Landesmantelvertrag: Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung für den Untertagbau
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- Imke Dresdner
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1 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT RETABAT VS: Diese Zusatzvereinbarung gilt im Sinne eines Gesamtarbeitsvertrages als Ergänzung und integrierender Bestandteil des LMV. Soweit sich in der Zusatzvereinbarung keine Regelungen finden, gilt der LMV. Bei Widersprüchen zwischen der vorliegenden Zusatzvereinbarung und dem LMV kommt der vorliegenden Vereinbarung Vorrang zu. Als "Untertagsbauten" gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch unter der Erdoberfläche erstellt, verwittert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schafttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schaft abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20 m Tiefe bezahlt. GELTUNGSBEREICH Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen. Die Lohn- u. Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich
2 ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.1 h 40.5 h 176 h 2112 h Die Arbeitszeit im Untertagbau setzt sich aus der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle vor Ort und einer allfälligen Pause vor Ort zusammen, falls eine Rückkehr zum Portal in Schichtmitte nicht möglich oder nicht vorgesehen ist. MITARBEITERKATEGORIEN V Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert oder vom ArbG als Vorarbeiter ernannt wird Q Tunnelbauer (bisher Guniteur, TBM-Fahrer, Jumbist) und gelerntes Werkstattpersonal (z.b. Schlosser, Mechaniker, Elektriker, Maschinist, Lastwagenfahrer) mit Berufsausweis oder vom Arbeitgeber anerkannt. Anrecht auf den Q-Lohn haben zudem Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis einer im Bau anerkannten Berufslehre oder Inhaber eines anologen ausländischen Zeugnisses A Mineur, Tunnelfacharbeiter (bisher Guniteur, Jumbist, Maschinist) und Werkstattpersonal (Hilfsmechaniker, Hilfselektriker) usw.) ohne Berufsausweis, vom Arbeitgeber anerkannt B Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom ArbG aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spät. dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100%) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100%) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse Mindestlöhne gelten nicht als Richtlinie für körperlich nicht voll leistungsfähige, unter 17 Jährige und Leute, die weniger als 2 Monate pro Kalenderjahr arbeiten
3 Lohnzuschläge Ferienentschädigung f. ArbN >20 J. und <50 J. Ferienentschädigung f. ArbN <20 J. und >50 J. Anteil 13. ML (ab 1. Anstellungstag) Feiertagsentschädigung (mind. 8 Tage/Jahr) Auswärtige Verpflegung (Mittagessen) 10.60% 13.00% 8.33% 3.17% CHF Grundlöhne Zone V Q A B C ROT MINIMALLÖHNE Ganze Schweiz Ganze Schweiz ArbN > 20 J. und < 50 J. Kategorie V Q A B C Grundlohn Feiertagsent Zwischentot Ferienent Zwischentot Anteil 13. ML Total ArbN < 20 J. und > 50 J. Kategorie V Q A B C Grundlohn Feiertagsent Zwischentot Ferienent Zwischentot Anteil 13. ML Total Wegzeit Als Wegzeit wird die von den Arbeitnehmenden benötigte Zeit infolge Arbeitsweg vom Tunnelportal zur Arbeitsstelle vor Ort bezeichnet. Diese Zeit ist, allenfalls zusammen mit Reisezeit entschädigungspflichtig zum Grundlohn. Verpflegung und Versetzung Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine tägliche Verpflegungsentschädigung von CHF Auf Baustellen mit ununterbrochenen Schichtbetrieb hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf eine tägliche Verpflegungsentschädigung von CHF Für die Verbesserung der Qualität der Kantinenverpflegung und Vergrösserung des Angebotes auf Baustellen mit ununterbrochenen Schichtbetrieb setzt der Unternehmer zusätzlich CHF 3.00 pro Tag ein. Weiterer Auslagenersatz wird in den folgenden Fällen ausgerichtet: Bei nicht täglicher Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers: a) An den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen hat der Arbeitnehmende Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung). Jedem Arbeitnehmenden sind das Morgenessen und eine Hauptmahlzeit in Naturalien geschuldet. Anstelle eines Morgenessen wird auf Bestellung eine gleichwertige Verpflegung abgegeben. Die Unterkunft und die zweite Hauptmahlzeit werden finanziell entschädigt, unter Berücksichtigung der Verpflegungsentschädigung