Ehegüter- und Erbrecht

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Transkript:

Ehegüter- und Erbrecht Gestaltungsmöglichkeiten sowie Vorsorge bei Handlungsunfähigkeit und Tod Habe ich vorgesorgt? 1

Zeiträume Handlungsunfähigkeit (Koma, Demenz usw.) bis zur Genesung oder zum Tod nach dem Tod Handlungsunfähigkeit Volljährige Menschen werden handlungsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage sind «vernunftsgemäss» zu handeln. Die sog. Urteilsunfähigkeitkann bloss vorübergehend(rauschzustand, Affekthandlung) oder dauernd (geistige Behinderung, Demenz) eintreten. 2

Wer beantwortet folgende Fragen? Soll mein Leiden operativ behandelt werden? Schulmedizin oder alternative Medizin? SPITEX-Pflege daheim oder Pflegeheim? Vermögensanlage in Aktien oder Obligationen? Einsprache gegen Steuerrechnung oder nicht? Stehen mir Zeitungen, Radio, Fernsehen, Internet, E-Mail usw. zur Verfügung? Gesetzliche Vertretung bei medizinischen Fragen: 1. Beistand (sofern behördlich bestellt) 2. Ehegatte / eingetragener Partner/Partnerin 3. Konkubinatspartner/-partnerin 4. Nachkommen 5. Eltern 6. Geschwister 3

Gesetzliche Vertretung bei allen übrigen Fragen: Nur Ehepartner oder eingetragener Partner/Partnerin und nur für: Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhalts ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen nötigenfalls Befugnis die Post zu öffnen und zu erledigen Gesetzliche Vertretung Wird durch das Gesetz keine Vertretung bestimmt, ist ein Beistand durch die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde zu ernennen. 4

selbstbestimmte Vertretung. sofern ich nicht vorgängig im Rahmen der möglichen Selbstbestimmung Anordnungen für den Fall meiner Handlungsunfähigkeit getroffen habe. Instrumente zur Selbstbestimmung Patientenverfügung Medizinische Massnahmen Vertrauensperson Vorsorgeauftrag Personensorge Vermögenssorge Vorsorgebeauftragter 5

Patientenverfügung (Errichtung) Einfache Schriftlichkeit (hand- oder maschinengeschrieben, Formular) Unterschrift Diverse Musterformulare guter Überblick in «Patientenverfügungen in der deutschsprachigen Schweiz» herausgegeben von CURAVIVA Schweiz www.curaviva.ch / Fachinformationen / Themendossiers / Erwachsenenschutzrecht Patientenverfügung (Inhalt) Eigene Personalien Konkrete Aussagen/Anweisungen zu medizinischen Massnahmen (z.b. Schmerzlinderung, Sedierung, lebensverlängernde Massnahmen usw.) Persönliche Werthaltung (grundlegende Fragen von Leben und Sterben, Krankheit und Gesundheit, Lebenssinn und Lebensqualität und die damit verbundenen Hoffnungen, Ängste und Erwartungen) 6

Patientenverfügung (Inhalt Fortsetzung) Ernennung von Vertrauenspersonen Religiöse Begleitung Organspende Obduktion/Autopsie Einsicht in Krankengeschichte Bestattung Patientenverfügung (Beratung) Besprechung mit Hausarzt Besprechung mit nächsten Angehörigen Besprechung mit gewünschten Vertrauenspersonen 7

Patientenverfügung (Aufbewahrung) Bei jedermann möglich (Daheim, bei Vertrauensperson(en), beim Hausarzt, bei Angehörigen) Registrierung auf Krankenkassen-Karte Vorsorgeauftrag (Errichtung) eigenhändig mit Datum (Jahr, Monat und Tag) der Niederschrift und Unterschrift Öffentlich beurkundet durch einen Notar 8

