Kitasatzung. Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.

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Transkript:

Kitasatzung Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Ev. Kindertagesstätte (Kita) Jonas Wal in Eichwalde, die sich in der Trägerschaft des Kirchenkreises Neukölln befinden. 2 Aufnahmekriterien und Abschluss eines Betreuungsvertrages (1) Die Personensorgeberechtigten entscheiden, ob sie für ihre Kinder die Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen. (2) Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes in die Kita sind ein Rechtsanspruch gemäß 1 Kita-Gesetz, der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Evangelischen Kirchenkreis Neukölln, sowie ein verfügbarer Betreuungsplatz. Die Feststellung des Rechtsanspruches erfolgt nach Antragstellung durch die Gemeinde Eichwalde. (3) Es besteht kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dem Wunsch der Personensorgeberechtigten kann nur entsprochen werden, wenn ein freier Platz in der jeweiligen Betreuungsform Krippenkinder (ab 2 Jahre), Kindergartenkinder (3 Jahre bis Grundschulalter) und Hortkinder (Grundschulalter bis einschließlich der 4. Klassenstufe) in der Einrichtung vorhanden ist. (4) Vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kita ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die die Eignung zum Besuch einer Kindereinrichtung bestätigt. Wurde das Kind bereits in einer anderen Kita oder Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das aktuelle Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz vorzulegen. (5) Vor der Aufnahme eines Kindes, das zuvor in einer anderen Kita oder Tagespflege betreut wurde, ist der Kita eine Kündigungsbestätigung der anderen Kita oder Tagespflege vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. (6) Für ein Kind mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Eichwalde, ist vor dem Abschluss eines Betreuungsvertrages ein Leistungsbescheid seiner Wohnsitzgemeinde über den Rechtsanspruch mit Kostenübernahmeerklärung vorzulegen. Entsprechendes gilt auch für einen Wechsel der Wohnsitzgemeinde von der Gemeinde Eichwalde in eine andere Gemeinde.

3 Betreuungsumfang (1) Der Betreuungsumfang wird im Betreuungsvertrag vereinbart. Änderungen des Betreuungsumfanges sind durch die Personensorgeberechtigten schriftlich zu beantragen. Die Änderung wird frühestens mit Beginn des Folgemonats wirksam. Die Betreuungszeiten sind im Rahmen der Öffnungszeiten mit der Leitung der Kindertagesstätte konkret zu vereinbaren. (2) Der Träger der Kita kann nach Beratung mit dem Kita Ausschuss und der Kita - Leiterin Schließzeiten der Kita bis zu vier Wochen zusammenhängend und darüber hinaus weitere Schließtage festlegen. Die Schließzeit kann auch einen Teilbereich der Kita betreffen. (3) In der Zeit vom 24.12. bis 31.12. eines jeden Jahres sowie an den gesetzlichen Feiertagen ist die Kita geschlossen. 4 Benutzungsgebühren und Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme eines Kita - Platzes haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Die Elternbeiträge werden als Gebühren erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid. (2) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Erfüllen mehrere Personen diese Voraussetzungen, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der, im Betreuungsvertrag vereinbarten, Aufnahme des Kindes. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats, wird nur die Hälfte der Gebühren für diesen Monat erhoben. (4) Vollzieht sich bei einem betreuten Kind im laufenden Monat ein Wechsel der Betreuungsform, erfolgt die Neufestsetzung der Gebühr ab dem Folgemonat. (5) Vorübergehende Schließung der Kita sowie vorübergehendes Fernbleiben des Kindes von der Einrichtung oder ein Betreuungsabbruch ohne rechtsgültige Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Personensorgeberechtigten befreien nicht von der Zahlungspflicht. (6) Die Gebührenzahlung hat grundsätzlich mittels jederzeit widerruflichem Lastschriftverfahren zu erfolgen. Die Gebühren entstehen monatlich und sind am 15. des laufenden Monats fällig. Im Fall des 4 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung ist die Gebühr am Monatsletzten fällig.

5 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach dem anrechenbaren Einkommen der Personensorgeberechtigten, der Betreuungsform, dem vereinbarten Betreuungsumfang und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (hierzu zählen Kinder, die kindergeldberechtigt sind). (2) Die Höhe der Gebühr wird prozentual berechnet. Folgende Hebesätze werden vom monatlichen anrechenbaren Einkommen erhoben: tägl. Betreuungszeit Krippe Kindergarten bis 6 Stunden 3,50 v. H. 2,80 v. H. bis 8 Stunden 3,60 v. H. 2,90 v. H. über 8 Stunden 4,05 v. H. 3,20 v. H. tägl. Betreuungszeit Hort 2 Stunden 1,60 v. H. 3 Stunden 1,70 v. H. 4 Stunden 1,80 v. H. 5 Stunden 2,15 v. H. Für das 2. kindergeldberechtigte Kind in einer Familie werden 75 Prozent der, für dieses Kind, ermittelten Gebühr festgesetzt. Für das 3. und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in einer Familie werden 50 Prozent der, für dieses Kind ermittelten, Gebühr festgesetzt. Die Personenberechtigten sind verpflichtet, bei der Einkommensermittlung alle unterhaltsberechtigten Kinder anzugeben. Familien mit einem anrechenbaren Einkommen bis 1.000,00 EUR sind von der Gebühr befreit. Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die Öffnungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so kann eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR je angefangene Stunde erhoben werden. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeit überschritten, so kann von den Gebührenschuldnern eine zusätzliche Gebühr je angefangene Stunde in Höhe von 10,00 EUR erhoben werden. Die Gebühr wird jeweils in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

