Gutachterliche Stellungnahme zur 2. Änderung B-Plan Nr. 144, Itzehoe (Mecklenburger Weg 2-4)

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Transkript:

Gutachterliche Stellungnahme zur 2. Änderung B-Plan Nr. 144, Itzehoe (Mecklenburger Weg 2-4) Naturschutzfachliche Bewertung in Hinblick auf den gesetzlichen Artenschutz 4. August 2016 leguan gmbh* Postfach 306150 D-20327 Hamburg, Firmensitz: Brandstücken 33 D-22549 Hamburg Registergericht Hamburg: HRB 46470, Geschäftsführung: Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks Dipl.-Biol. Rolf Peschel Telefon: 040-861122 Mobil: 0171-9909099 E-Mail: info@leguan.com Internet: www.leguan.com Steuernummer: 4273900107 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 118567100 Finanzamt: Hamburg - Am Tierpark *LEGUAN Planungsbüro für Landschaftsökologie, Entwicklung, Gestaltung, Umweltschutz, Artenschutz und Naturschutz GmbH

Vorbemerkung Vorbemerkung Auftraggeber: Stadt Itzehoe, Bauamt/Stadtplanungsabteilung, Reichenstraße 23, 25524 Itzehoe; Ansprechpartner: Frau Esselborn-Große Auftragnehmer: leguan gmbh Bearbeiter: Dipl.-Biol. Andreas Albig Diese Gutachterliche Stellungnahme wurde unter Verwendung folgender Software erstellt: MS Windows 7 - Betriebssystem MS Winword 2010 - Textbearbeitung Qualitätskontrolle: Dipl.-Biol. Rolf Peschel Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 1 2 Untersuchungsgebiet... 2 3 Methodik... 3 4 Ergebnisse... 4 4.1 Bestand... 4 4.1.1 Gebäude... 4 4.1.2 Intensiv genutzte Grünanlagen/Gärten... 4 4.1.3 Randlicher Altbaumbestand... 5 4.1.4 Bachschlucht... 5 5 Auswertung... 6 5.1 Potenzial Amphibien... 6 5.2 Potenzial Haselmaus... 6 5.3 Potenzial Brutvögel... 7 5.3.1 Ungefährdete Gebäudebrüter... 7 5.3.2 Ungefährdete freibrütende Vogelarten sonstiger Gehölzstrukturen... 7 5.3.3 Vogelarten älterer Baumbestände... 8 5.3.4 Konfliktanalyse... 8 5.4 Fledermäuse...10 5.5 sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten...11 6 Zusammenfassung... 12 7 Literatur... 13 8 Anhang I... - 1 - Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144

1 Einleitung 1 Einleitung Im November 2016 wurde die leguan gmbh von der Stadt Itzehoe damit beauftragt ein Grundstück am Mecklenburger Weg 2-4 in Itzehoe auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten hin zu prüfen und mögliche artenschutzrechtliche Konflikte hinsichtlich 44 BNatSchG aufzuzeigen. Auf den Grundstücken ist eine Tagesklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Kindes- und Jugendalters sowie ein Einfamilienhaus vorhanden. Auf den Grundstücken ist ein Neubau des Klinikums Itzehoe geplant. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 1

2 Untersuchungsgebiet 2 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet liegt in Itzehoe am Mecklenburger Weg. Das 1,4 ha große Grundstück weist zwei Gebäude, Versiegelungen, Scherrasen, Beet- Bepflanzungen und Gehölze auf. Der Westteil des Grundstücks ist Teil einer Bachschlucht im Sinne des gesetzlichen Biotopschutzes (Nr. der Biotopverordnung: 9) und liegt außerhalb des umfriedeten Bereichs. Die Bachschlucht mit feuchtem Wald aus Erle in der Baumschicht, Traubenkirsche, Esche, Brombeere und Stachelbeere in der Strauchschicht setzt sich westlich des Grundstückes fort. Nördlich finden sich zwei Teiche mit parkartiger Umgebung. Im Osten und Süden grenzen Block-, Reihenhaus- und Einzelhausbebauungen an das Grundstück. Abbildung 2-1: Untersuchungsgebiet: 1 = Gebäude, 2 = intensiv genutzte Grünanlagen, 3 = randlicher Altbaumbestand, 4 = Bachschlucht (Quelle Google Earth, GeoBasis-DE/BKG). Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 2

