Vierter Teil Bilanzierung des Eigenkapitals. I. Gezeichnetes Kapital

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Vierter Teil Bilanzierung des Eigenkapitals I. Gezeichnetes Kapital 1. Grundlagen Nach 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ist gezeichnetes Kapital als Teil des Eigenkapitals dasjenige Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Der Gesetzeswortlaut ist missverständlich. Tatsächlich haften bei der Kapitalgesellschaft nicht die Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft. Nach 1 Abs. 1 Satz 2 AktG, 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Als gezeichnetes Kapital sind bei der AG und der KGaA nach 152 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 3 AktG das Grundkapital, bei der GmbH nach 42 Abs. 1 GmbHG das Stammkapital in der Bilanz auszuweisen. Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA sind nach 286 Abs. 2 Satz 1 AktG nach dem Posten Gezeichnetes Kapital gesondert auszuweisen. Mit der Bezeichnung Gezeichnetes Kapital an Stelle von Grundkapital und Stammkapital soll die Lesbarkeit des Jahresabschlusses erhöht werden. Zudem soll mit der Bezeichnung zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um das gezeichnete, nicht notwendigerweise um das eingezahlte Kapital, handelt. Der Mindestnennbetrag des gezeichneten Kapitals richtet sich rechtsformbezogen nach den Vorschriften des AktG bzw. des GmbHG. Nach 7 AktG beträgt bei der AG der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50 Tsd. Euro, der Mindestnennbetrag der Gesellschaftsanteile der GmbH auch nach dem MoMiG weiterhin nach dem nicht veränderten 5 Abs. 1 erster Halbs. GmbHG 25 Tsd. Euro. Form und Mindestbeträge der Aktien sind durch 8 AktG neu geregelt. Es gilt: Nach 8 Abs. 2 AktG müssen Nennbetrags-Aktien auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Nach 8 Abs. 3 AktG lauten Stück-Aktien auf keinen Nennbetrag. Die Stück-Aktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf auch bei Stückaktien einen Euro nicht unterschreiten.

192 Vierter Teil: Bilanzierung des Eigenkapitals Nach 9 Abs. 1 AktG dürfen für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stück-Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag). Für Form und Mindestbeträge der GmbH-Anteile gelten die folgenden, durch das MoMiG vorgenommenen Regelungen: Nach 5 Abs. 2 GmbHG muss der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten, d.h., einzelne, ein Teil oder alle Gesellschafter können jeweils nur eine Mindesteinlage von jeweils 1 Euro oder jeweils höhere, aber gleich hohe Einlagen, die durch 1 teilbar sind, erbringen, jedoch unter der Bedingung, dass die Gesellschafter zusammen die vorgeschriebene Mindesteinlage von 25.000 erbringen. Nach 5 Abs. 3 GmbHG kann abweichend von der früheren Regelung der Betrag der Stammeinlage für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein. Die Summe der Nennbeträge aller Gesellschaftsanteile muss jedoch mit dem Stammkapital übereinstimmen 2. Gründung der Kapitalgesellschaft a) Entstehung und Errichtung der Gesellschaft Erster Schritt der Gründung ist die Feststellung der Satzung nach 23 Abs. 1 AktG, 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch notarielle Beurkundung. Bedeutung für die Rechnungslegung hat vor allem die Festsetzung der Höhe des Grundkapitals bei der AG bzw. des Nennkapitals des Gesellschaftsanteils bei der GmbH nach 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG, 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG als Bestandteil der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags. Darüber hinaus ist von Bedeutung bei der AG die Zerlegung des Grundkapitals nach 23 Abs. 2 Nr. 4 AktG entweder in Nettobetragsaktien oder in Stückaktien. Bei Nennbetragsaktien ist anzugeben deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien je Gattung. Bei der GmbH ist nach 