Aktuelle Lohnsteuer zum Jahreswechsel 2015/2016

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1 Inhalt Seite A. Gesetzesänderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1. Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes 1 3 und des Kinderzuschlags 2. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) a) Zweijährige Gültigkeit des Faktors beim Faktorverfahren 3 4 b) Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer 4 B. Zweifelsfragen zum neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrecht 1. Erste Tätigkeitsstätte a) Probezeit und befristete Beschäftigung 5 b) Größeres Betriebs- oder Werksgelände Fahrtkosten a) Dauerhafte Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt 6 7 b) Sammelbeförderung von Arbeitnehmern 7 c) Kaskoversicherung für Unfallschäden am privaten Pkw des Arbeitnehmers 7 3. Verpflegungspauschalen a) Kürzung der Pauschalen bei Mahlzeitengestellung 8 10 b) Aufzeichnungserleichterung für Großbuchstaben M bis verlängert c) Essensmarken an Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit Doppelte Haushaltsführung a) Zusammenleben von Paaren am Beschäftigungsort Umzugskosten a) Berufliche Veranlassung bei erheblicher Fahrzeitersparnis 13 C. Aktuelle Verwaltungsentscheidungen zum Lohnsteuerrecht 1. Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen a) Einleitung 14 b) Rechtslage bis c) Einleitung zur Rechtslage ab Begriff der Betriebsveranstaltung Maßgebende Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung Freibetrag von 110 Euro I -

2 Seite d) Besteuerungsmöglichkeit von steuerpflichtigen Zuwendungen e) Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung auf die Umsatzsteuer Geldwerte Vorteile aus Arbeitgeberdarlehen a) Einleitung 26 b) Begriff des Arbeitgeberdarlehens c) Bewertung des Zinsvorteils nach 8 Abs. 2 EStG d) Bewertung des Zinsvorteils nach 8 Abs. 3 EStG e) Sonstiges Rabatte an Arbeitnehmer von dritter Seite Versorgungsbezüge: Maßgebender Versorgungsbeginn Pauschalierung 37b : Neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung Zweijährige Gültigkeit der Freibeträge im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren 38 D. Aktuelle Entwicklungen bei der Firmenwagengestellung a) Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen b) Keine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1%- 40 Regelung c) Selbst getragene Benzinkosten bei 1%-Regelung 41 d) Zurechnung von Leasingfahrzeugen e) Leasing eines sicherheitsgeschützten Fahrzeugs 42 E. Rechtsprechung und Verwaltung 1. Vorliegen von Arbeitslohn a.) Übernahme von Studiengebühren bei Arbeitgeberwechsel b.) Verzinsung von Genussrechten als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn 44 c.) Abfindung nach dem Gleichbehandlungsgesetz wegen unzulässiger altersabhängiger Bezahlung d.) Arbeitslohn für mehrere Jahre bei einem Lohnzahlungszeitraum von Monaten e.) Übernahme der Einkommensteuer für mehrere Jahre 45 f.) Abfindung in Teilzahlungen wegen Insolvenz des Arbeitnehmers g.) Arbeitslohnspenden zugunsten einer Hilfe für Flüchtlinge Steuerfreier Arbeitslohn ( 3 EStG) a.) Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung b.) Erforderlicher Betrag für den Lebensunterhalt bei Stipendien 47 - II -

3 Seite 3. Bewertung von Sachbezügen a.) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 44-Euro Freigrenze für Job-Tickets b.) Sachbezugswerte Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer a.) Nachträgliche Pauschalierung von Arbeitgeberzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Werbungskosten a.) Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemischter 50 Nutzung? b.) Arbeitszimmer: Kein anderer Arbeitsplatz bei Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften c.) Kellerraum als Arbeitszimmer bei einem Versorgungsempfänger 51 d.) Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Sonstiges a.) Fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren b.) Keine Aussetzung der Vollziehung bei Widerruf der Anrufungsauskunft c.) Ausdehnung des Korrektur- und Stornierungsverfahrens bei der Lohnsteuerbescheinigung d.) Berechnung der Auslandseinkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen e.) Steuerabzug bei Zahlungen an spanische Betriebsrentner f.) Zahlung von Betriebsrenten in die Türkei III -

4 A. Gesetzesänderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1. Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Durch das vorstehende Gesetz vom (BGBl. I S. 1202, BStBl. I S. 566) ergeben sich folgende Änderungen beim Einkommensteuertarif für die Jahre 2015 und 2016: Höhe des Grundfreibetrags (wie bisher) Einzelveranlagung Zusammenveranlagung Hinweis: Die vorstehend genannten Beträge sind zugleich der neue Unterhaltshöchstbetrag nach 33a Abs. 1 EStG, da sich dieser am Grundfreibetrag orientiert. Außerdem sind zum Abbau der sog. kalten Progression", die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs analog zur kumulierten Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 mit Wirkung ab um 1,482% erhöht worden. Von kalter Progression" spricht man, wenn trotz einer Lohnerhöhung nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben und unter Berücksichtigung der Inflation die tatsächliche Kaufkraft sinkt. Die angegebene prozentuale Erhöhung der Grenzwerte führt bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von zu einer monatlichen Steuerersparnis von ca. 6 (Steuerklasse I) bzw. 12 (Steuerklasse III). Der Abbau der kalten Progression soll zudem künftig ebenso wie bereits bisher die Erhöhung des Grundfreibetrags alle zwei Jahre auf der Grundlage eines Berichts geprüft werden. Der Kinderfreibetrag ist für die Jahre 2015/2016 wie folgt angehoben worden: Höhe des Kinderfreibetrags (wie bisher) halber Kinderfreibetrag ganzer Kinderfreibetrag Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist hingegen nicht erhöht worden. Er beträgt unverändert 1320 (halber Freibetrag) bzw (ganzer Freibetrag). Des Weiteren ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind bereits ab 2015 von auf 1908 erhöht worden. Dieser Entlastungsbetrag ist wie bisher in der Steuerklasse II eingearbeitet und wird beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von 240 jährlich gewährt. Für den zusätzlichen Erhöhungsbetrag, der nicht automatisch über die Steuerklasse II 1

