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Regierung von Oberbayern 80534 München An alle Staatlichen Schulämter Im Regierungsbezirk Oberbayern Per OWA Bearbeitet von Telefon/Fax Zimmer E-Mail Monika Schweigart +49 89 2176-2615 / 402615 1110 Monika.Schweigart@reg-ob.bayern.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen München, 43-3a 16.01.2018 Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der Grund- und Mittelschulen im Schuljahr 2018/19 Anlagen Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Übersicht Mögliche Teilzeiten für Funktionsinhaber Sehr geehrte Damen und Herren, ab sofort, spätestens jedoch zum Sammeltermin 05.03.2018 können alle Teilzeit- und Beurlaubungsanträge zur Bearbeitung an die Regierung eingereicht werden; insbesondere Anträge auf Altersteilzeit, Freistellungsmodell, Teilzeit in der Elternzeit, Sonderurlaub und Wiederaufnahme des Dienstes in Vollzeit können sofort eingereicht werden. Wir bitten dabei folgende Punkte zu beachten: 1. Anträge Antragszeitraum ist 01.08.2018 bis 31.07.2019. Alle Anträge müssen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher Ausfertigung vorgelegt und ausschließlich mit der achtstelligen VIVA- Personalnummer (bitte der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen Dienstgebäude Telefon Vermittlung E-Mail Maximilianstraße 39 +49 89 2176-0 poststelle@reg-ob.bayern.de 80538 München U4/U5 Lehel Telefax Internet Tram 16/19 Maxmonument +49 89 2176-2914 www.regierung-oberbayern.de

entnehmen) sowie zusätzlich zur Bezeichnung der Schule mit der Schulnummer versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der Homepage der Regierung von Oberbayern (www.regierung-oberbayern.de). Bitte legen Sie die Anträge sortiert vor, und zwar nach Rechtsgrundlagen, wie folgt: Teilzeitanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) Teilzeitanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 88 BayBG) Beurlaubungsanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) Betrifft nur Förderlehrer: Beurlaubungsanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 90 BayBG) jeweils getrennt nach Lehrer, Fachlehrer und Förderlehrer und jeweils in alphabetischer Reihenfolge. Diese Vorsortierung ist für die Massenerfassung in VIVA zwingend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis für den Mehraufwand, der Ihnen dadurch entsteht. Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage (Art. 88, Art. 89 und Art. 90 BayBG siehe hierzu den vorhergehenden Absatz zur Sortierung), die Fachrichtung (GS, MS, FL, FörderL) deutlich erkennbar sein. Bei Fachlehrern/innen ist insbesondere zu vermerken, ob es sich beispielsweise um einen Fachlehrer EG (vormals HH), mt oder sonstige Fachrichtung handelt. Bitte versenden Sie alle sortierten Anträge in verschlossenen Kuverts an folgende Anschriften: für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen Frau Monika Schweigart Regierung von Oberbayern - SG 43, Zimmer 1110 80534 München und für Fach- und Förderlehrer Frau Louisa Fischer Regierung von Oberbayern - SG 43, Zimmer 1104 80534 München Dadurch wird vermieden, dass die vom Schulamt sortierten Anträge von der Poststelle wieder auseinandersortiert werden. Soweit ausnahmsweise nachträglich Anträge an die Regierung gefaxt werden, senden Sie das Original bitte nicht mehr nach! 2

