Digitalisierung und Veröffentlichung



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Digitalisierung und Veröffentlichung Urheberrechtliche Unterschiede zwischen physischen und digitalen Beständen Mag. Walter Scholger Zentrum für Informationsmodellierung in den Geisteswissenschaften Universität Graz walter.scholger@uni-graz.at

Die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Materialien [ ] für wissenschaftliche Forschung in Form einer öffentlichen Wiedergabe nutzen zu dürfen, sollte an sich eine Selbstverständlichkeit sein. Rainer Kuhlen, Kopernikanische Wende (2006) 2

Eine neue Rolle für Archive Diensteanbieter nach E-Commerce Gesetz Impressumspflicht Praxisbeispiel: International Center for Archival Research (ICARus) Ein kurzer Überblick: Urheberrecht Werksbegriff und Werkskategorien Schutzfristen Rechte des Urhebers Digitalisierung Urheberrecht: Vervielfältigung Freie Werknutzungen Online-Publikation Urheberrecht: Zurverfügungstellung Beschränkungen 3

Das Archiv Einrichtung zur systematischen Erfassung, Erhaltung und Betreuung von Schriftstücken, Dokumenten, Urkunden, Akten, insbesondere soweit sie historisch, rechtlich oder politisch von Belang sind. geordnete Sammlung von [historisch, rechtlich, politisch belangvollen] Schriftstücken, Dokumenten, Urkunden, Akten Raum, Gebäude für ein Archiv Duden (2013) 4

Diensteanbieter Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce Gesetzes ECG 3 1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst [ ] sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern 2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt 5

Access Provider bietet Zugang zu einem Netzwerk Diensteanbieter Host Provider bietet Speicherplatz für Benutzer (z.b. für Annotationen) Content Provider bietet eigene Inhalte an 6

Impressumspflicht ECG 5 (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: seinen Namen oder seine Firma; die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse; soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde; sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 7

Impressum: Monasterium.net Quelle: http://monasterium.net/pages/en/imprint 8

9/37

Anforderungen Digitalisierung von Archivmaterial (= Vervielfältigung) Wissenschaftliche Erschliessung (= Bearbeitung) Veröffentlichung auf physischem Träger (= Verbreitung) Online-Veröffentlichung (= Zurverfügungstellung) 10

Urheberrecht: Werke 1 UrhG. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. (2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Urheberrecht: Werke Eigentümliche geistige Schöpfung Eigentümlich = individuell ( die Persönlichkeit des Schöpfers muss durchscheinen ) Geistig = Gedankenprodukt ( der Schöpfer muss sich etwas dabei gedacht haben ) Aber: nicht der Gedanke selbst, sondern der Form gewordene Gedanke ist geschützt, der Gedanke muss ausgedrückt worden sein. Digitalisate (digitale Vervielfältigungen) sind üblicherweise kein Werk! 12

Digitalisierung: Lichtbildwerke und Lichtbilder Auch Lichtbilder ohne schöpferische Kraft sind geschützt! UrhG 73 (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen. UrhG 74 (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 13

Urheberrecht: Schutzfristen Werke 70 Jahre nach Tod des Urhebers bzw. 70 Jahre nach der Schaffung/Veröffentlichung Das Jahr, in dem die Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt (ab 1.1. 2014 sind also alle Werke gemeinfrei, deren Urheber spätestens am 31.12.1943 verstarb). Lichtbilder bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung Bei nicht veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Aufnahme Kumulativ! Gilt auch für Schallträger und Laufbilder. 14

Urheberrecht: Urheber Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat stets eine natürliche Person, juristische Personen können keine das UrhR. begründende geistige Tätigkeit entfalten Recht entsteht mit der Werkschöpfung, erfordert keine Registrierung Rechte des Urhebers Schutz geistiger Interessen (unübertragbar!) Schutz der Urheberschaft Urheberbezeichnung Werkschutz Verwertungsrechte (übertragbar) 15

Urheberrecht: Verwertungsrechte Verwertung der Bearbeitung des Werkes ( 14 UrhG) Vervielfältigungsrecht ( 15 UrhG) Verbreitungsrecht ( 16 UrhG) Senderecht ( 17 UrhG) Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 18 UrhG) Zurverfügungstellungsrecht ( 18a UrhG) 16

Digitalisierung: Vervielfältigung UrhG 15 (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen. (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten [ ] eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör [ ]. Digitalisierung = Vervielfältigungshandlung 17

Digitalisierung: Verwertungsrechte Freie Werknutzungen (UrhG 41ff) Durch den Gesetzgeber vorgegebene Ausnahmen vom Urheberrecht Vertragliche Vereinbarung (UrhG 24) Lizenzvertrag mit dem Urheber Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht (exklusiv!) 18

Digitalisierung: Freie Werknutzungen UrhG 42 (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. einzelne Vervielfältigungsstücke zu Zwecken der Forschung nicht kommerziell andere Träger (CD, USB, Festplatte, ) 19

Digitalisierung: Freie Werknutzungen UrhG 42 (3) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. Sicherungskopie 20

Digitalisierung: (Hoch-)Schulen UrhG 42 (6) ( eigener Schul- und Lehrgebrauch ) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten [ ] Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. 21

Digitalisierung: Sammlungen UrhG 42 (7) ( eigener Sammlungsgebrauch ) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als in Abs.1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar 1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück [ ] 2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke [ ] 22

Online-Publikation: Zurverfügungstellung UrhG 18a (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Online-Publikation = Zurverfügungstellung Keine der Freien Werknutzungen ( 42) enthält Zurverfügungstellung! 23

Online-Publikation: Zitat UrhG 46 Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung: 1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden; 2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke [ ] in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk [ ] darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden. 24

UrhG 54 (1) Es ist zulässig: Online-Publikation: Bild-Zitat 1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen; [ Besucherkatalogfreiheit ] 3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; 25

Online-Publikation: Lösungsversuche Einschränkungen der Benutzung durch Nutzungsbedingungen und Disclaimer durch Restriktion des Zugangs Passwortschutz IP-Ranges Zeitliche Beschränkung Ausreichende Einschränkung der Öffentlichkeit? Nein! Lehre gilt immer als öffentlich 26

Online-Publikation: Zitat Keine freien Werknutzungen für Zurverfügungstellung Zugangsbeschränkungen rechtlich nicht ausreichend! Online-Publikation von (geschützten) Digitalisaten ausschließlich als großes wissenschaftliches (Bild-)Zitat in einem wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhalts oder im Rahmen eines BenutzerInnenkatalogs 27

Exkurs: Recht am eigenen Bild Grundsätzlich gilt, dass Bildnisse, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, ohne Zustimmung der Abgebildeten vom Fotografen verwertet werden dürfen ( Freiheit des Straßenbildes ) 78 UrhG. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. 28

Exkurs: Recht am eigenen Bild berechtigte Interessen des Abgebildeten Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird, wenn dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Gilt auch für den Kontext (z.b. Bildunterschrift und Begleittext), in dem ein Bild erscheint, nicht nur die Abbildung selbst! 29

Exkurs: Recht am eigenen Bild Nach einer Entscheidung des OGH vom 27.2. 2013 sind Fotoaufnahmen (bzw. deren Verbreitung), auf denen der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig! 30