II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

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Transkript:

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156 BGB, öffentlich-rechtlicher kaufähnlicher Vertrag II= Ablieferung führt zu originärem Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes gegen Zahlung des Kaufgeldes UND Bisheriger Eigentümer erwirbt Eigentum am Erlös kraft dinglicher Surrogation 1247 S. 2 BGB analog ivm 804 II ZPO. In Höhe der Forderung wird VG vom GV ausgezahlt= Erlösauskehr, vgl. 819 ivm 815 I ZPO (Restbetrag an VS!) Damit Ende der Zwangsvollstreckung 1

Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe ------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beginn der ZV Ende der ZV Merke: während der Zwangsvollstreckung sind die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung abschließend Verdrängung materiell-rechtlicher Ansprüche wie 985 oder 1004 BGB A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. S 62 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels Zweck: Möglichkeit für einen Dritten, sich gegen die Vollstreckung zu wehren, weil die Zwangsvollstreckung in seine materiellen Rechtspositionen eingreift a. Zulässigkeit aa. Statthaftigkeit Erhebung materieller Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 2

(+), wenn der Dritte geltend macht, dass ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht (ungenaue Formulierung des Gesetzgebers) zusteht = Eingriff in einen fremden Zuweisungsgehalt bb. Zuständigkeit örtliche: Gericht, in dessen Bezirk die ZVS erfolgt, 771, 802 ZPO sachliche: 23, 71 GVG streitwertabhängig; beachte: 6 ZPO: entweder Höhe der titulierten Forderung oder Wert der Sache (IMMER niedrigerer Wert!) Wenn Wert der Sache(50 Euro) höher als Forderung (25 Euro), nur Pfandrecht an der Sache in DIESER Höhe (25 Euro) Wenn Wert der Forderung(100 Euro) höher als Wert der Sache (50 Euro), so hat Vollstreckungsgläubiger Pfandrecht an gesamter Sache, aber eben nur in dieser Höhe (= 50 Eurodarüber wird gestritten) cc. allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Postulationsfähigkeit, 78 ZPO, Partei- und Prozessfähigkeit, 50, 51 ZPO ordnungsgemäße Klageerhebung, 253 ZPO dd. Rechtsschutzbedürfnis vom Beginn der Zwangsvollstreckung(= erste Maßnahme des Vollstreckungsorgans) bis zu ihrem Ende (=Erlösauskehr) RSB besteht, sobald nach der Klauselerteilung das Objekt 3

der Zwangsvollstreckung feststeht (wenn zb GV dies angekündigt hat!) b. Begründetheit (+), wenn der Gläubiger mit der Vollstreckung widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreift Hier ist eine Zweischrittprüfung vorzunehmen: (1) Ein die Veräußerung hinderndes Recht (2) keine Einreden aa. Veräußerung hinderndes Recht = Frage: Könnte der Dritte den Schuldner hindern, den Gegenstand zu veräußern? (historischer Aufbau! SACHENRECHT) wichtige Drittrechte: * Eigentum (Miteigentum, auch Vorbehaltseigentum, möglich bleibt aber Pfändung des AnwR) (P) Sicherungseigentum e.a. (-) Sicherungsübereignung soll nur Pfandrecht ersetzen Folge: Vorgehen über 805 ZPO Arg: bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss Sicherungseigentum so behandelt werden wie ein besitzloses Pfandrecht (Vergleich mit 51 Nr.1 4

InsOAbsonderungsrecht 805 ZPO) hm.: (+) Klage nach 771 ZPO möglich Arg: - Sicherungseigentum ist vollwertiges formelles Eigentum - Sicherungseigentümer darf nicht die Verwertung des Sicherungsgutes im Wege der ZVS aufgedrängt werden = damit würde ihm die Befugnis genommen, den Gegenstand selbst zu verwerten - Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren beruht darauf, dass Insolvenzverfahren Gesamtvollstreckung ist, während 771 ZPO nur Einzelvollstreckung ist * Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (str.) Arg: Schutz über 161 I 2 BGB nur für rechtsgeschäftliche Verfügungen * Besitzpfandrechte (zb 647, 1204 BGB, besitzlose Pfandrechte wie 562 BGB über 805 ZPO) * obligatorische Herausgabeansprüche (Bsp. 546, 604 BGB) * berechtigter Besitz (mittelbar oder unmittelbar) * reine Verschaffungsansprüche (-) (Bsp. 433 I 1 BGB) Arg: noch kein Vermögen des Dritten 5

bb. Einwendungen des Beklagten (a.) 117 I BGB Scheingeschäft, oder 138 I BGB (insbesondere Knebelverträge, Fehleridentität prüfen!) (b.) Einrede bei Anfechtbarkeit nach dem AnfG (vgl. gesonderte Übersichten auf Seite 71/72 im Skript) (c.) Einrede aus 242 BGB 242 BGB: Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung Kläger bei rechtsmissbräuchlichem Handeln zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, typischerweise: * wenn Dritter für die Titelforderung mithaften würde (bspw. 1357 BGB, 25,28 HGB, 128 HGB, Bürgschaft nach 765 ff BGBinzidente Prüfung!!!) * bei gesamtschuldnerischer Haftung, 7,18 StVG ( 840 BGB) 6