2. Fachgespräch Der Prozess vom Bedarf bis zur Leistungsgestaltung

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Transkript:

Dialogforum Bund trifft kommunale Praxis Inklusive Kinder- und Jugendhilfe aktiv miteinander gestalten 2. Fachgespräch 26.10.2017 Der Prozess vom Bedarf bis zur Leistungsgestaltung Janina Bessenich, stellv. Geschäftsführerin/Justiziarin Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.v. Berlin

Quo vadis EGH? Quo facis CBP? Konstruktive Kritik zum RegE Schulterschluss mit den Fach- und Spitzenverbänden (+ DBR) Engagierte Vertretung in der Anhörung Eingehende Information der Einrichtungen und Dienste Weiterarbeit in der Auseinandersetzung mit dem Regierungsentwurf (Anhörungen) Zentrale und dezentrale politische Arbeit mit Parlamentarierinnen und Parlamentariern auf Landes- und Bundesebene

Gliederung 1. Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche Daten und Fakten 2. Grundbedingungen für die Inklusive Lösung innerhalb des SGB VIII 3. Rechtsgrundlagen für die Bedarfsermittlung 4. Teilhabeplanverfahren / Gesamtplanverfahren 5. Fachliche Bewertung

1. Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche Daten und Fakten: DESTATIS 2013 / Bericht BMAS BTHG 47.861 Kinder und Jugendliche Leistungen mit seelischer Behinderung nach 35 a SGB VIII 6 % sind unter 7 Jahre alt; 78 % sind zwischen 7 und 14 Jahren Leistungsausgaben: ca. 1,027 Mrd. pro Fall: 21.460 Euro/Jahr 157.346 Kinder und Jugendliche mit geistiger / körperlicher Behinderung 68 % sind unter 7 Jahre alt Leistungsausgaben: ca. 2,38 Mrd. pro Fall: ca. 15.100 /Jahr (in Einrichtungen: 21.000 /Jahr ambulant: 8.570 /Jahr)) Ende 2013: über 205.000 Kinder mit Behinderung 1 Mio. Kinder mit erzieherischen Bedarf / 7,4 Mrd.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche 157.346 Kinder und Jugendliche mit geistiger / körperlicher Behinderung - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen und - für Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule Ende 2013: 1,15 Mrd.

2. Grundbedingungen für die Inklusive Lösung Diskussionspapier der Fachverbände für Menschen mit Behinderung vom 15.05.2017 Gleiche Rechte schaffen Zugänge sicherstellen Teilhabe verwirklichen

2. Grundbedingungen für die Inklusive Lösung Diskussionspapier der Fachverbände vom 15.05.2017 Gleiche Rechte schaffen: - Alle Leistungen im SGB VIII inklusiv ausgestalten - Inklusion und Teilhabe als Auftrag der inklusiven Kinder und Jugendhilfe

2. Grundbedingungen für die Inklusive Lösung Diskussionspapier der Fachverbände vom 15.05.2017 Zugänge sicherstellen: - Hilfeplanung umfassend und bedarfsorientiert gestalten - Behinderungsbedingte Bedarfe in die systemische Hilfeplanung der Jugendhilfe integrieren - Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern durch inklusive Verfahren ermöglichen - Leistungen und Angebote inklusiv und barrierefrei gestalten

2. Grundbedingungen für die Inklusive Lösung Teilhabe verwirklichen: - Alle bisherigen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe erhalten und weiterentwickeln - Verbindliche Standards für inklusive Leistungen schaffen - Schnittstellen zu anderen Systemen klären, um Leistungslücken zu vermeiden Diskussionspapier der Fachverbände vom 15.05.2017 http://www.diefachverbaende.de/stellungnahmen/

3. Rechtsgrundlagen für die Bedarfsermittlung 2017 Kinder-und Jugendhilfe 36 ff SGB VIII Mitwirkung/Hilfeplan Eingliederungshilfe 58 SGB XII Gesamtplan