Bitte beachten: Anträge, die nicht den Zeitraum 01.08.2018 31.07.2019 umfassen, sondern noch das laufende Schuljahr betreffen, sind laufend und gesondert an den jeweiligen Buchstabensachbearbeiter zu senden, da sie vorrangig bearbeitet werden müssen. 2. Einschränkungen im Schuljahr 2018/19: Einschränkung bestehen weiterhin für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie für alle Fachlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen bei der Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG und bei der arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung nach Art. 90 BayBG (siehe KMS vom 13.11.2017 Nr. III.3 BP7004.6/1/1) Die Voraussetzungen für die arbeitsmarktpolitischen Beurlaubungen liegen nicht mehr vor. Dies betrifft somit auch die Altersbeurlaubungen bis zum Ruhestand. Die Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG beträgt bei dem genannten Personenkreis die zu erbringende Mindeststundenzahl 21 Unterrichtsstunden. Schwerbehinderte Lehrkräfte und Gleichgestellte sowie Lehrkräfte, die zu Schuljahresbeginn am 01. August das 60. Lebensjahr vollendet haben (geboren vor dem 02.08.1958), sind von den Einschränkungen hinsichtlich der zu erbringenden Mindeststundenzahl ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung betrifft auch Lehrkräfte, die mindestens die letzten drei Schuljahre mit weniger als 22 Unterrichtsstunden tätig waren, unabhängig davon, ob diese zuvor nach Art. 88 oder Art. 89 teilzeitbeschäftigt waren. Bei Teilzeitmodellen nach Art. 88 Abs. 4 BayBG, die sich in eine Arbeitsphase mit unmittelbar anschließender Freistellungsphase gliedern, bezieht sich die Mindeststundenzahl nur auf die Arbeitsphase. 3. Regelstundenmaß GS: MS: FL: FörderL: 28,00 Wochenstunden 27,00 Wochenstunden 29,00 Wochenstunden 28,00 Wochenstunden 4. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist. Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt z.b. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und erhält 1 Anrechnungsstunde. 3

Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters oder Schwerbehinderung (mit einem GdB von mind. 50%) gekürzt ist, ist darauf zu achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird (sog. indiziertes Stundenmaß ). Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen (siehe a. KMS vom 19.09.1983, Gz. 110.3-1764 a 60). Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung für Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 aufgerundet (KMBek. vom 10.05.1994 Nr. IV/9-P7004-4/3). Beispiel: Eine GS-Lehrerin, erhält aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit 50 % zwei Ermäßigungsstunden und beantragt eine Teilzeit mit 22/28 WoStd.. Die beantragte Genehmigung mit 22 Std. ist nicht möglich, da es sich hierbei um ein sog. indiziertes Stundenmaß, d.h. nicht genehmigtes Stundenmaß, handelt. Bei 22/28, WoStd. stünden der Lehrkraft 78,5% der Ermäßigungsstunden, also 1,57 WoStd., aufgerundet ab 0,51 volle 2 WoStd. zu. Die Folge wäre, dass die Lehrkraft 20 WoStd. arbeitet und 22 WoStd. bezahlt bekommt. Würde die Lehrkraft 21/28 WoStd. Teilzeit beantragen, stünden ihr nur 75 % der Ermäßigungsstunden, also 1,50 WoStd., abgerundet ab 0,50 nur eine Wochenstunde zu. Die Folge hier ist, dass die Lehrkraft 20 WoStd. arbeitet und 21 WoStd. bezahlt bekommt. Im genannten Beispiel kann die Lehrkraft nur eine Teilzeit von 21/28, nicht aber 22/28 WoStd. beantragen. 5. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto Die Ausgleichsphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos endete für alle betroffenen Gruppen bereits mit Ende des Schuljahres 2014/15. Ausnahme: Die Ausgleichsphase war aufgrund einer Beurlaubung während der Ausgleichsphase oder einer auftretenden Störung im Sinne des 8b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 4 Arbeitszeitverordnung (AzV) über das Schuljahr 2014/15 hinaus zu verlängern (vgl. KMS vom 08.06.2007 Nr. IV.6-5P7020-4.22 173). Bitte beachten Sie, dass bei den Lehrkräften, bei denen sich die Ausgleichsphase verlängert hat, auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen). 6. Förderlehrer und Förderlehrerinnen Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrern und Förderlehrerinnen ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder abgerundet. Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Förderlehrer leistet 28 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst. 4

