Das revidierte Baugesetz ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau. Seite 1

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Überbauungsordnung UeO Nr. 10 "Wellenacher-Rychegarte" Änderung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 58 ff BauG

Transkript:

Das revidierte Baugesetz ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau Seite 1

Warum eine Teilrevision? Das Baugesetz von 1993 ist gut,. aber es genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen Seite 2

Das Baugesetz ist kein Umweltschutzgesetz kein Verkehrsverhinderungsgesetz kein Einkaufszentrumverhinderungsgesetz kein Investorenbevorzugungsgesetz Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen sondern: das Raumnutzungsgesetz das Erschliessungsgesetz das Nachbarrechtsgesetz das Bauverfahrensgesetz Seite 3

Problemstellung Seite 4

Bevölkerungsentwicklung im Kanton Aargau 700000 600000 500000 400000 300000 200000 1995 2008: + 10.9 % Ausländer Schweizer 100000 0 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010 2020 Seite 5

Siedlungsentwicklung im Kanton Aargau Agglomerationen AG 1950 Agglomerationen AG 1960 Agglomerationen AG 1970 Agglomerationen AG 1980 Agglomerationen AG 1990 Agglomerationen AG 2000 Seite 6

Immer knapper werdende Bodenreserven Seite 7

Belastung der Siedlungen durch den Verkehr Seite 8

Gemeindeübergreifende Entwicklungen Seite 9

Verschiedene Stakeholders verschiedene Interessen Eigentümer Bevölkerung Unternehmen Landwirtschaft Natur Investoren Repla Immobilien Verkehr Gemeinden Seite 10

Die wichtigsten Ziele der Revision 1. Siedlung und Verkehr abstimmen 2. Regionale Koordination stärken 3. Bauland "verflüssigen" 4. Rechtssicherheit verbessern 5. Verfahren vereinfachen Seite 11

Die wichtigsten Paragraphen im Überblick Seite 12

Verbandsbeschwerderecht ( 4 Abs. 3 6) Verschärfung der Voraussetzungen für das Verbandsbeschwerderecht (Übernahme der Bundesregelung) Im Gegensatz zur Bundesregelung sind auch gesamtkantonale Umweltverbände zur Beschwerdeführung zugelassen Seite 13

Vereinfachte Aufhebung obsoleter kantonaler Nutzungspläne ( 10 Abs. 1) Erlass der kt. Nutzungspläne durch den Grossen Rat (wie bis anhin) neu: Aufhebung durch Regierungsrat, wenn die Pläne umgesetzt oder obsolet geworden sind Vorteil/Zweck: Regionale Planungen können behördenverbindlich gesichert werden Seite 14

Die Planungsinstrumente Kantonaler Richtplan Regionaler Sachplan Abstimmung Kanton und Gemeinden "behördenverbindlich" Allgemeiner Nutzungsplan Umsetzung Gemeinde "eigentumsverbindlich" Erschliessungs- und Gestaltungsplan Seite 15

Regionaler Sachplan im Agglomerationsprogramm ( 12a) Seite 16

Anwendung des regionalen Sachplans nach 12a überkommunale Verkehrsplanung Agglomerationsprogramme überkommunale Gewerbegebiete Landschaftsentwicklungskonzepte, Landschaftspark AareLand, Limmattal Ohne regionalen Sachplan können die Gemeinden überkommunale Planungen nicht behördenverbindlich festlegen (Planungsinstrument fehlt) können die Agglomerationsprogramme nicht zweckmässig umgesetzt werden (Bundesvorgabe: verbindliche Regelung) Seite 17

Regionale Sachpläne ( 12a, 13): Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal Ausgangslage: Gemeindegrenzen sind nicht mehr ablesbar (Siedlungsgebiet, Verkehrsentwicklung, Tier- und Pflanzenwelt) Seite 18

Regionale Sachpläne ( 12a, 13): Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal Seite 19

Regionale Sachpläne ( 12a, 13): Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal koordinierte Raumentwicklung (Basis für regionale Zusammenarbeit) Vereinbarung zur Zusammenarbeit: Letter of Intent regelt die partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Realisierung von konkreten Entwicklungsaufgaben Verbindliche Planungsziele für Gemeinden Seite 20

Abstimmung Siedlung und Verkehr in der Nutzungsplanung ( 13 Abs. 2 bis, 32 Abs. 3) Abstimmung in der Nutzungsplanung (nicht erst im Baubewilligungsverfahren) Seite 21

Ohne 13 (Abstimmung Siedlung Verkehr) Künftige Nutzungen können bestehende Nutzungen (Wohnen, Gewerbe) stark beeinträchtigen Wichtige regionale Abstimmung findet nicht verpflichtend statt Entwicklungen von Gemeinden werden erschwert (keine Vorgaben für Entwicklung Gewerbe) Benachteiligung der peripheren Räume Seite 22

