Novelle zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Transkript:

Novelle zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Stand des wesentliche Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 1

Referentin: Antje Böhlmann-Balan Antje Böhlmann-Balan ist Rechtsanwältin und seit 2002 bei der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft tätig. Dort beschäftigt sie sich vornehmlich mit dem Vertragsrecht in allen Phasen der Entwicklung und des Betriebs von Erneuerbare-Energien- Projekten (Erstellung / Verhandlung von Grundstücksverträgen, GU- Verträgen, Kaufverträgen, Wartungs- und Betriebsführungsverträgen, Gesellschafts-verträgen; Durchsetzung von Forderungen aus Verträgen, z.b. Gewährleistungsansprüchen). MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 2

Kanzlei: MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 2002 gegründet, aktuell mit 13 Berufsträgern und 21 Mitarbeitern Hauptsitz in Leipzig mit weiteren Standorten in Köln und München Beratungsschwerpunkte sind das Verwaltungsrecht, Energierecht und Zivilrecht mit Fokus auf dezentralen Erneuerbare-Energienund KWK-Projekten Wissenschaftliche Expertise durch Beiträge/ universitäre Vorlesungen Standort Leipzig in der Eigenversorgung durch KWK- und PV-Anlage Verbandsengagement bei vielen Branchenverbänden (z.b. B.KWK) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 3

I. Stand des des Gesetzes MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 4

1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens: September 2015: Vorlage eines Referentenentwurfs 22.03.2016: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung von der Bundesregierung unter Federführung des BMJV 22.04.2016: 1. Durchgang im Bundesrat 10.06.2016: 1. Lesung im Bundestag Inkrafttreten: voraussichtlich Frühjahr 2017 (möglicherweise früheres Inkrafttreten des kaufrechtlichen Teils nach Überführung in eigenen Entwurf) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 5

2. des Gesetzes: a. im werkvertragsrechtlichen/bauvertragsrechtlichen Teil: Schaffung eines transparenten Bauvertragsrechts, Einführung des Vertragstypus Bauvertrag als Sonderform des Werkvertrages bisher keine gesetzlichen Regelungen zum Bauvertragsrecht im BGB (außer 648a BGB geltende Fassung Bauhandwerkersicherung ) Bauvertragsrecht hat sich zu eigenständiger Materie entwickelt, Werkvertragsrecht der 631ff BGB zu allgemein für komplexe Bauprozesse mit langer Erfüllungszeit fehlende gesetzliche Grundlagen wurden gefüllt durch ausufernde Rechtsprechung und Einführung der VOB/B Verbraucherschutz MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 6

2. des Gesetzes b. im kaufrechtlichen Teil: Verbesserung des Käuferschutzes bei B2C und B2B Verbesserung des Schutzes von Unternehmen in der Lieferantenkette MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 7

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1. Bauvertragsrecht Die im Einzelnen: Bauvertrag : 650a 650g BGB RegE Verbraucherbauvertrag : 650h 650m BGB RegE Architekten- und Ingenieurvertrag : 650o - 650s BGB RegE Bauträgervertrag : 650t 650u BGB RegE MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 9

1. Bauvertragsrecht Legaldefinition Bauvertrag nach 650a BGB RegE: (1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 10

1. Bauvertragsrecht Einführung eines einseitigen Änderungsrechts für den Auftraggeber nach 650b BGB RegE: bisher nur bei Einbeziehung der VOB/B möglich nunmehr für alle Bauverträge vorgesehen 650b Abs. 1 BGB RegE unterscheidet zwischen Nr. 1: einfacher Änderung des vereinbarten Werkerfolgs und Nr. 2: notwendiger Änderung des vereinbarten Werkerfolgs MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 11

1. Bauvertragsrecht Änderung des vereinbarten Werkerfolgs: 650b I Ziff. 1 BGB RegE Beispiel: die Vorstellung des Auftraggebers hat sich geändert Parteien sollen in dem Fall Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung anstreben Pflicht des Auftragnehmers zur Angebotserstellung bzgl. der Mehr- oder Mindervergütung, sofern ihm die Änderung zumutbar ist scheitert Einvernehmen einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers, Auftragnehmer muss der Anordnung aber nur bei Zumutbarkeit der Änderung nachkommen Erzwingung im Einstweiligen Verfügungsverfahren MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 12