und des Verpflegungszuschlages vorstehend. Die Höhe der Auszahlung für die Unterkunft entspricht dem Preis für die Benützung eines Einzelzimmers in der temporären Unterkunft. Die Benützung einer vom Arbeitgeber betriebenen temporären Unterkunft und die Konsumation der zweiten Hauptmahlzeit werden dem Arbeitnehmenden in Rechnung gestellt bzw. mit dem Lohn verrechnet. Unterkunft und Verpflegung (Vollversetzung) unter Berücksichtigung der Verpflegungsentschädigung auf Baustellen mit ununterbrochenen Schichtbetrieb. Bei einem Arbeitsunterbruch bis und mit 48 Std., hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vollversetzung. Beträgt der Arbeitsunterbruch mehr als 48 Std., erhalten die Arbeitnehmer keine Vollversetzungs-Entschädigung. In diesen Fällen sind die Kosten für das Logis nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen. Stellt der Unternehmer keine temporäre Unterkunft zur Verfügung, ist die Vollversetzung geschuldet.
4 b) Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit: - bei wöchentlicher Heimkehr CHF pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 3 Std. ) - beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 4 Std). Diese Entschädigung wird auch dann entrichtet wenn der Arbeitnehmer nicht an seinen Wohnort fährt. c) Anspruch auf Entschädigung der Reisekosten: Bei Unterbrüchen von mehr als 48 Std. werden die effektiven Bahnkosten der 2. Klasse oder die notwendigen anderweitigen Transportkosten zum Wohnort, maximal allerdings bis zur Landesgrenze, vergütet. Sofern ein Sammeltransport organisiert wird oder wenn der Arbeitnehmende nicht an seinen Wohnort fährt, entfällt diese Entschädigung. Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Arbeitnehmende, die bei Normalarbeitszeit oder im unterbrochenen Schichtbetrieb eingesetzt werden, erhalten zusätzlich den Samstagszuschlag von 25 %, sofern an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet wird. Sonntagsarbeit Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag Uhr bis Montag Uhr im Sommer bzw Uhr im Winter) und an anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis Uhr). Untertagszuschläge a) Stufe 1: CHF 5.00 je Arbeitsstunde für folgende Arbeitsgattungen: Ausbruch-, Aushub und Sicherungsarbeiten einschliesslich Tübbingen, Abdichtungen, Entwässerungen und Injektionen (mit Ausnahme der in Stufe 2 erwähnten Fälle), Arbeiten in Ortsbeton für die äussere und innere Verkleidung und der damit zusammenhängenden Konstruktionen; b) Stufe 2: CHF 3.00 je Arbeitsstunde für die Ausbauarbeiten, falls für das Bauwerk keine Verkleidung erforderlich ist bzw. falls das Bauwerk im Arbeitsbereich eine erforderliche Verkleidung bereits aufweist. Als Ausbauarbeiten gelten insbesondere: Fundationsschicht, Randabschlüsse, Beläge, Einbauten von vorfabrizierten Elementen und Fertigteilen, innere von der Verkleidung unabhängige Ausbauten von Kavernen sowie (bei Strassentunnels) nach der inneren Verkleidung ausgeführte Injektionen und gleichzeitg mit der Fundationsschicht erstellte Entwässerungen. Bei der Sanierung von Tunnelbauten sind die Zuschläge für Untertagarbeiten gemäss Stufe 1 a) und Stufe 2 b) in folgenden Fällen geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob der Tunnel ursprünglich bergmännisch oder im Tagbau erstellt wurde. a) Der Zuschlag der Stufe 1 ist ausschliesslich bei Abbruch-, Ausweitungs- und Rekonstruktionsarbeiten mit Fels- oder Gesteinskontakt für die in Stufe 1 definierten Arbeiten geschuldet und zwar in allen Fällen für die ganze Tunnellänge. b) Der Zuschlag der Stufe 2 ist für die in Stufe 2 definierten Arbeiten für die ganze Tunnellänge geschuldet, aber nur, wenn die Länge des Tunnels 300 m oder mehr beträgt. Zuschlag bei ununterbrochenen Schichtbetrieb Bei ununterbrochenen Schichtbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde. Damit ist auch der Anspruch auf einen Zuschlag für alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden vollständig abgegolten. Ununterbrochener Schichtbetrieb im Sinne dieser Bestimmung herrscht auf Baustellen, bei denen gemäss vom SECO bewilligtem Schichtplan während sieben Tagen, also auch am Samstag und Sonntag, gearbeitet wird. Dies gilt für Ein- und Mehrschichtbetriebe. Nachtzuschlag Der Nachtzuschlag für dauernde Nachtschichtarbeit beträgt CHF 2.00 pro Stunde. Nachtzeitzuschlag Der Nachtzeitzuschlag richtet sich nach Art. 17b des Arbeitsgesetzes.
