Zuordnung fleischhygienerechtlicher Tatbestände zur VO (EG ) Nr. 1069/2009

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Transkript:

Zuordnung fleischhygienerechtlicher Tatbestände zur VO (EG ) Nr. 1069/2009 (Oder: wie das Pferd von hinten aufgezäumt wird???) Dieter Meermeier Paderborn 1

Gliederung Einführung, Übersicht Begriffsdefinitionen, Anwendungsbereich Auszug aus der Entsprechungstabelle LeMi Hygienepaket auf Grundlage der VO (EG) Nr. 854/2004 und VO (EG) Nr. 1069/2009 Darstellung der anfallenden Produkte und deren Verwendungsmöglichkeiten Materialfluss, Kennzeichnung Zusammenfassung 2

Früher Schlachtkörper - Nebenprodukte (FLHVO): Beurteilungen : Untauglich Konfiskate > Tierkörperbeseitigung (bedingt tauglich) Nicht geeignet zum Genuss für Menschen Tiernahrung (z.b. Leber /Lungen/Stichfleisch) Pharmazie (z.b. Mägen/Pancreas) Spezialprodukte z.b. Borsten 3

Früher Schlachtkörper - Nebenprodukte (FLHVO): Beurteilungen : Untauglich Konfiskate > Tierkörperbeseitigung (bedingt tauglich) Nicht geeignet zum Genuss für Menschen Tiernahrung (z.b. Leber /Lungen/Stichfleisch) Pharmazie (z.b. Mägen/Pancreas) Spezialprodukte z.b. Borsten 4

Übersicht/Schweineschlachtung Ausschlachtquote Zerlegeanteile 81% 19% Nebenprodukte Lebensmittel 2% 4% 17% 4% 20% 7% 8% 31% 4% 3% Schlachtgewicht Nebenprodukte Blut Fettende Darm Magen Leber Herz Zunge Zwerchfellreste Flomen Nieren Schlachtkörper 58% 12% 4% 10% 12% 7% Gesamt Fleisch Fett Sonstiges Sehnen 24% Schwarte Knochen n. Judas, Kulmbach 2012 1% 1% Fleisch Nebenpr. LM Tierische N. Knochen 71% 5

Definitionen : Schlachtkörper Nebenprodukte VO (EG) 853-854/2004 Anh. I VO (EG) 853/2004 1.1. Fleisch alle genießbaren Teile der in den Nummern 1.2 bis 1.8 genannten Tiere, einschließlich Blut; 1.9. Schlachtkörper Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten ( dressing ); 1.11. Nebenprodukte der Schlachtung anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut; (also > genießbar) Kap. I Art.2, Abs. 2 b der VO (EG) 854/2004 : b) die Begriffsbestimmungen für tierische Nebenprodukte, TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathien) und spezifiziertes Risikomaterial der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 1 ); 6

Anwendungsbereich: VO (EG) Nr. 1069/2009 Artikel 2 Diese Verordnung gilt für: a) tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, sowie b) die folgenden Produkte, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist, von der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und für andere Zwecke als zum menschlichem Verzehr bestimmt sind: i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen; ii) Rohstoffe für die Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs 7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte Art. 3 der VO (EG) 1069/2009 : tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen; Kategorisierung des Materials in: Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 8

Kategorisierung von genussuntauglichen Schlachtkörpern, Schlachtkörperteilen und Organen am Schlachthof auf Grundlage der VO (EG) Nr. 854/2004 und VO (EG) Nr. 1069/2009 Beurteilung nach VO (EG) Nr. 854/2004 Kat 1 Kat 2 Kat 3 Vorgeschlagene Beurteilung nach VO (EG) Nr. 1069/2009 Fundstelle genussuntauglich Fundstelle Anh I Abschn. II Kap. V Nr. 1a Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1b Fleisch, wenn es von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, mit Ausnahme von erlegtem Wild Fleisch, wenn es von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung nicht einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, sofern in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht anderweitig geregelt ohne SRM ohne SRM Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 9 h 9h Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1c Fleisch, wenn es von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten Tieren stammt ohne SRM Andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Art 8 oder 10 genannten, i) die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden; ii) Föten; 9 f i) und ii) Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1d Fleisch, wenn es sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen 10 b i) 9

