Artenschutzfachliche Prüfung auf planungsrelevante Tierarten im Rahmen eines B-Plans in Rodgau-Hainhausen
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- Lucas Jürgen Baumann
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1 Artenschutzfachliche Prüfung auf planungsrelevante Tierarten im Rahmen eines B-Plans in Rodgau-Hainhausen Auftraggeber AMADEUS Projektbau GmbH Büro für Faunistik und Landschaftsökologie Dirk Bernd Schulstrasse Lindenfels-Kolmbach Tel. (06254) Mobil: Lindenfels, den 21. Juni 2016 in Rodgau-Hainhausen Seite 1
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Untersuchungsraum Rechtliche Grundlagen Methodik Ergebnisse und Beurteilung Vögel Fledermäuse Weitere Arten Maßnahmen Vermeidungsmaßnahmen Ersatzmaßnahmen und ökologische Baubegleitung zitierte und verwendete Literatur in Rodgau-Hainhausen Seite 2
3 1 Einleitung und Untersuchungsraum Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Rodgau-Hainhausen entfallen neben kleineren Grünflächen mit Gehölzen auch ein Wohngebäudekomplex, ein ehem. Einkaufsmarkt, sowie Garagen. Artenschutzfachlich sind diese Flächen und Objekte auf planungsrelevante Arten zu prüfen. Nachfolgende Abbildung zeigt den Eingriffsbereich, sowie sein Umfeld. Abb. 1: Plangebiet/Eingriffsbereich = gelb umrandet; rot = Untersuchungsraum (Lizenznummer: DE ) Nachfolgende Abbildungen zeigen den Eingriffsbereich und das Umfeld. in Rodgau-Hainhausen Seite 3
4 Abb. 2: Blick von Nordost nach Südwest in die Planfläche Abb. 3: Blick vom Einkaufsmarkt zur Planmitte mit den Stellplätzen und Garagen in Rodgau-Hainhausen Seite 4
5 Abb. 4: Blick von Ost nach West auf das Wohngebäude im Hintergrund Abb. 5: Wohngebäude in Rodgau-Hainhausen Seite 5
6 2 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen der vorliegenden artenschutzfachlichen Beurteilung finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom , das am in Kraft getreten ist. Das Bundesnaturschutzgesetz setzt unter anderem die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und die Vogelschutz- Richtlinie (V-RL, 2009/147 EG) der Europäischen Union um. Das Artenschutzrecht ist unmittelbar geltendes Bundesrecht; einer Umsetzung durch die Länder bedarf es nicht. Die Notwendigkeit der Durchführung einer artenschutzrechtlichen Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Zugriffsverboten bzw. Regelungen der 44 Abs. 1, 5 u. 6 sowie 45 Abs. 7 BNatSchG, mit denen die entsprechenden Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 u. 16) und der V-RL (Art. 5, 9 u. 13) in nationales Recht umgesetzt werden. Dies erschließt sich bei allen bautechnischen Maßnahmen einschließlich Sanierung und Abriss von Gebäuden, die potenziell von den besonders und/oder streng geschützten Arten genutzt werden. Hierunter fallen in erster Linie, bis auf die Straßentaube, alle heimischen Brutvogelarten, sowie alle heimischen Fledermausarten. in Rodgau-Hainhausen Seite 6
7 3 Methodik Bei innerörtlichen kleinräumigen Flächen können im Vorfeld zahlreiche Arten ausgeschlossen werden. Hierunter fallen insbesondere störungsempfindliche Arten, wie auch Arten mit großem Raumbedarf. Zumeist handelt es sich im Siedlungsbereich um typische, meist allgemein häufige und demzufolge i.d.r. anpassungsfähige Arten. Zahlreiche dieser Arten nutzen Grünflächen als Nahrungssuchraum und Gebäude als Lebensstätte. Da alle heimischen Vogelarten besonders und/oder streng geschützt sind, alle heimischen Fledermausarten streng geschützt sind, sowie zahlreiche Reptilien unter besonderem und/oder strengem Schutz stehen und zahlreiche Arten im Siedlungsbereich vorkommen, ist insbesondere unter diesen drei Tiergruppen mit den sog. planungsrelevanten Arten zu rechnen. Der zum Abriss stehende Gebäudekomplex kann demzufolge von Fledermäusen und/oder Vögeln besiedelt sein. Meist siedeln Fledermäuse in engen Spalten oder hinter Fassadenverkleidungen, daher gelingt der Nachweis häufig nur indirekt, über Kotfunde. Die Gruppe der Vögel wurde durch Verhören und im Rahmen von Expositionszeiten, sowie einem langsamen Abschreiten des Eingriffsbereichs untersucht. Fledermäuse wurden durch Ausleuchten potenzieller Quartierbereiche mittels starker Halogenlampen, sowie im Rahmen einer Ausflugkontrolle untersucht. Weiterhin wurde auch auf potenzielle Lebensstätten im unmittelbaren Umfeld zum Eingriffsbereich