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Transkript:

Stichwortänderungen September 2015 1. Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis: Teilzahlungen wegen Insolvenz des Arbeitgebers 2. Arbeitslohn für mehrere Jahre bei einem Lohnzahlungszeitraum von 14 Monaten 3. Doppelbesteuerungsabkommen: Zahlung von Betriebsrenten in die Türkei 4. Geringfügige Beschäftigung: Erhöhung der Umlagesätze U 1 und U 2 ab 1.9.2015 5. Lohnsteuerbescheinigung 2016: Ausdehnung des Korrektur- und Stornierungsverfahrens 6. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten I: Aufzeichnungserleichterung für Großbuchstaben M bis 31.12.2017 verlängert 7. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten II: Erste Tätigkeitsstätte bei Betriebs- oder Werksgelände 8. Umzugskosten: Private Gründe bei erheblicher Fahrzeitersparnis 1. Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis: Teilzahlungen wegen Insolvenz des Arbeitgebers Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, wird beim Stichwort Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis unter den Nrn. 5 bis 9 ausführlich anhand von Beispielen dargestellt, dass eine ermäßigte Besteuerung der steuerpflichtigen Abfindung nach der sog. Fünftelregelung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Die Anwendung dieser Tarifermäßigung setzt u.a. voraus, dass die steuerpflichtige Abfindung dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zufließt. Der Bundesfinanzhof lehnt daher eine ermäßigte Besteuerung ab, wenn die Abfindung dem Arbeitnehmer in nahezu zwei gleich hohen Teilbeträgen zufließt. Dies gilt selbst dann, wenn der Grund für diese Teilzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers liegt. Es lag auch weder in einem Kalenderjahr eine minimale Teilleistung (= maximal 5% der Hauptleistung) noch eine unschädliche zusätzliche Entschädigungsleistung aus sozialen Fürsorgegründen (= weniger als 50% der Hauptleistung) vor. Letztlich wurde die Abfindung auf zwei Kalenderjahre verteilt, sodass es einer Progressionsentlastung nicht bedurfte. (BFH-Urteil vom 14.4.2015 IX R 29/14) 2. Arbeitslohn für mehrere Jahre bei einem Lohnzahlungszeitraum von 14 Monaten Arbeitslohn für mehrere Jahre kann nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Die Steuer wird in diesem Fall für 1/5 der Vergütung berechnet und anschließend mit Fünf multipliziert. Arbeitslohn für mehrere Jahre liegt vor, wenn sich die Tätigkeit über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, das Stichwort Arbeitslohn für mehrere Jahre ). rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1

Die Anwendung der Fünftelregelung setzt laut Bundesfinanzhof voraus, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Bei einer willkürlichen, wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen ist die Anwendung der Tarifermäßigung ausgeschlossen. Im Streitfall waren wirtschaftlich vernünftige Gründe gegeben, weil durch die Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums auf 14 Monate der monatliche Durchschnittsbetrag der Bezüge um mehr als 10% reduziert und dadurch eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung vermieden worden war. Für die Anwendung der Tarifermäßigung in Form der Fünftelregelung muss es sich weder um eine von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handeln noch muss die Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruhen. (BFH-Urteil vom 7.5.2015 VI R 44/13) 3. Doppelbesteuerungsabkommen: Zahlung von Betriebsrenten in die Türkei Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, ist beim Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen unter Nr. 13 Buchstabe a eine Auflistung der Staaten abgedruckt, die als Wohnsitzstaat für Betriebsrenten das Besteuerungsrecht haben. Im Verhältnis zur Türkei gilt folgende Sonderregelung: Für Betriebsrenten steht der Türkei als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Deutschland kann die von hier aus gezahlten Betriebsrenten ebenfalls besteuern, soweit ihr Bruttobetrag (vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben) 10 000 übersteigt. Die Steuer ist auf 10% des Bruttobetrags beschränkt. Auf entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers im Namen des Arbeitnehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, wonach der Jahresarbeitslohn bis zur Höhe von 10 000 freizustellen und die Steuer auf 10% zu begrenzen sind. Der Betrag von 10 000 wird durch den Arbeitgeber gekürzt um den - Versorgungsfreibetrag, - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und - Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 102, da insoweit alterseinkünftespezifische Frei- bzw. Pauschbeträge vorliegen. Die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschbetrag mindern den Freibetrag nicht. Der Grundfreibetrag wird vorrangig von dem vorstehend beschriebenen gekürzten Betrag berücksichtigt. In der Lohnsteuerbescheinigung 2016 (Zeile 34) ist der nach den vorstehenden Grundsätzen berücksichtigte und damit verbrauchte Freibetrag nach dem DBA Türkei zu bescheinigen; dieser Betrag kann bei anderen Einkünften (z.b. Sozialversicherungsrente) nicht mehr genutzt werden. Die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern für die Betriebsrenten gilt weiterhin. Beispiel Betriebsrente 6000 (Versorgungsbeginn 2012), Versorgungsfreibetrag 1728, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 648 und Werbungskosten-Pauschbetrag 102. In der Steuerklasse I beträgt die Lohnsteuer 0. Der Freibetrag von 10 000 ist in Höhe von 2478 (1728 zuzüglich 648 zuzüglich 102 ) verbraucht. Der Betrag von 2478 ist in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung 2016 anzugeben. Für andere Alterseinkünfte (z.b. Sozialversicherungsrente) verbleibt ein Freibetrag von 7522 (10 000 abzüglich 2478 ). rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2