3) Als Nettoeinkommen gilt das Bruttoeinkommen abzüglich des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages. - Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten als Nettoeinkommen die Bruttoeinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, abzüglich der Aufwendungen für Sozialversicherungen (Renten- und Krankenkassenbeiträge), abzüglich der gezahlten Einkommenssteuer sowie des Solidaritätszuschlages und sonstige andere Einnahmen. - Zu sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen - einschließlich öffentlicher Leistungen für die Personensorgeberechtigten/Eltern und das Kind. Zu den sonstigen Einnahmen gehören weiterhin: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind, - Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhalts-, Überbrückungs-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen-, Konkursausfallgeld und Arbeitslosenhilfe, - sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Kranken-, Mutterschafts-, Eltern, Wohngeld, Verletztengeld und Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-, dem Beamtenversorgungs-, dem Wehrgesetz etc. Nicht zum Einkommen im Sinne dieser Satzung gehören das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz sowie die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. (4) Lebensgemeinschaften werden als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Bei der Höhe der Gebühren wird das anzurechnende Nettoeinkommen beider Lebenspartner zugrunde gelegt. (5) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, vor Aufnahme des Kindes, beim Wechsel in eine andere Betreuungsform sowie nach Aufforderung durch den Evangelischen Kirchenkreis Neukölln, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben. Geeignete Unterlagen hierfür sind vollständig aktuelle Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren. Zusätzlich kann der Evangelische Kirchenkreis Neukölln weitere Unterlagen, wie z. B. Bescheide zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II oder Einkommenssteuerbescheide zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens anfordern. (6) Bei Selbstständigen muss eine vom Steuerberater bestätigte Selbsteinschätzung des jährlichen Einkommens des Vorjahres oder ein Einkommensjahressteuerbescheid vorgelegt werden. (7) Werden die entsprechenden Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, werden die Gebühren auf Basis eines fiktiven anrechenbaren monatlichen Einkommens von 5.000,00 EUR erhoben. (Höchstsatz)

(8) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen der für die Entscheidung der Gebührenhöhe erheblichen Tatsachen (z.b. Änderungen des Einkommens, Veränderungen der Anzahl der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Kinder, Wechsel des Kindes in eine andere Betreuungsform, Wegfall der Geschwisterermäßigung) unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Änderungsmitteilung unterlassen, können rückwirkend entsprechend höhere Gebühren erhoben oder auch eine Gebührenreduzierung ausgeschlossen werden. 6 Besucherkinder (1) Die Gemeinde Eichwalde kann einer Unterbringung von Besucherkindern und Kindern ohne Rechtsanspruch bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Voraussetzung hierfür sind freie Kapazitäten und der Abschluss eines Betreuungsvertrages (Gastvertrag) (2) Für die Betreuung wird ein Tagessatz von 42,00 EUR für Krippenkinder, 27,00 EUR für Kindergartenkinder und 17,00 EUR für Hortkinder erhoben. 7 Verpflegung (1) Hier wird z. Zt. ein Pauschalbetrag von 43,00 Euro im Kindergarten und 15,00 Euro im Hort erhoben. 8 Öffnungs- und Schließzeiten (1) Die Öffnungs- und Schließzeiten werden in der Kindertagesstätte bekannt gegeben. 9 Beendigung des Betreuungsvertrages (1) Wenn nicht aus anderen Gründen vorher eine Kündigung erfolgt, endet das Betreuungsverhältnis für die Kindertagesstätten (ausgenommen Hort) mit Beginn der Schulpflicht. (2) Das Betreuungsverhältnis für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung) endet, sofern nicht vorher aus anderen Gründen gekündigt, mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. (3) Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln und die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Zur Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Vertragspartner an. (4) Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen und/oder das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten

a) ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Forderung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, b) nachweislich Tatsachen, die für die Gebührenhöhe relevant sind, falsch oder nicht angegeben bzw. deren Veränderung nicht mitgeteilt haben, c) gegen die im Betreuungsvertrag oder dieser Satzung enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen verstoßen haben oder d) der Betreuungsplatz mehr als vier Wochen unentschuldigt nicht in Anspruch genommen wurde. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 10 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Petzold Eichwalde, den 31.07.2016 Geschäftsführer