und auf mögliche Auswirkungen (Wirkraum / Störungsverbot) durch das Bauvorhaben auf diese Bereiche geachtet. Methodisch fand die Ausflugkontrolle mittels mobilem Ultraschalldetektor (Petterson x240), sowie einem Batcorder und durch Sichtnachweis statt. Die Aufnahmen wurden mittels Lautanalyseprogramme der Firma Petterson (BatSound 4.0) und Ecoobs (McAdmin/McAnalyse) am Computer ausgewertet. Reptilien wurden im Rahmen der Begehungen, durch langsames Abschreiten, insbesondere von Saumstrukturen, gesucht. Zahlreiche weitere planungsrelevante Arten oder ganze Gruppen wie xylobionte Käferarten, Amphibien, Mollusken, Haselmaus, konnten ausgeschlossen werden, da essentielle Lebensraumparameter, wie dornige Hecken, Wasser, Totholz, Sandflächen und Steinhaufen vollständig fehlen. Die Nachfolgende Tabelle zeigt die Kontrolltermine: Tab. 1: Kontrolltermine Datum Witterung Untersuchung C; leicht bewölkt; leichter Wind (1-2 Bft.) Vögel, Reptilien, weitere Arten/Gruppen bis 30 C; sonnig; leichter Wind (1-2 Bft.) Vögel, Reptilien, Fledermäuse, weitere Arten/Gruppen in Rodgau-Hainhausen Seite 7
8 4 Ergebnisse und Beurteilung 4.1 Vögel Nachfolgend wurden folgende Brutvogelarten im Eingriffsbereich nachgewiesen: Tab. 2: Brutvögel im Plangebiet Aves - Vögel Höhlenbrüter / Gebäudebrüter RLH RLD BNSG VRL BP/PG Anhang Passer domesticus Haussperling V V Freibrüter in Gehölzen Pica pica Elster Turdus merula Amsel Die Arten Elster und Amsel finden im unmittelbaren Umfeld weitere Brutplätze in Form von Großbäumen, Sträuchern und auch innerhalb der späteren Bebauung vor, so dass ein Ausweichen möglich ist und demnach nur Vermeidungsmaßnahmen zu beachten sind. Der Haussperling als Art der Vorwarnliste ist artenschutzrechtlich einer speziellen artenschutzfachlichen Prüfung zu unterziehen. Abb. 5: Potenzieller Brutplatz im Dachkasten vom Haussperling in Rodgau-Hainhausen Seite 8
9 Haussperling (Passer domesticus) Schutzstatus / Gefährdungsgrad EG-VO 338/97, Anhang A BArtSchV, Anlage 1, Spalte 2 EG-VO 338/97, Anhang B BArtSchV, Anlage 1, Spalte 3 Vogelschutz-Richtlinie, Anhang I Rote Liste Hessen, Kategorie V Vogelschutz-Richtlinie, Artikel 1 Rote Liste Deutschland, Kategorie V Vogelschutz-Richtlinie, Artikel 4, Absatz 2 SPEC (europ. Vögel), Kategorie 3 Erhaltungszustand Bewertung nach Ampelschema EU Deutschland: kontinentale Region Hessen günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht Charakterisierung des Haussperlings Lebensraum-Ansprüche: Dort, wo es menschliche Siedlungen gibt, lebt auch der Haussperling. Die Tiere nisten als Höhlenbrüter vorwiegend in Kolonien, sowohl in Städten als auch im ländlichen Raum. Voraussetzung für Brutbiotope sind ganzjährige Verfügbarkeit von Sämereien und Getreideprodukten, Nischen und Höhlen an Gebäuden oder wenigstens Bäume und Sträucher als Nistmöglichkeiten (GLUTZ VON BLOTZHEIM 1997). Während die Nisthöhlen sich überwiegend an Gebäuden befinden, müssen zur Nahrungsaufnahme und Deckung im Umfeld Gärten, Grasland, Feld, Gebüsche oder Bäume vorhanden sein. Oft kommt es zu Schlafplatzgesellschaften in dichten Hecken, Gebüschen oder Bäumen in Städten, auch an Häuserfronten (z. B. in alten Mehlschwalbennestern) und leerstehenden Gebäuden. Nahrungsflüge von Siedlungsrändern (Brutstandort) zu Ackerflächen können 2-5 km weit reichen (BEZZEL 1993, BAUER ET AL. 2012). Verbreitung der Art in Europa: Die kosmopolitische Art ist im gesamten europäischen Raum verbreitet (GLUTZ VON BLOTZHEIM 1997). Allerdings werden europaweite Rückgänge beobachtet (SPEC 3). In Deutschland: Der Haussperling ist in ganz Deutschland verbreitet, seine Population wird mit Millionen Brutpaaren angegeben (SÜDBECK ET AL. 2007). Die Art gehört zwar noch zu den häufigen Vogelarten Deutschlands, aber durch eine negative Bestandsentwicklung steht sie auf der Vorwarnliste der Roten Liste. In der kontinentalen Region Deutschlands: Abgesehen von Flächen der nordwestdeutschen Tiefebene gehören ca. 80% der Landesfläche zur kontinentalen Region Deutschlands, die auf geeigneten Flächen von der Art besiedelt wird. In Hessen: Eine hessenweite negative Bestandsentwicklung ist zu beobachten (Vorwarnliste). Die derzeitigen Schätzungen gehen von Brutpaaren aus (Rote Liste Hessen 2014). Vorkommen des Haussperlings im Eingriffsbereich nachgewiesen potenziell - Fundort und Status: In dem Wohngebäudekomplex besteht Brutverdacht für 1 Brutpaar. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 1. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 Abs. 1 Nr. 3 ja nein a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der - Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? - in Rodgau-Hainhausen Seite 9