Rechtsgrundlagen für die Bedarfsermittlung 2018 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) seit dem 1.1.2017 Das neue Bedarfsermittlungsverfahren ab dem 1.1.2018 141 ff SGB XII Gesamtplanverfahren 01.01.2018-1.12.2019 117 ff SGB IX Gesamtplanverfahren ab 01.01.2020 -

Rechtsgrundlagen für die Bedarfsermittlung: SGB IX Beide Rehabilitations-Träger nach 6 SGB IX: - Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Träger der Sozialhilfe Gemeinsame Rechtsgrundlage für die Bedarfsermittlung 7 Vorbehalt der abweichender Regelungen bis 31.12.2017 Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.

Rechtsgrundlagen für die Bedarfsermittlung: 7 Vorbehalt der abweichender Regelungen bis 31.12.2017 Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. 7 Vorbehalt der abweichender Regelungen ab 01.01.2018 (2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Kap. 4 SGB IX Koordinierung der Leistungen (Teilhabeplan) gilt auch für Träger der öffentlichen Jugendhilfe!

Grundsätze der Bedarfsermittlung gelten für alle Reha- Träger Bundesteilhabegesetz ( 19 SGB IX) Teilhabeplan - bei Mehrheit der Leistungsbereiche oder - bei Mehrheit der Rehabilitationsträger - Inkrafttreten 01.01.2018 - Gilt auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Umsetzung des BTHG auf der Länderebene, aber keine Abweichung hinsichtlich des Verfahrens

Bedarfsermittlungsverfahren 1. Januar 2018 Bedarfsermittlung - Bundeseinheitliches Verfahren mit länderspezifisch ausgeprägten Instrumenten nach bundeseinheitlichen Kriterien ICF-Orientierung (ICF = Klassifikation der WHO) - Gesetzliche Regelung des Verfahrens mit festgelegten Mindestinhalten - Regelungen zu Teilhabeplan- bzw. Gesamtplanverfahren - Verbindliche Einbeziehung der Pflegeversicherung - Beteiligung der Dienste/Einrichtungen im Verfahren ist einzufordern (im Teilhabeplanverfahren vorgesehen!)

Verfahren Zugang zur Bedarfsermittlung: Die Bedarfsermittlung ist der Prozess, bei dem unter Zuhilfenahme von Instrumenten in transparenter Form eine Dokumentation von Wünschen und Erfordernissen zur Teilhabe der leistungsberechtigten Person erfolgt. Alle Personen, die Anspruch auf Teilhabe haben und eine wesentliche Behinderung haben (bis 2022 - Definition des Personenkreises EGH-VO)

Verfahren Bedarfsfeststellung Feststellung einer Behinderung oder drohenden Behinderung: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht 2 Abs. 1 SGB IX

Verfahren Bedarfsfeststellung Prüfung des Bedarfs an Teilhabeleistungen - umfassend - Rehabilitationsträgerübergreifend - Leistungsgruppenübergreifend - Teilhabebedarfe, die zu mehreren Leistungen führen können, müssen im Rahmen der Bedarfsermittlung auch erkannt werden (Teilhabeplanverfahrens 19 ff. SGB IX-neu) Der leistende Reha-Träger kann als ultima ratio für andere Reha- Träger Bedarfe feststellen und kostenwirksam über Leistungen aus deren Zuständigkeitsbereich entscheiden ( 15 SGB IX-neu).

Begrifflichkeiten SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) Begriffe: - Teilhabeplanung./. Hilfeplanung - Teilhabeplan Ergebnis der Teilhabeplanung / Gesamtplanung Zielvereinbarung zwischen den Leistungsberechtigten und dem Träger der EGH

Kritische Punkte Instrumente der Bedarfsermittlung Teilhabeplanverfahren - Rehabilitationsträger Verpflichtung der Erarbeitung gemeinsamer, trägerübergreifender Grundsätze zu Instrumenten der Bedarfsermittlung ( 13 (1) i. V. m. 26 (2) Nr. 7 und 39 (2) Nr. 2 SGB XI-neu) BAR Empfehlungen 13 (1) SGB IX-neu: Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen.

