BUCHHALTUNGSBERUFE NACH DEM BILANZBUCHHALTUNGSGESETZ



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Transkript:

BUCHHALTUNGSBERUFE NACH DEM BILANZBUCHHALTUNGSGESETZ Seit 1. Jänner 2007 regelt das Bilanzbuchhaltungsgesetz(BiBuG) die selbständigen Buchhaltungsberufe mit den Bereichen Buchhaltung, Bilanzierung, Kostenrechnung, Personalverrechnung und Beratung im Rechnungswesen neu. Mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz laufen die vormals getrennten Buchhaltungsberufe Selbständiger Buchhalter (SBH) und Gewerblicher Buchhalter (GBH) aus und es wird ein einheitlicher, qualifizierter Bilanzbuchhaltungsberuf geschaffen. Neben dem Bilanzbuchhalter existieren zwei Teilberechtigungen, der Buchhalter und der Personalverrechner. Beide verfügen über eine eingeschränkte Berufsbefugnis. Tipp: Weiterführende Informationen über das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz sind unter http://www.ubit.at abrufbar. Befugnisse der Berufsberechtigten Der neue Bilanzbuchhalter (BilBH) hat sämtliche Befugnisse des derzeitigen SBH, des GBH und verfügt über neue zusätzliche Befugnisse. Diese Befugnisse beinhalten - die pagatorische Buchhaltung(Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, - den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), - die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabebehörden des Bundes, den unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof, - die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen, - die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften, - die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und - die kalkulatorische Buchhaltung. Zusätzlich hat der Bilanzbuchhalter die Befugnis Rückzahlungsanträge zu stellen, Vertretungsrechte im Zusammenhang mit der Lohnverrechnung einschließlich der lohnabhängigen Abgaben, die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, ausgenommen im Rechtsmittelverfahren, weiters das Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Kammerumlagen vor den Interessensvertretungen und schließlich alle Berechtigungen gemäß 32 GewO 1994.

Der Buchhalter erhält im 3 BiBuG die Befugnis zur Durchführung der pagatorischen Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten, zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung und zur kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation). Weiters darf er einschlägige Beratungsleistungen im Rahmen des ihm zustehenden Berechtigungsumfanges (pagatorische und kalkulatorische Buchhaltung) sowie alle Berechtigungen gemäß 32 GewO ausüben. Der Personalverrechner darf folgende Tätigkeiten ausüben: Lohnverrechnung und die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung, weiters sämtliche in diesem Zusammenhang stehende einschlägige Beratungsleistungen sowie alle Berechtigungen gemäß 32 GewO. Berufsberechtigte können interdisziplinäre Gesellschaften mit Wirtschaftstreuhändern gründen. Voraussetzungen für die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes Zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist die öffentliche Bestellung erforderlich; dabei sind Allgemeine und Besondere Voraussetzungen nachzuweisen. Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind: - die volle Handlungsfähigkeit - die besondere Vertrauenswürdigkeit - geordnete wirtschaftliche Verhältnisse - eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und - ein Berufssitz. Besondere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter Personalverrechner ist die erfolgreich abgelegte Prüfung für Personalverrechner. Die Bestellung erfolgt durch die Paritätische Kommission. Erst ab Rechtskraft des Bestellungsbescheides darf der Beruf ausgeübt werden. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Bilanzbuchhalter sind verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem zum Betrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrecht zu erhalten. Die Versicherungssumme darf nicht geringer sein als 72.673,-- für jeden einzelnen Versicherungsfall. Paritätische Kommission Die Paritätische Kommission besteht aus 6 Mitgliedern, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich je 3 Mitglieder bestellt. Die Kontaktadresse der Paritätischen Kommission lautet: Grohgasse 3/2 1050 Wien Tel: 43 1 54 50 577 Website: http://www.bilanzbuchhaltung.or.at/