10 44 Abs.5 Satz 2 44 Abs. 1 Nr. 3 c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs- Maßnahmen (CEF) gewahrt? Wenn Nein kann die ökologische Funktion durch d) vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet werden? a) Beim Abriss des Wohngebäudes entfällt ein potenzieller Brutplatz des Haussperlings, der zu ersetzen ist. b) Durch den Abriss des Wohngebäudes kommt es zum Entfall potenzieller Brutplätze. c) In erster Linie leidet die Art sowohl unter Brutplatzmangel als auch unter Nahrungsmangel. Die Lage des Plangebietes (Ortsrandnah) ist für den Haussperling ein gut geeigneter Lebensraum. Im unmittelbaren Umfeld zum PG siedeln in den Nachbargebäuden zahlreiche Brutpaare des Haussperlings. Demnach ist mit der Verlagerung des möglichen Brutpaares zu rechnen, da genügend freie Brutplätze im unmittelbaren Umfeld vorhanden sind. Als Ersatz für die entfallene Lebensstätte ist eine künstliche Brutstätte, z.b. Schwegler- Koloniekästen, entweder am Nachbargebäude (Hochhaus mit Flachdach) anzubringen oder nach Bebauung an einem der zu errichtenden Gebäude. Der Anbringungsort muss am Gebäude (Fassade) sein. Optimal wäre dieser im Bereich des Traufs vorzunehmen, kann jedoch auch an anderer Stelle erfolgen. Eine ökologische Begleitung wird bei der Auswahl des Anbringungsortes erforderlich. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt ein ja nein - 44 Abs. 1 Nr Abs. 5 Satz 2 44 Abs. 1 Nr Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ja nein a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? - b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? - c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere gefangen, verletzt oder getötet? d) Wenn JA, kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räuml. Zusammenhang erfüllt werden? e) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? a) Findet der Abriss des Gebäudes während der Brutzeit der Art statt, sind potenzielle Verletzungen bzw. eine Tötung von brütenden Tieren bzw. von Eiern oder Nestlingen nicht auszuschließen. b) Der Abriss des Gebäudes kann ähnlich wie Rodungen von Gehölzen zur Vermeidung der Tötung von Tieren außerhalb der Brutzeit, von Oktober bis Ende Februar stattfinden. Einschränkung, siehe bei sap Zwergfledermaus. in Rodgau-Hainhausen Seite 10
11 2. Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ja nein ja nein Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen tritt ein - 3. Störungstatbestände ja nein a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs Abs. 1 Nr. und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? 2 b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? - - c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen - - vollständig vermieden? a) Die Bruthabitate der Haussperlinge in den umliegenden Gebäuden bleiben unbeeinträchtigt, da nach GARNIEL & MIERWALD (2010) der Haussperling zur Gruppe der Vögel gehört, für welche eine Lärmempfindlichkeit am Brutplatz ausgeschlossen werden kann. Eine Lärmbelastung im Brutgebiet ist weder für die Paarbildung noch für die übrigen Lebensfunktionen der Art relevant. Weiterhin könnte eine erhebliche Störung vorliegen, wenn die Nahrungshabitate vollständig entfallen. Die essentiellen Nahrungshabitate finden sich außerhalb der Bebauung und sind vom Vorhaben nicht betroffen, so dass eine erhebliche Störung durch den Verlust von Kernnahrungshabitaten ausgeschlossen werden kann. Der Verbotstatbestand erhebliche Störung tritt ein ja nein - Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach 45 BNatSchG ja nein Die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind erfüllt - Eine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 ist erforderlich. - Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: X Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen X tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt! in Rodgau-Hainhausen Seite 11