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG anzugeben der Betrag, der von jedem Gesellschafter auf das Nennkapital des Gesellschaftsanteils zu leistenden Einlage. Von der Entstehung ist die Errichtung der Kapitalgesellschaft zu unterscheiden. Sie erfolgt durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Die künftige Kapitalgesellschaft AG, KGaA oder GmbH besteht zwischen der Errichtung und der Eintragung in das Handelsregister als Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft stellt eine zwischen den Gründern bestehende gesellschaftsrechtliche Verbindung dar, die bereits die körperschaftliche Struktur der künftigen Kapitalgesellschaft aufweist, jedoch lediglich Gesamthandsgemeinschaft ist. Nach h.m. handelt es sich bei der Vorgesellschaft weder um eine GbR noch um einen Verein, sondern um eine Gesamthandsgemeinschaft eigener Art, die abgesehen von der Rechtsfähigkeit bereits der zu gründenden AG, KGaA bzw. GmbH entspricht und daher mit dieser Einschränkung den Normen des Aktien-

I. Gezeichnetes Kapital 193 rechts bzw. des GmbH-Rechts unterliegt. Die Vorgesellschaft endet dadurch, dass sie entsprechend dem Gesellschaftsvertrag in eine AG, KGaA bzw. eine GmbH übergeht, wenn sie durch Eintragung in das Handelsregister entsteht. Die Vorgesellschaft kann als Gesamthandsgemeinschaft ohne Rechtsfähigkeit am Rechtsverkehr ohne Einschränkung teilnehmen. Der Beginn der Teilnahme am Rechtsverkehr kann Stichtag für die Eröffnungsbilanz sein. Das Schrifttum stellt für den Stichtag der Eröffnungsbilanz auf den Beginn des Handelsgewerbes ab. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Vorgesellschaft nicht ohne weiteres Handelsgesellschaft ist. 3 AktG bzw. 13 Abs. 3 GmbHG, nach dem die AG bzw. die GmbH als Handelsgesellschaft gilt, greift erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Vorgesellschaft ist nach h.m nur dann Handelsgesellschaft, wenn sie nach Einbringung eines Unternehmens oder der Geschäftsaufnahme vor der Eintragung ein vollkaufmännisches Gewerbe betreibt. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsregistereintragung für die Höhe des Grundkapital bzw. Nennkapital des Gesellschaftsanteils gilt nicht nur bei der Gründung, sondern auch bei Veränderungen des gezeichneten Kapitals durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung. Ausgenommen von dieser Regel ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung bei der AG nach 234 Abs. 1 AktG sowie bei der GmbH nach 58e Abs. 1 GmbHG und die bei vereinfachter Kapitalherabsetzung gleichzeitig beschlossene Kapitalerhöhung nach 235 Abs. 1 Satz 1 AktG bzw. 58 f Abs. 1 Satz 1 GmbHG. In den angeführten Fällen gilt die Kapitalveränderung bei Vorliegen der in den angeführten Vorschriften genannten Voraussetzungen als rückwirkend auf den Abschlussstichtag des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen. b) Nachweis, Ansatz Der Nachweis der Bilanzierung des Postens Gezeichnetes Kapital erfolgt durch die Satzung und deren notarielle Beurkundung. Für das gezeichnete Kapital besteht Ansatzpflicht. Zudem bestehen weitere Ansatzpflichten innerhalb des Postens Gezeichnetes Kapital für die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen und für die eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen. Ansatzpflicht als Korrekturposten besteht weiterhin innerhalb des Postens Gezeichnetes Kapital für erworbene eigene Aktien. c) Ausweis Die Vorschriften zum Ausweis des Postens Gezeichnetes Kapital betreffen auf der Haupt- und Vorspalte der Bilanz die folgenden Vorgänge. (1) Voll eingezahltes Kapital: Es ist unter dem Posten Gezeichnetes Kapital auf der Passivseite in der Hauptspalte der Bilanz auszuweisen. Dies gilt bei der AG und der KGaA nach 152 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Grundkapital, bei der GmbH nach 42 Abs. 1 GmbHG für das Nennkapital des Gesellschaftsanteils.