3 Methodik 3 Methodik Das Gebiet wurde am 11. Dezember 2016 auf Habitatstrukturen artenschutzrechtlich relevanter Arten abgesucht. Vorhandene Habitatstrukturen wurden fotografisch dokumentiert. Im Rahmen der Begehung zu diesem Zeitpunkt im Jahr sind keine systematischen Erhebungen bspw. der Brutvögel möglich. Diese waren daher auch nicht Teil der Auftragsstellung. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 3

4 Ergebnisse 4 Ergebnisse 4.1 Bestand 4.1.1 Gebäude Das Grundstück am Mecklenburger Weg weist 2 Gebäude auf. Das eine Gebäude ist ein 2-geschossiger Bau mit Flachdach und das andere ein 1-geschossiges Gebäude mit Satteldach (s. Abbildung 8-1). Die Bauweise beider Gebäude weist nicht darauf hin, dass artenschutzrechtlich relevante Tiere Zugang ins Innere (z. B. Dachstuhl) besitzen. Ein Vorkommen von Fledermaus-Wochenstuben oder Eulenbrutplätzen kann ausgeschlossen werden. In Gebäudespalten ist eine Tagesquartiernutzung für Fledermäuse nicht vollständig auszuschließen. Nester (insbesondere von Schwalben) konnten nicht festgestellt werden. Das Vorkommen von Nischen bewohnenden Gebäudebrütern kann nicht ausgeschlossen werden. 4.1.2 Intensiv genutzte Grünanlagen/Gärten Die Gebäude sind von intensiv genutzten Grünanlagen bzw. Gartenflächen mit Scherrasen, Versiegelungen (Wege, Stellflächen) umgeben (s. Abbildung 8-2 und Abbildung 8-4). An der Zufahrt zum Grundstück Mecklenburger Weg 4 ist eine Esche vorhanden, die einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von etwa 50 cm aufweist. Vorhandene abgeplatzte Rinde wäre allenfalls als Tagesquartier für Fledermäuse geeignet. Höhlen sind an dem Baum nicht zu erkennen, so dass Brutplätze für höhlenbrütende Vogelarten oder dauerhaft genutzte Fledermausquartiere ausgeschlossen werden können. Am nördlichen Tor des Grundstücks findet sich ein Ahorn mit < 50 cm BHD. Auch an diesem Baum ist unter abgeplatzter Rinde allenfalls eine Eignung als Tagesquartier für Fledermäuse gegeben. Für frei brütende Vogelarten bieten die Bäume und weitere Gehölze Brutmöglichkeiten. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 4

4 Ergebnisse 4.1.3 Randlicher Altbaumbestand Am nördlichen und östlichen Rand des Grundstückes sind Altbäume (Rot-Buchen, Hainbuchen und Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser von > 50 cm vorhanden (s. Abbildung 8-1 und Abbildung 8-3). Naturhöhlen konnten bei der Absuche von unten nicht festgestellt werden, sind aber auf Grund des Alters und der Größe der Bäume nicht auszuschließen. Neben einer Eignung als Tagesquartiere für Fledermäuse könnte auch eine Eignung als dauerhaftes Fledermausquartier und für höhlenbrütende Vogelarten gegeben sein. In einem Baum war ein Nistkasten angebracht, der eine Eignung für höhlenbrütende Vogelarten von Meisengröße hat. 4.1.4 Bachschlucht Im Westen des Grundstücks beginnt hinter der Einfriedung eine Bachschlucht die dem gesetzlichen Biotopschutz (Nr. der Biotopverordnung: 9) unterliegt (Abbildung 8-4). Der Gehölzbestand auf dieser Fläche besteht überwiegend aus Laubsträuchern wie z. B. Brombeere und Hasel. Eingestreut sind mehrere größere Bäume, die Höhlen aufweisen. Eine Eignung für in Höhlen brütende Brutvogelarten sowie für dauerhafte Fledermausquartiere kann nicht ausgeschlossen werden. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 5