5 KANTON GENÈVE Lohnzuschläge Ferienentschädigung f. ArbN >20 J. und <50 J. Ferienentschädigung f. ArbN <20 J. und >50 J. Anteil 13. ML (ab 1. Anstellungstag) Feiertagsentschädigung (mind. 8 Tage/Jahr) Pause 10.60% 13.00% 8.33% 3.17% 2.90% Grundlöhne Zone V Q A B C ROT MINIMALLÖHNE GENÈVE ArbN > 20 J. und < 50 J. Kategorie V Q A B C Grundlohn Feiertagsent Zwischentot Ferienent Zwischentot Anteil 13. ML Total Pause GENÈVE ArbN < 20 J. und > 50 J. Kategorie V Q A B C Grundlohn Feiertagsent Zwischentot Ferienent Zwischentot Anteil 13. ML Total Pause Wegzeit Als Wegzeit wird die von den Arbeitnehmenden benötigte Zeit infolge Arbeitsweg vom Tunnelportal zur Arbeitsstelle vor Ort bezeichnet. Diese Zeit ist, allenfalls zusammen mit Reisezeit entschädigungspflichtig zum Grundlohn. Verpflegung und Versetzung Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF Weiterer Auslagenersatz wird in den folgenden Fällen ausgerichtet: Bei nicht täglicher Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers: a) An den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen hat der Arbeitnehmende Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung). Jedem Arbeitnehmenden sind das Morgenessen und eine Hauptmahlzeit in Naturalien geschuldet. Anstelle eines Morgenessen wird auf Bestellung eine gleichwertige Verpflegung abgegeben. Die Unterkunft und die zweite Hauptmahlzeit werden finanziell entschädigt, unter Berücksichtigung der Verpflegungsentschädigung und des Verpflegungszuschlages vorstehend. Die Höhe der Auszahlung für die Unterkunft entspricht dem Preis für die Benützung eines Einzelzimmers in der temporären Unterkunft. Die Benützung einer vom Arbeitgeber betriebenen temporären Unterkunft und die Konsumation der zweiten Hauptmahlzeit werden dem Arbeitnehmenden in Rechnung gestellt bzw. mit dem Lohn verrechnet. Unterkunft und Verpflegung (Vollversetzung) unter Berücksichtigung der Verpflegungsentschädigung auf Baustellen mit ununterbrochenen Schichtbetrieb. Bei einem Arbeitsunterbruch bis und mit 48 Std., hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vollversetzung. Beträgt der Arbeitsunterbruch mehr als 48 Std., erhalten die Arbeitnehmer keine Vollversetzungs-Entschädigung. In diesen Fällen sind die Kosten für das Logis nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen.
