Ja / Leasing 1 Leasing 1 Allgemeines 4E01 Der technische Fortschritt und der Konkurrenzdruck verlangen heute von einem Unternehmer den Einsatz modernster Technologien in seinem Betrieb. Die Folge ist ein steigender Kapitalbedarf, der die Finanzkraft häufig überfordert. Die Lösung bietet das Leasing, dh Wirtschaftsgüter werden nicht mehr gekauft, sondern für eine fest vereinbarte Grundmietzeit angemietet ( Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ). 4E02 Dem Grunde nach kann Leasing als eine moderne Form der Vermietung bezeichnet werden, allerdings mit dem Unterschied, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit das Wirtschaftsgut nicht zurückgegeben werden muss, sondern erworben werden kann. Die Höhe der Leasingraten richtet sich oft nicht nur nach dem angemessenen Entgelt für die Benutzung des Wirtschaftsgutes, sondern sie entsprechen wirtschaftlich betrachtet Kaufpreisraten für das Wirtschaftsgut. Aus der Vielfalt der Leasingverträge ergeben sich unterschiedliche steuerliche Behandlungen mit entsprechenden unterschiedlichen Buchungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach der Gestaltung und Durchführung des Leasingvertrags das Wirtschaftgut nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.
Ja / Leasing 2 2 Leasingarten 4E03 Die Leasingverträge können nach verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt werden. Am gebräuchlichsten ist die Einteilung nach a) Anzahl und Tätigkeit der beteiligten Personen. Danach ist zu unterscheiden: aa) Direktes Leasing, dh Produzent ist selber Leasinggeber gegenüber dem Unternehmer als Leasingnehmer. bb) Indirektes Leasing, dh zwischen dem Produzenten und dem Unternehmer schaltet sich eine dritte Person (die Leasinggesellschaft) ein, die als Leasinggeber fungiert. cc) Sale and lease back, dh eine Leasinggesellschaft kauft von dem Unternehmer dessen Wirtschaftsgüter, um sie ihm anschließend zu vermieten (leasen), mit der Folge, dass der Unternehmer Kapital erhält und künftig Leasingraten bezahlt. b) Die Einteilung kann auch nach der Art des Leasinggegenstandes vorgenommen werden. Dann ist zu unterscheiden: aa) Investitionsgüter-Leasing, dh Vermietung von beweglichen und unbeweglichen betrieblichen Investitionsgütern. (1) Mobilien-Leasing: bewegliche Wirtschaftsgüter (2) Immobilien-Leasing: unbewegliche Wirtschaftsgüter bb) Konsumgüter-Leasing, dh die Leasingnehmer sind meist Privatpersonen, die Güter des täglichen Bedarfs leasen (zb Fernseher, Pkw, Kühlschrank). cc) Personal-Leasing, dh das Leasinggeschäft betrifft die Vermietung von Arbeitskräften. c) Für die steuerliche Beurteilung ist die Einteilung nach der Vertragsgestaltung maßgebend. Danach ist zu unterscheiden: aa) Operating-Leasing, dh ein Wirtschaftsgut wird nur kurzfristig gemietet und anschließend zurückgegeben. bb) Finanzierungs-Leasing, dh der Leasingvertrag wird über eine feste Grundmietzeit, die in der Regel kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, unkündbar abgeschlossen. Das Risiko bezüglich des Untergangs des Wirtschaftsgutes trägt dabei der Leasingnehmer. cc) Spezial-Leasing, dh der Leasinggegenstand ist derart auf die speziellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung anderweitig nicht mehr möglich ist.