Vorsorgeauftrag (Inhalt) Eigene Personalien Beauftragte Person(en) mit genauen Personalien Umfang des Auftrages (Personensorge, Vermögenssorge, Weisungen usw.) Entschädigung Vorsorgeauftrag (Personensorge) Vertretung in persönlichen Angelegenheiten: Haushalt- und Pflegepersonal medizinische Massnahmen (sofern keine Patientenverfügung vorhanden) Einsicht in Krankenakten Unterbringung (Spital/Klinik / Alters-und Pflegeheim) Öffnen der Post Informations- und Kommunikationsmittel 9

Vorsorgeauftrag (Vermögenssorge) Vertretung in finanziellen Angelegenheiten: Zahlungsverkehr Einzug von Forderungen Vermögensverwaltung Verwaltung von Immobilien Vertretung vor Behörden / Gerichten Steuererklärung usw. Vorsorgeauftrag (Beratung) Besprechung mit Treuhänder/Anwalt Besprechung mit nächsten Angehörigen Besprechung mit vorgesehenem/n Vorsorgebeauftragtem/n 10

Vorsorgeauftrag (Aufbewahrung) Bei jedermann möglich (Daheim, bei Vorsorgebeauftragtem, bei Angehörigen) Kann auch gegen Gebühr bei der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegt werden. Registrierung beim Zivilstandsamt (persönliches Erscheinen mit Pass oder ID, gebührenpflichtig) Vorsorgeauftrag (Inkraftsetzung) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehördehat auf Antrag oder von Amtes wegen: die Handlungsunfähigkeit festzustellen den Vorsorgeauftrag in Kraft zu setzen. Behörde hat keine permanente Aufsicht über den Beauftragten, kann jedoch bei Gefährdung der Interessen des Auftraggebers Massnahmen ergreifen. 11

Zeiträume Handlungsunfähigkeit (Koma, Demenz usw.) bis zur Genesung oder zum Tod nach dem Tod Wie gross ist mein Erbe? Ehegatten Muster 2 Kinder, Tochter Sabrina und Sohn Peter Gemeinsames Vermögen CHF 152 000 Frau Muster verstirbt WievielProzent des gemeinsamen Vermögens erbt Herr Muster? 12

Einzelpersonen vs. Paare Bei Singles und Konkubinatspaaren bestimmt sich die Erbfolge direkt nach dem Erbrecht. Bei Ehepaarenund Personen in eingetragener Partnerschaft muss vorab das gemeinschaftliche Vermögen aufgeteilt werden (Auseinandersetzung nach Ehegüterrecht oder Vermögensvertrag). Ehegüterrecht 13

Eheliches Güterrecht - Vermögensverhältnisse Zusammensetzung des ehelichen Vermögens Vermögen 15 000 Erbschaft 20 000 Ertrag aus EG 6 000 Heirat Ertrag aus EG 6 000 Vermögen 5 000 Erbschaft 20 000 Arbeitserwerb 50 000 Arbeitserwerb 30 000 Eigengut (EG) Errungenschaft (Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) Eigengut (EG) 35 000 56 000 36 000 25 000 Güterstände Gesetzliche Errungenschaftsbeteiligung ordentlicher Güterstand vertragliche Anpassungen möglich Vertragliche Gütergemeinschaft entsteht durch Ehevertrag Angeordnete Gütertrennung entsteht durch Gerichtsurteil oder bei Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen Gewillkürte Gütertrennung entsteht durch Ehevertrag 14

Eheliches Güterrecht - Vermögensverhältnisse Errungenschaftsbeteiligung Vermögen 15 000 Erbschaft 20 000 Ertrag aus EG 6 000 Heirat Ertrag aus EG 6 000 Vermögen 5 000 Erbschaft 20 000 Arbeitserwerb 50 000 Arbeitserwerb 30 000 Eigengut (EG) Errungenschaft (Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) Eigengut (EG) 35 000 56 000 36 000 25 000 Eheliches Güterrecht - Vermögensverhältnisse Errungenschaftsbeteiligung Aufteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung Güterrechtliche Teilung Eigengut Errungenschaft (Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) Eigengut 35 000 56 000 36 000 25 000 Eigengut 35 000 Eigengut 25 000 Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft (Vorschlag) 46 000 Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft (Vorschlag) 46 000 Vermögen des Mannes 81 000 Vermögen der Frau 71 000 15

