»La scuola per tutti e per ciascuno«

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Gesetzliche Grundlagen

Integration als Grundrecht Artikel 3 der Verfassung der Republik Italien (1) Alle Staatsbürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich. (2) Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.

Gesetzliche Bestimmungen auf Staatsebene Gesetz Nr. 118/1971 Die Weichenstellung: Sonderklassen sind nur mehr für Schüler/innen mit schweren geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen vorgesehen Gesetz Nr. 517/1977 Grundlage für das integrative Modell Abschaffung der Sonderklassen im Pflichtschulbereich, ab 1987 auch in der Oberschule Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 Rahmengesetz über die Betreuung, die soziale Integration und die Rechte der Menschen mit Behinderung

Gesetzliche Bestimmungen auf Landesebene Landesgesetz Nr. 20/1983: Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten - aufgenommen im Landesgesetz Nr. 3/1998: Maßnahmen in Bezug auf die Betreuung, soziale Integration und Rechte der Menschen mit Behinderung Beschluss der Landesregierung Nr. 2684 vom 26. Juli 2004 - Abkommen zwischen Kindergärten, Schulen und territorialen Diensten zur Durchführung der Verfahrensweisen von der Feststellung der Behinderung bis zur individuellen Planung für Kinder und Schüler/innen mit Behinderung

Das Schulsystem in Südtirol

Das Südtiroler Schulsystem Alter 3-6 Vorschule Kindergarten / Scuola dell infanzia Dauer: 3 Jahre 6-11 Grundschule Grundschule / Scuola Elementare Dauer: 5 Jahre 11-14 Sekundarstufe I Mittelschule / Scuola Media Dauer: 3 Jahre 14-19 Sekundarstufe II Gymnasium Dauer: 5 Jahre Fachoberschule (Berufliche Gymnasien) Dauer: 5 Jahre Berufsbildende Schule 19 Hochschule Fachhochschule/Universität

Berufsbilder im Integrationsbereich

Berufsbilder im Integrationsbereich Die Integrationslehrperson Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin für Integration Der Sozialpädagoge/die Sozialpädagogin

Die Integrationslehrperson ist eine zusätzliche Ressource im inklusiven bzw. integrativen Unterricht agiert fächerübergreifend ist Experte für Integrations- und Differenzierungsmaßnahmen ist Experte für die Planung und Durchführung inklusiver Unterrichtsformen ist kompetent in Bezug auf Lernfähigkeit und Behinderungsformen

Mitarbeiter/in für Integration unterstützt das Erziehungspersonal und die Lehrpersonen bei der Erstellung und der Durchführung der Erziehungsund Rehabilitationsprogramme verfügt über Kenntnisse in Bezug auf Behinderungsformen kennt therapeutisch-funktionale Maßnahmen kennt Maßnahmen zur Förderung der Autonomie

Der Sozialpädagoge/die Sozialpädagogin Ist Ansprechpartner für die ganze Schulgemeinschaft, Elternhaus und außerschulische Partner Arbeitet in Zusammenarbeit mit Lehrpersonen, Eltern u. a. in schwierigen Erziehungssituationen mit Einzelnen oder Gruppen

Diagnostik und Instrumente für die pädagogische Arbeit

Diagnostik Diagnosen werden nur von Vertretern der Gesundheitsdienste erstellt (Psychologischer Dienst, Rehadienst bzw. Kinder- und Jugendspsychiatrie) Vorgehensweise Antrag um Abklärung Erstkontakt Medizinische und/oder psychodiagnostische Abklärung Besprechung der Ergebnisse Funktionsdiagnose/Funktionsbeschreibung/Bericht Planen von Maßnahmen

Instrumente für die pädagogische Arbeit Funktionsdiagnose (FD) Funktionsbeschreibung (FB) Individueller Erziehungsplan (IEP) Funktionelles Entwicklungsprofil (FEP) Differenzierte Bewertung und differenzierte Prüfungen

Funktionsdiagnose Funktionsbeschreibung Funktionsdiagnose bei Beeinträchtigungen und Störungsbildern mit weitreichenden Auswirkungen gibt Anrecht auf sämtliche vorgesehenen Maßnahmen Funktionsbeschreibung für Störungsbilder mit eingegrenzten Auswirkungen enthält die Diagnose und die Beschreibung der Kompetenzen und Schwierigkeiten in relevanten Bereichen gibt Anrecht auf alle erforderlichen Individualisierungsund Differenzierungsmaßnahmen, wird aber in der Unterstufe bei der Zuweisung von zusätzlichem Personal nicht berücksichtigt

Der Individuelle Erziehungsplan (IEP) gesetzlich vorgesehen Dokumentation relevanter Daten des aktuellen Leistungs- und Entwicklungsstandes aller vorgesehenen Maßnahmen (erzieherische, didaktische, therapeutische ) individueller Ziele auch im Hinblick auf die Lebensplanung (pensami adulto, non eterno bambino) Evaluation der durchgeführten Maßnahmen Ansprech- und Kooperationspartner Terminplanung

Funktionelles Entwicklungsprofil (FEP) beim Übertritt vom Kindergarten in die Grundschule und von einer Schulstufe in die nächste neuerliche Überprüfung durch die Fachdienste, Bestätigung oder Abänderung der Erstdiagnose Aktualisierung der Beschreibung des Entwicklungs- und Leistungsstandes in Kooperation mit den Fachkräften der Gesundheitsdienste, der Kindergärten oder Schulen und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sorgen fur die Weitergabe des FEP an die nächste Schulstufe

Gemeinsames und differenziertes Lernen

Individualisierte Lernwege Landesgesetz Nr. 12/2000 Autonomie der Schulen Aufgabe der Schule ist es, ( ) die allgemeinen und spezifischen Ziele in Lernwege um(zu)setzen, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung gewährleisten. Die Schulen erkennen und nutzen die Unterschiede, fördern die Fähigkeiten jedes einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen (Art. 6, Abs. 1).

Pädagogisch-didaktische Zugänge Anerkennung der Vielfalt der Lerner/innen Verschiedenheit wird anerkannt Kein Streben nach Homogenität Irrtum: alle zur selben Zeit, denselben Inhalt, mit denselben Methoden Förderung nach Fähigkeiten Individuelle Lernpläne Dokumentation der Lernfortschritte Differenzierung der Zielsetzungen, der Lernzeiten, der Lernrhythmen Förderung des autonomen Lernens auch bei Schülern und Schülerinnen mit Behinderung

Integration oder Inklusion?

Integration oder Inklusion? Integration Eingliederung von Menschen mit Beeinträchtigung in die Gruppe Differenzierte Förderung je nach Diagnose (Schädigung) Menschen mit spezifischen Bedürfnissen Ressourcen für Menschen mit Beeinträchtigung Individuelle Erziehungspläne Auftrag für Einzelpersonen (MfI, ILP ) Inklusion Leben und Lernen für alle in einer Gruppe Umfassende Lernangebote für alle Jede und jeder hat individuelle Bedürfnisse Ressourcen für die Bildungseinrichtung Gemeinsames und individuelles Lernen für alle Auftrag für die Bildungseinrichtung

Weitere Informationen www.blikk.it siehe Menüpunkt Fortbildung und Schulentwicklung/Integration in Südtirol www.provinz.bz.it/schulamt

»Wenn wir uns einig sind, gibt es wenig, was wir nicht können. Wenn wir uneins sind, gibt es wenig, was wir können.«(j. F. Kennedy)