Das ändert sich I. Arbeit und Soziales. Nr.: 01/2016 Datum: 7. Januar 2016

Ähnliche Dokumente
BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende. a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

BeauftragtefürChancengleicheit amarbeitsmarkt (BCA)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Was ändert sich zum 01. Januar 2016

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017

Aktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

SV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten

Das ändert sich im neuen Jahr

Neuer Garantiezins bei Lebensversicherungen

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem

Sozialversicherung 2017

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2016/2017

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Staatliche Förderungen für Immobilieneigentümer

Die 8 wichtigsten Reformen bei Versicherungen 2017

Das sollten Verbraucher wissen!

Rechengrößen West 2017 Jahr Monat Woche Kalendertag

SV-Rechengrößen in 2015 und 2014

Beschäftigung von Rentnern

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur. Sicherung des Lebensunterhalts nach dem. SGB II für das Jahr 2018

Inhalt Vorwort Grundsätzliche Fragen zum Arbeitslosengeld II und zur Sozialhilfe Die Leistungen der Sozialhilfe im Einzelnen

newsletter JANUAR 2013 Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Beschäftigung von Rentnern

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

NEWSLETTER DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG. IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2018

Beschäftigung von Rentnern

Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.

Das ändert sich im neuen Jahr

Fachliche Information 05/2014

Die Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (III)

Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2017

Pressemitteilung. Das ändert sich zum 1. Juli Berlin, 21. Juni Renten steigen

Werte - Zahlen - Tabellen

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Palliativversorgung. & Soziales

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)

Kranken- und Pflegeversicherung. Bezieher. von Arbeitslosengeld II

Merkblatt: Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

16 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 16 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Mutterschaftsgeld vom Bundes

Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner.

Neuregelungen im Jahr 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege

2 Beschäftigte Pensionäre

Überblick über Steueränderungen Univ.-Prof. Dr. Roland Euler Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Das ändert sich im neuen Jahr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

GUTE PFLEGE. Darauf kommt es an. Ein Überblick

Arbeit. Spendenkonto: , Bank für Sozialwirtschaft AG (BLZ ) Bremer Institut. für. smarktforschung. und Jugend. berufshilfe e.v.

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)


Arbeitsrecht Aktuell Ich schaffe es nicht mehr. Rente, Vorruhestand und Altersteilzeit

Zusammenstellung der relevanten Vorschriften 1 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Fragen zur Bundestagswahl 2017

Bremen, 12. Juni institut-arbeit-jugend(at)t-online.de. Fortsetzung auf Seite 2 von 20

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)

Die gesetzliche Krankenversicherung

Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE)

Die neuen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2015 liegen vor

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Informationen für Eltern. Steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Alle Neuerungen auf einen Blick

GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEIT- SUCHENDE

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)

Agenda. Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Verletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII)

Rundschreiben Nr. 1/2012

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Gut leben im Heim. Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt. Wohngeld

BEITRAGS- UND VERSICHERUNGSRECHT

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Horizontaler Vergleich 2013

Leistungen der Rentenversicherung

Alterseinkünfte und Rentenbezugsmitteilungen

Sozialversicherung 2011

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Pflegegeld. Pflegepersonen. Höhe des Pflegegeldes ( 37 SGB XI )

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht Teil 2

VOLKSSOLIDARITÄT Bundesverband e.v.

Transkript:

Nr.: 01/2016 Datum: 7. Januar 2016 Das ändert sich 2016 Mit dem Jahreswechsel 2015/2016 werden wieder zahlreiche gesetzliche Neuregelungen und Änderungen wirksam, die sich teilweise direkt auf unseren Alltag auswirken. Wesentliche Neuregelungen und Änderungen im Überblick: I. Arbeit und Soziales Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ab dem 01.01.2016 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres für Kinder bis zur Vollendung des Sechsten Lebensjahres 404 Euro 364 Euro 324 Euro 306 Euro 270 Euro 237 Euro Mindestlohn Ab dem 01.01.2016 gelten in einigen Branchen höhere Mindestlöhne, z.b. in der Abfallwirtschaft, in der Dachdeckerbranche und für Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildung. Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld soll auch in Zukunft durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Daher wurde die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zum 01.01.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit wurde die Praxis der vergangenen 35 Jahre, die Bezugsdauer bis auf wenige Ausnahmen regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nunmehr dauerhaft im Gesetz nachvollzogen. Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, gilt bis zum 31.12.2016 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen.