12 Tabelle 3 zeigt noch die Arten, die als Nahrungsgäste z.t. nur einmalig angetroffen wurden. Für diese Arten kann die Erfüllung von Verbotstatbeständen bei Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen (Schutz vor Scheibenanflug) und Vermeidung von Lichtemissionen ausgeschlossen werden. Tab. 3: Weitere Brutvögel im Untersuchungsraum; hier im Umfeld zum PG RLH RLD BNSG VRL Aves - Vögel Anhang Höhlenbrüter / Gebäudebrüter Parus caeruleus Blaumeise Parus major Kohlmeise Phoenicurus ochruros Hausrotschwanz Sturnus vulgaris Star Freibrüter in Gehölzen Columba palumbus Ringeltaube Serinus serinus Girlitz Streptopelia decaocto Türkentaube Bodennahe Brüter, Bodenbrüter Erithacus rubecula Rotkehlchen Schwalbennester sind am Gebäude nicht vorhanden. in Rodgau-Hainhausen Seite 12
13 4.2 Fledermäuse Im Rahmen der abendlichen bioakustischen Kontrolle konnte die Zwergfledermaus, der Abendsegler und die Breitflügelfledermaus nachgewiesen werden. Der Abendsegler wurde im hohen Luftraum überfliegend beobachtet. Die Breitflügelfledermaus mit 2 Tieren transferfliegend entlang der Straßenführung in benachbarte östlich gelegene Nahrungshabitate. Für die Arten Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus ist mit zahlreichen Quartieren in Rodgau-Hainhausen zu rechnen, da beide Arten in einem sog. Quartierverbund leben und zahlreiche Quartiere (z.t. >20) für ihre Lebensraumbedürfnisse benötigen. Die Zwergfledermaus wurde mit mindestens 5 Tieren am benachbarten Hochhaus unter dem Drempel ausfliegend beobachtet. Am Wohnhaus gelang kein direkter Nachweis. Gemäß der Datenbank ist mit zahlreichen weiteren Fledermausarten im Umfeld zum Eingriffsbereich zu rechnen. Typische Waldfledermausarten können im Eingriffsbereich aufgrund des Fehlens von Höhlenbäumen nicht vorkommen. Auch bietet der Gebäudekomplex nur wenig geeignetes Quartierpotenzial für Gebäudefledermäuse, hier am ehesten für Spaltenbewohner unter den Blechverkleidungen sowie an einzelnen Spalten im Traufbereich, die durch Verwitterung entstanden. Ein Dachboden ist nicht vorhanden. Eine Betroffenheit der Arten auf Ebene des Individuums und im Sinne von Lebensstättenverlust ist potenziell für die Zwergfledermaus gegeben, da einzelne Kotkrümel am Wohngebäude nachweisbar waren. Eine Betroffenheit im Sinne von Störungen durch Baulärm oder dem Verstellen von Flugstraßen oder dem Verlust von Nahrungshabitaten kann ausgeschlossen werden. Das Gebiet ist zu kleinräumig, um ein essentielles Nahrungshabitat darzustellen. Auch werden durch die Bebauung im Umfeld vorhandene Quartiere der Zwergfledermaus nicht beeinträchtigt, u.a. dadurch, da die Ein- und Ausflugbereiche (unter Drempelblech) am Nachbargebäude deutlich über dem Neubauvorhaben liegen und sich zu weit entfernt befinden. Nachfolgend erfolgt die spezielle artenschutzfachliche Prüfung für die beiden Gebäudefledermäuse, die Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus auf einem Bogen, da beide Arten ähnliche Spaltenquartiere in und an Gebäuden nutzen und somit eine ähnliche potenzielle Betroffenheit vorliegt. Auch potenzielle Verbotstatbestände für weitere Gebäudefledermausarten, wie z.b. die Kleine Bartfledermäuse, können mit diesen Maßnahmen ausgeschlossen werden. in Rodgau-Hainhausen Seite 13
14 Abb. 7: Im Bereich der Kunstschieferplatten besteht an einer Stelle ein kleiner Überstand, darunter wurden einzelne Kotkrümel, vermutlich der Zwergfledermaus, gefunden. Die gefundenen zwei Kotkrümel deuten auf eine gelegentliche Nutzung durch Einzeltiere oder aber eine spätere Nutzung als Männchenquartier, Übergangsquartier, Paarungsquartier aber auch einer Kolonie. Mit hoher Prognosesicherheit ist von einem temporären Einzelquartier auszugehen, da kaum Spaltenquartiere vorhanden sind und nur einzelne Kotkrümel sowie keine ausfliegenden Tiere nachweisbar waren. Die Beurteilung von Quartieren im Hinblick auf ihre Funktion ist schwierig und stellt methodisch kaum lösbare Konflikte dar. Hier soll vorsorglich der Vorschlag gemacht werden, dass an den Neubauten auf die Erstellung von Spaltenquartieren für Fledermäuse zu achten ist, z.b. im Bereich einer Giebelverschalung aus Nut-Feder-Brettern. Dies gelingt auch mit Fassaden- Einbausteinen verschiedener Hersteller, wie Schwegler oder Strobel. Der Umfang der Quartiere sollte eine Spaltenfläche von etwa 3 qm aufweisen. Diese kann optimal auf kleine Quartiere an verschiedenen Fassadenseiten verteilt werden. Bei 3 qm ist sicher davon auszugehen, dass auch aktuell den Fledermäusen kein größerer Raumbedarf zur Verfügung stand. Die Quartiere sind von Einzeltieren aber auch einer Kolnie nutzbar. in Rodgau-Hainhausen Seite 14