Eine Förderlehrerin beantragt eine Teilzeit von 20/28 Wochenstunden (71,428 % von 28). Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (71,428 % von 5, abgerundet auf eine Viertel Stunde) zu leisten. Eine Teilzeitbeschäftigung, bei der rein die Verwaltungstätigkeit entfällt, ist nicht möglich. 7. Unterhälftige Teilzeit Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen allen Lehrkräften eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden zu gewähren (vgl. KMS vom 13.01.2009 Nr. II.5-5 P 4004.6 6 1 323 o.v.). Die Teilzeit während der Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.v.m. 23 Abs. 2 UrlMV) ist auch mit weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden. Maximal können Lehrkräfte an Mittelschulen 20 Std. und Lehrkräfte an Grundschulen, sowie Fach- und Förderlehrer 21 Std. Teilzeit während der Elternzeit arbeiten. Es besteht in den o.g. Fällen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf unterhälftige Teilzeit. Generell ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Ablehnung einer (über- und unterhälftigen) Teilzeit möglich. Sie darf somit nur dann abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Nachteile für die Schule drohen, z.b. wenn die Funktionsfähigkeit der Schule nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, weil durch die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden könnten. Eine dennoch geplante Ablehnung durch das Schulamt ist auf einem Beiblatt zum Teilzeitantrag mit einer qualifizierten Begründung der Regierung vorzulegen. Erhebt das Staatliche Schulamt gegen einen Antrag auf Teilzeit Einwendungen, so ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen. Die Stellungnahme des örtlichen Personalrats muss schriftlich beiliegen. Will das Staatliche Schulamt einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, ist von der Lehrkraft vorsorglich ein Hilfsantrag auf Beurlaubung oder einer anderen Teilzeit zu stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird. Zur Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder Teilzeit in Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.v.m. 23 Abs. 2 UrlMV wird auf das KMS vom 17.02.2004 Nr. IV.6-5 P 7004.6-4.13 244 sowie auf das KMS vom 07.02.2006 Nr. IV.3 5 P 7004.6 4.838 hingewiesen. Wir bitten zu beachten, dass auch im Schuljahr 2018/19 unabhängig vom Lebensalter eine Klassenführung mit einer Teilzeit von mindestens 14 Wochenstunden angestrebt wird. Im Einzelfall liegt die Entscheidung im Ermessen des Schulamts. 12 Stunden sollen 5

jedoch für Klassenführung nicht unterschritten werden. Bei weiteren Abweichungen ist eine Absprache mit dem zuständigen Fachreferenten der Regierung erforderlich. Bei einem unterhälftigen Einsatz ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft nicht nur in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden. Die Staatlichen Schulämter werden daher (erneut) gebeten, insbesondere mit den Lehrkräften aus dem Grundschulbereich, die für das kommende Schuljahr eine unterhälftige Teilzeit beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mit den Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Von der Verwendung vorgefertigter Formblätter bitten wir in diesem Zusammenhang abzusehen. Da sie die Personalsituation an den Schulen am besten kennen bzw. einschätzen können, werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von Teilzeitkräften vertretbar ist, d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die einzelne Schule verkraften kann, um eine geordnete Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. Anträge die nicht bewilligt werden sollen, sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Die Stellungnahmen von Schulleitung und Schulamt dürfen nicht widersprüchlich sein. Pauschale Ablehnungen sind nicht möglich, da hierfür auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe können einem Antrag z.b. dann entgegenstehen, wenn die Lehrkraft angibt, nur an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an einer ganz bestimmten Schule tätig werden zu wollen. 8. Unterschied zwischen Teilzeit in der Elternzeit und familienpolitischer Teilzeit Während der Teilzeit in der Elternzeit kann im Gegensatz zur familienpolitischen Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden. Bei Teilzeit in der Elternzeit kann sich ein höherer Beihilfeanspruch ergeben. Auskünfte hierzu erteilt das Landesamt für Finanzen. (http://www.lff.bayern.de/). Teilzeit in der Elternzeit ist im Umfang zwischen einer und 20 bzw. 21 WoSt. möglich. Familienpolitische Teilzeit muss mindestens 6 WoStd. umfassen. 9. Klassenführung während der Probezeit Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, können die vollständige Probezeit auch in unterhälftiger Teilzeit ableisten. Aufgrund der aktuellen Rechtslage kann während der Probezeit nicht mehr auf ein Mindestteilzeitmaß bestanden werden, welches die Klassenführung ermöglichen würde. Wenn eine Lehrkraft in der Probezeit jedoch nicht die erforderliche Eignung, Leistung und Befähigung der Laufbahn erfüllt, kann im Einzelfall nach individueller Prüfung wie bisher die Probezeit verlängert werden. 6

