Anschaffungsdarlehen 1, 2, 3 mit Sicherheiten



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Transkript:

Anschaffungsdarlehen 1, 2, 3 mit Sicherheiten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 ff. BGB Seite 1 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Darlehensnehmer (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rechnungsnummer gemäß 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistung Darlehensnehmer und Bank schließen folgenden Vertrag: 1 Darlehen: Die Bank stellt dem Darlehensnehmer folgendes Darlehen zur Verfügung: Darlehensbetrag + % Zinsen pro Monat für Monate vom zu verzinsenden Darlehensbetrag + % einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt vom zu verzinsenden Darlehensbetrag + an die Bank zu zahlen Fällige Zahlungen zulasten Konto Nr. Beginn Raten i. H. v. jeweils fällig am:, letzte Rate = jeden Monats. Sonstige Kosten, z. B. Sachversicherungsprämie, sofern Versicherung Bedingung für das Darlehen + + Gesamtbetrag (alle vom Darlehensnehmer zu leistenden Teilzahlungen einschließlich Tilgung, Zinsen und Kosten soweit bezifferbar ): Erste/Letzte Rate am: Verwendungszweck = Effektiver Jahreszins zum %. Dabei wurde eine Auszahlung 30 Tage vor Fälligkeit der 1. Rate unterstellt. 2 Sicherheiten: Zur Sicherung aller Forderungen der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehen sowie aller ihr in Zusammenhang damit entstehenden Forderungen und gesetzlichen Ansprüche auch soweit fällige Raten und Beträge dem Kontokorrentkonto des Darlehensnehmers belastet worden sind werden folgende Sicherheiten gestellt: 2.1 Sicherungsübereignung: Der Darlehensnehmer übereignet der Bank hiermit gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen: Genaue Bezeichnung des Sicherungsguts Kraftfahrzeug: Fahrzeugart Hersteller Amtliches Kennzeichen Fahrzeug-Ident.-Nr. Tag der ersten Zulassung Wert lt. Schwacke/Kaufpreis 2.2 Bürgschaft: Der/Die Bürge(n) übernimmt/übernehmen hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen. Bürge(n) (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit ( 770 BGB) und der Vorausklage ( 771 BGB) sowie der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen ( 770 BGB). Die Bank ist berechtigt, das ihr nach Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehende Pfandrecht freizugeben. Insoweit verzichtet der Bürge auf seine Rechte aus 776 BGB (Freigabe von Sicherheiten). Der Bürge ist damit einverstanden, dass die Bank folgende zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners hereingenommene Sicherheiten freigibt, ohne dass der Bürge gemäß 776 BGB von seinen Verpflichtungen aus der Bürgschaft frei wird: 1 2 3 Die Bank ist berechtigt, dem Hauptschuldner weitere Kredite zu gewähren, mit ihm Stundung zu vereinbaren, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung gegen den Hauptschuldner abzuschließen, ohne die Zustimmung des Bürgen hierzu einzuholen. 1 Für SCHUFA-Klausel bitte gesonderten Vordruck verwenden. 2 Zusätzlich zu diesem Vertrag ist Vordruck 203 710 zu verwenden. 3 Bei dem Einsatz von Tilgungsersatzinstrumenten bitte zusätzlich Vordruck 200 740 verwenden. 202 0503 I 3.06 BB3 Seite 1 Darlehensvertrag (Zinsen p. M. - Festzins) Urschrift für die Bank

Persönliche Angaben Darlehensnehmer Ehegatte Bürge Name (ggf. Geburtsname) Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Telefon Anschrift Familienstand Güterstand Beruf beschäftigt bei seit davor bei unterhaltsberechtigte Personen (Name und Alter) Zusatzangaben bei ausländischen Mitbürgern Arbeitserlaubnis bis Aufenthaltserlaubnis bis Heimatanschrift monatlicher Netto-Lohn/-Gehalt sonstige Einkünfte monatliche Ausgaben (z. B. Mieten, Versicherungen, Abzahlungen) Vermögen (z. B. Guthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Grundbesitz) bestehen oder bestanden in den letzten 10 Jahren Mahnverfahren nein nein nein oder Zahlungsklagen, Zwangsvoll- ja, und zwar ja, und zwar ja, und zwar streckungen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzverfahren weitere Kredite bei Höhe Bürgschaften