5 Auswertung 5 Auswertung 5.1 Potenzial Amphibien Nördlich des Grundstücks liegen in wenigen Metern Entfernung zwei Teiche. In etwa 370 m Entfernung in süd-westlicher Richtung gelegen, ist ein Regenrückhaltebecken gelegen. Zudem ist mit der Schwiensbek ein kleines Fließgewässer wenige Meter westlich des Grundstücks vorhanden. Alle Gewässer wurden 2014 auf Amphibien untersucht (LEGUAN GMBH 2014). Am Regenrückhaltebecken wurden 1 adulter Grasfrosch und 3 adulte Teichmolche beobachtet. Artenschutzrechtlich relevante Amphibienarten konnten nicht nachgewiesen werden. Eine Zuwanderung artenschutzrechtlich relevanter Arten ist auf Grund der isolierten Lage innerhalb von ausgedehnten Siedlungsstrukturen und auf Grund der nur geringen Habitateignung der im Umfeld vorhandenen Gewässer nicht zu erwarten. 5.2 Potenzial Haselmaus Vorkommen sind für das Stadtgebiet von Itzehoe nicht bekannt (s. BORKENHA- GEN 2011). Maßgeblich für die Ansiedlung und Siedlungsdichte der Haselmaus ist v. a. ein Strukturreichtum mit hohem Anteil einer gut ausgeprägten, artenreichen Strauchschicht mit fruktifizierenden Straucharten (z. B. Hasel, Schlehe, Hundsrose) sowie Brom- oder Himbeeren, der eine kontinuierliche Nahrungsverfügbarkeit (Nektar, Pollen, Früchten, Samen, Nüssen und Insekten) während der Aktivitätsphase gewährleistet. In der Kulturlandschaft ist die Art nach BRIGHT & MACPHERSON (2002) ein Indikator für alte Knick- und Heckensysteme. Derartige Strukturen sind im Untersuchungsgebiet einschließlich der umgebenden Gärten nur sehr kleinflächig z. B. in der Bachschlucht vorhanden. BRIGHT & MACPHERSON (2002) geben einen durchschnittlichen Raumanspruch von 1 Revier pro 150 m Hecke bzw. Knick an. Eine stabile Population der Haselmaus kann sich somit in dem von Straßen umschlossenen Bereich nicht ausbilden. Ein kontinuierlicher Individuenaustausch mit anderen Habitatinseln im Sied- Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 6

5 Auswertung lungsbereich, der insbesondere für kleine Populationen zum Überleben notwendig wäre, wird durch die vorhandenen Straßen unterbunden. Durch Straßenverkehr und Katzen wäre bei einem Vorkommen der Haselmaus zudem von einer deutlich erhöhten Mortalitätsrate auszugehen. Selbst wenn der zu betrachtende Bereich zeitweilig von einzelnen zuwandernden Tieren erreicht werden würde, sind lebensfähige Populationen auszuschließen, so dass der Raum eine Populationssenke darstellen würde. Auf Grund der isolierten Lage im Siedlungsbereich und fehlenden Habitatstrukturen sind dauerhaft reproduzierende und im artenschutzrechtlichen Sinn relevante Vorkommen der Haselmaus auszuschließen. 5.3 Potenzial Brutvögel 5.3.1 Ungefährdete Gebäudebrüter Die Gebäude weisen für Brutvögel nur wenige nutzbare Brutplätze für ungefährdete Gebäudebrüter auf. Schwalbennester waren an den Außenwänden nicht zu sehen. Zu nennen ist insbesondere die Bachstelze (Motacilla alba), die hier vorkommen könnte. 5.3.2 Ungefährdete freibrütende Vogelarten sonstiger Gehölzstrukturen Die intensiv genutzten Grünanlagen/Gärten, die randlichen Altholzbestände sowie die Bachschlucht weisen wenige Brutplätze für ungefährdete freibrütende Vogelarten sonstiger Gehölzstrukturen auf, die im Folgenden genannt werden: Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Grünfink (Carduelis chloris), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Singdrossel (Turdus philomelos), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) und Zilpzalp (Phylloscopus collybita). Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 7