Ja / Leasing 3 3 Steuerliche und buchmäßige Behandlung a) Operating-Leasing 4E04 Bei dieser Leasingart entspricht die steuerliche Behandlung dem Mietvertrag. Daraus folgt: Beim Leasinggeber wird der Leasinggegenstand aktiviert und abgeschrieben (soweit abnutzbar). Die erhaltenen Leasingraten sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Beim Leasingnehmer sind die bezahlten Raten als Betriebsausgaben zu buchen. b) Finanzierungs-Leasing 4E05 Bei dieser Art kommt es für die Frage, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist, entscheidend auf die Vertragsgestaltung an. In der Praxis haben sich zwei Vertragsmodelle entwickelt: b1) Full-pay-out-Leasing 4E06 Beim Full-pay-out-Leasing (Vollamortisation) handelt es sich um Verträge, bei denen die während der fest vereinbarten Grundmietzeit zu zahlenden Leasingraten die Anschaffungskosten und sämtliche Nebenkosten (einschließlich der Finanzierungskosten) des Leasinggebers voll abdecken. Diese Verträge können eine Kauf- oder Mietverlängerungsoption nach Ablauf der Grundmietzeit einschließen oder ohne Optionsrecht abgeschlossen werden. Die steuerliche Zurechnung des Leasinggegenstandes ist wie folgt geregelt; vgl auch BMF Leasing- Erlasse - Beck StE 1 6/1 und 6/2.
Ja / Leasing 4 Full-pay-out-Leasing ohne Optionsrecht mit Kaufoption mit Mietverlängerungs- Leasinggeber: Leasinggeber: Leasinggeber: wenn GMZ 40 % - 90 % der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts wenn GMZ 40 % - 90 % der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts und Kaufpreis hoch (mindestens RBW) wenn GMZ 40 % - 90 % der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts und Anschlussmiete hoch (mindestens RBW : RND) Leasingnehmer: Leasingnehmer: Leasingnehmer: wenn GMZ < 40 % oder GMZ > 90 % wenn GMZ < 40 % oder GMZ > 90 % oder GMZ 40 % - 90 % und Kaufpreis niedrig (niedriger als RBW) wenn GMZ < 40 % oder GMZ > 90 % oder GMZ 40 % - 90 % und Anschlussmiete niedrig (niedriger als RBW : RND) GMZ = Grundmietzeit, RBW = Restbuchwert nach linearer AfA, RND = Restnutzungsdauer b2) Non-pay-out-Leasing 4E07 Unter einem Non-pay-out-Leasing (Teilamortisation) sind Verträge zu verstehen, bei denen die während der Grundmietzeit zu zahlenden Raten die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht voll abdecken. Diese Verträge können ein Verkaufs- oder Kündigungsrecht des Leasinggebers oder eine Beteiligung des Leasingnehmers an einem Mehrerlös beinhalten. Die steuerliche Zurechnung des Leasinggegenstandes ist wie folgt geregelt:
Ja / Leasing 5 Non-pay-out-Leasing mit Verkaufsrecht des Leasinggebers mit Kündigungsrecht des Leasinggebers mit Beteiligung des Leasingnehmers am Mehrerlös beim Verkauf nach der GMZ Leasinggeber: Leasinggeber: Leasinggeber: ausschließlich ausschließlich wenn Veräußerungserlös > Restamortisation und Leasinggeber erhält mindestens 25 % vom Mehrerlös Leasingnehmer: Leasingnehmer: Leasingnehmer: - - in allen übrigen Fällen Restamortisation = noch nicht amortisierte Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes abzüglich Leasingraten während GMZ b3) Buchmäßige Behandlung 4E08 Erfolgt die Zurechnung des Wirtschaftsguts beim Leasinggeber, ergeben sich keine besonderen Probleme. Der Leasinggeber hat das Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, die AfA als Aufwand zu buchen und die Leasingraten als Betriebseinnahmen zu erfassen. Der Leasingnehmer bucht seine Leasingraten als Betriebsausgaben. Erfolgt die Zurechnung des Wirtschaftsguts beim Leasingnehmer, sind insofern Besonderheiten zu berücksichtigen, als der zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer abgeschlossene Leasingvertrag steuerlich nicht als Mietvertrag, sondern als Kaufvertrag beurteilt wird. Die Leasingraten gelten als Kaufpreisraten, die einen Zinsanteil und einen Tilgungsanteil beinhalten. Daraus folgt: 4E09 Der Leasinggeber hat den fiktiven Verkauf des Wirtschaftsguts zu buchen. Der Verkaufserlös entspricht seinen Anschaffungskosten. Weiter hat er eine Kaufpreisforderung an den Leasingnehmer in Höhe der Summe der Leasingraten (einschl. USt) zu aktivieren. Außerdem passiviert er einen Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe des Unterschieds zwischen dieser Forderung (ohne USt) und den eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die zufließenden Leasingraten werden erfolgsneutral als Minderung der Kaufpreisforderung gebucht. Ferner ist der passive RAP entsprechend der GMZ digital nach der Zinsstaffelmethode gewinnerhöhend aufzulösen.