Kritische Punkte Instrumente der Bedarfsermittlung im Teilhabeplanverfahren Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen.

Kritische Punkte Bedarfsermittlung im Teilhabeplanverfahren Mindestanforderungen: 13 (2) SGB IX-neu : Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen, 1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, 2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat, 3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und 4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Kritische Punkte Bedarfsermittlung im Teilhabeplanverfahren Mindestanforderungen: 13 (2) SGB IX-neu : Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene[1] Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen, Funktionsbezogen d.h. die trägerübergreifende Beurteilung von Teilhabeeinschränkungen [ ] grundsätzlich nach dem, bio-psycho-sozialen Modell zu erfolgen hat (BMAS 2016, 238)

Kritische Punkte Fachliche Bedeutung der Bedarfsermittlung Passgenaue Leistungen maßgeblich für die individuellen Teilhabechancen des Einzelnen, die Bedarfsermittlung ein zentrales Element Eine Machbarkeitsstudie bei der Bedarfsermittlung bei LTA - 429 verschiedene Instrumente, Grundsätzlich ein mehrfacher Einsatz von Instrumenten der Bedarfsermittlung, Mehrfacherhebungen sind teilweise notwendig.

Fachliche Bedeutung der Kritische Punkte Bedarfsermittlung ein übergreifender fachlicher Entwicklungsprozess von gemeinsamen Grundlagen erforderlich Im gegliederten System sind einheitliche und übergreifende und wissenschaftlich evaluierte Grundlagen erforderlich

Teilhabeplan 19 SGB IX Teilhabeplan Abstimmung und Ineinandergreifen unterschiedlicher Leistungen hier Einbeziehung der Leistungsanbieter 19 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX Der Teilhabeplan beinhaltet z.b.: 1. Datum des Antragseinganges 2. Ergebnis der Zuständigkeiten der unterschiedlichen Rehabilitationsträger 3. Feststellung des individuellen Bedarfes 4. Die verwendeten Instrumente 5. Erreichbare Teilhabeziele

Teilhabeplanverfahren 20 Teilhabeplankonferenz Kann vom Leistungsträger vorgeschlagen werden Voraussetzung ist die Zustimmung vom Leistungsberechtigten Auf Wunsch kann eine Bezugsperson des Leistungsberechtigten teilnehmen Der Vorschlag kann abgelehnt werden wenn: 1. Der Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann 2. Der Bedarf dem Aufwand einer Konferenz nicht entspricht

Gesamtplanverfahren Das Teilhabeverfahren gilt für alle Rehabilitationsträger (auch für Träger der öffentlichen Jugendhilfe) Zusätzlich gibt es für die Eingliederungshilfe das Gesamtplanverfahren 7 Abs. 2 SGB IX beachten (von 19 Abs. 2 Nr. 5 Einbeziehung der LE kann nicht abgewichen werden)

Gesamtplanverfahren Gesamtplanung, 141 / 117 Gesamtplanverfahren Einbezug des Leistungsberechtigten (beginnend mit einer Beratung) Ziele und Wünsche über Art der Leistung des Leistungsberechtigten Kriterien für den Einbezug des Leistungsberechtigten Verfahren: 1. Transparent 2. Trägerübergreifend 3. Interdisziplinär 4. Konsensorientiert 5. Individuell 6. Lebensweltbezogen 7. Sozialraumorientiert 8. Zielorientiert

141 / 117 SGB IX Gesamtplanverfahren Gesamtplanverfahren Durchführung einer Gesamtplankonferenz mit allen Beteiligten, die mit dem Leistungsberechtigten Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt. Bei Anhaltspunkten für Pflegebedürftigkeit Beteiligung der Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Ziel: Ermittlung eines individuellen Bedarfes

Gesamtplanverfahren 118 SGB IX Instrumente der Bedarfsermittlung Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Siehe auch ICF-CY!

