VIGW Tagung 23.04.2015 Frauenfeld BSR 24-15 Wärmetechnische Anlagen 23.04.2015 BSR 24-15 1
Ausgangslage Die technische Entwicklung, gefördert durch anderweitige Gesetzgebungen, europäische Produktenormen sowie die Erkenntnisse der Studie «Wirtschaftliche Optimierung im vorbeugenden Brandschutz» begründen eine Anpassung der Brandschutzanforderungen für Wärmetechnische Anlagen. 23.04.2015 BSR 24-15 2
Wichtigste Änderungen In EFH, Wohnungen und «Gebäuden mit geringen Abmessungen» keine Anforderungen mehr an den Aufstellraum von Oel- und Gasfeuerungen. Keine Brandschutzanforderung an die Abtrennung von Dachheizzentralen zum übrigen Gebäude. Bei Hochhäuser ist nicht mehr generell ein direkter Zugang vom Freien zum Heizraum mehr notwendig (nur Leistungsabhängig). Räume von raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten mit LAS- Abgasanlagen benötigen keine Luftöffnungen mehr. Beim Einbau von Abgasanlagen werden die Begriffe Schacht / Ummauerung durch den Begriff «Brandschutzelement» ersetzt. LAS-Abgasanlagen (T080) können in EFH, Wohnungen und «Gebäuden mit geringen Abmessungen» ausserhalb vom Aufstellraum (ohne Brennstofflagerung) ohne Brandschutzelement geführt werden. Die Lagerung von Holzbrennstoffen in landwirtschaftlichen Gebäuden ist neu in der Richtlinie geregelt (bisher in den Brandschutzerläuterungen). 3
3.2 Räume für Feuerungsaggregate in EFH, innerhalb von Wohnungen und «Gebäuden mit geringen Abmessungen» Wärmetechnische Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kw sind in Räumen mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 auszuführen. Bei Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein. Bei wärmetechnischen Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 20 kw, die der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein. Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe, die auch der Beheizung des Aufstellraumes dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen und Wohnzimmer beliebiger Bauart aufgestellt werden. 4
3.2 Räume für Feuerungsaggregate in EFH, innerhalb von Wohnungen und «Gebäuden mit geringen Abmessungen» 5
3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten Für Dachheizzentralen sowie für Heizzentralen in separaten, eingeschossigen freistehenden Gebäuden oder vom übrigen Gebäude mit Feuerwiderstand El 60 (nbb) abgetrennten Aufstellungsräumen genügt für diese eine nicht brennbare Ausführung. Keine Anforderung an Abtrennung zum übrigen Gebäude. Mit einem direkten Zugang vom Freien sind zu versehen: c Heizräume in Hochhäusern. Mit einem direkten Zugang vom Freien sind zu versehen: c keine generelle Anforderung mehr bei Heizräumen in Hochhäusern. 6
3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung In eingeschossigen Hallen nicht brennbarer Bauart sowie in mehrgeschossigen, nicht brennbar erstellten Industrie- und Gewerbebauten mit entsprechendem Feuerwiderstand dürfen wärmetechnische Anlagen beliebiger Nennwärmeleistung offen aufgestellt werden, sofern es der Betrieb der Anlagen erfordert (z. B. Warmluftofen) und die Brandbelastung im Aufstellungsraum klein ist. In eingeschossigen Hallen sowie in mehrgeschossigen Industrie- und Gewerbebauten mit nutzungsbezogenen Brandabschnitten dürfen Feuerungsaggregate beliebiger Nennwärmeleistung offen aufgestellt werden, sofern es der Betrieb der Aggregate erfordert (z. B. Warmluftofen), die Sicherheitsabstände eingehalten und die Brandbelastung im Aufstellungsraum klein ist. 7
3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten Wärmetechnische Anlagen dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt werden. Räume von raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten mit Luft-Abgas- Systemen (LAS) benötigen keine Luftöffnungen. 8
5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen An einen gemeinsamen Zug einer Abgasanlage im Unterdruckbetrieb dürfen Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 20 kw pro Aggregat sowie Feuerungsaggregate für flüssige und gasförmige Brennstoffe angeschlossen werden, sofern der Querschnitt ausreicht, keine Zugstörungen auftreten, ein einwandfreier Betrieb der Feuerungsaggregate gewährleistet ist und die lufthygienischen Anforderungen erfüllt werden. Die Zahl der Anschlüsse darf vier und der Gesamtanschlusswert 70 kw nicht übersteigen. An einen gemeinsamen Zug einer Abgasanlage im Unterdruckbetrieb dürfen Feuerungsaggregate für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe angeschlossen werden, sofern der Querschnitt ausreicht, keine Zugstörungen auftreten, ein einwandfreier Betrieb der Feuerungsaggregate gewährleistet ist und die lufthygienischen Anforderungen (siehe Ziffer 8 Weitere Bestimmungen ) erfüllt werden. Die Zahl der Anschlüsse dürfen vier und der Gesamtanschlusswert 70 kw nicht übersteigen. 9
