Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit wird genehmigt, wenn: a) der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat, b) eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt c) ein Schichtplan erstellt worden ist und d) die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind. Schichtzulage Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.00 je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Überstunden Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Zulagen bei dauernder Nachtschichtarbeit Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter, wie sie auf Kraftwerkbaustellen und bei Stollenbauten üblich ist, sowie auf Baustellen, wo für die Belegschaft Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage von CHF 2.00 pro Stunde. Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit ausbezahlt. Vorübergehende Nachtarbeit Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit, einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb, ist für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Winter auszurichten. a) bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche: 50 % Lohnzuschlag b) bei einer Dauer der Arbeit über einer Woche: 25 % Lohnzuschlag Sonntagsarbeit Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter) und an anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr). Kilometerentschädiung Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60/km Dienstfahrt. Arbeit im Wasser oder Schlamm Als "Arbeit im Wasser oder Schlamm" gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen, bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
ZUSATZVEREINBARUNG KANTON GENF Lohnzuschläge Ferienentschädigung f. ArbN >20 J. und <50 J. 25 Tage 10,60% Ferienentschädigung f. ArbN <20 J. und >50 J. 30 Tage 13,00% Anteil 13. ML (ab 1. Anstellungstag) 8,33% Feiertagsentschädigung 9 Tage 3,58% Pause 2,90% Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 24,00 Grundlöhne V Q A B C Zone ROT BLAU GRÜN 36,00 34,55 33,10 32,00 31,55 31,15 30,80 30,40 29,95 29,05 28,30 27,50 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00% MINIMALLÖHNE ArbN > 20 J. und < 50 J. Kanton Kategorie V Q A B C GE Grundlohn 34,55 32,00 30,80 29,05 25,85 Feiertagsent. 1,24 1,15 1,10 1,04 0,93 Zwischentot. 35,79 33,15 31,90 30,09 26,78 Ferienent. 3,79 3,51 3,38 3,19 2,84 Zwischentot. 39,58 36,66 35,28 33,28 29,61 Anteil 13. ML 3,30 3,05 2,94 2,77 2,47 Total 42,88 39,71 38,22 36,05 32,08 Pause 1,04 0,96 0,93 0,87 0,78 MINIMALLÖHNE ArbN < 20 J. und > 50 J. Kanton Kategorie V Q A B C GE Grundlohn 34,55 32,00 30,80 29,05 25,85 Feiertagsent. 1,24 1,15 1,10 1,04 0,93 Zwischentot. 35,79 33,15 31,90 30,09 26,78 Ferienent. 4,65 4,31 4,15 3,91 3,48 Zwischentot. 40,44 37,45 36,05 34,00 30,26 Anteil 13. ML 3,37 3,12 3,00 2,83 2,52 Total 43,81 40,57 39,05 36,83 32,78 Pause 1,04 0,96 0,93 0,87 0,78 Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit wird genehmigt, wenn: a) der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat, b) eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt c) ein Schichtplan erstellt worden ist und d) die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind. Schichtzulage Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.00 je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Überstunden Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Zulagen bei dauernder Nachtschichtarbeit Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter, wie sie auf Kraftwerkbaustellen und bei Stollenbauten üblich ist, sowie auf Baustellen, wo für die Belegschaft Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage von CHF 2.00 pro Stunde. Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit ausbezahlt. Vorübergehende Nachtarbeit Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit, einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb, ist für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Winter auszurichten. a) bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche: 50 % Lohnzuschlag b) bei einer Dauer der Arbeit über einer Woche: 25 % Lohnzuschlag Sonntagsarbeit Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter) und an anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr). Kilometerentschädiung Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60/km Dienstfahrt. Arbeit im Wasser oder Schlamm Als "Arbeit im Wasser oder Schlamm" gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen, bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet. Feiertag und allgemeine Schliessung der Baustellen Der 1. Mai und die Freitage nach Auffahrt und Genfer Bettag sind arbeitsfreie Tage. Diese müssen im Rahmen des Arbeitszeitkalenders kompensiert werden. Allgemeine Schliessung der Baustellen: Abgesehen von Ausnahmefällen sind die Baustellen samstags und sonntags, an den Brückentagen am Jahresende, an Feiertagen sowie am 1. Mai und an den Freitagen nach Auffahrt und Genfer Bettag geschlossen. Materielle Bestimmungen Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden. a) Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit. b) Sie wird mit jeweils 2.9 % des monatlichen Bruttolohnes gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet. c) Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben. d) Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer die Baustelle nicht verlassen.
Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.55 % von SUVA-Lohnsumme 0.40 % von SUVA-Lohnsumme (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) MIT EINER TÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ BIS 90 TAGE PRO JAHR 0.25 % von SUVA-Lohnsumme 0.05 % von SUVA-Lohnsumme mindestens CHF 20.--pro Monat Ausgenommen: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. INKRAFTSETZUNG PER 01.01.2013 Flexibler Altersrücktritt 1 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn WALLIS 1.3 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn RETABAT
Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.55 % von SUVA-Lohnsumme 0.40 % von SUVA-Lohnsumme (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) MIT EINER TÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ BIS 90 TAGE PRO JAHR 0.25 % von SUVA-Lohnsumme 0.05 % von SUVA-Lohnsumme mindestens CHF 20.--pro Monat Ausgenommen: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung. Flexibler Altersrücktritt 1 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn NOCH NICHT ALLGEMEINVERBINDLICH, SHAB-PUBLIKATION NR. 143 VOM 28.07.2014 WALLIS 1.5 % AHV-Lohn 4.5 % AHV-Lohn RETABAT
Vollzugskostenbeitrag KANTON GENÈVE Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.7 % vom AHV-Lohn 0.3 % vom AHV-Lohn 0.3 % vom AHV-Lohn (Weiterbildung) 13. Monatslohn ausgenommen 13. Monatslohn ausgenommen INKRAFTSETZUNG PER 01.01.2013 Flexibler Altersrücktritt KANTON GENÈVE 1 % AHV-Lohn 4 % AHV-Lohn
Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil AN: 90 % während 720 Tagen innerhalb 900 Tagen ab 2. Tag (Aufschubzeit von höchstens 30 Tagen und einem Karenztag möglich) 50 % der Prämie
Protokoll der Änderungen 30.09.2014 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe per 01.10.2014, SHAB-Publikation Nr. 24.09.2014 Zusatzvereinbarung Genf: Tägliche Entschädigung, Feiertage, Lohnkategorien: a) Maschinisten Gruppe I/b) Maschinisten Gruppe II aufgehoben. 30.09.2014 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe per 01.10.2014, SHAB-Publikation Nr. 167 vom 01.09.2014 Geltungsbereich 05.09.2014 Antrag auf Verlängerung und Änderungen des Beschlusses des Staatrats des Kantons Wallis, die den Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeit-nehmer im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (Retabat), SHAB-Publikation Nr. 143 vom 28.07.2014 Verlängerung, Beitrag 24.06.2014 Ergänzung zur Publikation des Gesuchs um Änderung der Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe im SHAB-Nr. 65 vom 03.04.2014, Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 107 vom 05.06.2014 Zusatzvereinbarung Genf: Tägliche Entschädigung, Feiertage, Lohnkategorien: a) Maschinisten Gruppe I/b) Maschinisten Gruppe II aufgehoben. 11.04.2014 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 65 vom 03.04.2014 Geltungsbereich 31.01.2014 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe per 01.02.2014, SHAB-Publikation Nr. 15 vom 23.01.2014 Mindestlöhne, Mittagessenentschädigung 05.12.2013 Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 230 vom 27.11.2013 Mindestlöhne, Mittagessenentschädigung 23.08.2013 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV für das Bauhauptgewerbe per 01.09.2013, SHAB-Publikation Nr. 152 vom 09.08.2013 Mindestlöhne, tägliche Entschädigung Kanton Genf, Vollzugskostenbeitrag 18.02.2013 Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr.15 vom 23.01.2013 Mindestlöhne, tägliche Entschädigung Kanton Genf, Vollzugskostenbeitrag 31.01.2013 Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelver-trages für das Bauhauptgewerbe, Publikation Bundesblatt Nr. 3 vom 29.01.2013 Mindestlöhne, Krankentaggeld, Mitarbeiterkategorien, Wiederinkraftsetzung 31.12.2012 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 247 vom 19.12.2012 Beitrag FAR Arbeitnehmer 30.08.2012 09.11.2011 Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderungder Allgemeinverbindlicherklärung des LMV für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 149 vom 03.08.2012 Mindestlöhne, Krankentaggeld, Mitarbeiterkategorien Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 215 vom 04.11.2011 Beitrag FAR Arbeitnehmer 30.12.2009 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 253 vom 30.12.2009 Mittagessensentschädigung 30.12.2009 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 248 vom 22.12.2009 Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag 02.12.2009 Ergänzung zur Publikation des Gesuches um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, Publikation Nr. 226 vom 20.11.2009 Mittagessensentschädigung 02.12.2009 30.09.2009 31.08.2009 30.12.2008 11.12.2008 01.12.2008 30.09.2008 15.07.2008 01.01.2008 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, SHAB-Publikation Nr. 202 vom 19.10.2009 Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung "Genf" zum LMV für das Bauhauptgewerbe, Publikation Bundesblatt Nr. 38 vom 22.09.2009 Mindestlöhne, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag per 01.10.2009 für den Kanton Genf. Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 135 vom 16.07.2009 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 249 vom 23.12.2008 Antrag auf Änderung der AVE des GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe VS (Retabat), SHAB-Publikation Nr. 231 vom 27.11.2008 Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die AVE des LMV für das Schweiz. Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 227 vom 21.11.2008 Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 22.09.2008, Publikation Bundesblatt Nr. 39 vom 30.09.2008 Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB- Publikation Nr. 124 vom 30.06.2008 Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 225 vom 20.11.2007
01.01.2008 Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 225 vom 20.11.2007
31.08.2007 Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 162 vom 23.08.2007 06.08.2007 Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 148 vom 03.08.2007 20.06.2007 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlichkeit, SHAB-Publikation Nr. 110 vom 11.06.2007