194 Vierter Teil: Bilanzierung des Eigenkapitals Voll eingezahltes, gezeichnetes Kapital: Es ist bei unterschiedlichen Anteilsrechten bei der AG und der KGaA in folgenden Fällen ein gesonderter Ausweis oder ein Vermerk erforderlich: Bestehen verschiedene Aktiengattungen, ist nach 152 Abs. 1 Satz 2 AktG der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. Darüber hinaus sind nach 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG im Anhang Angaben zu machen über die Zahl und bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung, sofern die Angaben nicht der Bilanz zu entnehmen sind. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, sind nach 152 Abs. 1 Satz 4 AktG beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken. (2) Bedingtes oder genehmigtes Kapital: Es sind besondere Angaben und Vermerke zu machen: Besteht bedingtes Kapital nach 192 Abs. 1 AktG, ist es nach 152 Abs. 1 Satz 3 AktG mit dem Nennbetrag zu vermerken. Darüber hinaus sind bei den Angaben nach 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG die Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, gesondert anzugeben. Besteht genehmigtes Kapital nach 202 bis 206 AktG, sind nach 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG hierzu im Anhang Angaben zu machen. (3) Bei den Einlagen sind, abhängig von der Einforderung in Bezug auf den Ausweis die folgenden Fälle zu unterscheiden: Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen: Es ist ein besonderer Ausweis erforderlich. Nach der Änderung durch das BilMoG ist ein Nettoausweis vorgeschrieben. Die Posten Gezeichnetes Kapital und Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte auszuweisen. Nach dem neu gefassten 272 Abs. 1 Satz 2 HGB sind sie von dem Posten Gezeichnetes Kapital offen abzusetzen. Der nach der Saldierung der beiden Posten verbleibende Betrag ist unter dem Posten Eingefordertes Kapital in der Hauptspalte zu zeigen. Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge: Sie sind nach 272 Abs. 1 Satz 2 HGB unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. (4) Einlagen vor der Eintragung: Unklar ist, wie Bar- oder Sacheinlagen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung in der Bilanz auszuweisen sind, wenn die Einlagen vor Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister geleistet werden und die Eintragung am Abschlussstichtag noch nicht erfolgt ist. Insoweit bestehen keine Gesellschafterrechte. Die Einleger sind bezüglich der für die Kapitalerhöhung geleisteten Einlagen nicht Anteilseigner, sondern Gesellschaftsgläubiger. Primär handelt es sich bei geleisteten Einlagen um Vermögensgegenstände, die von den Gesellschaftern auf das Unternehmen übertragen wurden. Aus Sicht der

I. Gezeichnetes Kapital 195 Passivseite sind sie unter den genannten Voraussetzungen nicht Teil des Eigenkapitals. Sie sind dort gesondert auszuweisen, wobei nach h.m. die folgenden Fälle zu unterscheiden sind: Die geleisteten Einlagen sind wie angeführt auf der Passivseite der Bilanz gesondert nach dem Eigenkapital unter dem Posten zur Kapitalerhöhung geleistete Einlagen auszuweisen. Ist die Eintragung der Kapitalerhöhung nach dem Abschlussstichtag bei Aufstellung der Bilanz erfolgt, wird es als zulässig für den Ausweis angesehen, den Posten zur Kapitalerhöhung geleistete Einlagen unmittelbar nach dem Posten Gezeichnetes Kapital, d.h. innerhalb der Eigenkapitalposten, auszuweisen. (5) Eigene Aktien: Für sie gelten die Besonderheiten des Ausweises. Abweichend von der bisherigen Regelung dürfen eigene Aktien nicht mehr als Vermögensgegenstände unter einem gesonderten Posten des Umlaufvermögens auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Nach dem mit dem BilMoG neu eingefügten 272 Abs. 1a HGB sind eigene Aktien auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten Gezeichnetes Kapital als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren Nennbetrag oder rechnerischen Wert und dem höheren Kaufpreis der eigenen Aktien ist mit den anderen Gewinnrücklagen zu verrechnen. Ist der Unterschiedsbetrag größer als die anderen Gewinnrücklagen, ist er zunächst mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen; der verbleibende Restbetrag ist als Aufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen. d) Bewertung Probleme der Bewertung des gezeichneten Kapitals treten nicht auf. Nach 272 Abs. 1 Satz 2 HGB ist das gezeichnete Kapital mit dem Nennbetrag anzusetzen. Der Ansatz zum Nennbetrag gilt auch für die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen. Die eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen haben Forderungscharakter der Gesellschaft gegen die Gesellschafter und sind entsprechend mit den vereinbarten Einzahlungsbeträgen der einzelnen Gesellschafter zu bewerten. Unter Umständen ist der niedrigere beizulegende Zeitwert der Forderung gegenüber einem nicht oder nicht vollständig zahlungsfähigen Gesellschafter anzusetzen. Die eigenen Aktien sind nach 272 Abs. 1a HGB mit dem Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dem rechnerischen Wert von erworbenen eigenen Aktien anzusetzen. Ein Unterschiedsbetrag ergibt sich in der Regel als Differenz zwischen Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und dem Kaufpreis der eigenen Aktien. Er ist wie angeführt zunächst mit dem Betrag der anderen Gewinnrücklagen zu verrechnen. Ein verbleibender Restbetrag ist als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen.