Anschaffungsdarlehen 1, 2, 3 mit Sicherheiten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 ff. BGB Seite 1 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Darlehensnehmer (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rechnungsnummer gemäß 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistung Darlehensnehmer und Bank schließen folgenden Vertrag: 1 Darlehen: Die Bank stellt dem Darlehensnehmer folgendes Darlehen zur Verfügung: Darlehensbetrag + % Zinsen pro Monat für Monate vom zu verzinsenden Darlehensbetrag + % einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt vom zu verzinsenden Darlehensbetrag + an die Bank zu zahlen Fällige Zahlungen zulasten Konto Nr. Beginn Raten i. H. v. jeweils fällig am:, letzte Rate = jeden Monats. Sonstige Kosten, z. B. Sachversicherungsprämie, sofern Versicherung Bedingung für das Darlehen + + Gesamtbetrag (alle vom Darlehensnehmer zu leistenden Teilzahlungen einschließlich Tilgung, Zinsen und Kosten soweit bezifferbar ): Erste/Letzte Rate am: Verwendungszweck = Effektiver Jahreszins zum %. Dabei wurde eine Auszahlung 30 Tage vor Fälligkeit der 1. Rate unterstellt. 2 Sicherheiten: Zur Sicherung aller Forderungen der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehen sowie aller ihr in Zusammenhang damit entstehenden Forderungen und gesetzlichen Ansprüche auch soweit fällige Raten und Beträge dem Kontokorrentkonto des Darlehensnehmers belastet worden sind werden folgende Sicherheiten gestellt: 2.1 Sicherungsübereignung: Der Darlehensnehmer übereignet der Bank hiermit gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen: Genaue Bezeichnung des Sicherungsguts Kraftfahrzeug: Fahrzeugart Hersteller Amtliches Kennzeichen Fahrzeug-Ident.-Nr. Tag der ersten Zulassung Wert lt. Schwacke/Kaufpreis 2.2 Bürgschaft: Der/Die Bürge(n) übernimmt/übernehmen hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen. Bürge(n) (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit ( 770 BGB) und der Vorausklage ( 771 BGB) sowie der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen ( 770 BGB). Die Bank ist berechtigt, das ihr nach Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehende Pfandrecht freizugeben. Insoweit verzichtet der Bürge auf seine Rechte aus 776 BGB (Freigabe von Sicherheiten). Der Bürge ist damit einverstanden, dass die Bank folgende zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners hereingenommene Sicherheiten freigibt, ohne dass der Bürge gemäß 776 BGB von seinen Verpflichtungen aus der Bürgschaft frei wird: 1 2 3 Die Bank ist berechtigt, dem Hauptschuldner weitere Kredite zu gewähren, mit ihm Stundung zu vereinbaren, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung gegen den Hauptschuldner abzuschließen, ohne die Zustimmung des Bürgen hierzu einzuholen. 1 Für SCHUFA-Klausel bitte gesonderten Vordruck verwenden. 2 Zusätzlich zu diesem Vertrag ist Vordruck 203 710 zu verwenden. 3 Bei dem Einsatz von Tilgungsersatzinstrumenten bitte zusätzlich Vordruck 200 740 verwenden. 202 0503 II 3.06 BB3 Seite 1 Darlehensvertrag (Zinsen p. M. - Festzins) Durchschrift für den Darlehensnehmer