Die Paritätische Kommission ist die für die Vollziehung des BiBuG zuständige Behörde. Die wichtigsten Aufgaben sind: - Die öffentliche Bestellung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes; - Anerkennung von Gesellschaften zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes - Zulassung zu den Fachprüfungen und deren Durchführung - Suspendierung (vorläufige Untersagung) der Berufsausberechtigung - Widerruf der öffentlichen Bestellung oder der Anerkennung. Prüfung/ Ausbildung Die Berufsbefugnis als BilBH kann über die im BibuG normierte Fachprüfung erlangt werden. Vergleichbare Prüfungen sind individuell anzuerkennen und können von der Fachprüfung teilweise oder zur Gänze befreien. Die Inhalte der Prüfung sind auf die Befugnisse abgestimmt und sichern eine hochwertige Ausbildung und Qualität der erbrachten Leistungen. Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung ( 12 ff BibuG): Bilanzbuchhalter: mindestens 3-jährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen. Buchhalter: mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen. Personalverrechner: mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen. Pflichten der Berufsberechtigten Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich, unabhängig und unter Beachtung der im BibuG enthaltenen Bestimmungen auszuüben. Weiters müssen Berufsberechtigte entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zwecke der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten besuchen. Die Berufsberechtigten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Nähere Bestimmungen enthält die im Internet unter http://www.bilanzbuchhaltung.or.at/berufsaus%fcbungsrichtlinie-genehmigt- 090108.pdf veröffentlichte Berufsausübungsrichtlinie der Paritätischen Kommission. Suspendierung der Berufsausübungsbefugnis Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes mit schriftlichem Bescheid vorläufig zu untersagen (zu suspendieren ): bei Verlust der Handlungsfähigkeit, in bestimmten Fällen bei Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift, bei Verhängung der Untersuchungshaft, bei rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens, bei Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder bei Fehlen einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung.

Widerruf der öffentlichen Bestellung Die öffentliche Bestellung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen zur öffentlichen Bestellung wegfällt (z.b. Wegfall der besonderen Vertrauenswürdigkeit). Kammerzugehörigkeit: Nur die Bilanzbuchhalter haben die Möglichkeit, zwischen einer Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) oder zur Wirtschaftskammer Österreich (WKO) zu wählen. ( 7 Abs 2 BiBuG) Ein Wechsel der Kammermitgliedschaft ist jährlich möglich. ( 96 Abs. 3 BiBuG) Personen, die über eine eingeschränkte Befugnis Buchhalter oder Personalverrechner verfügen, sind jedenfalls Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. ( 96 Abs. 1 BiBuG). Einschränkungen für Bilanzbuchhalter mit Mitgliedschaft zur Wirtschaftstreuhänderkammer Aufgrund der für die sog. Freien Berufe bestehenden gesetzlichen Regelungen bestehen für Bilanzbuchhalter, die sich für die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entschieden haben, gewisse Einschränkungen gegenüber Mitgliedern der Wirtschaftkammer: Keine Provisionsgeschäfte Wenige Rechtsformen bei Gesellschaften Erweiterte Meldepflichten Strengere Bestimmungen für den (gewerberechtlichen) Geschäftsführer (bei Mitgliedschaft in KWT muss dieser bestellt sein; bei Mitgliedschaft in WKO muss dieser nur die Voraussetzungen erfüllen, aber nicht bestellt sein) Grenzüberschreitende Dienstleistungen durch Berufsberechtigten in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe zuzuordnen sind, unter bestimmten Voraussetzungen zu erbringen. Diese Voraussetzungen sind: die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder die Schweiz eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat und bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung.

Für eine vorübergehende, gelegentliche Dienstleistung im grenzüberschreitenden Verkehr ist keine weitere Genehmigung notwendig. Der Dienstleister muss aber seine (nationale) Berechtigung dem Leistungsempfänger (Kunden) nachweisen. Niederlassung von Berufsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder die Schweiz sind unter folgenden Bedingungen berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen: die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder der Schweiz die aufrechte Berechtigung, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission. Stand: Mai 2008 Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern urheberrechtlich geschützt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909, Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.