Ja / Leasing 6 4E10 Der Leasingnehmer hat das Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers zuzüglich eigener Anschaffungsnebenkosten (zb Transport, Montage) zu aktivieren. Weiter hat er korrespondierend eine Verbindlichkeit an den Leasinggeber in Höhe der Summe der Leasingraten (einschl. USt) zu passivieren. 4E11 Lt. BMF v. 19.04.1971 - Beck StE 1 6/1 wird kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Die laufenden Leasing-Raten sind degressiv in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Beispiel Die Anschaffungskosten eines Leasinggegenstandes (Zurechnung beim Leasingnehmer) haben insgesamt 70.000 betragen. Die am 01.01.05 beginnende Mietzeit beläuft sich auf 5 Jahre; die jährlich zu entrichtenden Leasingraten belaufen sich auf 20.000. Der Barwert der Verbindlichkeit zum 31.12.05 beträgt 61.900. Die Summe der insgesamt zu leistenden Zahlungen belaufen sich auf (5 x 20.000 =) 100.000 ; bei Anschaffungskosten von 70.000 beträgt der über die Laufzeit zu entrichtende Zins- und Kostenanteil also 30.000. (Umsatzsteuerliche Überlegungen sollen außer Betracht bleiben). Darstellung bei der Barwertvergleichsmethode Die Buchung bei Anschaffung lautet: Anlagegut 70.000 an Verbindlichkeiten 70.000 Der Barwertabbau (01.01. zu 31.12.) beläuft sich auf 8.100 (= 70.000./. 61.900 ), der Zins- und Kostenanteil beträgt also 11.900 (= 20.000./. 8.100 ). Die Buchung lautet: Verbindlichkeit 8.100 Zinsen und Kosten 11.900 an Geldkonto 20.000 Darstellung bei der Zinsstaffelmethode (siehe auch: Anschaffung gegen Rente) Die Buchung bei Anschaffung lautet: Anlagegut 70.000 an Verbindlichkeiten 70.000
Ja / Leasing 7 Die Summe der Zahlenreihe der Tilgungsraten beträgt 15 (= 5 + 4 + 3 + 2+ 1); in der ersten Zahlung ist demnach ein Zins- und Kostenanteil von 5/15 der gesamten Kosten (= 30.000, 5 x 20.000./. 70.000 ) enthalten. Der Zinsanteil beläuft sich demnach auf 10.000. Die Buchung lautet: Verbindlichkeit 10.000 Zinsen und Kosten 10.000 an Geldkonto 20.000 4E12 Bezüglich der im Zusammenhang mit der fiktiven Anschaffung zu buchenden Vorsteuer ist beim Leasingnehmer zu beachten, dass die Vorsteuerbeträge erst mit Rechnungserteilung der Leasingraten anteilig abziehbar werden, also im Regelfall monatlich. c) Spezial-Leasing 4E13 Wird ein Wirtschaftsgut so auf die Bedürfnisse eines Unternehmens zugeschnitten, dass es für andere Unternehmen nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist, dann ist es steuerlich grundsätzlich dem Leasingnehmer zuzurechnen. Für die buch- und bilanzmäßige Darstellung gelten die Ausführungen zum Finanzierungsleasing entsprechend.