6 b) Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit: - bei wöchentlicher Heimkehr CHF pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 3 Std. ) - beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF pro Hin- und Rückweg zusammen (entspricht der pauschalen Abgeltung von durchschnittlich 4 Std). Diese Entschädigung wird auch dann entrichtet wenn der Arbeitnehmer nicht an seinen Wohnort fährt. c) Anspruch auf Entschädigung der Reisekosten: Bei Unterbrüchen von mehr als 48 Std. werden die effektiven Bahnkosten der 2. Klasse oder die notwendigen anderweitigen Transportkosten zum Wohnort, maximal allerdings bis zur Landesgrenze, vergütet. Sofern ein Sammeltransport organisiert wird oder wenn der Arbeitnehmende nicht an seinen Wohnort fährt, entfällt diese Entschädigung. Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Arbeitnehmende, die bei Normalarbeitszeit oder im unterbrochenen Schichtbetrieb eingesetzt werden, erhalten zusätzlich den Samstagszuschlag von 25 %, sofern an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet wird. Sonntagsarbeit Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag Uhr bis Montag Uhr im Sommer bzw Uhr im Winter) und an anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis Uhr). Untertagszuschläge a) Stufe 1: CHF 5.00 je Arbeitsstunde für folgende Arbeitsgattungen: Ausbruch-, Aushub und Sicherungsarbeiten einschliesslich Tübbingen, Abdichtungen, Entwässerungen und Injektionen (mit Ausnahme der in Stufe 2 erwähnten Fälle), Arbeiten in Ortsbeton für die äussere und innere Verkleidung und der damit zusammenhängenden Konstruktionen; b) Stufe 2: CHF 3.00 je Arbeitsstunde für die Ausbauarbeiten, falls für das Bauwerk keine Verkleidung erforderlich ist bzw. falls das Bauwerk im Arbeitsbereich eine erforderliche Verkleidung bereits aufweist. Als Ausbauarbeiten gelten insbesondere: Fundationsschicht, Randabschlüsse, Beläge, Einbauten von vorfabrizierten Elementen und Fertigteilen, innere von der Verkleidung unabhängige Ausbauten von Kavernen sowie (bei Strassentunnels) nach der inneren Verkleidung ausgeführte Injektionen und gleichzeitg mit der Fundationsschicht erstellte Entwässerungen. Bei der Sanierung von Tunnelbauten sind die Zuschläge für Untertagbauten gemäss Stufe 1 a) und Stufe 2 b) in folgenden Fällen geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob der Tunnel ursprünglich bergmännisch oder im Tagbau erstellt wurde. a) Der Zuschlag der Stufe 1 ist ausschliesslich bei Abbruch-, Ausweitungs- und Rekontruktionsarbeiten mit Fels- oder Gesteinskontakt für die in Stufe 1 definierten Arbeiten geschuldet und zwar in allen Fällen für die ganze Tunnellänge. b) Der Zuschlag der Stufe 2 ist für die in Stufe 2 definierten Arbeiten für die ganze Tunnellänge geschuldet, aber nur, wenn die Länge des Tunnels 300 m oder mehr beträgt. Zuschlag bei ununterbrochenen Schichtbetrieb Bei ununterbrochenen Schichtbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde. Damit ist auch der Anspruch auf einen Zuschlag für alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden vollständig abgegolten. Ununterbrochener Schichtbetrieb im Sinne dieser Bestimmung herrscht auf Baustellen, bei denen gemäss vom SECO bewilligten Schichtplan während sieben Tagen, also auch am Samstag und Sonntag, gearbeitet wird. Dies gilt für Ein- und Mehrschichtbetriebe. Nachtzuschlag Der Nachtzuschlag für dauernde Nachtschichtarbeit beträgt CHF 2.00 pro Stunde. Nachtzeitzuschlag Der Nachtzeitzuschlag richtet sich nach Art. 17b des Arbeitsgesetzes.