15 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Schutzstatus / Gefährdungsgrad EG-VO 338/97, Anhang A BArtSchV, Anlage 1, Spalte 2 EG-VO 338/97, Anhang B BArtSchV, Anlage 1, Spalte 3 FFH-Richtlinie, Anhang IV Rote Liste Hessen, Kategorie 3 Rote Liste Deutschland, Kategorie - Erhaltungszustand Bewertung nach Ampelschema EU Deutschland: kontinentale Region Hessen günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht Lebensraum-Ansprüche: Die Zwergfledermaus gilt als typische Hausfledermaus, die Spaltenquartiere jeglicher Art bevorzugt. Sie kann in sämtlichen Siedlungsbereichen aber auch in Parks und Wäldern beobachtet werden. Der Wald ist für die Zwergfledermaus wahrscheinlich ein wichtiges Element im gesamten Funktionsraum und wird nach heutigem Kenntnisstand saisonal und vor allem von solitären Männchen genutzt (MESCHEDE & HELLER 2000). Im Wald hat sie ihre Quartiere unter abstehender Baumrinde, aber gelegentlich auch in Nistkästen und Baumhöhlen. Als Winterquartier nutzt sie Bergwerksstollen, tiefe Felsspalten, Mauerspalten und Keller, die Sommerquartiere (Wochenstuben) befinden sich meist in von außen zugängigen Spalten, hinter Verschalungen aller Art, in Mauerspalten und auch in schmalen Flachkästen (SCHOBER & GRIMMBERGER 1987). Die Art ist wanderfähig, doch sind die meisten Populationen ortstreu. Die Entfernung vom Quartier bis zum Jagdgebiet reicht 2 km (DIETZ & SIMON 2006), mitunter ca. 3-4 km weit (SCHOBER & GRIMMBERGER 1987). Verbreitung der Art in Europa: Das Verbreitungsgebiet der Zwergfledermaus umfasst ganz Europa mit Ausnahme weiter Teile Skandinaviens (MITCHELL-JONESET AL. 1999). In Deutschland: Die Art ist die in Deutschland am häufigsten nachgewiesene Art und kommt flächendeckend vor (BOYE ET AL. 1999). In Hessen: Die Zwergfledermaus ist offenkundig die häufigste Fledermausart Hessens. Ihr Bestand wird für den Landkreis Marburg-Biedenkopf auf knapp adulte Tiere geschätzt, was einer Dichte von etwa 30 Individuen pro km² entspricht (SIMON ET AL. 2003). Hessenweit sind mit dem Marburger Schlosskeller und Korbach nur zwei Massenwinterquartiere bekannt. Vermutlich existieren aber noch weitere. Bei praktisch allen fledermauskundlichen Untersuchungen in Hessen stellt die Zwergfledermaus die am häufigsten nachgewiesene Art dar (insbesondere bei Detektorkartierungen). Aufgrund der flächigen Verbreitung und des häufigen Vorkommens ist die Zwergfledermaus die einzige Fledermausart, bei der nach DIETZ & SIMON (2006) momentan keine flächige Gefährdung anzunehmen ist. Jedoch verschlechtert sich der quantitative Anteil an Gebäudequartieren durch Wärmedämmungen und neue Baunormen fatal, so dass die in manchen Regionen und Quartieren dokumentierten scheinbaren Zunahmen auch auf den Mangel an Gebäudequartieren und die Konzentration auf immer weniger zur Verfügung stehende Quartiere zurückzuführen ist. in Rodgau-Hainhausen Seite 15
16 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Schutzstatus / Gefährdungsgrad EG-VO 338/97, Anhang A BArtSchV, Anlage 1, Spalte 2 EG-VO 338/97, Anhang B BArtSchV, Anlage 1, Spalte 3 FFH-Richtlinie, Anhang IV Rote Liste Hessen, Kategorie 3 Rote Liste Deutschland, Kategorie - Erhaltungszustand Bewertung nach Ampelschema günstig ungünstig - ungünstig - unzureichend schlecht EU xx xx xx Deutschland: kontinentale Region Hessen Charakterisierung der Art Lebensraum-Ansprüche: Eptesicus serotinus hat ihr Sommerquartier gerne in Gebäuden, wo sie Spaltenräume bspw. hinter Fassadenbekleidungen oder unter Dachziegeln bezieht. Bis auf eine Ausnahme (BERND 2002) sind bundesweit keine Wochenstuben in Gebäuden im Wald bekannt geworden. Ihre Hauptjagdgebiete sind Wiesen, Weiden, Streuobstflächen, Gewässer, Siedlungsraum (Gärten), Hecken, Parks sowie Waldränder, Waldlichtungen, Waldwege die sie in mittlerer Höhe abfliegt. Sie kann sogar in Großstädten vorkommen. Nahrungs-Schlüsselbiotope sind für diese typische Dorffledermaus Viehweiden. Zum Winterschlaf sucht die Art Dachböden, Keller, Höhlen, Stollen und sogar Geröllhaufen auf (FRANK & DIETZ 1999, KALLASCH & LEHNERT: AGFH 1994). Als Aktionsradius