Die Anerkennung deutscher Urteile in den USA

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Welchen Wert hat ein in Deutschland erstrittener Zahlungstitel, wenn die Vollstreckung in den USA erfolgen muss? Bevor ein Urteil vollstreckt werden kann, bedarf es eines gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Dieses ist jedoch kürzer, effizienter und weniger kostspielig als ein normales Klageverfahren. Denn das Gericht beschränkt sich darauf, die Einhaltung formeller Kriterien und rechtsstaatlicher Grundsätze beim Zustandekommen des Urteils zu untersuchen. Es prüft kein materielles Recht und rollt den Inhalt und die Gründe des Urteils nicht nochmals auf. I. Rechtsgrundlagen Es gibt weder ein US-Bundesgesetz, das die Anerkennung ausländischer Urteile vorschreibt, noch sind die USA einem Abkommen beigetreten. Grundlage ist vielmehr das von Richtern entwickelte Common Law. Der US- Supreme Court behandelte bereits 1895 in der Leitentscheidung Hilton v. Guyot die Durchsetzbarkeit eines ausländischen Urteils als eine Frage der Comity of Nations (Höflichkeit/Respekt zwischen Staaten) und Reciprocity (Gegenseitigkeit). 1. Comity und Reciprocity Sowohl Comity als auch Reciprocity sind keine verpflichtenden Prinzipien. Grund für die Anerkennung nach Comity ist der Respekt unter souveränen Staaten. Eine Anerkennung basierend auf Reciprocity hängt davon ab, ob der jeweilige Ausgangsstaat seinerseits US-Urteile anerkennt. Allein Georgia und Massachusetts setzen Reciprocity noch explizit voraus. Einige weitere Staaten berücksichtigen aber noch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, ob US-Urteile in dem jeweiligen Ausgangsstaat anerkannt werden oder nicht. 2. Der Uniform Foreign Money Judgment Recognition Act (UFMJRA) Auf der Grundlage von Comity wurde zur Vereinheitlichung 1984 der Uniform Foreign Money Judgments Recognition Act (UFMJRA) erarbeitet. Der UFMJRA soll die Doctrine of Comity durch ein formelles Anerkennungsverfahren ersetzen und dabei aber die im Rahmen der Doktrin entwickelten Kriterien beibehalten. Ausländische Zahlungsurteile sollen danach im Falle ihrer Anerkennung in gleicher Form durchsetzbar sein wie Urteile zwischen US-Staaten. 3. Umsetzung des UFMJRA durch die U.S.-Einzelstaaten 2005 entstand aus dem UFMJRA der heute aktuelle Uniform Foreign Country Money 14

Judgments Recognition Act ( UFCMJRA ). Zahlreiche Staaten, darunter New York, haben den UFCMJRA bisher umgesetzt. Nach wie vor wenden aber auch noch Staaten den UFMJRA von 1962 an. Bis heute sind sogar noch einige Staaten übrig geblieben, die weder den UFMJRA noch den UFCMJRA übernommen haben. Grundlage einer Anerkenntnis und Vollstreckung ist in diesen Staaten weiterhin der Comity Grundsatz. 4. Zwischenergebnis Die Anerkennung ausländischer Urteile basiert folglich entweder auf dem UFMJRA von 1962 bzw. auf dem UFCMJRA aus dem Jahr 2005 oder, falls ein US- Staat keinen von beiden umgesetzt hat, auf der Grundlage von Comity. II. Prüfungspunkte Die Klage auf Anerkennung wird je nach Fallgestaltung und Zuständigkeitsrecht des jeweiligen US-Staats entweder bei einem Gericht am Wohnsitz des Beklagten, oder bei einem Gericht, in dessen Bezirk sich vollstreckbares Vermögen des Beklagten befindet, eingereicht. Das Gericht prüft dann gemäß UFMJRA und UFCMJRA die Zuständigkeit des Gerichts und dass kein Prozessbetrug, keine Erfüllung des titulierten Anspruchs und keine Verjährung vorliegt. Darüber hinaus werden weitere Kriterien geprüft, die aus der ursprünglichen Comity - Prüfung entwickelt wurden. Bei Vorlage eines entsprechenden Urteils gilt eine gesetzliche Vermutung für die Erfüllung der nachfolgenden vier Kriterien. Der Beklagte muss diese widerlegen, um eine Anerkennung zu verhindern. 1. Es muss sich bei dem anzuerkennenden Titel (mit einigen Ausnahmen) um ein Leistungsurteil auf Geldzahlung handeln. Gestaltungs- und Feststellungsurteile können ggf. auf der Basis von Comity anerkannt werden. 2. Es muss sich bei dem Urteil um eine Zivil- oder Handelssache handeln. Zahlungen steuerrechtlichen oder strafrechtlichen Ursprungs sind von der Anerkennung ausgenommen. 3. Das erstrittene Urteil muss rechtskräftig, endgültig und vollstreckbar sein. 4. Das Urteil muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren (Due Process) erstritten worden sein. Hierauf legen Gerichte besonderen Wert und prüfen die folgenden Kernpunkte: a) Unabhängigkeit des Ursprungsgerichts b) Faires Verfahren (u.a. rechtliches Gehör) 15

c) Kein Forum non conveniens (Fall hätte nicht von einem örtlich besser geeigneten Gericht entschieden werden müssen) d) Personal Jurisdiction des Ursprungsgericht (örtliche/sachliche Zuständigkeit und ordnungsgemäße Klagezustellung) III. Summary Judgment in New York Einige Staaten, darunter New York, bieten ein verkürztes Summary Judgment -Verfahren an, welches einem Urkundenverfahren ähnelt. Der Kläger muss die förmlichen Kriterien, unter denen das Urteil zustande gekommen ist, durch Urkunden belegen. Auf eine Klageschrift kann dafür verzichtet werden. IV. Durchsetzung Nach erfolgreicher Anerkennung wird das Urteil gerichtlich registriert. Damit wird es behandelt wie ein US-Urteil und kann durch den Sheriff vollstreckt werden. 16

German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. Rechtsanwältin Attorney at Law Head of Legal Department 75 Broad Street, 21st Floor New York, NY 10004 T +1 (212) 974-8846 F +1 (212) 974-8867 E legalservices@gaccny.com www.gaccny.com