1 Warendisposition 7 1 Warendisposition Zu Beginn und während Ihrer Ausbildung wurden Sie bereits mit der Warenbeschaffung vertraut gemacht (Lernfeld 6). Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft baut auf diese Kenntnisse auf. Das Lehrmaterial Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft beschäftigt sich mit der Warendisposition (Planung der benötigten Waren), Sortimentsgestaltung und den Zahlungsbedingungen. Bei der Warendisposition wird auf die Bedarfsermittlung unter Nutzung von Kennziffern aus der Warenwirtschaft eingegangen. Die Kennziffern haben Sie bereits im Lernfeld 7 kennengelernt. Sie lernen die Verträge kennen (Vertragsarten und spezielle Erscheinungsformen der Verträge), dabei wird ganz besonders auf den Kaufvertrag eingegangen. Weiterhin wird der Sachverhalt der Nicht-rechtzeitig-Lieferung geklärt. Die Sortimentsgestaltung befasst sich mit den Maßnahmen zur Sicherung der Vollständigkeit des Sortiments, mit den sortimentsbestimmenden Faktoren, der Sortimentsbereinigung und Sortimentsneuerung und der Gestaltung des Warenbereichs. Im letzten Kapitel wird auf die Zahlungsbedingungen eingegangen. Hier werden Gründe für die Überwachung des Zahlungseingangs deutlich gemacht und wie bei Nicht-rechtzeitig-Zahlung vorzugehen ist.
8 1 Warendisposition 1.1 Bedarfsermittlung unter Nutzung von Kennziffern aus der Warenwirtschaft Sie sind Mitarbeiter in einem Textilgroßhandel. Zum 15. September benötigen Sie 5.000 Baumwollpullover der Sorte Trend. Den Lagerbestand in Höhe von 2.700, wovon 800 Baumwollpullover für andere Aufträge reserviert sind, konnten Sie mithilfe des Warenwirtschaftssystems ermitteln. Weiterhin wissen Sie, dass am 1. August bereits 2.000 Pullover bestellt wurden, die am 12. August eintreffen. Wie Sie bereits an dieser Stelle erkennen, muss nicht die gesamte Menge von 5.000 Baumwollpullovern Trend bestellt werden. Wie viele Pullover müssen noch beschafft werden? Es gilt zu ermitteln, welche Artikel im Unternehmen nach Art, Menge und Zeit bereitzustellen sind. Dafür wird zunächst der Bedarf an Artikeln festgestellt. Nach Ermittlung des Bedarfs haben wir dennoch keine Auskunft darüber, wie viele Artikel zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beschaffen sind. Das hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch der Bestand an Artikeln ist, die sich bereits im Unternehmen (Lager) befinden. Weiterhin müssen Bestellungen, die spätestens zum Zeitpunkt des Materialbedarfs eingetroffen sind, einbezogen und Reservierungen des Artikels für weitere Aufträge berücksichtigt werden.
1.1 Bedarfsermittlung unter Nutzung von Kennziffern aus der Warenwirtschaft 9 Auf unser Fallbeispiel von oben bezogen bedeutet das: benötigte Artikelanzahl 5.000 Baumwollpullover Trend Lagerbestand 2.700 + Reservierungen 800 bereits bestellte Artikel 2.000 Beschaffungsmenge 1.100 Es müssen also 1.100 Baumwollpullover beschafft werden. Aufgabe 1: Wiederholen Sie die Lagerbestandskennzahlen und die Lagerbewegungskennzahlen. Nennen Sie die einzelnen Kennzahlen, geben Sie die Definition und gegebenenfalls die Formel zur Berechnung an!
10 1 Warendisposition Aufgabe 2: Wie kann mithilfe der Kennziffern aus der Warenwirtschaft die Bedarfsermittlung durchgeführt werden? In einem Schuhgroßhandel werden zum 18. Oktober 3.500 Paar Schuhe Outdoor benötigt. 500 Paar sind für eine Lieferung am 15. Oktober vorgesehen. Der Lagerbestand dieser Schuhe beträgt 1.500 Paar. Am 5. Oktober wurde für diesen Artikel eine Bestellung von 2.500 Paar aufgegeben, die am 20. Oktober eintrifft.
1.2 Verträge 11 Aufgabe 3: Ermitteln Sie die Beschaffungsmenge der Schuhe Outdoor! 1.2 Verträge Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches durch den Antrag und die Annahme zustande kommt. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf einen bestimmten Erfolg ausgerichtet sind, zustande. Ein Vertrag kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, durch moderne Kommunikationsmittel oder durch schlüssiges (konkludentes) Handeln abgeschlossen werden. Beim Vertragsabschluss gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Diese beinhaltet die: Abschlussfreiheit (der Vertragspartner kann frei gewählt werden) und die Inhaltsfreiheit (was wird vertraglich vereinbart?).