5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen In eingeschossigen Bauten und Anlagen sowie in Einfamilienhäusern sind Abgasanlagen ausserhalb vom Aufstellungsraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) auszuführen, in einem gleichwertigen durchgehenden Schacht anzuordnen oder mit einer Ummauerung EI 30 (nbb) zu versehen. In Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und Gebäuden mit geringen Abmessungen sind Abgasanlagen ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen, oder in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen. Luft-Abgas-Systeme (LAS, Klasse T080) von kondensierenden, raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, können ausserhalb vom Aufstellraum (nur bei Aufstellungsräumen ohne Brennstofflagerung) in Einfamilienhäusern, Wohnungen und Gebäuden mit geringen Abmessungen ohne Brandschutzelement geführt werden. 10
5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen 11
5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen Keine Anforderung. Wird das Feuerungsaggregat in einem Raum eingebaut welcher über zwei Geschosse führt (z. B. Galerie), sind bei der Abgasanlage innerhalb des Raumes keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt. Ein notwendiger Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ist im oberen Geschoss, durch Anbringen eines dauerwärmebeständigen Berührungsschutzes aus Baustoffen der RF1 (z. B. Lochblech), zu gewährleisten. 12
5.8.6 Abstand zu brennbarem Material Von Abgasanlagen zu brennbarem Material ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Der minimale Abstand zu brennbarem Material wird mit der Klassierung festgelegt; er ist aus der Zulassung der VKF ersichtlich. Die maximale Temperatur von angrenzenden brennbaren Stoffen darf höchstens 65 K (unter Russbrandbedingungen 80 K) über der Raumtemperatur liegen. Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren ist zu brennbarem Material ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Die maximale Temperatur von angrenzenden brennbaren Stoffen darf höchstens 85 C betragen. Der Sicherheitsabstand von nicht wärmegedämmten Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu brennbarem Material richtet sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage. Bei Verwendung eines Brandschutzelementes mit Feuerwiderstand oder einem Strahlungsschutz reduziert sich der Sicherheitsabstand. 04.06.2015 BSR 24-15 13
5.8.6 Abstand zu brennbarem Material Bei der Durchführung von Abgasanlagen durch brennbare Decken- und Dachkonstruktionen sind Hohlräume mit nicht brennbarem Material auszufüllen (Ausrollung). Die Ausrollung hat mindestens dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu entsprechen. Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage stossen, wenn der erforderliche Abstand der Abgasanlage zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt. Bei der Durchführung von Abgasanlagen / Verbindungsrohren / Brandschutzelementen durch brennbare Decken-, Dach- und Wandkonstruktionen sind Hohlräume mit Baustoffen der RF1 auszufüllen (Ausrollung). Die Ausrollung hat mindestens dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu entsprechen. Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen dürfen über die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage / Verbindungsrohr / Brandschutzelement stossen, wenn der erforderliche Abstand zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt. 14
5.8.6 Abstand zu brennbarem Material 15
6.3 Feste Brennstoffe (Lagerung) Ein- oder angebaute Lagerräume für Stückholz, Holzbriketts und Kohle sind von anderen Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) abzutrennen. Ein- oder angebaute Lagerräume für Stückholz, Holzbriketts und Kohle sind von anderen Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen. In landwirtschaftlichen Gebäuden können Holzbrennstoffe, Kohle, Heu, Holz und Stroh im gleichen Raum untergebracht werden Es genügt eine zweckmässige Trennung. In Einfamilienhäuser können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m 3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden. 23.04.2014 BSR 24-15 16
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