Mögliche Selbstbestimmung Ehevertrag Änderungen zur Errungenschaftsbeteiligung Wechsel des Güterstandes Gütertrennung Gütergemeinschaft Eheliches Güterrecht - Vermögensverhältnisse Errungenschaftsbeteiligung mit Ehevertrag auf Vorschlagszuweisung gesamter Vorschlag wird dem überlebenden Ehegatten zugewiesen Eigengut Errungenschaft (Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) Eigengut 35 000 56 000 36 000 25 000 Eigengut 35 000 Eigengut 25 000 gesamte Errungenschaft (Vorschlag) 92 000 Keine Beteiligung an der Errungenschaft (Vorschlag) 0 Vermögen des Mannes 127 000 Vermögen der Frau 25 000 16

Mögliche Selbstbestimmung Ehevertrag Änderungen zur Errungenschaftsbeteiligung Wechsel des Güterstandes Gütertrennung Gütergemeinschaft Eheliches Güterrecht - Vermögensverhältnisse Gütertrennung Aufteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung Güterrechtliche Teilung Eigengut Errungenschaft (Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) Eigengut 35 000 56 000 36 000 25 000 Eigengut 35 000 Eigengut 25 000 eigene Errungenschaft (Vorschlag) 56 000 eigene Errungenschaft (Vorschlag) 36 000 Vermögen des Mannes 91 000 Vermögen der Frau 61 000 17

Mögliche Selbstbestimmung Ehevertrag Änderungen zur Errungenschaftsbeteiligung Wechsel des Güterstandes Gütertrennung Gütergemeinschaft Eheliches Güterrecht - Vermögensverhältnisse Gütergemeinschaft Aufteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod Güterrechtliche Teilung nach Gesetz Eigengut 35 000 Gesamtgut der Ehegatten: Errungenschaft 152 000(Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) 56 000 36 000 Eigengut 25 000 Hälfte des Gesamtgutes 76 000 Hälfte des Gesamtgutes 76 000 Vermögen des Mannes 76 000 Vermögen der Frau 76 000 18

Fazit Durch gezielte Vorsorge kann die Höhe des Nachlasses beim erstversterbenden Ehegatten massiv beeinflusst werden. Je nach Art des Ehevertrages beträgt der Nachlass von Frau Muster zwischen CHF 25 000 und 76 000. Erbrecht 19

Geltungsbereich Das Erbrecht gilt für alle Personen gleich. Bei Singlesund im Konkubinat lebenden Personenwird das gesamte Vermögen des Verstorbenen nach Erbrecht verteilt. Bei verheirateten Personenoder Personen in eingetragener Partnerschaftwird das aus der vorangegangenen Auseinandersetzung (Güterrecht/Partnerschaftsgesetz) hervorgehende Vermögen verteilt. Regeln des Erbrechts 1. Stammesprinzip 2. Je näher am Blut, desto näher am Gut! 3. unterschiedliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten 20

Erbrecht Gesetzliche Erben (Verwandtschaft) Die verwandten, gesetzlichen Erben Grossvater Grossmutter Grossvater Grossmutter Tante Vater Mutter Onkel Cousin Bruder Erblasserin Erblasser Schwester Cousine Nichte Kind Neffe Grossneffe Grosskind Grossnichte Gesetzliche Erben (Ehegatte) Steht der Ehegatte in Konkurrenz mit: Nachkommen Erbteil = ½ Schwiegereltern oder deren Nachkommen Erbteil = ¾ Grosseltern des verstorbenenehegatten oder deren Nachkommen Erbteil = 1 / 1 21

Fazit Die gesetzlichen Erbquotenbei Familie Muster betragen demzufolge: für den überlebenden Ehemann: für die Tochter Sabrina: für den SohnPeter: je berechnet vom Nachlassder Ehefrau bzw. Mutter. ½ ¼ ¼ Singles/Konkubinat (gesetzliche Erben) Primär: Eltern / Geschwister / Nachkommen von Geschwistern Sekundär: Grosseltern / Onkel + Tanten / Nachkommen von Onkel + Tanten Kein gesetzliches Erbrecht für Konkubinatspartner/In. 22