7 Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.7 % von UVG-Lohnsumme 0.5 % von UVG-Lohnsumme (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) (inkl. Aus- und Weiterbildungskosten) MIT EINER TÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ BIS 90 TAGE PRO JAHR 0.35 % von UVG-Lohnsumme 0.05 % von UVG-Lohnsumme mindestens CHF pro Monat Ausgenommen: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Flexibler Altersrücktritt 1.5 % AHV-Lohn 5.5% AHV-Lohn WALLIS GAV RETABAT (VS): ausser Kraft per % AHV-Lohn 4.5 % AHV-Lohn
8 Vollzugskostenbeitrag KANTON GENÈVE Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.7 % vom AHV-Lohn 0.3 % vom AHV-Lohn 0.3 % vom AHV-Lohn (Weiterbildung) 13. Monatslohn ausgenommen 13. Monatslohn ausgenommen Flexibler Altersrücktritt KANTON GENÈVE 1.5% AHV-Lohn 5.5 % AHV-Lohn
9 Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil AN: 90 % während 730 Tagen ab 2. Tag (Aufschubzeit von höchstens 30 Tagen und einem Karenztag möglich) 50 % der Prämie
10 Protokoll der Änderungen Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETABAT (Wallis) per , Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2017 (BGE 2c_850/2016) Aufhebung GAV RETABAT Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 98 vom Geltungsbereich Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV gültig ab , Publikation SHAB Nr. 92 vom Kategorien, Verpflegungskosten Kt. GE, Vollzugskosten- und Aus/Weiterbildungsbeiträge, Gesuch um Änderung der AVE des LMV, Publikation SHAB 53, Kategorien, Verpflegungskosten Kt. GE, Vollzugskosten- und Aus/Weiterbildungsbeiträge, Beschluss auf Verlängerung und Änderungen des Beschlusses der AVE des GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (Retabat), gültig ab , SHAB-Publikation Nr. 152 vom Verlängerung, Erhöhung Beitrag Verlängerung und Änderung der AVE des GAV FAR per gemäss SHAB- Publikation Nr. 120, Verlängerung bis Wiederinkraftsetzung und Änderung der AVE des LMV per gemäss SHAB- Publikation Nr. 120, Verlängerung bis Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 12 vom Erhöhung Beitrag Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) per , SHAB-Publikation Nr. 225 vom Verlängerung und Änderung des Geltungsbereiches Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 158 vom Verlängerung und Änderung des Geltungsbereiches Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelver-trages für das Bauhauptgewerbe per , SHAB-Publikation Nr. 167 vom Geltungsbereich Bauhauptgewerbe Antrag auf Verlängerung und Änderungen des Beschlusses des Staatrats des Kantons Wallis, die den Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeit-nehmer im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (Retabat) allge-meinverbindlich erklärt, SHAB-Publikation Nr. 143 vom Verlängerung, Beitrag Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 65 du Geltungsbereich Bauhauptgewerbe Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelver-trages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe per , SHAB-Publikation Nr. 15 vom Mindestlöhne, Mittagessensentschädigung Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 230 vom Mindestlöhne, Mittagessensentschädigung Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV für das Bauhauptgewerbe per , SHAB-Publikation Nr. 152 vom Vollzugskostenbeitrag Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 15 vom Vollzugskostenbeitrag Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelver-trages für das Bauhauptgewerbe Wiederinkraftsetzung, Krankentaggeld Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 237 vom Beitrag FAR Arbeitnehmer Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 149 vom Krankentaggeld Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 215 vom
11 den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 215 vom Beitrag FAR Arbeitnehmer Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantel-vertrages für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 253 vom Diverse Änderungen, Zuschläge Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 205 vom Diverse Änderungen, Zuschläge Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publi-kation Nr. 248 vom Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, SHAB-Publikation Nr. 202 vom Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung "Genf"zum LMV für das Bauhauptgewerbe, Publikation Bundesblatt Nr. 38 vom Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag per für den Kanton Genf Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 135 vom Neue Mindestlöhne per Antrag auf Änderungen der AVE des GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer (Retabat), SHAB-Publikation Nr. 231 vom Wiederinkraftsetzung und Änderung vom , Publikation Bundesblatt Nr. 39 vom Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB- Publikation Nr. 124 vom Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 225 vom Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Baugewerbe, SHAB-Publikation Nr. 162 vom Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 148 vom Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlichkeit, SHAB-Publikation Nr. 110 vom
Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Betriebe und Baustellen, die Untertagbauten im Geltungsbereich des LMV ausführen.
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