Kategorisierung von genussuntauglichen Schlachtkörpern, Schlachtkörperteilen und Organen am Schlachthof auf Grundlage der VO (EG) Nr. 854/2004 und VO (EG) Nr. 1069/2009 Beurteilung nach VO (EG) Nr. 854/2004 Kat 1 Kat 2 Kat 3 Vorgeschlagene Beurteilung nach VO (EG) Nr. 1069/2009 Fundstelle genussuntauglich Fundstelle Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1e Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1f Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1g Fleisch, wenn es von Tieren stammt, die von einer Tierseuche der OIE-Liste ( A oder gegebenenfalls B) betroffen sind Fleisch, wenn es von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie leiden Fleisch, wenn es den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht entspricht ohne SRM ohne SRM ohne übertragbare KH und ohne SRM Andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Art 8 oder 10 genannten, i) die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden; ii) Föten; Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen 9 f i) und ii) 9 h 10 b i) Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1h Leberegel, Lungenwürmer, Ascaridenlarven?? Fleisch, wenn es Parasitenbefall aufweist, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt Abschn. IV Kap. IV =Trichinose Cysticerkose mit übertragbarer KH und ohne SRM ohne SRM Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 9 h 9 h 10

Kategorisierung von genussuntauglichen Schlachtkörpern, Schlachtkörperteilen und Organen am Schlachthof auf Grundlage der VO (EG) Nr. 854/2004 und VO (EG) Nr. 1069/2009 Beurteilung nach VO (EG) Nr. 854/2004 Kat 1 Kat 2 Kat 3 Vorgeschlagene Beurteilung nach VO (EG) Nr. 1069/2009 Fundstelle genussuntauglich Fundstelle Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1p Fleisch, wenn es sich um Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen, Anomalien der Konsistenz, unzureichender Ausblutung (außer bei frei lebendem Wild) oder organoleptischen Anomalien, insbesondere ausgeprägtem Geschlechtsgeruch, handelt Abszesse, Entzündungen?? ohne übertragbare KH und ohne SRM Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen 10 b i) Anh. I Abschn. II Kap. V Nr. 1 q Fleisch, wenn es von abgemagerten Tieren stammt mit übertragbarer KH und ohne SRM? ohne übertragbare KH und ohne SRM Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen 9 h 10 b i) Nr. 1r Fleisch, wenn es spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach Gemeinschaftsvorschriften zulässig ist mit übertragbarer KH und ohne SRM Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:.. b) folgendes Material... ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifisches Risikomaterial enthalten; 9 h 8 b ii) 11

Kategorisierung von genussuntauglichen Schlachtkörpern, Schlachtkörperteilen und Organen am Schlachthof auf Grundlage der VO (EG) Nr. 854/2004 und VO (EG) Nr. 1069/2009 Beurteilung nach VO (EG) Nr. 854/2004 Kat 1 Kat 2 Kat 3 Vorgeschlagene Beurteilung nach VO (EG) Nr. 1069/2009 Fundstelle genussuntauglich Fundstelle Nr 1s Fleisch, wenn es Verunreinigungen, Verschmutzungen durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist 1 ohne übertragbare KH und ohne SRM Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen 10 b i) mit übertragbarer KH und ohne SRM Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 9 h Nr. 1t Blut, das aufgrund des Gesundheitsstatus eines Tieres, von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund einer Kontamination während des Schlachtvorgangs, kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann Gesundheitsstatus unbedenklich, kontaminiertes Nicht- Wiederkäuerblut Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte: d) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden: i) anderen Tieren, als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen sowie... 10 d i) 12

Kategorisierung von genussuntauglichen Schlachtkörpern, Schlachtkörperteilen und Organen am Schlachthof auf Grundlage der VO (EG) Nr. 854/2004 und VO (EG) Nr. 1069/2009 Beurteilung nach VO (EG) Nr. 854/2004 Kat 1 Kat 2 Kat 3 Vorgeschlagene Beurteilung nach VO (EG) Nr. 1069/2009 Fundstelle genussuntauglich Fundstelle Nr. 1u? Fleisch, wenn es laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist ohne SRM Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 9 h Anh I Abschn. IV Kap I B2 Anh. I Abschn. IV Kap I C2 Anh. I Abschn. IV Kap I D 2 Cysticercose-infiziertes Fleisch Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren Fleisch von Pferden, bei denen Rotz diagnostiziert wurde ohne SRM Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 Andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder Kategorie 3 9 h 9 h 9 h 13

Nebenprodukt Produkte aus der Schweineschlachtung Magen-Darm-Trakt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Unbearbeitet Milz Netz Magen gefüllt Milz Milz als LM marktfähig?? Dickdarm gefüllt 14

