... ggf. RL regional. Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend

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Transkript:

Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art Europäische Vogelart...V.. RL Deutschland...3.. RL Hessen... ggf. RL regional 3. Erhaltungszustand Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend schlecht GRÜN GELB ROT EU (http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17) Deutschland: kontinentale Region (http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html) Hessen (VSW (2009, korrigiert 2011): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten in Hessen; s. Anlage 3) (FENA (2011): Erhaltungszustand der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL in Hessen; s. Anlage 4) 4. Charakterisierung der betroffenen Art 4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die sowohl im Sommer als auch im Winter häufig Baumhöhlen, bevorzugt alte Spechthöhlen, als Quartier nutzt. Vereinzelt werden auch Fledermauskästen oder Gebäude, in Südeuropa auch Höhlen als Wochenstuben aufgesucht. Die Tiere verlassen ihr Quartier bereits in der frühen Dämmerung und nutzen Jagdgebiete regelmäßig auch in Entfernungen von über 10 km, meist aber im Umkreis von 6 km. Große Abendsegler fliegen schnell und hoch im freien Luftraum und jagen über dem Kronendach von Wäldern, auf abgemähten Flächen, in Parks oder über Gewässern. Die bevorzugte Beute sind weichhäutige Insekten wie Eintags- und Köcherfliegen oder Zuckmücken, aber je nach Jahreszeit auch Mai- und Junikäfer. Nach Auflösung der Wochenstuben ziehen die Tiere vornehmlich in südwestlicher Richtung ab. Große Abendsegler sind Fernwanderer. Die weiteste dokumentierte Entfernung beträgt ca. 1600 km, Wanderungen von 100 km sind keine Seltenheit. Neben dickwandigen Baumhöhlen werden Felsspalten und in Südeuropa auch Höhlen als Winterquartier genutzt, in denen sich zum Teil sehr viele Individuen versammeln. In einer alten Eisenbahnbrücke wurden über 5000 winterschlafende Tiere gezählt und auch in geeigneten Baumhöhlen können bis 700 große Abendsegler überwintern (DIETZ & SIMON 2006). Dietz M., Simon M., (2006): Artensteckbrief Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) in Hessen. Verbreitung, Kenntnisstand, Gefährdung. Im Auftrag von Hessen-Forst FENA. Gießen 4.2 Verbreitung Der Große Abendsegler konnte im Planungsgebiet eindeutig nachgewiesen werden. Eine Nutzung als Wochenstubenhabitat konnte nicht belegt werden (Mailänder Consult 2015) Der Große Abendsegler kommt bundesweit vor, allerdings führen die Wanderungen zu jahreszeitlichen Unterschieden. Während in Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Reproduktionsschwerpunkt der Art in Nordostdeutschland (DIETZ & SIMON 2006). Die Population gilt in Hessen und Deutschland als

ungünstig-unzureichend (BfN 2007) und in Europa als ungünstig-schlecht. Dietz M., Simon M., (2006): Artensteckbrief Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) in Hessen. Verbreitung, Kenntnisstand, Gefährdung. Im Auftrag von Hessen-Forst FENA. Gießen MAILÄNDER CONSULT (2015): Straßenbahnanbindung Campus Lichtwiese, Linie 2 Lichtwiesenbahn Anhang 3. Fachbeitrag für die artenschutzrechtliche Prüfung (http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html (http://biodiversity.eionet.europa.eu/article17

Vorhabensbezogene Angaben 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell Der Große Abendsegler konnte im Planungsgebiet eindeutig nachgewiesen werden. Er nutzt das Gebiet als Jagdhabitat. Eine Nutzung als Wochenstubenhabitat konnte nicht belegt werden (Mailänder Consult 2015). 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Es kommt zum Wegfall einen Höhlenbaumes, der ein potentielles Quartier darstellen könnte b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? ja nein ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) Der Verlust eines potenziellen Quartieres muss ausgeglichen werden d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? ja nein Der Verlust eines Höhlenbaumes ist durch das Aufhängen von drei Fledermaustagesquartierkästen (Schwegler 2 FN) im gehölzbestandenen Campusbereich auszugleichen. Das Aufhängen der Fledermauskästen sollte durch einen Fledermaussachverständigen erfolgen, um eine korrekte Ausrichtung und geeignete Stelle für die Ersatzquartiere zu gewährleisten. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein 6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Bei der Fällung des Höhlenbaumes, der ein potentielles Fledermausquartier darstellt, könnten Tiere, die sich im Inneren befinden verletzt oder getötet werden. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein Die Baumhöhle wurde nach einer Kontrolle und dem Befund, dass sich keine Fledermäuse in dieser befinden, verschlossen. c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädi-

gung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder ja nein Ruhestätten" Tiere gefangen, verletzt oder getötet? Da keine Tiere mehr in die Höhle gelangen können, kann eine Verletzung oder Tötung ausgeschlossen werden. d) Wenn JA kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) ja nein Pkt. 6.1. d: Der Verlust eines Höhlenbaumes kann durch das Aufhängen von drei Fledermaustagesquartierkästen (Schwegler 2 FN) ausgeglichen werden. Wenn JA kein Verbotstatbestand! e) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"? ja nein Durch den Verschluss des Höhlenbaumes kann eine Verletzung oder Tötung von Fledermäusen vermieden werden. Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein 6.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs zeiten erheblich gestört werden? ja nein Der Höhlenbaum wurde nicht als Winterquartier genutzt und außerhalb der Wochenstubenzeit verschlossen. Es gibt keine Hinweise auf Wochenstuben in der direkten Umgebung der zukünftigen Baustellenfläche. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein Vermeidungsmaßnahmen sind nicht notwendig. c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein Vermeidungsmaßnahmen sind nicht notwendig Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. ja nein 6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) a) Können wild lebende Pflanzen entnommen oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden? ja nein b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein c) Sind vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) möglich? ja nein

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein Der Verbotstatbestand Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte" tritt ein. ja nein Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN Prüfung abgeschlossen Wenn JA Ausnahme gem. 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! weiter unter Pkt. 7 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL 7.1 Ausnahmegründe Liegt ein Ausnahmegrund nach 45 Abs. 7 S. 1 Nr.1-5 BNatSchG vor? ja nein Ggf. Hinweis auf entsprechendes Kapitel in den Planunterlagen mit näheren Darstellungen. Wenn NEIN keine Ausnahme möglich! 7.2 Prüfung von Alternativen Gibt es eine zumutbare Alternative? ja nein Kurze Zusammenfassung der Alternativenprüfung mit Begründung, warum ggf. keine zumutbare Alternative gegeben ist und Hinweis auf ausführliche Darstellung in den Planunterlagen zum Vorhaben. Wenn JA ist die Alternative zu wählen (soweit diese artenschutzrechtlich zu geringeren Beeinträchtigungen führt). 7.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes

a) Erhaltungszustand der lokal betroffenen Population vor dem Eingriff Interpretation/Einordnung der Angaben unter Pkt. 6.3a, ggf. Ergänzungen b) Erhaltungszustand in Hessen, Deutschland/ kontinentale Region, der EU Interpretation/Einordnung der Angaben unter Pkt. 3, ggf. Ergänzungen c) Kann sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern? ja nein Kurze Beschreibung, ob sich trotz der vorgesehenen Vermeidungs-/ CEF-Maßnahmen der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (unter Berücksichtigung von Ausgangszustand und Entwicklungsprognose). Ggf. Querverweis zur genaueren Darstellung in den Planunterlagen. d) Kann sich der Erhaltungszustand der Populationen auf Landes-/Bundes-/ biogeographischer Ebene verschlechtern? ja nein Kurze Prognose, ob sich die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population soweit auswirkt, dass die Populationen auf Landes-/Bundes-/ biogeographischem Niveau in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Ggf. Querverweis zur genaueren Darstellung in den Planunterlagen. e) Sind Maßnahmen zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen möglich (FCS-Maßnahmen)? ja nein Kurze Beschreibung der Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass sich der Erhaltungszustand der europäischen Vogelart nicht verschlechtert bzw. der Erhaltungszustand der FFH-Anhang IV-Art günstig bleibt. Bewertungsebene sind die Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet. Angaben zu Funktion, Umfang, Zeitraum der Umsetzung und Zeitpunkt der Funktionserfüllung. Ggf. Querverweis zur genaueren Maßnahmen-Darstellung in den Planunterlagen. Ggf. Festlegung von Funktionskontrolle/Monitoring und Risikomanagement. f) Kann der Erhaltungszustand der Populationen auf Landes-/ Bundes-/ biogeographischem Niveau aufgrund von FCS-Maßnahmen erhalten werden? ja nein Kurze Prognose und Bewertung. Hier sind insbesondere Aussagen zum zuverlässigen Eintritt der beabsichtigten Funktion mit Referenzen wichtig. Falls nein, Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung. Ggf. Querverweis zur genaueren Darstellung in den Planunterlagen. g) Falls Anhang IV-Art mit ungünstigem Erhaltungszustand betroffen: Kann die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ungehindert erfolgen? ja nein Begründung notwendig, weshalb die Ausnahme keinen negativen Einfluss auf die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für die Population hat. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen? ja nein Wenn JA keine Ausnahme möglich!

8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!