Abwandlung Betriebsrente 50 000, Versorgungsfreibetrag 2160, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 648 und Werbungskosten-Pauschbetrag 102. Die Lohnsteuer wird begrenzt auf 5 000 (10% von 50 000 ). Der Freibetrag von 10 000 ist in voller Höhe verbraucht und in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung 2016 anzugeben. Es verbleibt kein Restbetrag, der bei den übrigen Renteneinkünften berücksichtigt werden könnte. Hinweis: Die Finanzverwaltung wird für die vorstehend beschriebenen Fälle einen Programablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer mit einem entsprechenden Ausgangsparameter bekannt machen. (BMF-Schreiben vom 30.7.2015, BStBl. I S. 614; BMF-Schreiben vom 11.12.2014, BStBl. 2015 I S. 92) 4. Geringfügige Beschäftigung: Erhöhung der Umlagesätze U 1 und U 2 ab 1.9.2015 Im Aufwendungsausgleichsgesetz ist die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Mutterschutz geregelt. Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht, und zwar durch die Umlage U 1 (= Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Umlage U 2 (= Mutterschutz). Auf die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Geringfügige Beschäftigung unter Nr. 21 wird hingewiesen. Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung bei geringfügig Beschäftigten zum 1.9.2015 wie folgt erhöhen: Umlage U 1: 1,00% (bisher: 0,70%) Umlage U 2: 0,30% (bisher: 0,24%) Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80% (U 1) bzw. 100% (U 2). (Mitteilung der Minijob-Zentrale vom 3.8.2015) 5. Lohnsteuerbescheinigung 2016: Ausdehnung des Korrektur- und Stornierungsverfahrens Die Finanzverwaltung hat den Erlass für die Ausstellung der elektronischen und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2016 bekannt gegeben (vgl. zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2015 auch die ausführlichen Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015 unter dem Stichwort Lohnsteuerbescheinigung ). Eine wesentliche Neuerung ist die Ausdehnung und Konkretisierung des Korrektur- und Stornierungsverfahrens. Bereits bisher ist eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatz handelt. Nunmehr wird in dem Ausstellungserlass konkretisiert, dass eine Stornierung von bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen insbesondere in Betracht kommt, wenn - ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde, rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3

