Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow
Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 3 und 4 Artikel 2: Änderungen im SGB VIII 8a und b
Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Frühe Hilfen werden zu Basisangeboten der Kinder- und Jugendhilfe Eltern werden aktiv angesprochen Alle wichtigen Akteure werden in Kooperationsnetzwerken zusammengeführt Ausbau und Förderung der Familienhebammen 3
3 KKG Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen Aufbau und Weiterentwicklung verbindlicher Strukturen der Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern und Institutionen Ziel: über Angebots- u. Aufgabenspektrum Informieren Klärung struktureller Fragen Gegenseitige Abstimmung der Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
4 KKG Beratung u. Übermittlung von Informationen d. Geheimnisträger Ziel: Einbeziehung fachlicher Einschätzungen zur Entscheidung über mögliche Handlungsschritte mehr Handlungssicherheit für die Informationen des Jugendamtes
Zielgruppe Ärzte, Hebammen u. andere Heilberufe Berufspsycholog/inn/en Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberatung Suchtberatung Schwangerschafts(konflikt)beratung Sozialarbeiter/innen Schulen
Beratungsrecht die genannten Berufsgruppen haben bei Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
8a Abs. 4 SGB VIII In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
8a Abs. 4 Präzisierung der Wahrnehmung des Schutzauftrages freier Träger in entsprechender Weise Zusätzlich Aufnahme von Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft Ziel: Träger erhalten eine auf ihren Aufgabenbereich abgestimmte spezifische und qualifizierte Beratung
die insoweit erfahrene Fachkraft Sachkenntnisse Rechtskenntnisse Fachkenntnisse Beratungskompetenz Vernetzungskompetenz
Kenntnisse der i.e.fk n. Expertise Kohaupt Ursache und (familiäre) Dynamik konflikthafter Beziehungen Erleben und Abwehr der Eltern bei familiärer Gewalt die Entwicklungsbeeinträchtigungen und die Resilienz von Kindern in gefährdenden Beziehungen das innere Erleben der Kinder und ihre Bindung an die Eltern Risiken und Ressourcen der Familie 11
8b Abs.1 SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Ziel: Qualifizierung der Intervention
Beauftragung (n. Leitner 2009) grundsätzlich durch die fallzuständige Fachkraft des Trägers aus Funktion der Fach- u. Dienstaufsicht heraus können auch Leitungsverantwortliche einzelfallbezogene anfordern Fachkräfte anderer Bereiche, z.b. außerhalb JH, können Beratungsangebot in Anspruch nehmen
Einsatz Insbesondere angezeigt bei: Unsicherheit der fallzuständigen Fachkraft hoher Komplexität des Falles fehlende Kompetenzen b. fallzuständiger Fachkraft hoher emotionaler Belastung fallzuständiger Fachkraft erheblichen Dissens im Zusammenwirken mehrerer FK und Professionen bei punktuellem o. im Fallverlauf begründetem Beratungsbedarf
Einsatz berät zur Entscheidungsfindung trifft grundsätzlich keine Entscheidung im Sinne der Fallverantwortung
Aufgabe Unmittelbare Mitwirkung an der Risikoabschätzung: Prüfung und Beurteilung auf diagnostischer Basis ob Hinweise auf KWG vorliegen Beantwortung der Frage, ob Lebenssituation des Kindes so gestaltet werden kann, dass Kindeswohl zukünftig gewährleistet werden kann
Aufgaben der diagnostische Ansatz ersetzt nicht Anamnese und Diagnose der fallzuständigen Fachkraft Beratung der fallzuständigen Fachkraft und Mitarbeiter am Fall Strukturierte Reflexion des Fallverstehens Verbesserung des Verstehens von Fallverläufen Bewusstmachen eigener Anteile
mögliche Wirkungen Verbesserung der Handlungsfähigkeit der zu Beratenden verbessertes Fallverstehen bei den handelnden Fachkräften Strukturierung von Beobachtungen und Informationen Strukturierung der Erarbeitung von Handlungsplänen Versachlichung insbesondere emotionaler Prozesse
Grenzen der Einbeziehung keine Zuständigkeit für den Einzelfall oder Teile der Fallberatung kein Fallmanagement keine Fachaufsicht keine Interventions- und Beschwerdestelle keine Entscheidungskompetenz keine Weisungsbefugnis kein Beratungsauftrag für Kinder, Jugendliche oder Eltern keine Qualitätskontrolle
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit