Klaus-Ulrich Battefeld Referatsleiter Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung

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Transkript:

Rechtliche Grundlagen zum Artenschutz in städtischen Freiräumen im Spannungsfeld mit anderen Schutzgütern Artenschutz, FFH, Biotopschutz, Umweltschaden, Strafrecht Klaus-Ulrich Battefeld Referatsleiter Artenschutz, Naturschutz bei Planungen Dritter, Landschaftsplanung Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, 65189 Wiesbaden Mainzer Straße 80 Post:: D-65021 Wiesbaden Postfach 31 09 Büro: Gustav-Stresemann-Ring 6 1. OG Telefon: 0611 815 1620 oder 0611 340 7037 E-mail: klaus-ulrich.battefeld@hmuelv.hessen.de URL: www.hmuelv.hessen.de Wiesbaden, den Juli 1, 2013

Ein Beispiel: Straßensanierung im Innenbereich Sachverhalt Die Decke einer Straße soll erneuert werden (Abfräsen der Altdecke und Erneuerung) Auf 300 Meter stehen im Abstand von 10 Metern auf beiden Seiten 55 ca. 120-jährige Bäume, die z.t. nicht mehr standsicher sind. 20 alte Bäume sollen ausgewechselt werden, da Wurzeln oder Äste oder der Stamm nicht mehr verkehrssicher erscheinen. Montag, 1. Juli 13 2

Tatbestandsmerkmale Änderung der Gestalt oder Nutzung (>keine Pflege!)? Gesetzlich geschützter Biotop? Baumschutzsatzung?(GLB) Schutz der Brut- und Setzzeiten? Gärtnerisch gepflegte Anlagen? Vorkommen europäisch geschützter Arten? Vögel (Nester, Höhlen ) Fledermäuse (Höhlen, Spalten, Leitstruktur) Käfer (Stamm, Äste, Stammfuß, Umgebung) Vorkommen national geschützter Arten? Bauplanungsrechtliches Erhaltungsgebot? Denkmalschutz? Montag, 1. Juli 13 3

Was ist im Innenbereich zulässig? Kein Eingriff? Ausnahmen? Fortführung einer bereits bestehenden Nutzung? Z.B.: Wegeunterhaltung Pflegeschnitt an Straße Rückschnitt an Hochspannungsleitung Mähen der Bankette an Straßen Fassadensanierung? Bauwerkssanierung (z.b. Brückenpfeiler, Ruine)? Parkpflegemaßnahmen? Montag, 1. Juli 13 4

Parkanlagen haben Fallen Herkules und Bergpark Wilhelmshöhe: FFH-Gebiet, Fledermausquartiere, Jagdhabitat 5

44 Abs. 5 - Eingriffsprivileg Gilt nur für zulässige Eingriffe/Vorhaben nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe Vorhaben i.s.d. 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG, die nach Baugesetzbuch zulässig sind Kein zulässiger Eingriff : Kein Privileg nicht nur Europaarten berücksichtigen Wichtig auch national geschützte Arten! Umgestaltung Landschaftspark in Barockgarten? Montag, 1. Juli 13 6

Parkpflege ist keine Landwirtschaftliche Bodennutzung Sonderregelung 44 Abs. 4 BNatSchG Ggf. artenschutzrechtliche Anordnung durch Naturschutzbehörde Sonderfälle: landwirtschaftliche Wege Heckenrückschnitt im Außenbereich Nicht: Heckenrodung. Montag, 1. Juli 13 7

Sanierung eines Parks oder einer Baulücke im Innenbereich Eingriff oder was? Keine fortlaufende Pflege Veränderung der Gestalt, die zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts (Arten) führen kann kein (Bau-) Vorhaben i.s. d. 18 BNatSchG / 29 BauGB 39 (5) BNatSchG: Es ist verboten, 1. nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird, 2. Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Gebüsche Gehölze vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen 44 Beschädigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten? 8

Was ist überhaupt Innenbereich? Außenbereich im Innenbereich? Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55. 81 - BRS 42 Nr. 94, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6. 71 - BRS 25 Nr. 36) Luftbild: Magistrat der Stadt Wiesbaden 9