Mögliche Selbstbestimmung Testament oder Erbvertrag aber Pflichtteile als Schranken Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) Eltern (nicht aber deren Nachkommen wie Geschwister, Geschwisterkinder usw.) überlebender Ehegatte Verfügungsfreiheit Erben Ges. Quote Pflichtteil Effektiv Frei Quote Nur Kinder 1/1 3/4 3/4 1/4 Kinder/Partner Partner Kinder Eltern Vater Mutter Partner/Eltern Partner Eltern Partner/Geschw Partner Geschwister 1/2 1/2 1/2 1/2 3/4 1/4 3/4 1/4 1/2 3/4 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 0 1/4 3/8 1/4 1/4 3/8 1/8 3/8 0 1/4 od. 2/8 1/8 1/4 1/4 3/8 1/8 3/8 2/8 Nur Geschw 1/1 0 0 1/1 23

Verfügungsfreiheit (Beispiel 1) Hans und Margrit leben im Konkubinat. Sie haben keine Kinder. Ihre Eltern leben noch. Hans stirbt. Margrit erbt von Gesetzes wegen nichts. Hans kann mit einem Testament über 50 % seines Nachlasses verfügen (50 % Pflichtteil der Eltern). Verfügungsfreiheit (Beispiel 2) Claudia ist Single. Sie hat keine Nachkommen. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Zu ihrem Bruder Bruno hat sie keinen Kontakt. Bruno ist der einzige, gesetzliche Erbe von Claudia (100 %). Claudia kann mit einem Testament über 100 % ihres Nachlasses verfügen (Geschwister haben keinen Pflichtteil). 24

Erbrechtliche Verfügungen Erbeinsetzungen Bestimmung der erbberechtigten Personen nach Quoten oder in Prozenten Vermächtnisse Zuweisung eines Vermögensvorteils an eine bestimmte Person (z.b. Gegenstand, Barbetrag, Wohnrecht, Nutzniessung usw.) Auflagen und Bedingungen Teilungsvorschriften ohne TV Einstimmigkeit unter den Erben erforderlich Erbrechtliche Verfügungen Willensvollstrecker Aufgaben Verwaltung des Nachlasses Tilgung der Schulden Ausrichtung von Vermächtnissen Teilung des Nachlasses in Zusammenarbeit mit den Erben 25

Verfügungsformen Kann nur durch eine Person allein errichtet werden, und zwar: Handschriftlich, mit Ort und Datum der Niederschrift und Unterschrift oder In öffentlicher Urkunde unter Mitwirkung des Notars und von 2 Zeugen Verfügungsformen Erbvertrag Wird in öffentlicher Urkunde unter Mitwirkung des Notars und von 2 Zeugen errichtet 26

Berechnungsbeispiele Ehegatten Muster 2 Kinder, Tochter Sabrina und Sohn Peter Gemeinsames Vermögen CHF 152 000 Frau Muster verstirbt WievielProzent des gemeinsamen Vermögens erbt Herr Muster? 1. Aufteilung nach Gesetz Eigengut Errungenschaft (Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) Eigengut 35 000 56 000 36 000 25 000 Eigengut 35 000 Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft (Vorschlag) 46 000 Eigengut 25 000 Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft (Vorschlag) 46 000 Vermögen des Mannes 81 000 Vermögen der Frau 71 000 27

1. Aufteilung nach Gesetz Ehemann Tochter Sabrina Sohn Peter Vermögen des Mannes 81 000 Erbteil 1/2 35500 Erbteil 1/4 17750 Erbteil 1/4 17750 Total Ehemann 116 500 Total Tochter 17 750 Total Sohn 17 750 = 76,64 % des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten Vermögen des Mannes 81 000 Vermögen der Frau 71 000 2. Begünstigung durch 28