5 berücksichtigt werden kann, wird auf Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt ein Freibetrag gebildet; die Antragsgrenze für Ermäßigungsanträge von 600 gilt für den Erhöhungsbetrag nicht. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an das Kind vergebene Identifikationsnummer; bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland ist die Identifizierung in anderer geeigneter Weise vorzunehmen. Beispiel Eine Alleinerziehende hat drei zu ihrem Haushalt gehörende minderjährige Kinder und beantragt im Januar 2016 den Entlastungsbetrag für ihre drei Kinder. Für den Entlastungsbetrag für das erste Kind in Höhe von 1908 wird die Steuerklasse II gebildet. Für die beiden weiteren Kinder ist jeweils ein Erhöhungsbetrag von 240 als Freibetrag zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit ein Jahresfreibetrag von 480 (2 x 240 ), der auf die Monate Januar bis Dezember zu verteilen ist, sodass ein Monatsbetrag von 40 (480 verteilt auf zwölf Monate) zu berücksichtigen ist. Die vorstehend beschriebenen Beträge werden gewährt, wenn das Kind zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört und für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge besteht. Die Haushaltszugehörigkeit ist nach der gesetzlichen Regelung stets anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird durch diese gesetzliche Regelung unwiderlegbar vermutet, dass ein in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldetes Kind zu dessen Haushalt gehört (BFH-Urteil vom III R 9/13, BFH/NV 2015 S. 1163). Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann deshalb der Entlastungs- oder Erhöhungsbetrag auch dann beansprucht werden, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Bitte beachten Sie: Der Entlastungs- und Erhöhungsbetrag sind stets ausgeschlossen, wenn beim Alleinerziehenden auch eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht. Wichtiger Hinweis zur praktischen Umsetzung: Um ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zu vermeiden, werden die tariflichen Änderungen (Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Entlastungsbetrags für das erste Kind = Steuerklasse II) zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einen geänderten Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für Dezember 2015 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2361/15/10001; DOK 2015/ ). Ab Januar 2016 werden die dann geltenden Beträge automatisch über den neuen Programmablaufplan für 2016 berücksichtigt. 2

6 Beim Kindergeld hat es im Jahr 2015 eine Kindergelderhöhung pro Kind von monatlich 4 gegeben folgt eine weitere Erhöhung um 2 monatlich pro Kind. Somit gelten folgende Beträge: Monatliches Kindergeld Erste und zweite Kinder Dritte Kinder Vierte Kinder und jedes weitere Kind Der Gesetzgeber geht also bei der Berechnung der Kindergelderhöhung wie folgt vor: Erhöhung des Kinderfreibetrags 2016 gegenüber 2014 = 240 (4 608 abzüglich ). Davon 30% Steuersatz = 72. Verteilt auf 12 Monate = 6 Kindergelderhöhung monatlich. Entsprechend wurde für 2015 vorgegangen und das Ergebnis aufgerundet. Seit dem hat der anspruchsberechtigte Elternteil im Kindergeldantrag die an ihn vergebene Identifikationsnummer anzugeben. Anderenfalls entfällt die Anspruchsberechtigung ( 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Außerdem ist die seit die Identifikationsnummer des Kindes anzugeben ( 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bei Auslandskindern ohne Identifikationsnummer erfolgt die Identifizierung durch geeignete Nachweise wie z.b. Ausweisdokumente, ausländische Urkunden oder die Angabe eines ausländischen Personenkennzeichens. Der Kinderzuschlag ist mit Wirkung zum 1. Juli 2016 um einen Betrag von 20 auf 160 monatlich angehoben werden. Dieser Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem SGB II durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Höhe nach soll durch den Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld der durchschnittliche Bedarf des Kindes gedeckt werden. 2. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) Durch das sog. Bürokratieentlastungsgesetz vom (BGBl. I S. 1400) ist es steuerlich zu folgenden Änderungen gekommen: a) Zweijährige Gültigkeit des Faktors beim Faktorverfahren Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können für das Lohnsteuerabzugsverfahren wählen zwischen den Steuerklassenkombinationen - III/V, - IV/IV und 3