Persönliche Angaben Darlehensnehmer Ehegatte Bürge Name (ggf. Geburtsname) Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Telefon Anschrift Familienstand Güterstand Beruf beschäftigt bei seit davor bei unterhaltsberechtigte Personen (Name und Alter) Zusatzangaben bei ausländischen Mitbürgern Arbeitserlaubnis bis Aufenthaltserlaubnis bis Heimatanschrift monatlicher Netto-Lohn/-Gehalt sonstige Einkünfte monatliche Ausgaben (z. B. Mieten, Versicherungen, Abzahlungen) Vermögen (z. B. Guthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Grundbesitz) bestehen oder bestanden in den letzten 10 Jahren Mahnverfahren nein nein nein oder Zahlungsklagen, Zwangsvoll- ja, und zwar ja, und zwar ja, und zwar streckungen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Insolvenzverfahren weitere Kredite bei Höhe Bürgschaften

Anschaffungsdarlehen 1, 2, 3 mit Sicherheiten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 ff. BGB Seite 1 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Darlehensnehmer (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rechnungsnummer gemäß 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistung Darlehensnehmer und Bank schließen folgenden Vertrag: 1 Darlehen: Die Bank stellt dem Darlehensnehmer folgendes Darlehen zur Verfügung: Darlehensbetrag + % Zinsen pro Monat für Monate vom zu verzinsenden Darlehensbetrag + % einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt vom zu verzinsenden Darlehensbetrag + an die Bank zu zahlen Fällige Zahlungen zulasten Konto Nr. Beginn Raten i. H. v. jeweils fällig am:, letzte Rate = jeden Monats. Sonstige Kosten, z. B. Sachversicherungsprämie, sofern Versicherung Bedingung für das Darlehen + + Gesamtbetrag (alle vom Darlehensnehmer zu leistenden Teilzahlungen einschließlich Tilgung, Zinsen und Kosten soweit bezifferbar ): Erste/Letzte Rate am: Verwendungszweck = Effektiver Jahreszins zum %. Dabei wurde eine Auszahlung 30 Tage vor Fälligkeit der 1. Rate unterstellt. 2 Sicherheiten: Zur Sicherung aller Forderungen der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehen sowie aller ihr in Zusammenhang damit entstehenden Forderungen und gesetzlichen Ansprüche auch soweit fällige Raten und Beträge dem Kontokorrentkonto des Darlehensnehmers belastet worden sind werden folgende Sicherheiten gestellt: 2.1 Sicherungsübereignung: Der Darlehensnehmer übereignet der Bank hiermit gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen: Genaue Bezeichnung des Sicherungsguts Kraftfahrzeug: Fahrzeugart Hersteller Amtliches Kennzeichen Fahrzeug-Ident.-Nr. Tag der ersten Zulassung Wert lt. Schwacke/Kaufpreis 2.2 Bürgschaft: Der/Die Bürge(n) übernimmt/übernehmen hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen. Bürge(n) (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit ( 770 BGB) und der Vorausklage ( 771 BGB) sowie der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen ( 770 BGB). Die Bank ist berechtigt, das ihr nach Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehende Pfandrecht freizugeben. Insoweit verzichtet der Bürge auf seine Rechte aus 776 BGB (Freigabe von Sicherheiten). Der Bürge ist damit einverstanden, dass die Bank folgende zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners hereingenommene Sicherheiten freigibt, ohne dass der Bürge gemäß 776 BGB von seinen Verpflichtungen aus der Bürgschaft frei wird: 1 2 3 Die Bank ist berechtigt, dem Hauptschuldner weitere Kredite zu gewähren, mit ihm Stundung zu vereinbaren, einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die verbürgte Forderung gegen den Hauptschuldner abzuschließen, ohne die Zustimmung des Bürgen hierzu einzuholen. 1 Für SCHUFA-Klausel bitte gesonderten Vordruck verwenden. 2 Zusätzlich zu diesem Vertrag ist Vordruck 203 710 zu verwenden. 3 Bei dem Einsatz von Tilgungsersatzinstrumenten bitte zusätzlich Vordruck 200 740 verwenden. 202 0503 III 3.06 BB3 Seite 1 Darlehensvertrag (Zinsen p. M. - Festzins) Durchschrift für den Bürgen