- kennzeichnende Daten zu einer Person (Identifikationsnummer, etin, Name, Vorname und Geburtsdatum) falsch übermittelt wurden oder - mehrere Einzel-Bescheinigungen zu einem Arbeitsverhältnis durch eine zusammenfassende Bescheinigung ersetzt werden. Eine Stornierungsmitteilung storniert über die eindeutige verfahrensweite Kennzeichnung genau eine Lohnsteuerbescheinigung. In dem Sonderfall, dass vom Arbeitnehmer veruntreute und dennoch als Arbeitslohn besteuerte Beträge aufgedeckt werden, hat der Arbeitgeber eine berichtigte elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn er die entsprechende Lohnsteuer- Anmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zu seinen Gunsten ändert (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Ausführungen beim Stichwort Änderung des Lohnsteuerabzugs unter Nr. 5 Buchstabe c). Die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung ist mit dem Merker Korrektur zu versehen. Technischer Hinweis: Eine detaillierte Beschreibung der technischen Umsetzung des Korrekturund Stornierungsverfahrens ist in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert. (BMF-Schreiben vom 30.7.2015, BStBl. I S. 614) 6. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten I: Aufzeichnungserleichterung für Großbuchstaben M bis 31.12.2017 verlängert Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter (z.b. der Veranstalter bei Besuch eines Seminars) dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit (= Preis bis 60 ) zur Verfügung gestellt, wird die dem Arbeitnehmer zustehende Verpflegungspauschale von 12 oder 24 pauschal um folgende Beträge gekürzt: 4,80 bei Gestellung eines Frühstücks und jeweils 9,60 bei Gestellung eines Mittag- und/oder Abendessens. Bei Auslandsdienstreisen berechnen sich die Kürzungsbeträge nach der 24-Stunden- Pauschale für das jeweilige Land bzw. den ausländischen Ort. Im Lohnkonto muss in diesen Fällen grundsätzlich der Großbuchstabe M aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den jeweiligen Arbeitnehmer bescheinigt werden. Durch diese Bescheinigung soll letztlich sichergestellt werden, dass auch bei der Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten in der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt werden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen in Anhang 4 unter Nr. 10 Buchstabe f). Hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers für steuerfreie Reisekostenvergütungen bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen, gilt diese Aufzeichnungserleichterung bis zum 31.12.2015 auch für den Großbuchstaben M, der in diesem Fall auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden muss. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung diese Aufzeichnungserleichterung nunmehr um zwei Jahre bis zum 31.12.2017 verlängert. Wichtiger Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen gilt eine stillschweigende Zustimmung der Finanzverwaltung zu den Aufzeichnungserleichterungen bei steuerfreien Reisekostenvergütungen als erteilt, wenn bereits vor 2004 diese steuerfreien Lohnanteile außerhalb des Lohnkontos aufge- rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4

zeichnet wurden. Zumeist ist dies der Fall, wenn die Löhne und die Reisekosten in der Firma seit jeher von unterschiedlichen Stellen abgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 30.7.2015, BStBl. I S. 614) 7. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten II: Erste Tätigkeitsstätte bei Betriebsoder Werksgelände Die Finanzverwaltung geht im lohnsteuerlichen Reisekostenrecht auch dann von einer ersten Tätigkeitsstätte aus, wenn sich auf einem Betriebs- oder Werksgelände (z.b. Flughafengelände, Klinikgelände) mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen befinden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, in Anhang 4 die Erläuterungen unter Nr. 3, Buchstabe f, Beispiel I). Dies hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er auch bei einer Abwesenheit von seiner Wohnung von mehr als acht Stunden keine Verpflegungspauschale von 12 erhält, da er seine berufliche Tätigkeit an seiner ersten Tätigkeitsstätte ausübt. Der Bundesfinanzhof hat zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage entschieden, dass das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (= Werksbahn) seines Arbeitgeber befährt, der Tätigkeitsmittelpunkt und damit die großräumige regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Durch das firmeneigene Schienennetz waren die einzelnen Werke, die unmittelbar aneinander grenzten, miteinander verbunden. Unmaßgeblich war, dass sich das Schienennetz über mehrere Stadtteile erstreckte und von einer Vielzahl öffentlicher Straßen durchzogen war. Der Arbeitnehmer konnte folglich keine Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, da er nicht außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wurde. Die Entscheidung gilt entsprechend für die ab 1.1.2014 geltende Rechtslage im lohnsteuerlichen Reisekostenrecht. (BFH-Urteil vom 10.3.2015 VI R 87/13, BFH/NV 2015 S. 1084) 8. Umzugskosten: Private Gründe bei erheblicher Fahrzeitersparnis Beruflich veranlasste Umzugskosten des Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Von einer beruflichen Veranlassung wird auch dann ausgegangen, wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Dabei wird eine erhebliche Verkürzung der Entfernung angenommen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Etwaige private Gründe (wie z.b. Heirat oder Geburt eines Kindes) sind dann grundsätzlich unbeachtlich sind und stellen die berufliche Veranlassung nicht infrage (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, das Stichwort Umzugskosten unter Nr. 2). Der Bundesfinanzhof hält auch in einem neuen Urteil an dem Merkmal der erheblichen Wegezeitverkürzung für die berufliche Veranlassung fest, weil eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte aber im Streitfall eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten trotz der täglichen Wegezeitverkürzung um mindestens eine Stunde täglich ab, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz vergleichsweise selten aufsuchte; in rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5

einem Zeitraum von fünf Monaten wurden lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt. Im Gegensatz zum Standardfall mit häufigen oder gar regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz fehlt es in solch einem Fall an einer insgesamt betrachtet hohen Zeitersparnis. Die Wegezeitverkürzung ist dann nicht mehr als das maßgebende Kriterium für den Umzug anzusehen. (BFH-Urteil vom 7.5.2015 VI R 73/13) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 6