Rahmenbedingungen: VÄndG und GKV-WSG



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Die gesetzlichen Rahmenbedingungen: g VÄndG und GKV-WSG Die Zeit nach der Konvergenzphase, 17.April 2008 in Hamburg MBS Purgator GmbH Rechtsanwalt Andreas Wagener - stellv. Hauptgeschäftsführer füh - und Justitiar - Deutsche Krankenhausgesellschaft, Berlin

Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten zunehmende Bedeutung wegen: beschränkte Ressourcen zwingen zur besseren Auslastung der Infrastruktur Outsourcing Ärztemangel weitere Expertise gegebenenfalls in nicht am Krankenhaus vertretenen t Fächern Marketinginstrument

Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten Möglichkeiten der Zusammenarbeit: Belegarzt Konsiliararzt Honorararzt Teilzeitarzt it t Gestellung von Infrastruktur (amb. Operieren; Gerätenutzung etc.) Praxismietvertrag

Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus 20 Ärzte-ZV (alte Fassung) Hinderungsgründe für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit (1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten per- sönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. (2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertrags- arztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist.

Tätigkeit it von Vertragsärzten t im Krankenhaus Hindernis: 20 ÄrzteZV und die hierzu ergangene BSG-Rechtsprechung - Gefahr der Interessenkollision - Beeinträchtigung der Arztwahlfreiheit - nur bei nicht patientenbezogener ärztlicher Tätigkeit (Pathologie/Labor)

Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus Neuregelung des VÄndG 20 Abs. 2 Satz 2 ÄrzteZV Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ti i i ht nach 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch it ist mit der Tätigkeit it des Vertragsarztes vereinbar.

Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus Neuregelung des VÄndG Vertragsärzte können tätig sein in: Zugelassenen Krankenhäusern 108 SGB V Vorsorge/ Rehaeinrichtungen 111 SGB V Vertragsarztpraxen Anstellungsverhältnisse oder Kooperationen

Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus aber: Limitierung auf 13 Stunden / Woche gemäß BSG-Rechtsprechung bleibt bestehen! Keine Änderung 20 Abs. 1 ÄrzteZV

Kooperation und Teilzulassung Stellungnahme der BReg. zu den Änderungsanträgen des BR zum GKV-WSG

Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus Rechtsauffassung KBV

Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus Ableitung der max. Arbeitszeit bei Teilzulassung Vertragsärztliche tli Anstellung im insgesamt Anstellung Krankenhaus 1/1 Stelle = 40 h 13 h = 53 h 3/4 Stelle = 30 h 23 h = 53 h 1/2 Stelle = 20 h 33 h = 53 h 1/4 Stelle = 10 h 43 h = 53 h Quelle: Andreas, ArztRecht 7/2007, S. 182 f.

Vertragsärztliche Tätigkeit im Krankenhaus Schwerpunkt der Betrachtung: Honorararzt Teilzeitarzt it t Neue Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Liberalisierung des Vertragsarztrechts durch das VÄndG.

Anforderungen an die Vertragsgestaltung Anstellungsverhältnis vs. Selbständigkeit Erbringung der allgemeinen Krankenhaus- leistungen durch Dritte Erbringung von wahlärztlichen Leistungen durch Dritte Unterscheidung Konsiliararzt - Honorararzt

Anforderungen an die Vertragsgestaltung Anstellungsverhältnis versus Selbständigkeit Gefahr der Scheinselbständigkeit Rechtliche Bewertung maßgeblich, nicht Bezeichnung der Vertragsparteien Unproblematisch bei Vertragsarzt mit eigener Praxis: - Vorhandensein eigener Betriebsstätte - Verfügungsmöglichkeit über eigene Arbeitskraft -eigenes Unternehmerrisiko - Möglichkeit frei über Arbeitszeit/Ort zu verfügen. Kritisch: Arzt ohne weitere Tätigkeit.

Anforderungen an die Vertragsgestaltung Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen durch Dritte Grundlage 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG / BPflV 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, Organisationshoheit des Krankenhausträgers Haftung des Krankenhausträgers für alle Leistungen/Fehler der Dritten

Anforderungen an die Vertragsgestaltung Erbringung von wahlärztlichen Leistungen durch Dritte Grundlage 17 Abs. 3 KHEntgG ( 22 BPflV) so genannte interne/externe Liquidationskette. Erbringung von wahlärztlichen Leistungen nur durch angestellte/beamtete Ärzte ( 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG)? Organisationshoheit des Krankenhausträgers. Regularien des 17 KHEntgG/ 4 und 5 GOÄ sind einzuhalten.