Strassenraumaufwertung ( 15 Abs. 3) Verpflichtung der Gemeinden, an stark belasteten Verkehrsachsen Vorgaben an Bauten / Wohnhygiene zu erlassen Kompetenzen für die Gestaltung des kantonalen Strassenraums an Gemeinden ("Kann-Vorschrift") Finanzielle Beteiligung des Kantons an Mehrkosten im Umfang der Kosten der eingesparten Lärmschutzmassnahmen geregelt Seite 23

Aufwertung der Strassenräume ( 15 Abs. 3): Beispiel Freiämterplatz Muri (Projekt) Seite 24

Aufwertung der Strassenräume ( 15 Abs. 3): Beispiel Freiämterplatz Muri (Projekt) Fazit städtebauliche Ziele (z.b. Nutzungsdurchmischung und Dichte, baulicher Standard und Wohnqualität) werden durch Anpassungen in Bauzonenplan und Baunutzungsordnung sowie Festlegung des Verkehrsregimes erreicht mit revidiertem Baugesetz wird die Aufgabe mit stark belasteten Ortsdurchfahrten verbindlich (heute freiwillig) Seite 25

Gestalten heisst Vorausdenken Beispiel: Hunzenschwil heute Konzept Seite 26

Ohne Nutzungszonen nach 15 unerwünschte Trennwirkung der Strassen Abnahme der Wohnqualität bei steigenden Verkehrsfrequenzen Abwertung der Liegenschaften an stark belasteten Strassen ungünstige Veränderung der Sozialstruktur Identitätsverlust der Siedlungen (Dörfer, Städte) Seite 27

Bedingte Ein- und Umzonungen ( 15a) Beispiel Postverteilzentrum Rothrist Die Realisierung eines speziellen Bauvorhabens kann eine Einzonung nötig machen. Seite 28

Nutzungsplanverfahren Gesamt- / Teilrevisionen ( 25 Abs. 2) bisher Änderung 25 2 BauG Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Vorprüfung (GdeR BVU) Vorprüfung (GdeR BVU) öffentliche Auflage (GdeR) öffentliche Auflage (GdeR) Beschluss Gemeinderat (Einsprachen, Vorlage) Gemeindeversammlung Beschluss Gemeinderat (Einsprachen, Vorlage) Gemeindeversammlung (ev. teilweiser Beschluss; 25 2 BauG) Wesentliche Abweichung mit Teilrückweisung Seite 29

Nutzungsplanverfahren Unwesentliche Änderungen ( 25 Abs. 3 lit. b) bisher Neu 25 3 lit. b Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Vorprüfung (GdeR BVU) Vorprüfung (GdeR BVU) öffentliche Auflage (GdeR) Beschluss Gemeinderat (Einsprachen, Vorlage) Gemeindeversammlung Gemeinderat Seite 30

Sondernutzungspläne Verfahrensvereinfachung ( 27 Abs. 1): Das Departement genehmigt Sondernutzungspläne bisher neu ( 27 1 ) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Vorprüfung (GdeR BVU) öffentliche Auflage (GdeR) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Vorprüfung (GdeR BVU) öffentliche Auflage (GdeR) Beschluss Gemeinderat Beschluss Gemeinderat Prüfung und Antrag (BVU) Prüfung und Genehmigung (BVU) Genehmigung (RR) Seite 31

Kosten für die Erschliessung mit öv ( 34 Abs. 1 ter ) bestimmte Bauvorhaben müssen mit dem öv erreichbar sein Regelungen über die verursacherbedingte Erschliessung (analog Strassenerschliessung) Gemeinden können die Kosten für Ausbau und Sonderleistungen des öv der Bauherrschaft auferlegen Aufwand für Bauherrschaft bleibt kalkulierbar (einmalige statt wiederkehrende Beiträge) Seite 32

Ökologischer Ausgleich ( 40a) ökologischer Ausgleich für intensiv genutzte Gebiete (mit Feldgehölzen, Uferbestockungen, Hecken usw.) Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben 40 a entspricht der heutigen Praxis, erleichtert den Vollzug und erhöht die Rechtssicherheit Seite 33

Haushälterischer Umgang mit dem Boden ( 44) Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, wenn diese nicht mehr wie bewilligt genutzt werden oder keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt Seite 34

Grundlagen für die Harmonisierung der Baubegriffe ( 50a sowie 6 und weitere) Vereinheitlichung der Baubegriffe entspricht einem Bedürfnis der Wirtschaft Bereinigung von Baubegriffen und Messweisen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) nach Grossratsbeschluss Seite 35

Behindertengerechtes (hindernisfreies) Bauen ( 53) Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) regelt den Mindeststandard für behindertengerechtes Bauen da der Bund nicht befugt ist, baurechtliche Normen zu erlassen, muss das kantonale Recht das BehiG umsetzen Seite 36

Kommunaler Gesamtplan Verkehr ( 54a) BauG 1993 Entwurf BauG 55 Abs. 4 Gesamtkonzept Parkierung 54a Kommunaler Gesamtplan Verkehr Erstellungspflicht: Befreien / Untersagen von Parkplätzen Abstimmung Siedlung / Verkehr Grundlage für: Parkleitsystem Begrenzung der Parkfelderzahl Bewirtschaftung Grundlage für Nutzungsplanung Grundlage für Nutzungsplanung Seite 37