Kritische Punkte 118 Instrumente der Bedarfsermittlung Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben,.

Kritische Punkte 118 Instrumente der Bedarfsermittlung Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:. 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche und 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen...

Kritische Punkte 118 Instrumente der Bedarfsermittlung 9 ICF-Lebensbereiche (ICF: Domänen) sind zu berücksichtigen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche und 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

Kritische Punkte 118 Instrumente der Bedarfsermittlung Als Teilhabeziele sind z.b.: die angestrebten Wohn- und Lebensformen die Form der Teilhabe am Arbeitsleben zu verstehen Das Assessmentinstrument muss geeignet sein, die Teilhabeziele aufzunehmen und die Ermittlung des darauf bezogenen Bedarfs daran auszurichten. Es muss geeignet sein, den konkreten persönlichen Bedarf zu ermitteln.

Gesamtplanverfahren. Gesamtplanverfahren Ermittlung des individuellen Bedarfes Durchführung einer Gesamtplankonferenz Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz Gesamtplankonferenz 119 mit Zustimmung des LB kann vom EGH-Träger abgelehnt werden

Leistungen im Gesamtplanverfahren - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungen zur Bildung - Leistungen zur Sozialen Teilhabe Offener Leistungskatalog

Kritische Punkte Kritische PUNKTE/ FRAGEN - Wie wird die Verständigungsprozesse über individuelle Bedarfe und angemessene Unterstützung im Verwaltungsverfahren gelingen? - Wie wir die Steuerung erfolgen? - Bund-Länder-Verhältnis? Wie werden die Länder die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Bedarfsfeststellung umsetzen? - Ist es verantwortbar, dass in den Bundesländern unterschiedliche Instrumente zur Bedarfsbemessung zur Anwendung gelangen können? - Unterschiedliche Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung abhängig vom Bundesland / vom Landkreis?

Grundanforderungen Grundbedingungen - Die Leistungen müssen auf der Grundlage von Rechtsansprüchen nach den Prinzipien der individuellen Bedarfsdeckung aus einem offenen Leistungskatalog zur Verfügung stehen. - Das Verfahren zur Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung muss transparent, partizipativ, fachlich fundiert und geeignet sein, behinderungsspezifische Bedarfe zu erfassen. - Beteiligung von jungen Menschen mit Beeinträchtigung und Eltern ermöglichen - Die Kosten- und Unterhaltsheranziehung darf nicht zu einer Verschlechterung führen

Grundbedingungen.. - Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe (Leistungsträger) muss im Hinblick auf die Anzahl und Qualifizierung ihrer Fachkräfte ausreichend ausgestattet werden, um die neuen Aufgaben übernehmen zu können. - Der Übergang von der Kinder- und Jugendhilfe ohne Leistungslücken oder Betreuungsabbrüche - Die Schnittstellen zwischen der Kinder- und Jugendhilfe, den Leistungsbereichen der übrigen Sozialgesetzbücher lückenlos regeln

Grundbedingungen Das SGB VIII muss sich insgesamt zu einem inklusiven Leistungsgesetz für alle Kinder und Jugendlichen entwickeln. Die Finanzierung der Leistungen für alle Kinder und Jugendliche und ihre Zusammenführung unter dem Dach des SGB VIII ist sicherzustellen (2,5 Mrd. )

Quo vadis EGH? Quo facis CBP? Konstruktive Kritik zum RegE Schulterschluss mit den Fach- und Spitzenverbänden (+ DBR) Engagierte Vertretung in der Anhörung Eingehende Information der Einrichtungen und Dienste Weiterarbeit in der Auseinandersetzung mit dem Regierungsentwurf (Anhörungen) Zentrale und dezentrale politische Arbeit mit Parlamentarierinnen und Parlamentariern auf Landes- und Bundesebene

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Janina Bessenich Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.v. stellv. Geschäftsführerin u. Justiziarin Reinhardstr. 13, 10117 Berlin janina.bessenich@caritas.de