7 - IV/IV mit Faktor (= Faktorverfahren; 39f EStG). Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten/Lebenspartner die steuerentlastenden Vorschriften (Berücksichtigung des Grundfreibetrags und Wirkung des Splittingverfahrens) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Alternative zur Steuerklasse V, ohne dass das gemeinsame Familieneinkommen so stark sinkt wie bei der Steuerklassenkombination IV/IV. Das Faktorverfahren wird zukünftig dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr für ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig ist. Da der genaue Zeitpunkt der technischen Umsetzung noch nicht feststeht, wird das Bundesministerium der Finanzen in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden BMF-Schreiben mitteilen, ab wann die zweijährige Gültigkeit des Faktors erstmals anzuwenden ist. Für 2016 wird dies noch nicht der Fall sein. b) Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer Beschäftigen Arbeitgeber kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen, können sie die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25% erheben ( 40a Abs. 1 EStG). Diese Lohnsteuerpauschalierung setzt bisher voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns ist die tägliche Verdienstgrenze rückwirkend ab von 62 auf 68 (8,50 für acht Arbeitsstunden) angehoben werden. 4

8 B. Zweifelsfragen zum neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrecht 1. Erste Tätigkeitsstätte a.) Probezeit und befristete Beschäftigung Seit ist bei einer dauerhaften arbeitsrechtlichen Zuordnung oder (nachrangig) einem dauerhaften Erfüllen der zeitlichen Kriterien (typischerweise arbeitstägliches Tätigwerden, zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit) an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte und keine zu Reisekosten führende Auswärtstätigkeit gegeben. Von der vorstehend erwähnten Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einer solchen betrieblichen Einrichtung - unbefristet ( bis auf Weiteres ), - für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder - für die gesamte Dauer des befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses tätig werden soll. Zum alten, bis geltenden Reisekostenrecht hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer nicht deshalb eine regelmäßige Arbeitsstätte zu verneinen und eine Auswärtstätigkeit anzunehmen ist, weil eine Probezeit vereinbart wurde, er versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist. Aufgrund der eingangs beschriebenen Voraussetzungen ist in diesen Fällen von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen und auch für die seit geltende Rechtslage das Vorliegen einer zu Reisekosten Auswärtstätigkeit zu verneinen. Darauf hat auch der Bundesfinanzhof in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil hingewiesen (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 338). Für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet, kommt deshalb nur der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 je Entfernungskilometer und nicht wie bei Vorliegen von Reisekosten je gefahrenen Kilometer in Betracht. Ein Ansatz von Verpflegungspauschalen bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung scheidet ebenfalls aus. b.) Größeres Betriebs- oder Werksgelände Die Finanzverwaltung geht bei einer dauerhaften arbeitsrechtlichen Zuordnung oder (nachrangig) der dauerhaften Erfüllung der zeitlichen Kriterien auch dann von einer ersten Tätigkeitsstätte aus, wenn sich auf einem Betriebs- oder Werksgelände (z.b. Flughafengelände, Klinikgelände) mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen befinden. Dies hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass er auch bei einer Abwesenheit von seiner 5

9 Wohnung von mehr als acht Stunden keine Verpflegungspauschale von 12 erhält, da er seine berufliche Tätigkeit an seiner ersten Tätigkeitsstätte ausübt. Der Bundesfinanzhof hat zu der bis geltenden Rechtslage entschieden, dass das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotiv-Rangierführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (= Werksbahn) seines Arbeitgeber befährt, der Tätigkeitsmittelpunkt und damit die großräumige regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist (BFH-Urteil vom VI R 87/13, BFH/NV 2015 S. 1084). Durch das firmeneigene Schienennetz waren die einzelnen Werke, die unmittelbar aneinander grenzten, miteinander verbunden. Unmaßgeblich war, dass sich das Schienennetz über mehrere Stadtteile erstreckte und von einer Vielzahl öffentlicher Straßen durchzogen war. Der Arbeitnehmer konnte folglich keine Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, da er nicht außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wurde. Die Entscheidung gilt entsprechend für die ab geltende Rechtslage im lohnsteuerlichen Reisekostenrecht. 2. Fahrtkosten a.) Dauerhafte Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt Bestimmt der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte durch arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem Ort einfinden soll (= Sammelpunkt), um von dort seine Einsatzorte aufzusuchen oder die Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie" Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Das bedeutet, dass für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf bzw. im Falle einer Firmenwagengestellung es zum Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der 0,03%-Bruttolistenpreisreglung oder der Fahrtenbuchmethode kommt. Als ein solcher vom Arbeitgeber bestimmter Sammelpunkt" kommt z.b. der Betrieb selbst, der Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, ein Busdepot, ein Fährhafen, der Liegeplatz eines Schiffes oder auch ein Flughafen in Betracht. Soll der Arbeitnehmer nicht an jedem Arbeitstag und damit nicht arbeitstäglich, sondern z.b. nur an einem Tag in der Woche den vom Arbeitgeber festgelegten Ort zur Arbeitsaufnahme aufsuchen, bleiben die Fahrtkosten nach allgemeinen Reisekostengrundsätzen abziehbar. Beispiel Lkw-Fahrer A ist im Fernverkehr tätig und von Montag bis Freitag unterwegs. Er ist keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet. Entsprechend der arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers soll A jeden Montag den Betriebshof 6