Qualifikation des Personals Wenn nach Maßstab der praktischen Vernunft geschützte Arten nicht betroffen sein können, sind keine Untersuchungen ins Blaue hinein erforderlich! Vorgaben für die Qualifikation des Personals sind nicht bekannt. Die Einschätzung zum Vorkommen geschützter Tierarten sollte durch eine Person mit Sachverstand erfolgen. Dieser kann auch durch entsprechende Schulung gewährleistet sein. Befassung eines Biologen oder Ökologen ist nicht zwingend. 10

Artenschutzrechtliche Untersuchungen für besonders und streng geschützte Arten bei Baumfällungen oder Rodungsarbeiten. (s.a.: Schreiben d. BMU v. 30.03.2012 an Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.) Tötungsverbot ( 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG) Beschädigungs- / Zerstörungsverbots von Fortpflanzungsund Ruhestätten ( 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG) Kaum: Störungsverbot ( 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG) Gehölzschnittbeschränkungen in 39 Absatz 5 Nr. 2 BNatSchG. Profis sollten erkennbare Anzeichen für das Vorkommen von geschützten Arten wahrnehmen und daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Montag, 1. Juli 13 11

Prüfung von Arbeiten im Innenbereich Regelmäßig abfragen: Hinweise auf besonders geschützte Arten beachten: Informationen aus der Bevölkerung Alter und Struktur von Bäumen erkennbare Höhlungen oder Spalten. Sind Artvorkommen im oder am Objekt bekannt? Sind Kotspuren im Objekt vorhanden (z.b. Brückenpfeiler: Fotos)? Sind an Außenwänden / in Büschen / Baumkronen Hinweise auf nistende / brütende Tiere Sollen Höhlenbäume beseitigt werden? Sollen größere Schotter- oder Ruderalflächen gepflegt werden? Kommt es zur Beeinträchtigung von Amphibien oder Fischen? Ø Abstimmung mit Naturschutzbehörde! 12

Welche Tierarten sind besonders häufig von Maßnahmen im Innenbereich betroffen? Dachbodenausbau im Innenbereich: Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler, Tauben, Turmfalken (Mauernischen), selten Dohlen. Fassadenrenovierung / Wärmedämmung: Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwanz, Turmfalken (Mauernischen). Veränderung von Teichen/Tümpeln: alle Amphibienarten (zum Beispiel Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Bergmolch, Teichmolch). Veränderung von Schotterflächen, Steinhaufen, Bahndämmen: Reptilien (zum Beispiel Eidechse, Blindschleiche, Ringelnatter); Winterquartiere von Amphibien. 13

Regelmäßig genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten Lebensstätten und Quartiere, die regelmäßig bzw. in jedem Jahr erneut genutzt werden, unterliegen ständigem Schutz. Diese dürfen auch dann nicht beseitigt werden, wenn diese Stätten zum Zeitpunkt der Fällaktion (z.b. während des Winters) nicht besetzt sind Z.B.: Koloniebrüter (z.b. Saatkrähen), Greifvögel (z.b. Bussard, Habicht, Sperber), Eulen (z.b. Uhu, Waldohreule), Höhlenbrüter (z.b. Spechte, Hohltauben). Werden Nester in jedem Jahr neu gebaut, ist das Nest nach der Fortpflanzungsperiode nicht mehr geschützt und kann entfernt werden. 14

Fällung von Höhlenbäumen Vorsicht: Spechthöhlen o.ä. können Quartierplätze für Fledermäuse sein. ältere, morsche und höhlenreiche Bäume können Sommerquartiere (Wochenstube i.s.v. Fortpflanzungsstätte) oder Überwinterungsquartiere (Ruhestätte) sein für: Fledermäuse, Bilche, d.h. Siebenschläfer, Gartenschläfer und Haselmaus Fledermauskolonien verfügen über Vielzahl an Höhlen, die über viele Jahre und Generationen immer wieder genutzt werden. Innerhalb eines Jahres werden verschiedene Höhlen genutzt, je nach Witterung und Parasitenbefall. Sie sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten, auch wenn sie zeitweise nicht genutzt werden. 15