Beispiel: Vorschlagszuweisung Eigengut Errungenschaft (Vorschlag) Errungenschaft (Vorschlag) Eigengut 35 000 56 000 36 000 25 000 Eigengut 35 000 gesamte Errungenschaft (Vorschlag) 92 000 Eigengut 25 000 Keine Beteiligung an der Errungenschaft (Vorschlag) 0 Vermögen des Mannes 127 000 Vermögen der Frau 25 000 Beispiel: Vorschlagszuweisung Ehemann Tochter Sabrina Sohn Peter Vermögen des Mannes 127 000 Erbteil 1/2 12500 Erbteil 1/4 6250 Erbteil 1/4 6250 Total Ehemann 139 500 Total Tochter 6 250 Total Sohn 6 250 = 91,78 % des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten Vermögen des Mannes 127 000 Vermögen der Frau 25 000 29

3. Begünstigung durch Beispiel: Pflichtteilssetzung Kinder Ehemann Tochter Sabrina Sohn Peter Vermögen des Mannes 127 000 Erbteil 10/16 15625 Erbteil 3/16 4687.50 Erbteil 3/16 4687.50 Total Ehemann 142 625 Total Tochter 4 687.50 Total Sohn 4 687.50 = 93,84 % des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten Vermögen des Mannes 127 000 Vermögen der Frau 25 000 30

4. Begünstigung durch Erbvertrag In einem Erbvertrag kann der Nachlass beliebig geregelt werden, vorausgesetzt alle pflichtteilsgeschützten Erben wirken am Vertrag mit. Zusammenfassung 1. Kümmern Sie sich um Ihre ehegüter-und erbrechtliche Situation!! 2. Formulieren Sie Ihre Absicht, was nach Ihrem Ableben mit Ihrem Vermögen geschehen soll (oder auch nicht geschehen soll). 3. Kümmern Sie sich um Ihre Situation bei Eintritt der Handlungsunfähigkeit! 4. Formulieren Sie Ihre Absicht bezüglich Vertretung in persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten. Bestimmen Sie Vertrauenspersonen. 5. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten. 6. Wie Ihre Absichten zu verwirklichen sind, hat die Fachperson zu sagen. Sie müssen nur die Punkte 2 und 4 oben beantworten. 31

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stephan Bölli Rechtsberater, vorm. Notar Walder Wälti & Partner Rechts- und Treuhandpraxis AG Esslingerstrasse 17, 8618 Oetwil am See www.wk-group.ch stephan.boelli@wk-group.ch 32

Testament, Ehevertrag, Erbvertrag was benötige ich, was benötigen wir? Die Antworten auf diese Fragen hat eine Fachperson zu geben (Notar, Erbrechtsberater, Rechtsanwalt, Erbschaftsabteilung einer Bank, u.ä.). Dagegen haben Sie sich jedoch folgende Fragen zu stellen und vorgängig selber zu beantworten: Was soll nach meinem Ableben mit meinem Vermögen geschehen? Bei einer Partnerschaft (Ehe, Konkubinat, eingetragene Partnerschaft): was soll nach dem Ableben des letztversterbenden Partners mit den beiden Vermögen geschehen? Wer soll erben, wer nicht? Wer soll mehr erben, wer weniger? Welche Erben sollen was erben (z.b. Liegenschaft, Firma, Wertpapiere, bestimmte Sachwerte)? Was ist mir wichtig, das nach meinem Ableben unbedingt in meinem Sinn geregelt wird? Um die Antworten auf diese Fragen kommen Sie nicht herum. Die Antworten sind für die Fachperson die Grundlagen für die Beratung zur Regelung Ihrer vermögensrechtlichen Nachfolge. Dazu einige Stichworte: Für nicht verheiratete Personen (verwitwet, geschieden, ledig) Wenn Nachkommen da sind, sind diese grundsätzlich die einzigen Erben (zuerst die Kinder, bei vorverstorbenen Kindern deren Kinder (Enkel). Diese gesetzliche Regelung kommt zur Anwendung, wenn Sie nichts anderes verfügen. Die Nachkommen haben Pflichtteilsansprüche, Quoten, welche zwingend zu beachten sind. Sind keine Nachkommen da, geht das Vermögen an die Eltern und/oder die Geschwister. Die Eltern haben Pflichtteilsansprüche, die Geschwister nicht. Über die über die Pflichtteilsansprüche hinausgehenden Anteile (= verfügungsfreie Quoten) können Sie frei entscheiden. Wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird (wer bekommt was?) haben die Erben gemeinsam zu entscheiden. Solche Entscheide müssen zwingend einstimmig sein (keine Mehrheitsentscheide). Sie können diese Entscheide selber vorweg nehmen, indem Sie mit einer so genannten Teilungsvorschrift entscheiden, wer was erhält. Für verheiratete Personen (Ehepaare) Bevor es zur Erbteilung gemäss dem Erbrecht kommt, hat die güterrechtliche Teilung zwischen dem Ehepaar d.h. zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Erben des verstorbenen Ehepartners zu erfolgen. Die Grundlage dazu ist der Güterstand, unter dem das Ehepaar gelebt hat (Hauptgüterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Bei dieser güterrechtlichen Teilung fallen wesentliche Vorentscheide zu Gunsten oder zu Lasten des überlebenden Ehepartners. Es ist somit wichtig, unter welchem Güterstand die Ehepartner stehen.