10 des Arbeitgebers aufsuchen, um dort den Lkw zu übernehmen. Nach der Beendigung der mehrtägigen Auswärtstätigkeit am Freitag hat er den Lkw u.a. zu Wartungszwecken sowie zum Be- und Entladen dort wieder abzustellen. Die Fahrtkosten des Lkw-Fahrer A zum Betrieb können nach Reisekostengrundsätzen (z.b. 0,30 je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Da A den Betrieb nicht arbeitstäglich aufsucht, ist ein Arbeitgeber-Sammelpunkt, der zum Ansatz der Entfernungspauschale führen würde, nicht vorhanden. b.) Sammelbeförderung von Arbeitnehmern Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei einer Sammelbeförderung von (mindestens zwei) Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes um steuerfreien Reisekostenersatz (Fahrtkosten in Form einer Sachleistung) handelt (BMF- Schreiben vom IV C 5 - S 2353/15/10002; DOK 2015/ ). c.) Kaskoversicherung für Unfallschäden am privaten Pkw des Arbeitnehmers Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem für die Benutzung des privaten Pkws zu Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersatz vom 0,30 je gefahrenen Kilometer ganz oder teilweise die Prämien für eine private Kaskoversicherung, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn (die Prämien für die Kaskoversicherung sind mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 abgegolten). Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt zudem auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Kilometersatz von 0,30 die Prämien für eine vom Arbeitnehmer für seinen privaten Pkw abgeschlossene Dienstreise-Kaskoversicherung (d.h. der Versicherungsschutz der Fahrzeugvollversicherung deckt nur diejenigen Unfallkosten ab, die auf Dienstfahrten entstanden sind) erstattet. Auch in diesem Fall sind die Prämien für die Kaskoversicherung mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 abgegolten. Hat hingegen der Arbeitgeber Dienstreise-Kaskoversicherungen für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz abgeschlossen, führt die Prämienzahlung nicht zu steuerund sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, da im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche Erstattungspflicht ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 365). Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern daneben die bei Auswärtstätigkeiten anfallenden Kraftfahrzeugkosten mit dem Kilometersatz von 0,30 steuerfrei ersetzen (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2353/11/10003; DOK 2015/ , BStBl. I S. 734). 7

11 3. Verpflegungspauschalen a.) Kürzung der Pauschalen bei Mahlzeitengestellung Werden dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten (z.b. der Veranstalter bei Besuch eines Seminars) bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich übliche Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, werden diese Mahlzeiten nicht als Arbeitslohn versteuert, sondern die Verpflegungspauschalen (12 bzw. 24 ) werden gekürzt; dabei wird von einer üblichen Mahlzeit bis zu einem Preis von 60 einschließlich Getränke und Umsatzsteuer ausgegangen. Die gesetzlich festgelegte Kürzung der Verpflegungspauschalen beträgt 20% von 24 = 4,80 für ein Frühstück bzw. jeweils 40% von 24 = 9,60 für ein Mittag- bzw. Abendessen. Bei Auslandsreisen ist für die Berechnung der Kürzung auf die Auslandspauschale für das jeweilige Land bei 24 Stunden Abwesenheit abzustellen. Die Finanzverwaltung hat zu der Frage Stellung genommen, wann von einer Mahlzeit auszugehen ist, die zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führt. Zunächst einmal gehören zu den Mahlzeiten - auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Hierzu zählen Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale von 12 oder 24 ist aber nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit tatsächlich - wie auch das Gesetz vorgibt - um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. So handelt es sich z.b. bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um ein Mittag- oder Abendessen mit der Folge, dass keine Kürzung der Verpflegungspauschalen vorzunehmen ist; Entsprechendes gilt für die bei Halbtages- oder Tagesveranstaltungen (z.b. bei Seminaren) anlässlich der Kaffeepause im Laufe des Vormittags gereichten Snacks. Die Finanzverwaltung hat auch ausdrücklich bestätigt, dass die z.b. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien nicht das Kriterium einer Mahlzeit erfüllen und somit zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen führen (BMF-Schreiben vom IV C 5 - S 2353/15/10002; DOK 2015/ ). Praxishinweis: Letztlich hat der jeweilige Arbeitgeber zu beurteilen, inwieweit die von ihm oder auf seine Veranlassung angebotenen Speisen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tatsächlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten. 8

12 Die vorstehend beschriebene Kürzung der Verpflegungspauschalen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht eingenommen hat (z.b. weil er das Frühstück verschlafen hat, das Essen nicht mag oder aus gesundheitlichen Gründen - z.b. bei einer Allergie - nicht zu sich nehmen kann). Es ist allerdings in diesen Fällen möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle einer nicht eingenommenen, von ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeit eine weitere gleichartige Mahlzeit im Rahmen der 60-Euro- Grenze zur Verfügung stellt. Sofern der Arbeitnehmer für eine solche weitere vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit eine Zuzahlung zu leisten hat, mindert die Zahlung des Arbeitnehmers den Kürzungsbetrag. Beispiel A Der Arbeitnehmer A verschläft auf dem vom Arbeitgeber gebuchten innerdeutschen Flug das Frühstück. Nach seiner Ankunft nimmt er ein Frühstuck zum Preis von 16 ein. Er reicht die auf den Namen des Arbeitgebers lautende Rechnung beim Arbeitgeber ein und erhält die Kosten erstattet. Damit wird auch das zweite" Frühstück vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Verpflegungspauschale Anreisetag 12,00 Kürzung für zwei zur Verfügung gestellte Frühstücke 4,80 Verbleibende Verpflegungspauschale 7,20 Beispiel B Wie Beispiel A. Der Arbeitgeber verlangt für das zweite" Frühstück von A eine eigene Zahlung von 6. Der Arbeitgeber verrechnet diesen Betrag mit der Kostenerstattung und erstattet dem Arbeitnehmer noch einen Betrag von 10. Verpflegungspauschale Anreisetag 12,00 Kürzung für zwei zur Verfügung gestellte Frühstücke 4,80 Zahlung des Arbeitnehmers 6,00 Verbleibender Kürzungsbetrag 0,00 0,00 Verpflegungspauschale 12,00 Beispiel C Der Arbeitnehmer B nimmt an einer von seinem Arbeitgeber gebuchten eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil und ist mehr als acht Stunden von zu Hause abwesend. In der Tagungsgebühr ist ein Mittagessen zum Preis von 30 enthalten. B verzichtet auf die Einnahme dieses Essens und nimmt stattdessen in der Mittagspause in einem nahe gelegenen Restaurant ein Essen zum Preis von 25 ein, die ihm von seinem 9