wurden zwischen Wochenstubenquartier und Jagdgebiet zwischen 100 m und bis 11,5 km (u.a. DEGN 1983, ROBINSON & STEBBINGS 1997) angegeben. Verbreitung der Art in Europa: Die Breitflügelfledermaus ist in Süd-, Mittel- und Osteuropa weit verbreitet und zum Teil recht häufig. Im Norden hat sie Südengland, weite Teile Dänemarks und den äußersten Süden Schwedens besiedelt (MITCHELL-JONES ET AL. 1999). In Deutschland: In Deutschland ist die Art flächendeckend verbreitet, mit einem Verbreitungsschwerpunkt in der norddeutschen Tiefebene (BOYE ET AL. 1999). In Hessen: Nach DIETZ & SIMON (2006) ist der Bestand der Breitflügelfledermaus in Hessen nur lückenhaft bekannt. Die Zahl der bekannten Wochenstuben seit 1994 (vgl. KALLASCH & LEHNERT in AGFH 1994) konnte in 6 Jahren mehr als verdoppelt werden (AGFH 2002). Mittlerweile wuchsen die Anzahlen der Fundpunkte um weitere ca. 30 % auf immerhin 27 Wochenstuben- oder Reproduktionsnachweise. Schwerpunkte der insgesamt 209 Fundpunkte liegen hautsächlich - entsprechend der Bearbeiterdichte - in Südhessen, sowie im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Dort konnte im Rahmen eines mehrjährigen Projektes eine Bestandsdichte ermittelt werden, die zu den höchsten bekannten im Bundesgebiet gehört (SIMON ET AL. 2003). Vorkommen der Zwergfledermaus und nachgewiesen potenziell - Breitflügelfledermaus im UG Fundort und Status: Bioakustische Nachweise mit geringem Quartierpotenzial am Wohngebäude und indirekter Nachweis über einzelne Kotkrümel am Wohngebäude ausschließlich von der Zwergfledermaus. Für die Breitflügelfledermaus gibt es keine Quartiermöglichkeit wie für die Art typisch im Zwischendach, Quartierpotenzial für Einzeltiere ist potenziell vorhanden. in Rodgau-Hainhausen Seite 16
17 Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 1. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ja nein a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur - 44 Abs. 1 Nr. 3 entnommen, beschädigt oder zerstört werden? b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? - c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) - 44 Abs.5 Satz 2 gewahrt? Wenn Nein kann die ökologische Funktion durch vorgezogene 44 Abs. 1 Nr. 3 d) Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleistet wer- den? - - a) Es konnte nur für die Zwergfledermaus der indirekte Nachweis über einzelne Kotkrümel am Wohngebäude, welches abgerissen werden soll, nachgewiesen werden. b) Das Wohngebäude wird abgerissen, somit entfallen alle Lebensstätten. c) Da mit hoher Prognosesicherheit nur Lebensstätten von Einzeltieren entfallen und noch genügend alternative Lebensstätten den Tieren bekannt sind, sind vorgezogene Maßnahmen nicht erforderlich. Gleiches würde auch für eine Lebensstätte einer Fortpflanzungskolonie gelten, da die Kolonien meist über 20 Gebäudequartiere im Jahresverlauf nutzen und somit ein Ausweichen möglich ist. Bei Entfall von Lebensstätten sind diese jedoch naturschutzfachlich stets 1:1 zu ersetzen. Weiterhin wurde der Nachweis von Lebensstätten unter dem Drempelblech am Nachbargebäude (Hochhaus) erbracht. Auch hier besteht im Bereich des umlaufenden Drempels potenzielle Lebensstätten die ein Ausweichen, insbesondere für Einzeltiere ermöglichen. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt ein ja nein - 44 Abs. 5 Satz 2 44 Abs. 1 Nr Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ja nein a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? - b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? - 44 Abs. 1 Nr. 1 c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Tiere - gefangen, verletzt oder getötet? d) Wenn JA, kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räuml. Zusammenhang erfüllt werden? e) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefangen, verletzt oder getötet ohne Zusammenhang mit der Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten? a) Beim Abriss des Wohngebäudes in der Aktivitätsphase der Fledermäuse wäre dies möglich. Auch im Winter siedeln in bzw. an Gebäuden häufig Einzeltiere von Fledermäusen in i.d.r. nicht kontrollierbaren Spalten von Fassade, Zwischendach oder in/hinter der Isolierung. Da dies praktisch für alle Gebäude potenziell anzunehmen ist und hierfür auch keine Vermeidungsmaßnahmen zu realisieren sind, zählt dies zu den allgemeinem Lebensrisiken einer Art. Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen tritt ein ja nein - in Rodgau-Hainhausen Seite 17