Nebenprodukt Produkte aus der Schweineschlachtung Magen-Darm-Trakt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Unbearbeitet Milz Netz Gemische von Material der Kategorie Magen 2 mit Material gefüllt der Kategorie 3 Milz Milz als LM marktfähig?? Dickdarm gefüllt 15

Magen Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Magen gefüllt Magen, Entleert, gebrüht oder gereinigt Mageninhalt Magen entleert, nicht gereinigt Anh. III Abschn. 1 Kap. IV Nr. 18 VO (EG) Nr. 853/2004 16

Entleerte aber Magen nicht gereinigte Mägen und Därme sind als LM Kat 1 Kat 2 Material Kat der 3 Bemerkungen Kategorie 3 nach Art. 10 Buchst. b Ziffer i VO (EG) Nr. 1069/2009 zu Magen kategorisieren, gefüllt da sie untauglich sind. Magen, Entleert, gebrüht oder gereinigt Nebenprodukt Mageninhalt Magen entleert, nicht gereinigt Ausbringung auf Grünflächen b) Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, Anh. III Abschn. 1 bei denen die Kap. IV Nr. 18 VO zuständige Behörde (EG) Nr. 853/2004 nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer Tierseuchen bergen. (OIE) 17

Magen/Darm - Teile Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Netz ohne Verschmutzung Netz verschmutzt Technische Fette Gekrösefett Mit Lnn Technische Fette Pancreas Pharmazie 18

Magen/Darm - Teile Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Artikel 10 Netz ohne Verschmutzung Kat 3 Netz verschmutzt Technische Fette o) Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Gekrösefett Mit Lnn Technische Fette Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden; Pancreas Pharmazie 19

Dünndarm Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Unbearbeitet entleert, nicht gereinigt entleert und gereinigt Darminhalt LM-Darm: Anh. III Abschn. 1 Kap. IV Nr. 18 VO (EG) Nr. 853/2004 (entleert/gereinigt Pharmazie 20

Nebenprodukt Entleerte aber Dünndarm nicht gereinigte Mägen und LM Kat 1 Kat 2 Därme sind als Material Kat der 3 Bemerkungen Kategorie 3 nach Art. 10 Buchst. b Ziffer i VO (EG) Nr. 1069/2009 Unbearbeitet entleert, zu kategorisieren, nicht da sie gereinigt untauglich sind. entleert und gereinigt Entleerte, Darminhalt gereinigte Därme, die nicht mehr als Lebensmittel bestimmt sind, sind Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchst. a VO (EG) Nr. 1069/2009. LM-Darm: Anh. III Abschn. 1 Kap. IV Nr. 18 VO (EG) Nr. 853/2004 (entleert/gereinigt Pharmazie 21

Bearbeitung von Dünndärmen Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Technische Fette Technische Fette 22

Bearbeitung von Dünndärmen Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Artikel 10 Kat 3 Technische Fette o) Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit Technische aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die Fette nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden; 23

Bearbeitung von Enddärmen Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Fettende Nach Reinigung Fettende entleert Technische Fette Technische Fette gefüllt entleert 24

Bearbeitung von Enddärmen Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Fettende Nach Reinigung Verwendungseinschränkung: Fettende Anh. III VO (EG) Nr. 853/2004 entleert Technische Fette ABSCHNITT VI: FLEISCHERZEUGNISSE 1. Lebensmittelunternehmer müssen Technische sicherstellen, dass folgende Teile Fette nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden: a) Geschlechtsorgane sowohl weiblicher als auch gefüllt männlicher Tiere, entleert ausgenommen Hoden, b) Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase, 25

Bearbeitung von Dickdärmen Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Entleert, gereinigt Dickdarm nicht entleert Dickdarm entleert Dickdarm Inhalt Biogas 26

Bearbeitung von Dickdärmen Nebenprodukt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Entleert, gereinigt Art 13 f) Ausbringung auf Entleerte aber Grünflächen Dickdarm nicht gereinigte b) Magen- und nicht entleert Mägen und Darminhalt, Milch, Därme sind als Erzeugnisse auf Material der Milchbasis, aus Milch Kategorie 3 Dickdarm nach gewonnene entleert Art. 10 Buchst. b Ziffer i VO (EG) Nr. 1069/2009 zu Dickdarm kategorisieren, Inhalt da sie untauglich sind. Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, bei denen die zuständige Biogas Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer Tierseuchen bergen. (OIE) 27

Bearbeitung Geschlinge Produkt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Petfood Petfood Petfood 28