Erst wenn die güterrechtliche Teilung erfolg ist, kommt es in einer zweiten Teilung zur Erbteilung. Diese betrifft nur noch dasjenige Vermögen, welches in der güterrechtlichen Teilung für den verstorbenen Ehepartner ermittelt worden ist. Für Personen in eingetragener Partnerschaft (gleichgeschlechtliche Partnerschaft) Solche Personen haben in der Regel getrennte Vermögen. Vorbehalten bleiben die unter ihnen allenfalls abgeschlossenen Vermögensverträge. Somit findet im Todesfall eines Partners/einer Partnerin direkt das Erbrecht über das hinterlassene Vermögen Anwendung. Für Ehepaare und für Paare in eingetragener Partnerschaft Der überlebende Ehepartner/eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen sind grundsätzlich die einzigen Erben. Diese gesetzliche Regelung kommt zur Anwendung, wenn Sie nichts anderes verfügen. Sowohl der überlebende Ehepartner/eingetragene Partner als auch die Nachkommen haben Pflichtteilsansprüche, also Quoten, welche zwingend zu beachten sind. Sind keine Nachkommen da, geht das Vermögen an den überlebenden Ehepartner/eingetragenen Partner und die Eltern und/oder die Geschwister des Verstorbenen. Der Ehepartner/eingetragene Partner und die Eltern haben Pflichtteilsansprüche, die Geschwister nicht. Über die über die Pflichtteilsansprüche hinausgehenden Anteile (= verfügungsfreie Quoten) können Sie frei entscheiden. Wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird (wer bekommt was?) haben die Erben gemeinsam zu entscheiden. Solche Entscheide müssen zwingend einstimmig sein (keine Mehrheitsentscheide). Sie können diese Entscheide selber vorweg nehmen, indem Sie mit einer so genannten Teilungsvorschrift entscheiden, wer was erhält. Allgemeines Steuern: Alle Wege führen nach Rom aber einige in die Hände des Fiskus. Erbrechtsplanung ist auch Steuerplanung. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens gibt es legale Möglichkeiten, bei denen mehr oder weniger oder gar keine Erbschaftssteuern anfallen. Hier sind erfahrene Berater gefragt. Finanzplanung: Nachfolgeregelung umfasst nicht nur das Erbrecht, sondern auch das Versicherungs- und Vorsorgerecht. Versicherungs- und Vorsorgeleistungen richten sich grundsätzlich nicht nach dem Erbrecht. Vielmehr gelten die entsprechenden Bedingungen der Versicherungspolicen und der Vorsorgereglemente (Begünstigungsklauseln). Wer führt die Erbteilung durch? Grundsätzlich sind alle Erben gemeinsam zuständig und müssen dazu einstimmige Entscheide fällen. Per Testament kann jedoch ein Willensvollstrecker als federführender Vorsitzender der Erben eingesetzt werden, welcher gemäss Gesetz und den Verfügungen des Erblassers die Erbteilung vorzunehmen hat. Vermögen im Ausland: Für Schweizer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz gilt grundsätzlich das Erbrecht (und allenfalls das Ehegüter-/Partnerschaftsrecht) der Schweiz. Liegt Vermögen im Ausland (Liegenschaft, Eigentumswohnung, usw.) oder hat der Erblasser nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, dann kann ausländisches (Ehe- und/oder Erb)-Recht eingreifen. Deshalb ist bei solchen internationalen Beziehungen unbedingt ein Berater zu konsultieren. Wer regelt meine Angelegenheiten bei vorübergehender Krankheit oder Abwesenheit? Dies ist keine Frage des Erbrechts, denn in diesem Falle leben Sie noch, sind wohl urteilsfähig, können aber wegen den vorliegenden Umständen nicht handeln. Für einen solchen Fall sollte die Handlungsfähigkeit im Voraus mit einer Vollmacht geregelt werden. 2