13 Arbeitgeber gegen Vorlage der auf den Namen des Arbeitgebers lautenden Rechnung erstattet werden. Verpflegungspauschale 12,00 Kürzung für zwei zur Verfügung gestellte Mittagessen 9,60 Verpflegungspauschale 2,40 Beispiel D Wie Beispiel C. Der Preis des im Restaurant eingenommenen Essens beträgt 35, die der Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Verpflegungspauschale 12,00 Eine Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleibt, da der Preis der beiden Mittagessen insgesamt 60 übersteigt (30 zuzüglich 35 = 65 ). Die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die beiden Mittagessen in Höhe von insgesamt 65 sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der in Höhe von 12 mit 25% pauschal besteuert werden kann ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG). Der verbleibende Betrag von 53 ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu besteuern und beitragspflichtig. Ein Werbungskostenabzug oder eine Minderung des Kürzungsbetrags bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers durch die Vorlage von Belegen für eine anstelle der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit eingenommene Verpflegung ist allerdings nicht möglich. In diesem Fall bleibt es bei der Kürzung der Verpflegungspauschalen nach den eingangs beschriebenen Grundsätzen. Beispiel E Wie Beispiel A. Der Arbeitgeber leistet für das zweite" Frühstück keine Kostenerstattung. Damit wird das zweite" Frühstück nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Verpflegungspauschale Anreisetag 12,00 Kürzung für das erste, nicht eingenommene Frühstück 4,80 Verbleibende Verpflegungspauschale 7,20 Der Arbeitnehmer kann weder den von ihm gezahlten Betrag für das zweite" Frühstück als Werbungskosten abziehen (auch diese Mahlzeit ist mit der gekürzten Verpflegungspauschale abgegolten) noch mindert die Zahlung des Arbeitnehmers für das zweite" Frühstück den Kürzungsbetrag für das erste" Frühstück. b.) Aufzeichnungserleichterung für Großbuchstaben M bis verlängert In den Fällen der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter muss im Lohnkonto grundsätzlich der Großbuchstabe M aufgezeichnet und in 10

14 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den jeweiligen Arbeitnehmer bescheinigt werden. Durch diese Bescheinigung soll letztlich sichergestellt werden, dass auch bei der Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten in der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt werden. Hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers für steuerfreie Reisekostenvergütungen bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen, gilt diese Aufzeichnungserleichterung bis zum auch für den Großbuchstaben M, der in diesem Fall auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden muss. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung diese Aufzeichnungserleichterung um zwei Jahre bis zum verlängert (Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom , BStBl. I S. 614). Aus Vereinfachungsgründen gilt eine stillschweigende Zustimmung der Finanzverwaltung zu den Aufzeichnungserleichterungen bei steuerfreien Reisekostenvergütungen als erteilt, wenn bereits vor 2004 diese steuerfreien Lohnanteile außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden. Zumeist ist dies der Fall, wenn die Löhne und die Reisekosten in der Firma seit jeher von unterschiedlichen Stellen abgerechnet werden. In diesem Fall gilt die stillschweigende Zustimmung der Finanzverwaltung bis zum auch für die Aufzeichnungserleichterung des Großbuchstabens M. c.) Essensmarken an Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, welche Folgerungen bei der Ausgabe von Essensmarken an Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit eintreten. Im Einzelnen gilt Folgendes (BMF-Schreiben vom , BStBl. I S. 119): - In den ersten drei Monaten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit handelt es sich bei der Hingabe von Essensmarken nicht um eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit, sondern um einen Verpflegungszuschuss. - Nach Ablauf der Dreimonatsfrist führt die Hingabe von Essensmarken (maximaler Verrechnungswert für ,20 ) in Höhe des günstigen amtlichen Sachbezugswerts (bei Mittagessen für 2016 = 3,10 ) zu einem geldwerten Vorteil. Beispiel: Ein Arbeitnehmer führt ein Jahr lang eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit bei einem Kunden durch und erhält von seinem Arbeitgeber arbeitstäglich eine Essensmarke mit einem Verrechnungswert von 5. Der Arbeitnehmer kehrt täglich zu seiner Wohnung zurück, ist aber arbeitstäglich mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend. 11