196 Vierter Teil: Bilanzierung des Eigenkapitals 3. Kapitalerhöhung a) Kapitalerhöhung gegen Einlagen Für die AG und KGaA ist die Kapitalerhöhung gegen Einlagen in 182 bis 191 AktG, für die GmbH in 55 bis 57b GmbHG geregelt. Die Kapitalerhöhung kann gegen Bar- oder Sacheinlagen durchgeführt werden. Sie wird nach 189 AktG, 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals bzw. des Stammkapitals in das Handelsregister wirksam. Nach h.m. ist von diesem Zeitpunkt an in der Bilanz das erhöhte Grundkapital bzw. Stammkapital anzusetzen. Für Bar- oder Sacheinlagen auf das erhöhte Grundkapital bzw. das erhöhte Stammkapital, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung bereits geleistet sind, liegen Gesellschaftsrechte noch nicht vor. Mit der Bar- bzw. Sacheinlage entsteht bei den Einlegern ein Forderungsrecht. Die Einleger wären bei einem vor der Eintragung der Kapitalerhöhung eröffneten Insolvenzverfahren nicht Eigentümer, sondern Insolvenzgläubiger. Der fehlende Eigenkapitalcharakter der Einlagen kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Beschluss der Erhöhung des Eigenkapitals der AG bzw. des Stammkapitals der GmbH mit einfacher Mehrheit vor seiner Eintragung in das Handelsregister wieder aufgehoben werden kann. b) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt durch Umwandlung von Rücklagen, d.h. von umwandelbaren Kapitalrücklagen und/oder Gewinnrücklagen, in Grundkapital bzw. in Nennkapital des Gesellschaftsanteils. Die Kapitalerhöhung ist für die AG und KGaA in 207 bis 220 AktG, für die GmbH in 57c bis 57o GmbHG geregelt. Die Kapitalerhöhung wird nach 211 Abs. 1 AktG, 57c i.v.m. 54 Abs. 3 GmbHG mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung in das Handelsregister wirksam. Umwandelbar sind nach 208 Abs. 1 Satz 1 AktG, 57d Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur Kapital- und Gewinnrücklagen, die in der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegten Bilanz oder in einem Gewinnverwendungsbeschluss als Zuführung zu diesen Rücklagen, d.h. als Zuführung des Jahresüberschusses oder von Teilen des Jahresüberschusses, in die anderen Gewinnrücklagen ausgewiesen werden. Ansonsten bestehen bezüglich der Umwandlung von Kapital- und Gewinnrücklagen in gezeichnetes Kapital Einschränkungen und Verbote: Bei der AG und KGaA ist die Umwandlung einzelner Rücklagen in Grundkapital begrenzt. Die Kapitalrücklage und die gesetzliche Gewinnrücklage können nach 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG nur insoweit in Grundkapital umgewandelt werden, als sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen. Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ist, solange die Anteile gehalten werden, nicht aufzulösen.

