AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2010 HANNOVER, 24. JUNI 2010 NR. 24 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 des Nds. Gesetzes 230 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG), Gemarkung Bissendorf Landeshauptstadt Hannover 9. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 230 B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt PATTENSEN Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ruther Straße ; Satzungsbeschluss 231 2. Gemeinde UETZE Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Dollbergen Nord-West, Ortschaft Dollbergen 232 3. Gemeinde WEDEMARK 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wedemark 233 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN aha - Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover Einladung zur 37. Sitzung der Verbandsversammlung 233 229
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 des Nds. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG), Gemarkung Bissendorf Hier wurde die Genehmigung zur Erstaufforstung von 10.600 m 2 Grünland auf dem Flurstück 467/1, Flur 5, Gemarkung Bissendorf, gem. 9 NWaldLG beantragt. Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung gem. 3 Abs. 1 NUVPG i.v.m. lfd. Nr. 24a der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben erfolgt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt. Az.: 36.05 672 1603/18.321 Hannover, den 16.06.2010 REGION HANNOVER Der Regionspräsident Im Auftrag Alexander Kreit Landeshauptstadt Hannover 9. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 20. August 2009 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu 12 wird folgende neue Angabe eingefügt: 12a Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung 2. 6 Nr. 8 erhält folgende Fassung: 8. Ausgleichsbeträge gemäß 12a Abs. 1 3. Hinter 12 wird folgender 12a eingefügt: 12a Übertragung von Arbeitsverhältnissen und Personalgestellung (1) 1 Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften den anteiligen Ausgleichsbetrag nach 15 Abs. 1 und 2 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Pflichtversicherten- und Rentenbestand zuzuordnen sind, so gilt 12 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach 12 Abs. 5 geschlossen hat. 3 Die Kasse kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages absehen, wenn mit diesem Verzicht keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind. (2) 1 Ein Mitglied im Abrechnungsverband I, das einem Dritten, der dort nicht Mitglied ist, Personal stellt (z. B. 4 Abs. 3 TVöD), ist, vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen, verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend 12 Abs. 2 an die Kasse zu zahlen. 2 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz findet Anwendung. (3) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist (z. B. bei einer interkommunalen Zusammenarbeit) oder eine Vereinbarung nach 12 Abs. 5 geschlossen hat. (4) 1 Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages in aller Regel absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für den Abrechnungsverband I verbunden sind. 2 Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit aufgrund der Personalgestellungen die zusatzversorgungspflichtige Jahresentgeltsumme des Mitglieds bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen oder die Anzahl der vom Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten gemessen in Vollzeitäquivalenten in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt nicht mehr als fünf vom Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum nicht mehr als jeweils ein vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes absinkt. 3 Der erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach; der zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von weiteren fünf Jahren. 4 Eine vom Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 5 Werden die Regelungen dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. (5) Die Mitglieder im Abrechnungsverband I, die von einer Personalgestellung Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über Alternativen beanspruchen, die auch einen etwaigen Wechsel in den Abrechnungsverband II umfassen. (6) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied. 230
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werdenden Neuoder Ersatzeinstellungen jedoch von einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, vorgenommen werden und diese Beschäftigten dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. (8) Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift sowie 12 Abs. 3 Satz 3 finden entsprechende Anwendung. 4. 13 Absatz 3 Satz 2 nach Buchstabe f wird neuer Buchstabe g eingefügt: g) der Kasse mitzuteilen, wenn es einem Dritten, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, Personal gestellt (z.b. 4 Abs. 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt. B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt PATTENSEN Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ruther Straße ; Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Pattensen hat in seiner Sitzung am 06. Mai 2010 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ruther Straße und die Begründung dazu beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung liegt in der Ortschaft Pattensen-Mitte auf der Nordseite der Ruther Straße am Ortsrand. Er erfasst die Flurstücke 9/34 (Ruther Straße 23A) und 9/49 teilweise (Ruther Straße 25) in der Flur 3, Gemarkung Pattensen. Er ist im untenstehenden Kartenausschnitt verdeutlicht. 