Bearbeitung Geschlinge Produkt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Verwendungseinschränkung: Anh. III VO (EG) Nr. 853/2004 Petfood ABSCHNITT VI: FLEISCHERZEUGNISSE 1. Lebensmittelunternehmer müssen Petfood sicherstellen, dass folgende Teile nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden: c) Knorpel des Kehlkopfs, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien, Petfood 29

Bearbeitung Geschlinge Produkt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Leber Petfood Pharmazie? 30

Bearbeitung Geschlinge Produkt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Leber Petfood Art. 10 Kat. 3 i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Pharmazie Teile von? Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; 31

Tierkörper Produkt Tierkörper LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen LM-Blut Abszesse Teilschäden Übertragbare Krankheiten?? Tropfblut Petfood Verarbeitung Flome Untauglich Übertragbare Krankheiten??? Borsten/Klauen 32

Tierkörper Produkt Tierkörper LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Kat 3 d) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer LM-Blut Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden: Abszesse Teilschäden Übertragbare Krankheiten?? Tropfblut Petfood Verarbeitung Flome Untauglich Übertragbare Krankheiten??? Art. 9 Kat 2: h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3 Borsten/Klauen oder Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen? auch Kat 3 möglich? Art. 10 Kat 3: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; 33

Konfiskatrinne oder Wertstoffsammler? Neben- Produkt LM Kat 1 Kat 2 Früher immer Kat 3 Heute? Bemerkungen Verarbeitung Verarbeitung Verarbeitung Verarbeitung 34

Konfiskatrinne oder Wertstoffsammler? Neben- Produkt LM Kat 1 Kat 2 Früher immer Kat 3 Heute? Bemerkungen Art. 9 Kat 2: h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3 Art. 10 Kat 3: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; Verarbeitung Verarbeitung Verarbeitung Verarbeitung 35

Neben- Produkt Reste LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Siebreste Verarbeitung 36

Neben- Produkt Reste LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen Siebreste Artikel 9 VO (EG) Nr. 1069/2009 Material der Kategorie 2 Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden ii.) von Schlachthöfen, die nicht unter Artikel 8 Buchstabe e fallen; Verarbeitung 37

Bearbeitung Tierkörper Produkt Tierkörper LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen? Verarbeitung Petfood ungereinigt Verarbeitung Verarbeitung 38

Bearbeitung Tierkörper Produkt Tierkörper LM Kat 1 Verwendungseinschränkung: Kat 2 Kat 3 Bemerkungen? Anh. III VO (EG) Nr. 853/2004 ABSCHNITT VI: FLEISCHERZEUGNISSE 1. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass folgende Teile nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden: Verarbeitung Petfood a) Geschlechtsorgane sowohl weiblicher als auch männlicher Tiere, ausgenommen Hoden, b) Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase, c) Knorpel des Kehlkopfs, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien, d) Augen und Augenlider, e) äußere Gehörgänge, f) Hornhaut Verarbeitung Korrekturgewichte (MRI) - Augen / Augenlider bei ungereinigt Mastschweinen, + 50 g Sauen und Ebern jeweils - Ohrmuschelausschnitt bei Mastschweinen + 200 g - Ohrmuschelausschnitt bei Sauen und Verarbeitung Ebern + 250 g jeweils - Gehirn bei Mastschweinen - 100 g - Gehirn bei Sauen und Ebern - 150 g 39

Havarien/ Retouren Produkt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen??? Brand Unfall 40

Havarien/ Retouren Produkt LM Kat 1 Kat 2 Kat 3 Bemerkungen??? Brand Unfall 41

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Kennzeichnung: 44

Listung der Produkte/Beteiligten 45

Zusammenfassung: Die Entsprechungstabelle LeMi Hygienepaket lässt eine Präzisierung vermissen Es fehlen Detailregelungen zu einzelnen Nebenprodukten Es fehlen Definition der Begrifflichkeiten z.b. übertragbare Erkrankung Die Entsorgungswege und Verarbeitungsmöglichkeiten entsprechend der VO (EG) Nr. 1069/2009 sind komplexer und aufgrund verschiedener Verarbeitungsmöglichkeiten zunehmend unübersichtlicher Unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten bringen einen erheblichen Mehraufwand in der Überwachung (Handelspapiere, Bilanzierungen ) Resultierende Forderung: Klare Zuordnung einzelner Produkte unter Berücksichtigung entsprechender Verarbeitungsmöglichkeiten 46

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 47