18 3. Störungstatbestände ja nein a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten - 44 Abs. 1 Nr. 2 erheblich gestört werden? b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? - - c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig - - vermieden? a) Eine erhebliche Störung wäre durch den Verlust essenzieller Nahrungshabitate möglich. Im vorliegenden Fall ist kein essentielles Nahrungshabitat betroffen, da der überbaute Bereich hierfür viel zu kleinräumig stattfindet. Auch können keine Flugbahnen durch die Wohnbebauung verstellt werden, da die Ein- und Ausflüge am Hochhaus weit oberhalb der zukünftigen Bebauung liegen und somit nicht verstellt werden können. Auch zählt die Zwergfledermaus und potenziell die Mehrheit aller in Rodgau vorkommenden Gebäudefledermäuse zu den Arten, die regelmäßig und häufig Quartiere wechseln und demzufolge zahlreiche Quartiere als Lebensstätte benötigen und nutzen. Somit kann beim Entfall eines Quartieres keine erhebliche Wirkung auf die Lokalpopulation entfallen. Da auch die Männchen zur Lokalpopulation gehören bzw. einen Anteil daran stellen sind Lebensstätten immer zu ersetzen. Der Verbotstatbestand erhebliche Störung tritt ein ja nein - Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach 45 BNatSchG ja nein Die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind erfüllt - Eine Ausnahme gem. BNatSchG 45 Abs. 7 ist erforderlich. - Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: X Vermeidungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen X tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt! in Rodgau-Hainhausen Seite 18
19 4.3 Weitere Arten Weitere planungsrelevante Arten konnten im Rahmen der Kontrollen nicht nachgewiesen werden. Auch potenziell ist aufgrund der Lebensraumparameter, überwiegend versiegelte und intensiv genutzte Flächen sowie dem geringen Anteil Straßenbegleitgrün, nicht zu rechnen. in Rodgau-Hainhausen Seite 19
20 5 Maßnahmen Unter folgenden Maßnahmen (Kategorien) wird unterschieden bzw. werden diese zur Vermeidung der Zugriffsverbote (anlage-, bau-, sanierungs- und betriebsbedingt) eingesetzt: In erster Linie sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu wählen. Diese dienen dazu, Verbotstatbestände, die sich aus der Naturschutzgesetzgebung ergeben, zu umgehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind immer dann notwendig, wenn vorübergehende bzw. dauerhafte Beeinträchtigungen durch ein Vorhaben an den geschützten Lebensstätten stattfinden und eben nicht vermieden oder minimiert werden können. Unter ihnen haben CEF-Maßnahmen den höchsten Bindungscharakter und sind i.d.r. im vorgezogenen Sinne zum Eingriff umzusetzen und müssen nachweislich oder zumindest mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch funktionserfüllend sein. Ist dies nicht der Fall, muss ein adäquates Risikomanagement dies schlüssig aufzeigen. Eine ökologische Baubegleitung im Rahmen der Umsetzung der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen aber auch bei bestimmten Vermeidungsmaßnahmen, um deren Funktionsfähigkeit oder die Vermeidung von Tötungen zu gewährleisten, ist i.d.r. immer geboten. Ein Monitoring beurteilt die Funktionalität der Maßnahmen auf die Wirksamkeit bzw. die Erhaltung und weiteren Besiedlung der Lebensstätte in den Folgejahren, im Sinne einer Erfolgskontrolle. Im Rahmen eines Monitoring sind ggf. weitere Maßnahmen zu definieren (Risikomanagement), die bei einer erkennbaren Beeinträchtigung die Funktion der Lebensstätten wieder herstellen kann. Hier vorliegend werden Vermeidungsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen erforderlich. 5.1 Vermeidungsmaßnahmen 1. Zum Schutz der Gebäudebrüter, hier des Haussperlings und potenziell weiterer Gebäudebrüter sowie von Fledermäusen, ist das Gebäude im Zeitraum Oktober bis März eines Jahres abzureißen. Gleiches gilt für Schnittund Rodungsmaßnahen von Gehölzen. Gemäß 39 Absatz 5 Nr. 2 BNatSchG sind diese nur in dem Zeitfenster vom 1. Oktober bis 28./29. Februar durchzuführen. 2. Bei der Anbringung von Leuchtkörpern ist darauf zu achten, dass diese nach unten abstrahlen, so dass es zu keinen erheblichen Lichtemissionen in Randbereiche wie die Heckenstrukturen zu den Nachbarbereichen kommen kann. Die Lichtmenge ist so gering wie möglich zu halten. Als Leuchtkörper sind solche zu verwenden, die wenige Insekten anlocken. Dies sind LED- Leuchten mit geringem Blaulichtanteil und somit gelb-orange oder warmweiße LED sowie gelbe Natriumlampen. in Rodgau-Hainhausen Seite 20