5. 15 Absatz 3a wird gestrichen. 6. 18 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15.09.2008) fallen, soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei denen nach diesem Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen ist. 7. 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte der Europäischen Union durch die Worte des Europäischen Wirtschaftsraums ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort EU-Standardüberweisung durch das Wort SHARE-Überweisung ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte in das Ausland durch die Worte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ersetzt. 8. In 48 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort Übergangskrankengeld gestrichen. 2 Inkrafttreten 1 Diese Satzungsänderung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nr. 6 zum 1. September 2008 und 1 Nr. 7 zum 31. Oktober 2009 in Kraft. Hannover, den 17. Juni 2010 Weil Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hannover, den 17. Juni 2010 Weil Oberbürgermeister Interessierte können die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ruther Straße und die Begründung in der Stadtverwaltung im Dienstgebäude Walter-Bruch-Straße 1 während der Sprechstunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pattensen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ruther Straße eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ruther Straße in Kraft ( 34 Abs. 6 Satz 2 in Verb. mit 10 Abs. 3 BauGB). Pattensen, den 11.06.2010 Stadt Pattensen Der Bürgermeister Griebe 231
2. Gemeinde UETZE Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Dollbergen Nord-West, Ortschaft Dollbergen Der Rat der Gemeinde Uetze hat am 17.06.2010 den Bebauungsplan Nr. 21 "Gewerbegebiet Dollbergen Nord- West", Ortschaft Dollbergen gem. 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachstehend abgedruckt: Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung 2010 Der Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht liegt gem. 10 Abs. 3 BauGB öffentlich aus und kann im Fachbereich Verkehr Umwelt Planung der Gemeinde Uetze, Zimmer 224, Marktstraße 9, 31311 Uetze, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung wird der o.g. Bebauungsplan gem. 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Auf die Möglichkeit, die Verletzung der in 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bauleitplans geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans werden gemäß 215 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Uetze unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Uetze, den 21.06.2010 GEMEINDE UETZE Bürgermeister Werner Backeberg 232
3. Gemeinde WEDEMARK 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am 31.05.2010 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel I 7 - Aufgaben des Ortsrates - wird folgender neuer Absatz angefügt (3) Zu den Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung, die die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister nach 55 f Absatz 3 NGO erfüllt, gehören die Information und Betreuung von neu in die Ortschaft zugezogenen Personen. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Wedemark, 11.06.2010 GEMEINDE WEDEMARK Bartels Bürgermeister C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN aha - Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover Einladung zur 37. Sitzung der Verbandsversammlung am Dienstag, dem 29.06.2010 um 08.00 Uhr im Verwaltungsgebäude der Region Hannover, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, Raum 173 Tagesordnung: Öffentlicher Teil A-Themen: 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung 2. Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde 3. Genehmigung der Niederschrift über die 36. Sitzung am 23.03.2010 4. Jahresabschluss 2009 für den Zweckverband Abfallwirtschaft (Beschlussvorlage Nr. A II B 227/2010 mit 3 Anlagen) 5. Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe (Beschlussvorlage Nr. A II B 229/2010 ) 6. Musterzweckvereinbarung (Beschlussvorlage Nr. A II B 217/2009 mit 1 Anlage) 7. Bericht der Verbandsgeschäftsführerin 8. Anfragen an die Verbandsgeschäftsführerin B-Themen: 9. Abfallentsorgungsgesellschaft Region Hannover mbh Jahresabschluss 2009 (Beschlussvorlage Nr. B II B 225/2010 mit 3 Anlagen) 10. Abfallbehandlungszentrum Hannover GmbH Jahresabschluss 2009 (Beschlussvorlage Nr. B II B 226/2010 mit 3 Anlagen) Die Tagesordnung wird mit einem nicht öffentlichen Teil fortgesetzt. Hannover, 16.06.2010 Prof. Dr. Axel Priebs Vorsitzender 233
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, H 20151 Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover Telefon: (05 11) 61 62 24 18, Fax: (05 11) 61 62 26 64 E-Mail: Amtsblatt@region-hannover.de E-Mail (intern): Info_Amtsblatt Internet: www.hannover.de Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 A Gebühren für 1/2 Seite 61,00 A Gebühren für 1 Seite 123,00 A Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 A Erscheint nach Bedarf in der Regel alle 7 Tage donnerstags Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr 234