15 In den ersten drei Monaten handelt es sich bei der Essensmarke um einen steuerfreien Verpflegungszuschuss. Den Differenzbetrag zur steuerfreien Verpflegungspauschale von 7 (12 abzüglich 5 ) kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Ab dem vierten Monat (die Verpflegungspauschale beträgt wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist 0 ) liegt beim Arbeitnehmer in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 3,10 (Wert für 2016) täglich ein geldwerter Vorteil vor, da die Essensmarke den höchstmöglichen Verrechnungswert von 6,20 nicht übersteigt. Der geldwerte Vorteil von 3,10 kann mit 25% pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG i.v.m. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). 4. Doppelte Haushaltsführung a.) Zusammenleben von Paaren am Beschäftigungsort Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine eigene Wohnung unterhält und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die notwendigen Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monaten, Entfernungspauschale für wöchentliche Familienheimfahrten, Aufwendungen für die Zweitwohnung an der ersten Tätigkeitsstätte bis 1000 monatlich) können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet und damit zugleich die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist stets anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Hierzu gehören u.a. die persönlichen Verhältnisse, Ausstattung und Größe der Wohnungen, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten sowie andere private Aktivitäten und Unternehmungen. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Paare (Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten) während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Allein diese Tatsache rechtfertigt es nicht, den Lebensmittelpunkt des Paares an den Beschäftigungsort zu verlegen. Allerdings verlagert sich der Lebensmittelpunkt in der Regel an den Beschäftigungsort mit der Folge der Verneinung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung, wenn das Paar in eine familiengerechte Wohnung einzieht. Dies gilt selbst dann, wenn die frühere Wohnung beibehalten und noch zeitweise genutzt wird. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts für gelegentliche Besuche selbst wenn sie aus Fürsorge 12

16 gegenüber einem kranken Familienmitglied (z.b. Elternteil) unternommen werden - oder für Ferienaufenthalte genügt nämlich steuerlich nicht (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 511). 5. Umzugskosten a.) Berufliche Veranlassung bei erheblicher Fahrzeitersparnis Beruflich veranlasste Umzugskosten des Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Von einer beruflichen Veranlassung wird auch dann ausgegangen, wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Dabei wird eine erhebliche Verkürzung der Entfernung angenommen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Etwaige private Gründe (wie z.b. Heirat oder Geburt eines Kindes) sind dann grundsätzlich unbeachtlich sind und stellen die berufliche Veranlassung nicht infrage. Der Bundesfinanzhof hält auch in einem neuen Urteil an dem Merkmal der erheblichen Wegezeitverkürzung für die berufliche Veranlassung fest, weil eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen. Er lehnte aber im Streitfall eine berufliche Veranlassung der Umzugskosten trotz der täglichen Wegezeitverkürzung um mindestens eine Stunde täglich ab, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz vergleichsweise selten aufsuchte (BFH-Urteil vom VI R 73/13); in einem Zeitraum von fünf Monaten wurden lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt. Im Gegensatz zum Standardfall mit häufigen oder gar regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz fehlt es in solch einem Fall an einer insgesamt betrachtet hohen Zeitersparnis. Die Wegezeitverkürzung ist dann nicht mehr als das maßgebende Kriterium für den Umzug anzusehen. 13

17 C. Aktuelle Verwaltungsanweisungen zum Lohnsteuerrecht 1. Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen a.) Einleitung Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 2417; BStBl I S. 58) wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen ab dem gesetzlich geregelt ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Die R 19.5 LStR ist daher für alle nach dem endende Lohnzahlungszeiträume sowie für Veranlagungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2015 nicht mehr anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2332/15/10001, DOK 2015/ zu der gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen. b.) Rechtslage bis Der Bundesfinanzhof hatte bekanntlich zu den Betriebsveranstaltungen entschieden: - An der Freigrenze von 110 wird (noch) festgehalten, gleichzeitig die Finanzverwaltung jedoch aufgefordert, alsbald die Höhe der Freigrenze auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen (BFH-Urteil vom VI R 79/10, BFH/NV 2013 S. 637). - Zu den auf die Teilnehmer aufzuteilenden Gesamtkosten gehören nur die Aufwendungen, durch die die Teilnehmer objektiv bereichert sind. Dies sind alle Aufwendungen für Leistungen, die von den Teilnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Entertainment (Musik, Kabarett u.s.w.). Nicht dazu gehören hingegen Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, also die Kosten für den sog. äußeren Rahmen wie z.b. die Saalmiete und die Kosten für den mit der Organisation beauftragten Eventveranstalter oder die anteiligen Aufwendungen der Buchhaltung (BFH-Urteile vom VI R 94/10 und VI R 7/11, BStBl II S. 186 und S. 189). - Die nach dem vorstehenden Absatz maßgebenden (um den äußeren Rahmen geminderten) Gesamtkosten sind auf alle Teilnehmer zu verteilen. Der auf Begleitpersonen entfallende Anteil (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) ist grundsätzlich nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Auch bei der Begleitperson selbst entsteht schon mangels eines Arbeitsverhältnisses kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil. Eine Zurechnung des auf die Begleitpersonen entfallenden Anteils beim Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur vorzunehmen, wenn es sich um Veranstaltungen mit einem marktgängigen Wert handelt (z.b. Musicalbesuch, Konzerte weltberühmter Künstler; BFH-Urteil vom VI R 7/11, BStBl II S. 189). Offen ist, ob eine Zurechnung beim Arbeitnehmer auch dann vorzunehmen ist, wenn der 14