1. Bauvertragsrecht notwendige Änderung des Werkerfolgs: 650b I Ziff. 2 BGB RegE jede Änderung, die objektiv erforderlich ist zur Herstellung des vereinbarten Werks Beispiel: Änderung der Rechtslage während der Errichtungsphase auch hier: Parteien sollen Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung anstreben Pflicht des Auftragnehmers zur Angebotserstellung bzgl. der Mehr- oder Mindervergütung besteht immer, keine Berufung auf Unzumutbarkeit möglich scheitert Einvernehmen, kann der Auftraggeber die Änderung anordnen, der Auftragnehmer muss dieser Anordnung nachkommen, auch hier keine Berufung auf Unzumutbarkeit möglich Erzwingung im Einstweiligen Verfügungsverfahren MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 13

1. Bauvertragsrecht Vergütungsanpassung nach erfolgter Anordnung ( 650c BGB RegE): Treffen die Parteien keine abweichenden Regelungen, gilt Folgendes: ordnet der Auftraggeber eine Änderung an, ist der vermehrte oder verminderte Aufwand grundsätzlich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln ( 650c I RegE) der Auftragnehmer kann zur Berechnung der geänderten Vergütung auf die Ansätze in der Urkalkulation zurückgreifen tut er dies, wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 14

2. Werkvertragsrecht Abschlagszahlungen (Änderung des 632a BGB) Aktuelle Fassung: Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Geplante Änderung: Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung i. H. des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. enorme Erleichterung für den Werkunternehmer! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 15

2. Werkvertragsrecht fiktive Abnahme (Änderung von 640 Abs. 1 BGB) Aktuelle Fassung: Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Geplante Änderung: Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Mängeln verweigert hat. komplette Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Werkunternehmers! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 16

2. Werkvertragsrecht Kündigung aus wichtigem Grund ( 648a BGB RegE) (1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. (4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 17

3. Kaufrecht Käuferschutz Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 16. Juni 2011 C 65/09 und C 87/09) zur Kostentragung bei Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache im Verbrauchsgüterkauf (B2C) EuGH entschied, dass der Verkäufer auf eigene Kosten mangelhafte Sache ausbauen und neue Sache einbauen bzw. bei Verweigerung die Kosten hierfür tragen muss nun ausdrückliche gesetzliche Regelung und Erweiterung auf B2B-Verträge MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 18

3. Kaufrecht Käuferschutz Grundsatz: Wahlfreiheit des Verkäufers, der die mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut hat und zur Nacherfüllung verpflichtet ist ( 439 Abs. 3 S. 1 RegE) Vornahme des Ausbaus der mangelhaften und des Einbaus der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache oder Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen an den Käufer Ausnahme: Beschränkung auf Aufwendungsersatz ( 439 Abs. 3 S. 2 RegE) wenn dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache durch den Verkäufer ein berechtigtes Interesse des Käufers entgegensteht oder wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, dass er den Aus- und Einbau selbst vornehmen werde MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 19

3. Kaufrecht Schutz des (einbauenden) Letztverkäufers Problemstellung: Unternehmer kauft Material und baut dieses bei Drittem ein Material ist mangelhaft, Unternehmer ist dem Käufer gegenüber zum Ausbau des mangelhaften und zum Einbau von neuem mangelfreien Material verpflichtet Regress des Unternehmers gegenüber seinem Verkäufer/Lieferanten? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 20

3. Kaufrecht Schutz des (einbauenden) Letztverkäufers aktuelle Fassung 478 Abs. 2 BGB: Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. gilt nur, wenn Letztverkauf B2C! Kein Ersatz der Ein- und Ausbaukosten bei B2B! Geplante Fassung 445a BGB RegE: ( ) im Verhältnis zum Käufer ( ) Regressmöglichkeit für Ein- und Ausbaukosten nun auch für B2B! 445a III BGB RegE Regresskette bis zum Hersteller MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Antje Böhlmann-Balan Rechtsanwältin MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Potsdam, 09.11.2016 22