Anforderungen an die Vertragsgestaltung Unterscheidung Konsiliararzt - Honorararzt Konsiliararzt im klassischen Sinn = consilium (lat.) = Rat. Hauptanwendungsfall: am Krankenhaus nicht ver- tretenes Fachgebiet. Begriff Honorararzt ist frei gewählt (Synonym: Kooperationsarzt). Freiberuflichkeit (Honorarbasis) steht im Vordergrund.

Anforderungen an die Vertragsgestaltung Honorararzt Leistungsspektrum Diagnostik und Therapiefreiheit? ih it? Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen? Vergütung im Übrigen Haftung

Anforderungen an die Vertragsgestaltung Teilzeitarzt Formular für Anstellungsverträge e mit nachgeordneten Ärzten (je nach Tarifvertrag bzw. AVR) Festlegung wöchentliche Arbeitszeit Konkretisierung der Dienstaufgaben Vergütung Haftpflichtversicherung Mitbestimmung Sozialversicherungspflicht

Einbeziehung der Chefärzte Information und Anhörung notwendig Der Krankenhausträger wird den Arzt vor wichtigen Entscheidungen, die seinen Aufgaben- bereich betreffen, hören (z.b. Kooperation mit niedergelassenen Ärzten). (vgl. DKG-Musterchefarztvertrag, 8. Auflage 2007, 2 Abs. 2) Beispiel: Konsiliararztvertrag, Infrastrukturgestellung, Anstellung als nachgeordneter Arzt

Einbeziehung der Chefärzte Information und Benehmensregel notwendig, wenn b) die Ausführung bestimmter Leistungen von der Abteilung ganz oder teilweise i abtrennen und andere Fachabteilungen, Funktionsbereichen, Instituten, Untersuchungs- oder Behandlungseinrichtungen oder Ärzten zuweisen. d) weitere Ärzte auch gleicher Fachrichtung in anderen Abteilungen als leitende Abteilungsärzte einstellen oder als Belegärzte zulassen. (vgl. DKG Musterchefarztvertrag, 8. Auflage 2007, 15, Abs. 1 b. und d.) Beispiel: Outsourcing; zusätzliche Belegabteilung gleicher Fachrichtung; Schaffung neuer Funktionsbereiche

Einbeziehung der Chefärzte Information und Einverständnis notwendig bei Einräumung des Liquidationsrechts/Beteiligung des Arztes bei wahlärztlichen Leistungen und Übertragung g eigenständiger g Aufgabenbereiche im Rahmen der vorhandenen Abteilung (z.b. kardiologische Interventionen im Rahmen der Allgemeinen Inneren Abteilung). Konsequenz: Änderung bzw. Modifizierung des Dienstvertrages mit dem Chefarzt

Demnächst Beratungs- und Formulierungshilfe Inhalt: Belegarztvertrag Kooperativer Belegarztvertrag Honorararztvertrag Konsiliararztvertrag Teilzeitarzt Til it t Infastrukturgestellungsvertrag Praxismietvertrag Steuerrechtliche Hinweise Der niedergelassene Arzt im Krankenhaus

Fallstricke für Kooperationen mit Vertragsärzten (Unzulässige) Ausweitung des Versorgungsauftrags? stationär - nicht vereinbarte DRG - Abrechnungsschwierigkeiten mit Krankenkassen - Definition des Versorgungsauftrages ambulant - Spektrum bei ambulanten Operationen wird iddurch stationäres Spektrum bestimmt! 1 Abs. 1 AOP-Vertrag aber: Innerhalb des Versorgungsauftrags freie Gestaltung der Leistungserbringung (umstritten)

Fallstricke für Kooperationen mit Vertragsärzten Wettbewerbsrechtliche Verstöße Übernahme von Leistungsanteilen (prästationär / poststationär) Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht? - verschiedene OLG Entscheidungen OLG Koblenz (Verstoß bejaht) OLG Schleswig (Verstoß bejaht) OLG Düsseldorf (Verstoß verneint) aktuell: LG Duisburg vom 1.4.08 (Verstoß bejahend) Relation von Leistung und Vergütung Zulässige Einweiserbindung versus unzulässiger Einschränkung der Wahlfreiheit des Patienten

Fallstricke für Kooperationen mit Vertragsärzten Kein Zwang zur Kooperation!! Keine Einweisungspauschalen Angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sinnvolle sinnvolle Kooperation Auffälligkeiten bei Ärztenetzwerken (i.d.r. Gruppenverträge/Rahmenverträge t ä )