18 Pro-Kopf-Anteil der Begleitperson die Freigrenze von 110 überschreitet (z.b. bei einem Pro-Kopf-Anteil von 125 ). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist bis zum zu verfahren. Sofern in der Vergangenheit die Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen abweichend von den vorstehenden Grundsätzen behandelt worden sind, kann eine Erstattung der zu viel gezahlten Pauschalsteuern beantragt werden, sofern die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Sofern keine Lohnsteuer-Außenprüfung stattgefunden hat, müssten bei einer Antragstellung im Kalenderjahr 2015 die Lohnsteuer-Anmeldungen ab Dezember 2010 (= Verjährung zum ) noch änderbar sein. c.) Rechtslage ab Die gesetzliche Neuregelung erfasst Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven Arbeitnehmer, seine ehemaligen Arbeitnehmer sowie Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie Begleitpersonen dieser Personengruppen. Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden, wobei die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen dieser Personengruppe offenstehen muss. 1. Begriff der Betriebsveranstaltung Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (z.b. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern). Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend (= mehr als 50%) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Beispiel 1: An einer betrieblichen Veranstaltung des Arbeitgebers A nehmen neben den 30 Mitarbeitern und ihren Partnern auch 10 Geschäftsfreunde teil. Es handelt sich um eine Betriebsveranstaltung, da der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Arbeitnehmern und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Wesentliche Neuerung ist die Umwandlung der bisherigen 110-Euro-Freigrenze in einen 110-Euro-Freibetrag. Für die Gewährung des Freibetrags von 110 nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG muss die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs bzw. des Betriebsteils offenstehen (vgl. zum Freibetrag den nachfolgende Nr. 3); m.e. gilt diese Voraussetzung schon aufgrund des Wortlauts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung für 15

19 das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung an sich (vgl. auch BFH-Urteil vom , BStBl. II S. 711). Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind für die Gewährung des 110 -Freibetrags begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B. jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.b. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können, nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen), nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder i. V. m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z.b. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen werden. Der Annahme eines 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums steht nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem Zeitpunkt stattfindet, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt. Incentive-Reisen, die der Arbeitgeber veranstaltet, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu entlohnen und zu weiteren Leistungen zu motivieren, sind keine Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteil vom , BStBl. II S. 711). Ebenso ist die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, keine Betriebsveranstaltung. Entsprechendes gilt für ein so genanntes Arbeitsessen (vgl. hierzu R 19.6 Abs. 2 LStR). In den vorstehenden Fällen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern geldwerte Vorteile zuwendet, die als Arbeitslohn zu behandeln sind. Ggf. bestehende besondere Verwaltungsregelungen (vgl. z.b. R 19.3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 LStR zu Einzelfeiern ) sind zu beachten. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen (BFH-Urteile vom , BStBl II S. 44 und vom , BStBl. II S. 726). Beispiel 2: Der Arbeitgeber führt mit seinen Arbeitnehmern eine zweitägige Reise von Freitagnachmittag bis Samstagabend durch. Nach einer Betriebsveranstaltung am Freitag findet am Samstag eine Betriebsbesichtigung bei einem Hauptkunden des Arbeitge- 16

20 bers statt. Die gesamten Aufwendungen für die Reise betragen pro Teilnehmer 120. Davon entfallen 15 (im Wesentlichen Fahrtkosten) auf die Betriebsbesichtigung beim Hauptkunden. Es liegt insgesamt kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, da die anteiligen Kosten für die Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 nicht übersteigen (120 abzüglich 15 = 105 ; vgl. zum Freibetrag von 110 nachfolgende Nr. 3) und die Betriebsbesichtigung beim Hauptkunden (= 15 je Teilnehmer) im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. 2. Maßgebende Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG); dabei kommt es auf das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung nicht an. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nur zu einer abstrakten Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere a) Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, b) die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, c) Musik, künstlerische Darbietungen, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (die kulturelle oder sportliche Veranstaltung darf aber nicht der einzige Inhalt sein), d) Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung, e) Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.b. für Räume, Beleuchtung oder einen Eventmanager, sowie Kosten zur Erfüllung behördlicher Auflagen (z.b. zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder für anwesende Sanitäter), f) vom Arbeitgeber gezahlte Trinkgelder (z.b. für das Bedienungspersonal), g) Barzuwendungen, die statt der unter den Buchstaben a bis c genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist, h) Zuschuss des Arbeitgebers in eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer zur Durchführung einer Betriebsveranstaltung (vgl. das nachfolgende Beispiel 10 unter der Nr. 3). Unerheblich ist, ob die Zuwendungen den Arbeitnehmern selbst oder etwaigen Begleitpersonen zugute kommen. 17