Wer regelt meine Angelegenheiten, falls ich urteilsunfähig werden sollte? Das ist keine Frage des Erbrechts. Sie leben zwar noch, sind aber nicht mehr in der Lage, selbständig zu handeln. Für diesen Fall gibt es zwei rechtliche Instrumente: Vorsorgeauftrag: Damit können Sie bestimmen, wer und wie weit eine Drittperson Ihre Vermögenssorge übernehmen oder Sie im Rechtsverkehr vertreten darf. Patientenverfügung: Damit können Sie bestimmen, welche medizinischen Massnahmen für Sie angewendet werden dürfen oder nicht. Zudem können Sie bestimmen, welche Drittperson für Sie über medizinische Massnahmen entscheiden darf. Hilfreiche Links Die meisten Banken und Versicherungen haben eine Broschüre zum Ehegüter- und Erbrecht publiziert. Auf dem Internet finden sich u.a. folgende Links: Ehevertrag, Testament und Erbschaft, Herausgeber: Zürcher Kantonalbank https://www.zkb.ch/media/pub/nachfolge/nachfolge-220141.pdf Ehegüterrecht und Erbrecht, Herausgeber: St. Galler Kantonalbank www.sgkb.ch/download/online/vivanti_eheguetererbrecht.pdf Grundzüge des Ehegüter- und Erbrechts, Herausgeber: Zurich (Versicherungen) http://www.zurich.ch/internet/zurichch/sitecollectiondocuments/site/de/broschuere_ehegueter_erbrecht_d.pdf Informationen zur Patientenverfügung und zum Vorsorgeauftrag finden sich auf der Homepage von CURAVIVA Schweiz, Verband Heime und Institutionen Schweiz, www.curaviva.ch wie folgt: Fachinformationen Themendossiers Erwachsenenschutzrecht scrollen zu Zusatzinformationen Übersicht Patientenverfügungen in der Deutschschweiz 2017, Walder Wälti & Partner, 8618 Oetwil am See, 044 929 69 28, info@wk-group.ch 3

Die Erbquoten und die Pflichtteile Welches sind die Erbquoten und welches die Pflichtteile? Es kommt darauf an, welche Erben einander gegenüberstehen, also wie die konkrete Erbenkonstellation aussieht. Dazu folgende Beispiele: Gesetzlicher Pflichtteil Freie Erbteil (berechnet vom somit Quoten* gesetzlichen Erbteil) 1. Erben sind die Kinder Erbteil Kinder 1/1 3/4 3/4 1/4 2. Erben sind der Ehepartner und die Kinder Erbteil Ehepartner 1/2 1/2 1/4 Erbteil Kinder 1/2 3/4 3/8 3/8 3. Erben sind die Eltern Erbteil Mutter 1/2 1/2 1/4 Erbteil Vater 1/2 1/2 1/4 1/2 4. Erben sind die Kinder und die Eltern Erbteil Kinder 1/1 3/4 3/4 Erbteil Eltern 0 0 0 1/4 5. Erben sind der Ehepartner und die Eltern Erbteil Ehepartner 3/4 1/2 3/8 Erbteil Eltern 1/4 1/2 1/8 1/2 6. Erben sind der Ehepartner und die Geschwister Erbteil Ehepartner 3/4 1/2 3/8 Erbteil Geschwister 1/4 0 0 5/8 7. Erben sind die Geschwister Erbteil Geschwister 1/1 0 0 1/1 8. Erben sind der Ehepartner und die Verwandten im grosselterlichen Stamm Erbteil Ehepartner 1/1 1/2 1/2 Erbteil Verwandte 0 0 0 1/2 9. Erben sind die Verwandten im grosselterlichen Stamm Erbteil Verwandte 1/1 0 0 1/1 * über die freien Quoten kann in einem Testament frei verfügt werden 2016, Walder Wälti & Partner, 8618 Oetwil am See, 044 929 69 28, info@wk-group.ch

