabe- und Gesamtplan nach 19, 121 SGB IX. 28 - Hohage, May & Partner -

81 Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung. 29 - Hohage, May & Partner -

Art. 27 UN-BRK Arbeit und Beschäftigung Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem - Hohage, May & Partner - -

Art. 27 UN-BRK Arbeit und Beschäftigung So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich Anzustreben ist ein inklusiver Arbeitsmarkt Teilhabe am Arbeitsleben Soziale Teilhabe -> Aufgaben? - Hohage, May & Partner - -

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit 56 SGB IX WfbM 60 SGB IX Andere Leistungsanbieter 61 SGB IX Budget für Arbeit Wahlrecht des Berechtigten 32 - Hohage, May & Partner -

60 Andere Leistungsanbieter Bei Anspruch auf Leistungen 57,58 SGB IX Können bei anderen LA in Anspruch genommen werden Keine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere LA zu ermöglichen Abs. 2 Abweichungen zu den Vorschriften für WfbM 221 gilt für das Rechtsverhältnis LA Mensch mit Behinderung entsprechend (Rechtsstellung und Arbeitsentgelt) 33 - Hohage, May & Partner -

60 Andere Leistungsanbieter Abs. 2 Abweichungen zu den Vorschriften für WfbM Keine förmliche Anerkennung Keine Mindestplatzzahl Keine sächliche und räumliche Ausstattung wie WfbM Möglichkeit der Leistungsbeschränkung Keine Aufnahmeverpflichtung Vertretung und Frauenbeauftragte ab 5 Wahlberechtigten Chancen? Praxis -Entwicklung? - Hohage, May & Partner - -

58 Leistungen im Arbeitsbereich Abs. 1 S. 2 Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich ( 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter ( 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. 35 - Hohage, May & Partner -

61 Budget für Arbeit Nur Arbeitsbereich 58 (Nicht BBB 57) Sozialversicherungspflichtiges AV, Entlohnung Tarif/ ortsüblich Lohnkostenzuschuss an AG Für Leistungsminderung Für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz Bis zu 75% Arbeitsentgelt Begrenzung: 40% der monatlichen Bezugsgröße (18 I SGB IV) 1.1.16: 2905,00 (1162,00 ) Abweichendes Landesrecht Möglichkeiten 11 SGB IX? 36 - Hohage, May & Partner -

11 SGB IX- Modellvorhaben Rehabilitation Stärkung der Rehabilitation Jobcenter, BfA, RV Vorrang Teilhabe und Sicherung der Erwerbsfähigkeit Förderrichtlinie (100 Mio. SGB II + SGB VI/ Jahr); inkl. Datenschutz Verhinderung von Übergang in WfbM Frühzeitige, innovative Interventionen/ Unterstützungen Externe Beratungsfachkräfte möglich Wissenschaftliche Auswertung U.U. Weiterentwicklung Leistungsangebote in Zukunft - Hohage, May & Partner - -

104 Wunsch- und Wahlrecht Leistungen nach Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum, eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Wünschen der LB ist zu entsprechen, soweit angemessen Nicht angemessen: vergleichbare Leistung unverhältnismäßig teurer Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. 38 - Hohage, May & Partner -

Teilhabe- und Gesamtplan Herzstück des BTHG 39 - Hohage, May & Partner -

19, 121 Teilhabe- und Gesamtplan Teilhabeplanverfahren 19ff. SGB IX (AT) ab 01.01.2018 Gesamtplanverfahren 121ff. SGB IX (EGH) ab 01.01.2020 Zeitraum 01.01.2018 31.12.2019 Implementierung Gesamtplan Übergangsweise in SGB XII 141ff. SGB XII Ab 01.01.2018 NEUE VERFAHREN!!! 40 - Hohage, May & Partner -

Bedarfsfeststellung 13 SGB IX/ 118 SGB IX Teilhabeplan-/Gesamtplankonferenz 20 SGB IX/ 119 SGB IX Teilhabeplan 19 SGB IX/ Gesamtplan 121 SGB IX Leistungsbescheid 41 Hohage, May & Partner -

13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabedarfs (1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen. 42 - Hohage, May & Partner -

19 Teilhabeplan Mehrere Rehaträger oder verschiedene Leistungsgruppen ( 5) Leistender und beteiligte Rehaträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit LB die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen Erstellung eines Teilhabeplans 43 - Hohage, May & Partner -

19 Teilhabeplan Dokumentation: Tag des Antragseingangs Zuständigkeiten Feststellungen individueller Bedarf auf Grundlage 13 Eingesetzte Instrumente Gutachterliche Stellungnahme Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei Leistungserbringung Erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele Wunsch- und Wahlrecht Erkenntnisse Teilhabeplankonferenz 44 - Hohage, May & Partner -

20 Teilhabeplankonferenz Mit Zustimmung LB Gemeinsame Beratung der Feststellung zum Rehabedarf Soweit nicht schriftliches Verfahren ausreichend Keine Abweichung bei Leistungen an Eltern mit Behinderung Beteiligungen Einsichtsrecht/ Ablichtung 45 - Hohage, May & Partner -

19 Teilhabeplan (4) Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. Die Begründung der Entscheidung über die beantragten Leistungen nach 35 des Zehnten Buches soll erkennen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Bewilligungsbescheid nicht identisch 46 - Hohage, May & Partner -

118 Gesamtplan Instrumente der Bedarfsermittlung 118 Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Bindung an Lebensbereiche des ICF 47 - Hohage, May & Partner -

118 Gesamtplan 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. 48 - Hohage, May & Partner -

117 Gesamtplanverfahren Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: Beteiligung LB in allen Verfahrenshandlungen Dokumentation der Wünsche des LB Beachtung der Kriterien: transparent trägerübergreifend interdisziplinär konsensorientiert individuell lebensweltbezogen sozialraumorientiert und zielorientiert 49 - Hohage, May & Partner -

119 SGB IX Gesamtplankonferenz Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. 50 - Hohage, May & Partner -

121 Gesamtplan Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf. Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses Zusammenwirken mit LB, Vertrauensperson, den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. 51 - Hohage, May & Partner -

2018 Leistungsträgermanagement Abgrenzung EGH Pflege/Hilfe zur Pflege Steuerung des Regelbedarfs Gesamtplanverfahren i.d.r. ICF-orientiert Wirkungskontrolle Verbindliche Konkretisierung der EGH-Leistungen 52 - Hohage, May & Partner -

123 Abs. 4 SGB IX Problem!? (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, [ ], im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, - Leistungsberechtigte aufzunehmen und - Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach 121 zu erbringen. = Bindungswirkung 53 Hohage, May & Partner -

Eingliederungshilfe und Pflege 54 Hohage, May & Partner -

Abgrenzung der EGH zur Pflege 103 SGB IX (1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des 43a i.v.m. 71 Abs. 4 SGB XI erbracht,. umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des 43a i.v.m. 71 Abs. 4 SGB XI erbracht,. 55 - Hohage, May & Partner -

Abgrenzung Pflege EGH nach der Wohnform 103 Abs. 1 SGB IX Räumlichkeiten isd 71 Abs. 4 SGB XI Pflege ist integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe Wenn Pflege nicht sichergestellt werden kann Pflegeheim 103 Abs. 3 SGB IX Wohnung Gleichrangigkeit Pflege und EGH 103 Abs. 2 SGB IX Häusliche Pflege nach SGB XII ist integraler Bestandteil, solange Teilhabeziele erreicht werden können Lebenslagenmodell (Bedarf EGH vor Renteneintrittsalter) 56 - Hohage, May & Partner -

Verhältnis EGH zur Pflege außerhalb von Räumlichkeiten Nicht 71 IV SGB XI EGH incl. häusliche Pflege SGB XII Häusliche Pflege SGB XI Abgrenzung: Welchem Ziel dient die konkrete Maßnahme Problem: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, 36 II, 3 SGB XI 57 - Hohage, May & Partner -

Schnittstellen zur Pflege 36 SGB XI Pflegesachleistung (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. 58 - Hohage, May & Partner -