10. Funktionsstelleninhaber Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter/innen, Schulleiterstellvertreter/innen und Seminarleiter/innen bleiben bestehen. Schulleiter/innen sind aber gemäß 26 LDO verpflichtet, während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Zu den Teilzeitmöglichkeiten für Funktionsstelleninhaber siehe Anlage. Teilzeit während der Elternzeit bei Funktionsstelleninhabern kann bis zu maximal 21 (bezahlten) WoStd. an Grundschulen und bis zu 20 (bezahlten) WoStd. an Mittelschulen für zunächst ein ganzes Schuljahr gewährt werden, sofern die Schule über einen Rektor/eine Rektorin und Konrektor/Konrektorin verfügt und sichergestellt ist, dass dadurch die volle Funktionsfähigkeit der Schulleitung, ggf. ergänzt durch weitere organisatorische Maßnahmen gesichert ist. Eine Verlängerung jeweils um ein Schuljahr ist möglich. Das fehlende Unterrichtsdeputat muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, z.b. durch Mobile Reserve, abgedeckt werden. Im Falle der Beantragung von Partnermonaten (2 Monate) ist auch dann Teilzeit in Elternzeit zu gewähren, wenn die Schule über keinen Konrektor/Konrektorin verfügt (s. KMS vom 25.03.2008 Nr. IV.6-5 P7060Sch 4.25373 und vom 03.07.2008 Nr. IV.6-5P7060Sch-4.63358). Weitere Teilzeitmodelle (Freistellungsmodell und Altersteilzeit-Blockmodell) finden Sie unter Ziffer 13 und 14). 11. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) ist vom Beschäftigten jährlich ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen, aus dem hervor geht, dass der Angehörige durch die Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Wir verweisen hinsichtlich der Erweiterung des Angehörigen-Begriffs auf die Änderung in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 12. Beantragung der Teilzeit, wenn das Kind während des Schuljahres 2018/19 das 18. Lebensjahr vollendet Vollendet das Kind im 1. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag spätestens am 16.02.), ist ab 01.08.2018 bis 15.02.2019 familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG zu beantragen und ab 16.02.2019 bis 31.07.2019 Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG. In diesem Fall bitte die beiden Anträge unbedingt zusammenheften. Vollendet das Kind im 2. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag am 17.02. oder später), ist für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.07.2019 ein Antrag auf familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen. 7

13. Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell) Der Gesamtbewilligungszeitraum kann drei bis zehn Jahren umfassen. Varianten, auch mit weniger als einer Gesamtdauer von drei Jahren oder dem Ende der Freistellung zum Schulhalbjahr sowie unmittelbar anschließendem Ruhestand, können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach einer Einzelfallprüfung zugelassen werden. Die Freistellungsphase umfasst ein oder zwei Jahre, beginnend mit dem 01. August eines Jahres. Nur wenn es unmittelbar dem Ruhestand vorausgeht, kommt auch eine längere Freistellungsphase (bis zu 5 Jahren) in Betracht. Bei einigen Modellen ist der Beginn des Freistellungsmodells (nicht die Freistellungsphase!) auch zum Schulhalbjahr möglich. In diesen Fällen sind die Anträge bis spätestens November des Vorjahres vorzulegen, zum Schulhalbjahr 2019 also bis 31.10.2018. Die Teilnahme am Freistellungsmodell ist auch für Schulleiter/innen, Schulleiterstellvertreter/innen, Seminarleiter/innen und Seminarlehrer/innen möglich, wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgt. Zur Mindeststundenzahl siehe die Ausführungen zu Ziffer 2, letzter Absatz. 14. Anträge auf Altersteilzeit Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG ist grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen. Die Altersteilzeit im Blockmodell auch mit dem Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG kombiniert werden. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung ist nicht mehr Voraussetzung. Unverändert kann Funktionsstelleninhabern nur eine Altersteilzeit in Form des Blockmodells und im max. Umfang von fünf Jahren gewährt werden. Es ist auch möglich, dass die Freistellungsphase zum Schulhalbjahr beginnt. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, ob nicht die Belange des Funktionsinhabers die dienstlichen Belange überwiegen (siehe KMS vom 03.08.2011 Nr. IV.5-5P7004.6.1-4 71 257). Im Übrigen verweisen wir auf unser Rundschreiben zur Altersteilzeit vom 19.04.2011. 15. Anträge mit Bedingungen Wir weisen darauf hin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind Beispiel: Lehrkraft beantragt eine Teilzeit unter der Bedingung, dass sie nur an bestimmten Tagen, nur in einer bestimmten Klasse oder nur an einer bestimmten Schule unterrichten möchte, andernfalls beantragt sie eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung. Dieser Antrag wäre nicht genehmigungsfähig. 8