5 Auswertung 5.3.3 Vogelarten älterer Baumbestände Der randliche Altbaumbestand sowie die Bachschlucht bieten potenzielle Habitate für Vogelarten, die auf ältere Baumbestände angewiesen sind. Zu nennen sind Eichelhäher (Garrulus glandarius), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Grauschnäpper (Muscicapa striata), Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca). Arten dieser Gruppe, die größere Baumhöhlen bewohnen, sind aufgrund des Fehlens derartiger Strukturen nicht zu erwarten. Jedoch könnte der Bereich diesen Arten z. B. als Nahrungshabitat dienen. Hier ist insbesondere der Buntspecht zu nennen, der an den vorhandenen Altbäumen günstige Strukturen zur Nahrungssuche finden könnte. Das Vorkommen des landesweit gefährdeten Trauerschnäppers, der Kleinhöhlen und Nischen bewohnt, ist nicht vollständig auszuschließen. Die anderen genannten Arten sind landesweit ungefährdet (KNIEF et al. 2010). 5.3.4 Konfliktanalyse Generell sollte auf Eingriffe in den randlichen Altbaumbestand und in die Bachschlucht verzichtet werden (vgl. 5.3). Auf Grund der geringen Größe von nur etwa 1,4 ha des zu betrachtenden Raums ist nur ein kleiner Teil der oben genannten Arten zu erwarten. Alle potenziell zu erwartenden Vogelarten sind gegenüber anthropogenen Störungen unempfindlich. Die Brut beginnt ab Anfang März, viele Arten brüten mehrmals im Jahr, bei Ringeltauben kommen Bruten bis in den Oktober vor, für die meisten anderen Arten endet die Brutzeit Ende August (ANDRETZKE et al. 2005). Durch die Baufeldfreimachung besteht ein möglicher artenschutzrechtlicher Konflikt. Hierfür ist der Verbotstatbestand der Tötung nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG anzunehmen. Eine Verbotsmeidung wird über das Aussetzen der Arbeiten während der Brut- und Aufzuchtzeit zwischen Anfang März und Ende August erreicht. Nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind Störungen - korrespondierend mit den Formulierungen des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL - während der Fortpflanzungs-, Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 8

5 Auswertung Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten. Es sind jedoch lediglich Störungen verbotsrelevant, die sich erheblich i. S. einer Verschlechterung des lokalen Bestandsniveaus auswirken. Auf Grund der hohen Störungstoleranz der potenziell betroffenen Arten ist auszuschließen, dass die Maßnahmen sich negativ auf die lokalen Bestände auswirken. Durch das Vorhaben ist der Verlust einzelner Brutplätze der oben genannten potenziell vorkommenden Arten nicht auszuschließen. Die Betroffenheit gefährdeter Brutvogelarten ist sehr unwahrscheinlich. Nur das Vorkommen des landesweit gefährdeten Trauerschnäppers kann nicht ausgeschlossen werden, wobei ein Verlust von Brutpaaren nicht wahrscheinlich ist. Um den potenziellen Verlust zentraler Lebensstätten i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu kompensieren, wird im Uferbereich der Schwiensbek eine Fläche mit allen Pflanzen und Gehölzen der Selbstentwicklung überlassen und durch geeignete Maßnahmen vor dem Betreten geschützt. Die Maßnahme führt zu einer Aufwertung der Fläche für Vogelarten älterer Baumbestände und insbesondere auch zu einer Erhöhung natürlicher Baumhöhlen. Zudem wird der Erhalt weiterer Bäume festgesetzt. Bei Abgang der zum Erhalt festgesetzten Bäume wird gleichwertiger Ersatz geleistet. Durch den Erhalt und die Pflanzung von Sträuchern werden die Fortpflanzungsstätten für freibrütende Vogelarten sonstiger Gehölzstrukturen gesichert. Da mit geringer Wahrscheinlichkeit auch Kleinhöhlen bewohnende Arten betroffen sein könnten, kann kurzfristig auch mit dem Anbringen von Nistkästen ein Ausweichen von Brutvögeln in die Umgebung erreicht werden. Von dieser Maßnahme würde auch der Trauerschnäpper profitieren. Für den Trauerschnäpper sind 5 Nistkästen (Fluglochdurchmesser 32-34 mm) und für kleine Meisenarten 5 Nistkästen (Fluglochdurchmesser 26-28 mm) anzubringen. Nach fachlicher Einschätzung sind durch das Vorhaben maximal 3 Kleinhöhlen betroffen. Durch das Aufhängen von insgesamt 10 Nistkästen wird gewährleistet, dass die betroffenen Brutpaare auch bei Nistplatzkonkurrenz mit anderen Arten kurzfristig eine geeignete Nisthöhle vorfinden. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 9