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen Beispielsweise: Spaziergänge in die nähere Umgebung Ermöglichung Besuch Verwandte, Bekannte Begleitung zum Friedhof Unterstützung bei finanziellen und administrativen Angelegenheiten Unterstützung bei Hobby und Spiel Beobachtung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung Anwesenheit für emotionale Sicherheit 59 - Hohage, May & Partner -

Verhältnis EGH -Pflege außerhalb 71 IV SGB XI Welchem Ziel dient die konkrete Maßnahme Aufgabe EGH, 90 SGB IX:..LB eine individuelle Lebens- Führung zu ermögliche, die der Würde des Menschen entspricht, und voll, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und Führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Aufgabe der Pflege, 2 SGB XI Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. 60 - Hohage, May & Partner -

EGH-Träger Sofern die Höchstbeträge der Pflege nicht ausreichen: Die EGH umfasst auch die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Eingliederungshilfe Pflegesachleistung nach dem SGB XI bis zu den Höchstbeträgen nach den Pflegegraden Wahlweise: Pflegegeld, Sachleistungsumwandlung 61 - Hohage, May & Partner -

Stationär wie bisher, keine häusliche Pflege in ehemals stationären Einrichtungen : aber neue Begrifflichkeiten: 36 SGB XI Pflegesachleistung (4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder Räumlichkeiten im Sinne des 71 Absatz 4 gepflegt werden. 62 - Hohage, May & Partner -

71Abs.4Nr.3SGBXI 3. Räumlichkeiten, a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderung und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, b) auf deren Überlassung das Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und 63 - Hohage, May & Partner -

71Abs.4Nr.3SGBXI. c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. 64 - Hohage, May & Partner -

71 SGB XI Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die insatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 2 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 2 gilt 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 65 - Hohage, May & Partner -

Besitzstandsschutzregelung 145 SGB XI Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet 43a auch in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem 1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten. 66 - Hohage, May & Partner -

Vertragsrecht der Leistungserbringer 67 - Hohage, May & Partner -

123 Allgemeine Grundsätze LV nur für die Fachleistung Bindungswirkung, Wirtschaftlichkeit, Prospektivität, Aufnahmeverpflichtung (auch im Falle Pooling 116 II) Abs. 2 S. 4: Die Ergebnisse sind den LB in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Neu Wirksamkeit der Leistung Neu: Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung - drei Monate Verhandlungszeit - nur strittigen Punkte - keine Rückwirkung bei Änderungen 68 - Hohage, May & Partner -

123 Allgemeine Grundsätze Abs. 6: Der LE hat gegen den Träger der EGH einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem LB erbrachten Leistungen der EGH Sachleistungsverschaffungsprinzip? Sozialhilferechtliches Dreieck? Geltendmachung? Gerichtsweg? Brutto-/Nettoprinzip bei Beiträgen? Sicherung der Finanzierung 69 - Hohage, May & Partner -

125 Erforderliche Vereinbarungen der LE Inhalte der Leistungsvereinbarung Abs. 2 Vergütungsvereinbarung: unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale Leistungspauschalen für - Gruppen von LB mit vergleichbarem Bedarf oder - Gruppen von LB mit vergleichbaren Stundensätzen sowie - Poolingleistungen nach 116 Abs. 2 SGB zu kalkulieren - Andere Verfahren möglich Keine Prüfungsvereinbarung; gesetzl. Prüfrecht 70 - Hohage, May & Partner -

131 Rahmenverträge Bestimmung der Höhe der Vergütungsbeträge und -pauschalen nach 125 Inhalt und Kriterien Leistungspauschalen Merkmale für Gruppen mit vergleichbarem Bedarf HÖHE der Leistungspauschalen Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung Wirksamkeitskriterien Fortgeltung: - Alter LRV gilt bis zum 31.12.2019 fort 71 - Hohage, May & Partner -

129 Kürzung der Vergütung, 130 Kündigung Verhältnis von Kürzung zu Kündigung: Leichtere bis mittlere Verstöße = Kürzung der Vergütung Grobe Verstöße = Kündigung (ultima ratio) Achtung, 129 Abs. 3: Keine Refinanzierung des Kürzungsbetrags über die Vergütung! 72 - Hohage, May & Partner -

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 73 - Hohage, May & Partner -