Winterfällung dünner Bäume Baumfällungen zw. 1. 10. und 29. 02. bei <30 cm Stammdurchmesser meist unproblematisch. Dünne Bäume sind meist keine Winterquartiere (wegen Frostunsicherheit) Je dicker, morscher und höhlenreicher Bäume sind, desto größeres Risiko geschützter Wintergäste Beispiel: Eichhörnchenkobel im Baum (meistens in Stammnähe), sind bei Winterfällung unproblematisch, da sich dann keine Jungtiere in den Kobeln befinden. Da sie keinen Winterschlaf halten, können adulte Eichhörnchen in andere Bäume und Ersatzkobel ausweichen. Bei Baumfällung zwischen 1. 3. und 30. 9. muss das Vorhandensein von Jungtieren durch Beobachtungen ausgeschlossen werden. 16

Baumfällung wg. Verkehrssicherung Sperrung des Ortes Gefahr ist abgewehrt! Fachkräfte /-behörden einbinden Erforderliche Sofort-Maßnahmen abstimmen Rückschnitt hat Vorrang vor Fällung Ggf. Fällung unter den Voraussetzungen einer Ausnahme nach 45 Absatz 7 und 39 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 b) BNatSchG, über die die zuständige Naturschutzbehörde zu entscheiden hat. 17

Beispiel Tötungsverbot und Fortpflanzungs- und Ruhestätten Osmoderma eremita * II, IV Eremit Der Stuttgart 21-Käfer Worst case: Lebt verborgen Nur wenige Standorte Schwer nachweisbar Vorkommen der Art vor allem in Parkanlagen, Hutebeständen und alten Naturdenkmälern oder Kopfweidenbeständen Kaum Möglichkeit zur Gestaltung von Habitaten (Karte: Hessen-Forst FENA) 18

Nicht nur Tiere Sorgfaltspflichten bezüglich Pflanzen Das Vorkommen geschützter Pflanzen (wie z.b. seltene Moose oder Flechten) festzustellen, ist häufig schwieriger als bei Vögeln oder Säugetieren. Nicht jedes Flechtenvorkommen auf einem Baum macht eine Artenschutzprüfung erforderlich. Rentierflechten sind ebenso wie viele Torfmoosarten besonders geschützt, kommen aber in relevanten Beständen fast nur im Außenbereich vor (siehe auch Artgutachten der Naturschutzbehörden) Soll eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Behandlung einer Fläche erfolgen, kann Aufmerksamkeit geboten sein: Felssicherungsmaßnahmen! 19

Planmäßig handeln: Landschaftsplan Grünordnungsplan Landschaftsplan: Magistrat der Stadt Wiesbaden Grobkonzept: Landschaftsplan Feinkonzept: Grünordnungsplan Konzeptionelle Behandlung Strategische Ausrichtung Vorbereitung von Konzepten Pflegeplanungen, Parkpflegewerken usw. 20

Umweltschaden / Biodiversitätsschaden 19 BNatSchG : Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Arten nach 1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie 2. den Anhängen II und IV FFH-Richtlinie 21

Ordnungswidrigkeit 69 Abs. 2 BNatSchG: Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen 44 Abs.1 Nr. 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 2. entgegen 44 Abs.1 Nr. 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, 3. entgegen 44 Abs.1 Nr. 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder 4. entgegen 44 Abs.1 Nr. 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört. 22

Besonderheit: Neben Owi auch Strafvorschriften gegen Naturschäden Nicht nur Strafgesetzbuch 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Naturdenkmal! (Vorsatz: <3Jahre/Geldstrafe) 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete: NSG/ Nationalpark/ Natura 2000-Gebiet: (Vorsatz <5 Jahre/ Geldstrafe) Sondern auch 71 und 71a BNatSchG Vorsätzlicher Artenschutzverstoß (< 5 Jahre/Geldstrafe) 23

Straftaten 71 BNatSchG (1) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe: vorsätzliche Handlung nach 69 Abs. 2 bei streng geschützter Art. (3) Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.: Abs. 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig (4) Erkennt Täter fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 24

Straftaten 71a BNatSchG (1) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe: 1. entgegen 44 (1) Nr. 1 Tötung oder Zerstörung oder Entnahme von Entwicklungsformen aus der Natur bei Tier nach Art. 4 Absatz 2 oder Anhang I der VS-RL. eine in 69 Absatz 2,..bezeichnete vorsätzliche, gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Handlung (auch nicht streng geschützte Art!). (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat. 25

Klaus-ulrich.battefeld@hmuelv.hessen.de VIELEN DANK Fotos: Battefeld Grafiken: Office-Clips Montag, 1. Juli 13 26