5 Auswertung Ein dauerhafter Erhalt der Nisthöhlen ist nicht notwendig, da durch die oben beschriebenen Maßnahmen mittelfristig eine Erhöhung der Anzahl natürlicher Höhlen erreicht wird. Durch die genannten Maßnahmen wird die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang dauerhaft gewahrt. 5.4 Fledermäuse Bei der Begehung des Geländes wurden keine potenziell als dauerhafte Sommeroder Winterquartiere geeigneten Strukturen vorgefunden. Ein Vorkommen derartiger Strukturen in den randlichen Altbaumbeständen und in der Bachschlucht ist nicht auszuschließen. Das Vorkommen von temporär genutzten Zwischenquartieren in Kleinhöhlen ist jedoch potenziell möglich. Derartige Strukturen entziehen sich generell einer quantitativen Erfassung. Es ist nicht auszuschließen, dass der betrachtete Bereich von Fledermäusen als Jagdhabitat (u. a. Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus) genutzt wird. Eine essenzielle Bedeutung als Jagdhabitat für Fledermäuse ist für den betrachteten Bereich auszuschließen, zumal als limitierender Faktor für das Vorkommen der Fledermäuse im Wesentlichen der Quartiersmangel in innerstädtischen Bereichen zu nennen ist. Mit Umsetzung des Vorhabens würde die potenzielle Nutzung als Jagdhabitat kaum eingeschränkt werden, da nur ein Teil der Fläche bebaut werden würde. Generell sollte auf Eingriffe in den randlichen Altbaumbestand und in die Bachschlucht verzichtet werden, da hier eine Nutzung von dauerhaften Quartierstrukturen nicht ausgeschlossen werden kann. Sind derartige Eingriffe nicht vermeidbar, müssten die betroffenen Gehölze eingehender auf Quartierstrukturen untersucht werden. Die nachfolgende Konfliktanalyse geht davon aus, dass die randlichen Altbaumbestände sowie die Gehölze in der Bachschlucht erhalten bleiben. Tötungen von Tieren i. S. d. Zugriffsverbot nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind für Fledermäuse, die in Tagesquartieren vorkommen können, nicht ganz auszuschließen. Die Baufeldfreimachung (Fällungen von Bäumen über 10 cm Durchmesser und Abriss von Gebäuden) sollte daher von Anfang Dezember bis Ende Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 10

5 Auswertung Februar durchgeführt werden. In diesen Monaten ist in Schleswig-Holstein die Wahrscheinlichkeit am geringsten, Fledermäuse in Tagesquartieren anzutreffen. Durch die geplanten Maßnahmen sind keine erheblichen Störungen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erwarten, da keine Quartiere betroffen sind und eine potenzielle Nutzung als Jagdhabitat durch die Arbeiten selber nicht beeinträchtigt wird. Es kommt zu keiner Zerstörung zentraler Lebensstätten i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da das Grundstück nur eine geringe potenzielle Bedeutung als Jagdhabitat besitzt. Fledermäuse sind sehr mobil und können den kleinflächigen Verlust nicht essenzieller Jagdhabitate durch Ausweichen in andere Bereiche kompensieren. Da das Vorkommen temporär genutzter Zwischenquartiere nicht ausgeschlossen werden kann, wird vorgeschlagen mehrere Fledermauskästen auf dem Grundstück selber oder in der näheren Umgebung anzubringen 5.5 sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten Auf Grund des Fehlens geeigneter Habitate ist das Vorkommen sonstiger artenschutzrechtlich relevanter Arten auszuschließen. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 11