I. Gezeichnetes Kapital 197 Nicht zulässig ist nach 208 Abs. 2 Satz 1 AktG, 57d Abs. 2 GmbHG die Umwandlung für alle Arten von Rücklagen in Höhe eines in der Bilanz ausgewiesenen Verlustes einschließlich eines Verlustvortrags. Ebenso dürfen Gewinnrücklagen, die einem Zweck vorbehalten sind, z.b. satzungsmäßige Rücklagen, nach 208 Abs. 2 Satz 2 AktG, 57d Abs. 3 GmbHG nur umgewandelt werden, soweit dies ihrer Zwecksetzung entspricht. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, dem eine Bilanz zugrunde liegen muss; eine Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht erforderlich. Die zugrunde gelegte Bilanz kann eine Jahresbilanz oder eine Zwischenbilanz sein. Bei der AG bzw. GmbH darf nach 209 Abs. 1 und 2 AktG, 57f Abs. 1 Satz 2 GmbHG der Stichtag der Jahresbilanz oder der Zwischenbilanz höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Nach 209 Abs. 1 und 3 AktG, 57c Abs. 2, 57f Abs. 2 GmbHG muss es sich bei der zugrunde gelegten Bilanz um eine geprüfte, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz handeln. Strittig ist, ob die Bilanz festzustellen ist. Nach neuerer Auffassung ist die Feststellung funktionslos, da die HV ohnedies über die Kapitalerhöhung beschließen muss; allerdings ist eine Billigung erforderlich, weil in der Bilanz die umwandlungsfähigen Rücklagen bestimmt werden. c) Bedingte Kapitalerhöhung Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur für die AG und die KGaA, nicht jedoch für die GmbH zulässig. Sie ist geregelt in 192 bis 201 AktG. Eine bedingte Kapitalerhöhung liegt nach 192 Abs. 1 AktG vor, wenn die Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals beschließt, die nur soweit durchgeführt werden soll, wie durch die Berechtigten von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien einräumt. Die bedingte Kapitalerhöhung soll nach 192 Abs. 2 AktG nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden: Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, wobei der Begriff Wandelschuldverschreibung im weiten Sinne verstanden wird, so dass er auch Gläubiger von Optionsanleihen einschließt; Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen, z.b. der Abschluss eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags oder der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen; Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses. Das Ausmaß der bedingten Kapitalerhöhung ist beschränkt. Nach 192 Abs. 3 AktG darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals 10 % des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen.

198 Vierter Teil: Bilanzierung des Eigenkapitals Bezüglich des Wirksamwerdens der bedingten Kapitalerhöhung sind nach h.m. die folgenden Vorgänge zu unterscheiden: Beschlussfassung der Hauptversammlung über die bedingte Kapitalerhöhung. Mit dem Beschluss ist nach 152 Abs. 1 Satz 3 AktG das bedingte Kapital mit dem Nennbetrag zu vermerken. Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung in das Handelsregister. Die Eintragung führt nicht zu einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals, solange die Bezugsaktien nicht ausgegeben sind. Bezugserklärung der Bezugsberechtigten nach 198 AktG. Sie hat die gleiche Wirkung wie eine Zeichnungserklärung, d.h., sie muss von der AG angenommen werden; allein mit der Bezugserklärung ist das Kapital nicht erhöht. Ausgabe der Bezugsaktien nach 199 AktG. Sie bestimmt die Kapitalerhöhung. Nach 200 AktG ist mit dem Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien das Grundkapital um den der Ausgabe entsprechenden Betrag erhöht. d) Genehmigtes Kapital Der Zweck des genehmigten Kapitals besteht darin, dem Vorstand die Möglichkeit zu eröffnen, zum bestmöglichen Zeitpunkt ohne Einberufung der Hauptversammlung das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb eines vorgegebenen Rahmens zu erhöhen. Die Bildung eines genehmigten Kapitals ist nur für die AG und die KGaA, nicht für die GmbH vorgesehen. Die Regelungen zum genehmigten Kapital beinhalten 202 bis 206 AktG. Nach 202 Abs. 1 AktG kann die Satzung den Vorstand für höchstens fünf Jahre ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag als genehmigtes Kapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Einlagen können in Bar- oder Sachen bestehen; allerdings dürfen nach 205 Abs. 1 AktG Aktien gegen Sacheinlagen nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht. Die Höhe des genehmigten Kapitals ist begrenzt. Nach 202 Abs. 3 Satz 1 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Das genehmigte Kapital ist kein Eigenkapital im bilanzrechtlichen Sinne und daher auch nicht unter dem gezeichneten Kapital in der Bilanz auszuweisen. Zur Kapitalerhöhung aufgrund des genehmigten Kapitals sind für den Ansatz des gezeichneten Kapitals und der entsprechenden Kapitalrücklagen die folgenden Schritte zu unterscheiden: Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag als genehmigtes Kapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. o Ermächtigung der Satzung zur Schaffung von genehmigtem Kapital nach 203 Abs. 1 Satz 2 AktG. Solange von der Satzungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht wird, hat sie keine bilanziellen Auswirkungen.