2 Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung Bereits am 01.12.2015 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung in Kraft. Mit der Verordnung wurden die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erstmalig nach über zwölf Jahren erhöht (befristete Erlaubnis bisher 750 Euro, künftig 1.000 Euro; unbefristete Erlaubnis bisher 2.000 Euro, künftig 2.500 Euro). Mit den höheren Gebühren soll eine qualitativ hochwertige Kontrolle der Verleiher durch die Bundesagentur für Arbeit sichergestellt werden. Insolvenzgeld Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2016 von bisher 0,15% auf 0,12% gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016, die am 01.01.2016 in Kraft trat. Der Umlagesatz von 0,12% gilt für das Kalenderjahr 2016. Wohngeld Zum neuen Jahr ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Zum einen erhalten Empfänger mehr Wohngeld. Die Neuberechnung berücksichtigt dabei nicht nur den Anstieg der Kaltmieten, sondern auch die Kosten von Heizung und Wasser. Zum anderen soll auch die Anzahl der Bezieher deutlich ansteigen. Die Bundesregierung rechnet mit ca. 320.000 Haushalten, die durch die Reform zusätzlich einen Wohngeldanspruch erwerben. BAföG Mit dem Schuljahr 2016 und dem Wintersemester 2016/2017 steigen die BAföG-Sätze um 7 %. Studenten mit eigener Wohnung können dann monatlich bis zu 735 Euro beanspruchen. Gleichzeitig erhöhen sich auch die Freibeträge beim Einkommen der Eltern. Berufsberatung/Ausbildungsvermittlung/Ausbildungsförderung Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften werden zum 01.01.2016 ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. Damit sollen insbesondere Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Die Voraufenthaltsdauer für junge geduldete Menschen sowie Inhaber weiterer humanitärer Aufenthaltstitel für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe wird von vier Jahren auf 15 Monate herabgesetzt. Für diese Änderungen war bisher ein Inkrafttreten zum 01.08.2016 vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften wurde dies nun auf den 01.01.2016 vorgezogen. Die Änderung umfasst auch die Möglichkeit, die genannten Ausländerinnen und Ausländer früher in assistierter Ausbildung und mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen. Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2016 beträgt 18,7% in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8% in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ab Juli 2016 sollen die gesetzlichen Renten voraussichtlich um 5,03% (Ost) und 4,35% (West) steigen. Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67 Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1949 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und fünf Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2016 unverändert 5,2%.

3 Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2016 beträgt 84,15 Euro monatlich. Gleitzonenfaktor 2016 Ab dem 01.01.2016 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547. Sachbezugswerte 2016 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 229 Euro auf 236 Euro (Frühstück auf 50 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 93 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Sozialversicherungsrechengrößen Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 im Überblick: Ost West Monat Jahr Monat Jahr allgemeine Rentenversicherung knappschaftliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung Kranken- u. Pflegeversicherung Euro Euro Euro Euro 5.400 64.800 6.200 74.400 6.650 79.800 7.650 91.800 5.400 64.800 6.200 74.400 4.687,50 56.250 4.687,50 56.250 4.237,50 50.850 4.237,50 50.850 Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.520 30.240 2.905 * 34.860 * vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 36.267 Euro 36.267 Euro * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

4 II. Gesundheit und Pflege Krankenversicherung Der Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen in 2016 beträgt 14,6 %. Die Krankenkassen können aber einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in 2016 liegt bei 1,1 % - allerdings können die Krankenkassen hiervon abweichen. Für den Zusatzbeitrag kommt der Versicherte allein auf. Die Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung möglich ist, erhöht sich von jährlich 54.900 Euro auf 56.250 Euro. Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum 1.1.2017. Zum PSG II informieren wir demnächst in einer gesonderten SB-Info. Übergangspflege Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Damit sollen Versorgungslücken vor allem für solche Patienten geschlossen werden, die keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung haben. Entlassung aus dem Krankenhaus Krankenhäuser können Patienten bei der Entlassung für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel verschreiben und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Damit entfällt ab Jahresbeginn für die Patienten der Zwang, sofort zum Arzt gehen zu müssen. Start der Terminservicestellen Ab Ende Januar 2016 sollen Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Suche nach einem kurzfristigen Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht. Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung Das Hospitz- und Palliativgesetz ist am 08.12.2015 in Kraft getreten und soll den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung überall dort fördern und stärken, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen, im häuslichen Umfeld, im Hospiz, im Pflegeheim und im Krankenhaus. Zugleich werden Information und Beratung verbessert, damit die Hilfsangebote besser bekannt werden. Unabhängige Patientenberatung Der private Gesundheitsdienstleister Sanvartis übernimmt für sieben Jahre die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), die unter anderem zu Arztkosten, Kassenleistungen oder Patientenrechten berät. Die UPD wird ausgebaut und ist länger als bisher erreichbar. Unter der neuen Trägerschaft werden die Berater wochentags bis 22:00 Uhr und auch samstags von 8:00 bis 18:00 Uhr über eine bundesweit kostenfreie Rufnummer erreichbar sein. Künftig sollen an 30 Standorten persönliche Beratungsgespräche möglich sein. Die bekannte bundesweite Rufnummer 0800 011 772 2 der UPD und die Internetadresse www.patientenberatung.de werden weitergeführt.