6 Zusammenfassung 6 Zusammenfassung Das Gebiet wurde am 11. Dezember begangen und auf Habitatstrukturen artenschutzrechtlich relevanter Arten abgesucht. Generell kann festgestellt werden, dass die randlichen Altbaumbestände und die Bachschlucht naturschutzfachlich die größten Wertigkeiten auf dem Grundstück besitzen. Es sollte auf Eingriffe in den randlichen Altbaumbestand und in die Bachschlucht verzichtet werden, da hier eine Nutzung von dauerhaften Quartierstrukturen durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem genießt die Bachschlucht den gesetzlichen Biotopschutz, so dass hier ohnehin eine Ausnahme beantragt werden müsste. Sind Eingriffe in den randlichen Altbaumbestand und/oder in die Bachschlucht nicht vermeidbar, müssten die betroffenen Gehölze eingehender auf Quartierstrukturen untersucht werden. Die nachfolgende Maßnahmenbeschreibung geht davon aus, dass die Gehölze des randlichen Altbaumbestands und der Bachschlucht erhalten bleiben. Um Tötung nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, ist die Baufeldfreimachung im Winter vorzunehmen. In diesen Monaten ist in Schleswig-Holstein die Wahrscheinlichkeit am geringsten, Fledermäuse in Tagesquartieren anzutreffen. Zugleich ist damit auch die Brutzeit der potenziell betroffenen Brutvögel umfasst. Störungen i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden generell durch das Vorhaben nicht ausgelöst. Um den potenziellen Verlust zentraler Lebensstätten i. S. d. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu kompensieren, wird eine Fläche mit allen Pflanzen und Gehölzen der Selbstentwicklung überlassen und der Erhalt von Sträuchern und Bäumen sowie die Pflanzung von Sträuchern festgesetzt. Da mit geringer Wahrscheinlichkeit auch Kleinhöhlen bewohnende Arten betroffen sein könnten, kann kurzfristig auch mit dem Anbringen von Nistkästen ein Ausweichen von Brutvögeln in die Umgebung erreicht werden. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 12

7 Literatur 7 Literatur ANDRETZKE, H., T. SCHIKORE & SCHRÖDER, K., 2005: Artsteckbriefe. In: SÜDBECK, P. et al. (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell:. 135-695. BORKENHAGEN, P., 2011: Die Säugetiere Schleswig-Holsteins. Herausgegeben von der Faunistisch-Ökologischen Arbeitsgemeinschaft Schleswig- Holsteins. BRIGHT, P. & MACPHERSON, D., 2002: Hedgerow management, dormice and biodiversity. English Nature Research, Report No. 454. KNIEF, W., BERNDT, R. K., HÄLTEREIN, B., JEROMIN, K., KIECKBUSCH, J. & KOOP, B., 2010: Die Brutvögel Schleswig-Holsteins - Rote Liste, Hrsg.: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MLUR), Kiel, 118 S.. LEGUAN GMBH, 2014: Erweiterung Klinikum Itzehoe - Biologische Untersuchungen und Artenschutzfachbeitrag- Gutachten im Auftrag von Klinikum Itzehoe, Robert-Koch-Str. 2, 25524 Itzehoe. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite 13

8 Anhang I 8 Anhang I Abbildung 8-1: Randlicher Altholzbestand mit Nistkasten sowie Gebäude Abbildung 8-2: Intensiv genutzte Grünanlage Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite - 1 -

8 Anhang I Abbildung 8-3: Randlicher Altholzbestand Abbildung 8-4: Scherrasen und Versiegelungen der intensiv genutzten Grünanlage im Vordergrund sowie Bachschlucht im Hintergrund. Gutachterliche Stellungnahme Änderung B-Plan Nr. 144 Seite - 2 -