12 1 Warendisposition Verträge dürfen jedoch nicht gegen bestehende Gesetze und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und sie dürfen nicht sittenwidrig sein. Form von Rechtsgeschäften Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte formfrei (siehe auch Abschnitt 1.3 Der Kaufvertrag, Unterpunkt Formen des Kaufvertrages ). Gesetzlich gibt es jedoch in bestimmten Fällen eine Formvorschrift. So z. B. beim Bürgschaftsversprechen, Testament und beim Mietvertrag über ein Grundstück. Grundsätzlich ist es sonst jedoch den Parteien überlassen, ob sie formfreie Verträge in der Schriftform vereinbaren. Gibt es jedoch eine gesetzliche Formvorschrift und diese wird nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft in der Regel nichtig. Die Schriftform ist vorgeschrieben, wenn der Schutz gegen unbedachte Erklärungen geschaffen werden soll oder wenn man sich im Verkehrsinteresse nicht mit mündlichen Erklärungen begnügen kann. Formvorschriften sind gesetzlich geregelt bei: 1. der Schriftform 2. der öffentlichen Beglaubigung 3. der notariellen Beurkundung 1. Schriftform einfache Schriftform meint die schlichte eigenhändige Unterschriftsform. Sie berührt den Inhalt/Text eines Rechtsgeschäfts nicht, weshalb dieser beliebig abgefasst werden kann. gilt für Privatpersonen (wie z. B. die Bürgschaftserklärung eines Nichtkaufmanns)
1.2 Verträge 13 qualifizierte Schriftform die Formularpflicht wird ohne Weiteres als qualifizierte Schriftform verstanden die Unterschrift der erklärenden Person ist ein Teil dieser Form weiterhin gelten zur qualifizierten Schriftform eigenhändig geschriebene und eigenhändig mit seinem Namen unterschriebene Schriftstücke Beispiele eingeschriebener Brief bei der Kündigung oder Mängelrüge gerichtliche oder notarielle Beurkundung ist unabdingbar für den Abschluss von Gesellschaftsverträgen die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung bedarf der Unterschriften der Kaufvertragsparteien für das Grundbuchsgesuch. 2. Öffentliche Beglaubigung Das Schriftstück der öffentlichen Beglaubigung muss handschriftlich unterschrieben und durch einen Notar beglaubigt sein. Damit wird die Richtigkeit des Inhaltes bestätigt. 3. Notarielle Beurkundung Hier wird sowohl die Richtigkeit des Inhaltes als auch die Echtheit der Unterschrift durch den Notar bestätigt. Die notarielle Beurkundung ersetzt sowohl die einfache und die qualifizierte Schriftform als auch die öffentliche Beglaubigung. Grundstücksverträge müssen zum Beispiel notariell beurkundet sein. 1.2.1 Vertragsarten Die geläufigsten Vertragsarten des BGB: 1. Kaufvertrag 2. Werkvertrag 3. Werklieferungsvertrag 4. Dienstvertrag 5. Mietvertrag
14 1 Warendisposition Kaufvertrag Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe einer Sache und zur Beschaffung des Eigentums an dieser Sache. Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Der Käufer zahlt daraufhin den vereinbarten Kaufpreis und nimmt die gekaufte Sache an. Werkvertrag Einerseits verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung oder Veränderung einer Sache bzw. er schuldet den herbeizuführenden Erfolg durch Arbeit oder Dienstleistung. Andererseits verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung und zur Abnahme des Werkes. Werklieferungsvertrag Der Werklieferungsvertrag ist eine Sonderform des Werkvertrages. Hierbei stellt der Auftragnehmer das Arbeitsmaterial. Die Pflicht des Auftragnehmers ist, das Werk zu übergeben und dem Auftraggeber Eigentum daran zu verschaffen. Die Pflicht des Auftraggebers ist, die Vergütung zu zahlen und das Werk entgegenzunehmen. Dienstvertrag Ein wesentliches Merkmal des Dienstvertrages ist die Leistung von vereinbarten Diensten gegen ein vereinbartes Entgelt. Ein Dienstvertrag ist nicht auf den Erfolg ausgerichtet. Er ähnelt sehr dem Werkvertrag, daher ist eine Abgrenzung eher schwierig. Mietvertrag Der Vermieter verpflichtet sich für die Dauer der Mietzeit den Mietgegenstand zum Gebrauch zu überlassen.
1.2 Verträge 15 Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des Mietzinses. Eine Eigentumsübertragung ist hierbei jedoch nicht vorgesehen. 1.2.2 Spezielle Erscheinungsformen der Vertragsarten Abrufvertrag Sukzessivliefervertrag Konsignationslagervertrag Rahmenvertrag Spezifikationskauf Bedarfsdeckungsvertrag Bevorratungsvertrag Aufgabe 4: Welche der speziellen Erscheinungsformen der Vertragsarten kennen Sie bereits aus der Praxis? Klären Sie die oben genannten speziellen Erscheinungsformen der Vertragsarten! Notieren Sie sich das Ergebnis!