5 III. Steuerrecht Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld Der Grundfreibetrag bis zu dem Einkommen nicht versteuert wird, steigt 2016 bei Ledigen auf 8.652 Euro (2015: 8.472 Euro) und bei Verheirateten steigt er auf 17.304 Euro (2015: 16.944 Euro). Auch der Kinderfreibetrag wird 2016 auf 4.608 Euro im Jahr angehoben. Er steigt also um 96 Euro pro Kind, das bedeutet 48 Euro für jedes Elternteil. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt unverändert. Damit beträgt die Summe der Freibeträge 2016 pro Kind und Jahr 7.248 Euro. Das Kindergeld steigt um 2 Euro auf 190 Euro für das 1. und 2. Kind, 196 Euro für das 3. Kind bzw. 221 Euro ab dem 4. Kind. Auch eine Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro, sowie um zusätzliche 240 Euro je weiteres Kind wird wirksam. Bezieher von Kindergeld sind zudem ab 1. Januar 2016 verpflichtet, der Familienkasse ihre Steuer-Identifikationsnummern, die der Eltern und der Kinder, mitzuteilen. Liegen diese zum Jahresbeginn noch nicht vor, werde die Kindergeld-Zahlung aber nicht eingestellt. Die Steuer- ID kann später nachgereicht werden. Rentenbesteuerung Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt 2016 von 70 auf 72 Prozent. Somit bleiben nur noch 28 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2016 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen. Steuererklärung Durch den steuerlichen Grundfreibetrag bleibt das Existenzminimum der Bundesbürger steuerfrei. Das gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige, Auszubildende und Rentner. Er liegt für das Jahr 2016 bei 8.652 Euro für Ledige und bei 17.304 Euro für Verheiratete. Erst ab diesem Gesamtbetrag muss eine Steuerklärung von Nichtarbeitnehmern wie z.b. Rentner abgeben werden. Vorsorgeaufwendungen Die anrechenbaren Vorsorgeaufwendungen können 2016 anteilig bis zu 82% Prozent abgesetzt werden (2015: nur 80 Prozent). Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 22.767 Euro (2015: 22.172 Euro). 2016 könnten maximal 82 Prozent (2015: 80 Prozent) abgesetzt werden. Das bedeutet, Alleinstehende könnten 18.669 Euro, Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 37.338 Euro geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Freistellungsaufträge nur mit Steuer-ID wirksam Ab 1. Januar 2016 sind Freistellungsaufträge bei Geldinstituten nur noch wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers vorliegt. Die Übergangszeit, in der Freistellungsaufträge, die vor 2011 erteilt wurden, auch ohne Steuer-ID weiter gelten, ist zum Jahresende 2015 ausgelaufen.

6 IV. Sonstiges Briefporto Ab 1. Januar 2016 erhöht die Post erneut das Briefporto. Die Kosten für einen Standardbrief steigen von 62 Cent auf 70 Cent, die für einen Maxibrief von 2,40 auf 2,60 Euro. Einschreiben innerhalb Deutschlands und ins Ausland kosten statt 2,15 Euro künftig 2,50 Euro. Das Porto für Postkarten sowie Groß- und Kompaktbriefe im Inland bleibt gleich. Rauchmelderpflicht Häuser sollen in Deutschland künftig flächendeckend mit Rauchmeldern ausgestattet werden. In drei Bundesländern, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, müssen bis zum 1. Januar 2016 auch in älteren Gebäuden Rauchmelder eingebaut werden. Für Neubauten gilt diese Pflicht bereits in fast allen Bundesländern. In Sachsen greift sie ab 1. Januar 2016 nur Berlin und Brandenburg haben noch keine Rauchmelderpflicht. Kfz-Steuer für Elektroautos Reine Elektroautos, die ab 1. Januar 2016 zugelassen werden, sind für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Im Anschluss zahlen die Halter einen um 50 Prozent reduzierten Steuersatz. Damit hat der Gesetzgeber den Zeitraum der Befreiung von der Kfz-Steuer deutlich verkürzt, denn für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2015 zugelassen wurden, galt noch eine Steuerbefreiung von zehn Jahren. Quellen: Pressemitteilung des BMAS Nr. 52 v. 17.12.2015; Pressemitteilung des BMG Nr. 48 v. 08.12.2015; http://www.haufe.de/recht/weitere_rechtsgebiete/steueraenderungen-zum-jahreswechsel_216_333130.html?ecmid=18106&ecmuid=3138457&chorid=00954390&newsletter=news%2fportal-newsletter%2frecht%2f314%2f00954390%2f2015-12-17%2ftop-news-steueraenderungen-zum-jahreswechsel