21 Die im Zusammenhang mit einer durchgeführten Betriebsveranstaltung anfallenden Stornokosten gehören ebenfalls zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung. Fallen die Stornokosten hingegen an, weil die gesamte Betriebsveranstaltung ausfällt, liegt keine (durchgeführte) Betriebsveranstaltung vor und die Frage des Vorliegens von Arbeitslohn stellt sich von vornherein nicht. Beispiel 3: Der Arbeitgeber hatte für das betriebliche Sommerfest ein Freigelände sowie Räumlichkeiten reserviert. Angesichts des guten Wetters werden die Räumlichkeiten nicht benötigt. Für die Stornierung der Räumlichkeiten zwei Tage vor dem Sommerfest hat der Arbeitgeber 500 zu zahlen. Die Stornierungskosten gehören zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung. Beispiel 4: Das auf einem Freigelände geplante Sommerfest wird zwei Tage vor Durchführung wegen einer Unwetterwarnung abgesagt. Dem Arbeitgeber entstehen hierdurch insgesamt 1000 Stornierungskosten. Da die Betriebsveranstaltung nicht durchgeführt worden ist, kann kein Arbeitslohn vorliegen. Sollte die Betriebsveranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, gehören die Stornierungskosten m.e. nicht zu den Gesamtkosten dieser Veranstaltung. Es kommt für eine Einbeziehung der Aufwendungen des Arbeitgebers in die Gesamtkosten nicht darauf an, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt. Auch unübliche Zuwendungen, wie z.b. Geschenke, deren Gesamtwert 60 Euro übersteigt oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung sind daher in die Gesamtkosten einzubeziehen. Beispiel 5 An einer Weihnachtsfeier nehmen 100 Mitarbeiter des Arbeitgebers teil. Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen 6000 (= 60 pro Arbeitnehmer). Außerdem erhält jeder Arbeitnehmer ein Sachgeschenk von 80 (= Kosten von 8000 ). Zu den Gesamtkosten gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten für die Sachgeschenke. Die gesamten Aufwendungen von sind auf die 100 Arbeitnehmer zu verteilen, sodass sich ein Pro-Kopf-Anteil von 140 ergibt (14000 : 100 Arbeitnehmer). Der Betrag von 140 ist nach Abzug des Freibetrags von 110 in Höhe von 30 steuerpflichtig. Bei 100 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 3000 und die pauschale Lohnsteuer 750 (= 25% von 3000 ) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. 18

22 Aufwendungen für Verlosungsgewinne gehören ebenfalls zu den Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung. Dies gilt allerdings nicht, wenn an der Verlosung nicht alle an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer beteiligt werden, sondern die Verlosung nur einem bestimmten, herausgehobenen Personenkreis vorbehalten ist (BFH-Urteil vom , BStBl II S. 254). Dies ist z.b. der Fall, wenn an der Verlosung nur Arbeitnehmer teilnehmen dürfen, die im Rahmen eines Unternehmenswettbewerbs Verbesserungsvorschläge eingereicht haben. Da die Verlosung in diesem Fall nur gelegentlich einer Betriebsveranstaltung durchgeführt wird, gehört der Wert des Gewinns zum Arbeitslohn desjenigen Arbeitnehmers, der bei der Verlosung etwas gewonnen hat. Nicht zu den Aufwendungen für den äußeren Rahmen gehören rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.b. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung sowie die anteilige Absetzung für Abnutzung und die Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsfeier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Reisekosten liegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dieser Anreise dem Arbeitnehmer obliegt. Unter diesen Voraussetzungen können die Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden ( 3 Nrn. 13 oder 16 EStG) und gehören in diesem Fall nicht zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung. Beispiel 6 Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an. Diese Fahrtkosten - sowie ggf. im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschalen ( 9 Abs. 4a EStG) - gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, sondern können vom Arbeitgeber als Reisekosten steuerfrei erstattet werden. Die Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind hingegen in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einzubeziehen, wenn sie im Rahmen der Betriebsveranstaltung anfallen, also die Maßnahme selbst Teil der Betriebsveranstaltung ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob z.b. die Fahrt einen besonderen Erlebniswert hat oder nicht. 19

23 Beispiel 7 Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Für die Fahrt vom Unternehmen zum Ausflugsziel organisiert er ein Busunternehmen. Die Kosten hierfür zählen zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung. Beispiel 8 Der Betriebsausflug beginnt mit einer ganztägigen Fahrt auf einem Fahrgastschiff. Am nächsten Tag wird die Betriebsveranstaltung am Zielort fortgesetzt. Sowohl die vom Arbeitgeber getragenen Fahrtkosten als auch die weiteren Aufwendungen (Verpflegung, Übernachtung) gehören zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung. 3. Freibetrag von 110 Euro Soweit die maßgebenden Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer zuzurechnenden, anteiligen Aufwendungen ist wie folgt zu berechnen: Alle zu berücksichtigende Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen; es kommt also weder auf die Anzahl der eingeladenen noch der der Einladung zusagenden Personen an. Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung sind alle anwesenden Personen. Daher sind unabhängig von ihrem Alter z.b. auch Kinder zu berücksichtigen. Anschließend ist der auf den Arbeitnehmer selbst und auf etwaige, zu ihm gehörende Begleitpersonen entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Den Begleitpersonen des Arbeitnehmers steht kein Freibetrag von 110 Euro zu. Beispiel 9 Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein Betrag von 100 Euro entfällt. Der auf die Begleitpersonen entfallende Anteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der nicht steuerpflichtig ist, da er unterhalb des Freibetrags von 110 Euro liegt. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro beträgt der steuerpflichtige geldwerte Vorteil 90 Euro. 20

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