16. Hinweis für Lehrkräfte mit Versetzungsabsichten Wird im Zusammenhang mit einer Versetzung eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, so gilt das genehmigte Stundenmaß im Falle einer Weiterbeschäftigung im Regierungsbezirk Oberbayern und auch bei Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk. Sobald eine Nichtversetzung feststeht, sind ggf. in diesen begründeten Ausnahmefällen alternative Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit vom Schulamt vorzulegen. 17. Änderungsanträge Wurde bereits ein Antrag auf Teilzeit oder Beurlaubung eingereicht und soll dieser nachträglich geändert werden, so ist der neue Antrag deutlich sichtbar als Änderungsantrag zu kennzeichnen. Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch das Schulamt oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden. 18. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2018 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder Vollzeit arbeiten möchte, muss die Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit beantragen. Hierzu steht im Internet unter http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/formulare/schule/personal/05067 unter Allgemeines das Formular Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können (z.b. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit). 19. Eintrag in SVS Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden, in SVS in den Bereichen Arbeitszeit bzw. Beurlaubung zuverlässig und termingerecht zum 01.03.2018 eingetragen sind, da dies Voraussetzung zur Nutzung der Massenerfassung in VIVA ist. Sofern Sie Fragen zu problematischen Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs in den Arbeitsgruppen 43-3 (Lehrer an Grund- und Mittelschulen), 43-5 (Fach- und Förderlehrer an Grund- und Mittelschulen) und 43-6 (Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag). 9

Unsere Ansprechpartner für 43-3 (Lehrer), 43-5 (Fach- und Förderlehrer) und für 43-6 Lehrkräfte mit Arbeitsvertrag finden Sie unter folgendem Link http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/schulen/personal/ unter der dort aufgeführten Arbeitsverteilung SG 43. Mit freundlichen Grüßen gez. Bauer Ltd. Regierungsdirektorin 10

Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung Nach dem derzeitigen Rechtsstand gelten folgende Höchstgrenzen: bei Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG: grundsätzlich mindestens 21 Unterrichtsstunden (siehe hierzu Ziffer 2 des Rundschreibens); nur bei FöL: mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit; Höchstdauer: keine bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: mindestens sechs Wochenstunden, soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger vorhanden. Höchstdauer: keine bei familienpolitischer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 15 Jahre Ausnahme: beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres ausgedehnt werden. bei arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: 6 Jahre; Seit 2017/18 bis auf weiteres ist arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nur für FöL möglich! Bei Altersbeurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl. vorhergehender Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG). Seit 2017/18 bis auf weiteres ist Altersbeurlaubung nur für FöL möglich! Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 90 Abs. 1 BayBG darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten (Art. 92 Abs. 1 Satz 1BayBG). Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 im Umfang von bis zu zwei Jahren (Pflege von Angehörigen). Sonderurlaub nach 13 UrlMV (vormals 18 UrlV) sowie Elternzeiten fließen nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 92 BayBG ein. 11

Anlage zu Ziffer 10 des Rundschreibens vom 16.01.2018 Mögliche Teilzeiten für Funktionsstelleninhaber Regelstundenmaß zu beantragende Mindestteilzeit Schulleiterstellvertreter/innen an Mittelschulen 27 21 Schulleiterstellvertreter/innen an Grundschulen 28 22 Schulleiter/innen an Mittelschulen 27 23 Schulleiter/innen an Grundschulen 28 24 Beratungsrektoren für Schulpsychologie, als Systembetreuer Beratungsrektoren als Koordinator für Schulberatung, als qualifiz. Beratungslehrer 27 und 28 14 *) 27 21 28 22 Seminarrektoren A13+AZ, A14, A14+AZ 27 23 28 24 *) nur familienpolitische Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit möglich 12

II. In Kopie III. Vor Auslauf IV. Nach Auslauf V. WV VI. Zum Vorgang VII. Zum Akt E: Monika Schweigart, 15.01.2018, In den Postauslauf gegeben am: 13