Zusammenfassende Tipps zum Abschluss 1. Kümmern Sie sich um Ihre ehegüter- und erbrechtliche Situation!! 2. Formulieren Sie Ihre Absicht, was nach Ihrem Ableben mit Ihrem Vermögen geschehen soll (oder auch nicht geschehen soll). 3. Kümmern Sie sich um Ihre Situation bei Eintritt der Handlungsunfähigkeit!! 4. Formulieren Sie Ihre Absicht bezüglich Vertretung in persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten. Bestimmen Sie Vertrauenspersonen. 5. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten (z.b. Notar, Anwalt, Erbschaftsabteilung einer Bank, Treuhänder). 6. Die Frage, ob Ihre Absichten mit einem Testament, Ehevertrag, Erbvertrag, Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung umgesetzt werden müssen, hat Ihnen Ihre Fachperson zu sagen. Sie müssen die Punkte 2 und 4 oben beantworten!

Expert-Wissen unter einem Dach Auf uns ist Verlass: Weil kombinierte Kompetenz multiplizierte Kompetenz ist. Die Nähe von Tür zu Tür, der direkte Weg und die unkomplizierte Art führen zu einem ganzheitlichen Expert-Wissen, wie Sie es als Privatperson oder KMU selten unter einem Dach finden. Walder Wälti & Partner AG Rechtspraxis Zivilrecht Ehegüterrecht und erbrechtliche Nachfolgeregelungen (Ehe- und Erbverträge, Testamente) Erbteilungen, Erbenvertretungen, Willensvollstreckungen Gesellschaftsrecht (AG, GmbH, Stiftungen) Immobiliarrecht: Allgemeine Rechtsberatung zu Grundstücken und Liegenschaften sowie sämtliche Verträge im Zusammenhang mit Grundeigentum/Stockwerkeigentum W&K Group Partner: Stephan Bölli, Rechtsberater/vorm. Notar (Zürcherisches Notar-Patent) Fachmitarbeiter: Peter Baumann, Rechtsberater, vorm. Notariatsassistent Walder Kistler & Partner AG Rechnungswesen, Steuerrecht Beratung und Unterstützung im Rechnungswesen Erstellen von Abschlüssen und Abschlussberatung Beratung in allen Bereichen des nationalen und internationalen Steuerrechts Vertretung vor Steuer- und Justizbehörden Weitere Treuhanddienstleistungen wie Löhne, AHV, Mehrwertsteuer Partner: Markus Rhyner, dipl. Treuhandexperte, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Silvia Züger-Kistler, lic. oec. HSG, dipl. Steuerexpertin Alwin Züger, lic. oec. HSG, dipl. Steuerexperte Senn & Partner AG Wirtschaftsprüfung Revisionsstelle nach Obligationenrecht und Spezialgesetzen Prüfungen als besonders befähigte Revisoren nach Obligationenrecht Unternehmensanalysen und -bewertungen Partner: Roger Donzé, lic. oec. publ., dipl. Wirtschaftsprüfer Wir sind erreichbar unter den einzelnen Firmen oder als Gruppe an der Esslingerstrasse 17 in 8618 Oetwil am See: Telefon 044 929 69 00 Telefax 044 929 69 19 Die E-Mail Adressen sowie weitere Informationen erhalten Sie über das Internet auf unserer Homepage: www.wk-group.ch 2017