21 3. Große Glasfassaden sind mit Klebebändern (vertikal) oder Vogelsilhouette u.ä. gegen Scheibenanflug zu schützen. 5.2 Ersatzmaßnahmen und ökologische Baubegleitung 1. Anbringung von einem Haussperling-Koloniekasten am gegenüberliegenden Hochhaus oder an einem der Neubauten. Der Anbringungsbereich der Kästen ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung festzulegen. Als Kasten sind die Koloniekästen der Firma Schwegler in Schorndorf; zu empfehlen. Es besteht auch die Möglichkeit andere Quartiertypen zu wählen. 2. Anbringung von 3 qm Spaltenquartier in Form z.b. einer Giebelverschalung aus Nut-Feder-Brettern oder in Form von Fassadenkästen auch Fassadeneinbaukästen an den Neubauten oder am Hochhaus möglich. Dies ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung abzustimmen und zu prüfen. in Rodgau-Hainhausen Seite 21
22 6 zitierte und verwendete Literatur ARBEITSGEMEINSCHAFT FLEDERMAUSSCHUTZ IN HESSEN (Hrsg.) (2002): Die Fledermäuse Hessens II. Kartenband zu den Fledermausnachweisen von ISBN BAUER, H.-G. & BERTHOLD, P. (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas. Aula BAUER, H.G., BEZZEL, E., FIEDLER, W. (2012): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. - Aula-Verlag Wiebelsheim. BEZZEL, E. (1985): Kompendium der Vögel Mitteleuropas: Nonpasseriformes Nichtsingvögel. Aula-Verl. Wiesbaden. BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas: Passeres Singvögel. Aula- Verlag Wiesbaden. DIETZ, C. et. al. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas. Kosmos DOERPINGHAUS, A., EICHEN, C., GUNNEMANN, H., LEOPOLD, P., NEUKIRCHEN, M., PETERMANN, J. & SCHRÖDER, E. (Bearb.) 2005: Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 20. HESSISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORNITHOLOGIE UND NATURSCHTZ (Hrsg.) (2010): Vögel in Hessen. Die Brutvögel Hessens in Raum und Zeit. Brutvogelatlas. Echzell GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Schlussbericht zum ForschungsprojektFE /2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen: Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell Gesetze, Verordnungen, Leitfaden, Rote Listen BNatSchG: Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am ; zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3154) FAUNA-FLORA-HABITAT-RICHTLINIE (FFH-Richtlinie): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. HMILFN (1996) Hrsg: KOCK & KUGELSCHAFTER (1995): Rote Liste der Säugetiere, Reptilien und Amphibien Hessens Teilwerk I, Säugetiere. Forschungsinstitut Senckenberg, Frankfurt a.m. und AK Wildbiologie an der Justus-Liebig- in Rodgau-Hainhausen Seite 22
23 Universität Gießen e.v.; ISBN HMUELV (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (2. Fassung, Stand: Mai 2011) Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH- RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren. - Hrsg.: HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ. WIESBADEN MKULNV (2012): Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein- Westfalen VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE (V-Richtlinie): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. VSW & HGON (2014): WERNER, M., G. BAUSCHMANN, M. HORMANN, D. STIEFEL, (VSW) & M. KORN, J. KREUZIGER, S. STÜBING (HGON) (Staatl. Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland & Hess. Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz) (2014): Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens 10. Fassung, Stand Mai Frankfurt, Echzell SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P. & KNIEF, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November Ber. Vogelschutz 44 MEINIG, H., BOYE, O. & HUTTERER, R. (2009). Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. In BFN BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg., 2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1); Landwirtschaftsverlag, Bonn-Bad Godesberg. in Rodgau-Hainhausen Seite 23
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