Parkleitsystem ( 54b) Parkleitsystem verhindert lästiges Suchen für Kundschaft Wichtig ist, dass alle öffentlich zugänglichen PP mitmachen. Nur so wirkt das Parkleitsystem gut Die Eigentümer öffentlich zugänglicher PP sind verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen und Verkehrsdaten zu liefern Parkleitsysteme sind längst etabliert! Die Erfahrungen in Gross- und Kleinstädten sind positiv. Seite 38

Flächensparende Parkierungsanlagen ( 56) Regierungsrat setzt Anzahl Parkfelder in Verordnung fest (heutiges Recht bleibt unverändert). Parkierungsanlagen müssen flächensparend angelegt werden. Grössere Parkierungsanlagen, die neu gebaut oder wesentlich geändert werden, sind in mehrgeschossiger Bauweise auszuführen. Im Aargau umfassen Parkierungsanlagen (> 30 Parkfelder) rund 300 ha Land! Die Anzahl der Parkfelder darf die Anzahl gemäss Verordnung massvoll übersteigen, wenn dadurch kein zusätzlicher Boden beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Flächen, die neben der Parkierung auch andere Nutzungen dienen, sowie nutzungsplanerische Bestimmungen. Seite 39

Parkierungsanlagen (Grenze 2 000 m 2 ) Definition "mehrgeschossige Bauweise" (gilt nicht für Wohnzonen) 2 000 m 2 ebenerdig (~ 80 PF) 10 000 m 2 mehrgeschossig (200 + 200 PF; Bodenfläche 5 000 m2) + 15 % PF möglich ohne zusätzliche Bodenfläche (blau) zusätzliche Ebene ebenerdige Parkfelder Parkfelder > Richtlinie max. 7 500 m 2 für ebenerdige Parkfelder (~ 300 von 1 000 PF) PF = Parkfelder 22 500 m 2 mehrgeschossig (300 + 300 + 300 PF; Bodenfläche 7 500 m2) + 15 % PF möglich ohne zusätzliche Bodenfläche (blau) Seite 40

Parkierungsanlagen (Grenze 2 000 m2) Bruttofläche ebenerdige Parkfelder (m 2 ) 10 000 Ausschliesslich ebenerdige Parkfelder sind zulässig bis zu 2 000 m 2 Bodenfläche Max. 7 500 m 2 Bodenfläche für ebenerdige Parkfelder (~ 300 Parkfelder) 7 500 5 000 2 000 1/2 Ablese-Beispiel: Von 400 Parkfeldern (Gesamtfläche 10 000 m 2 ) dürfen 200 PF ebenerdig (Bodenfläche 5 000 m 2 ) erstellt werden Gesamtfläche der Parkfelder (m 2 ) 2 000 4 000 10 000 15 000 20 000 25 000 Seite 41

Einheitliche Fristen ( 60 Abs. 2) Angleichung an das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) Vereinheitlichung der Fristen für Einwände (Einsprachen) und Beschwerden gegen Baugesuche und Nutzungspläne verhindert Rechtsunklarheiten und erleichtert die Rechtsanwendung Seite 42

Strassenabstände ( 111 Abs. 1 lit. a) erleichterte Ausnahmebewilligungen ( 67a) Wald- und Gewässerabstand ( 48 Abs. 4 und 127) Kompetenz für Gemeinden, bei Parkfeldern, Böschungen und Stützmauern kleinere Strassenabstände festzulegen erleichtere Ausnahmebewilligungen für untergeordnete Bauten (z.b. Reklameschilder, Schaukästen) sowie für Klein und Anbauten, die sich im Fall einer Strassenverbreiterung mit wenig Aufwand wieder beseitigen lassen Anpassung an die Praxis bezüglich Abständen gegenüber dem Wald und gegenüber Gewässern bei bestimmten Bauten und Anlagen Seite 43

Nachhaltige Lösungsansätze im revidierten Baugesetz Erschliessungskosten öv Hindernisfreies Bauen Verfahrensregelungen Parkierungsregelungen Abstimmung Siedlung/Vkehr bedingte Einzonungen Aufwertung Strassenraum ökol. Ausgleich haushälterischer Umgang mit Boden Verbandsbeschwerderecht Seite 44

Grossrat sagt deutlich ja zur Revision des Baugesetzes 92 zu 39 Stimmen Seite 45

Volksabstimmung am 27. September 2009 gegen die Revision: SP Grüne VCS WWF für die Revision: CVP EVP FDP Aargauische Industrie- und Handelskammer (AIHK) Aargauischer Gewerbeverband (AGV) Bauernverband Aargau Pro Natura ACS TCS Seite 46

Danke, wenn Sie mitziehen. Wir brauchen Sie für ein nachhaltiges Baugesetz! Seite 47