Anschaffungsdarlehen 1, 2, 3 mit Sicherheiten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 ff. BGB Seite 2 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Darlehensnehmer (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rechnungsnummer gemäß 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistung 2.3 Sonstige zu bestellende Sicherheiten gemäß besonderen Verträgen: 3 Weitere Darlehensbedingungen: 4 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Bank: Für den Darlehensvertrag, für die Sicherungsübereignung und für die Bürgschaft gelten die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sowie die Bürgschaftsbedingungen. Ort, Datum Ort, Datum Ort, Datum Darlehensnehmer Bürge(n) Bank 1 Für SCHUFA-Klausel bitte gesonderten Vordruck verwenden. 2 Zusätzlich zu diesem Vertrag ist Vordruck 203 710 zu verwenden. 3 Bei dem Einsatz von Tilgungsersatzinstrumenten bitte zusätzlich Vordruck 200 740 verwenden. 202 0503 I 3.06 BB3 Seite 2 Darlehensvertrag (Zinsen p. M. - Festzins) Urschrift für die Bank

Die Vertragsparteien bzw. deren Vertreter haben den wesentlichen Inhalt des Vertrags vor oder bei Abschluss unter persönlicher gleichzeitiger Anwesenheit erörtert. Die Unterschrift(en) unter diesem Vertrag wurde(n) vor mir von dem/den Darlehensnehmer(n) geleistet. wurde(n) von mir geprüft. Er/Sie hat/haben sich ausgewiesen durch (Urkunde) ist/sind mir persönlich bekannt und bereits legitimiert. Nr. ausstellende Behörde Ausstellungsdatum Staatsangehörigkeit Die Unterschrift(en) unter diesem Vertrag wurde(n) vor mir von dem/den Bürgen geleistet. Geburtsort wurde(n) von mir geprüft. Er/Sie hat/haben sich ausgewiesen durch (Urkunde) ist/sind mir persönlich bekannt und bereits legitimiert. Nr. ausstellende Behörde Ausstellungsdatum Staatsangehörigkeit Geburtsort Darlehensaufnahme erfolgt für eigene Rechnung. für fremde Rechnung. 1 Ort, Datum Mitarbeiter der Bank 1 Vordruck 301 100 verwenden.

Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen Kredit im Sinne dieser Bedingungen sind sämtliche Kredite und Darlehen 1 Einwilligung in die Datenübermittlung: Der Kreditnehmer willigt darin ein, dass die Bank einem refinanzierenden Kreditinstitut die erforderlichen Informationen (z. B. Kreditbetrag, Fälligkeit, Namen und Adresse des Kreditnehmers) mitteilt, sofern die Bank die Kreditforderung im Rahmen ihrer eigenen Refinanzierung an eine Zentralbank oder ein anderes Kreditinstitut (refinanzierendes Kreditinstitut) überträgt, verpfändet oder unter Verwendung eines anderen Rechtsinstruments zur Refinanzierung einsetzt. 2 Einschränkung der Übertragbarkeit: Der Anspruch auf Auszahlung des Kredits ist nur mit Zustimmung der Bank abtretbar oder verpfändbar. 3 Aufrechnungsbefugnis: Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4 Kreditkonto und Kostenverrechnung: Die Bank wird dem Kreditnehmer soweit erforderlich Kreditkonten einrichten. Kosten können mit der nächsten fälligen Leistungsrate verrechnet werden. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kredit dem angegebenen Rückzahlungskonto gutgeschrieben, dem auch fällige Beträge belastet werden. 5 Kreditrahmen, Überschreitungen: Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüglich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach dem Preisaushang und/oder den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen. 6 Änderung von Zinsen und Entgelten: Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, einen variablen Zinssatz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsabschluss oft nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für IBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den IBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen ( 315 BGB) anheben; entsprechend wird die Bank den Vertragszinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für IBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat. Die Zinsanpassung erfolgt innerhalb eines Monats durch Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer. Bei einer Zinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Zinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank den ursprünglich vereinbarten Festzinssatz als variablen Zinssatz fortgelten lassen oder den dann variablen Zinssatz den Durchschnittssätzen für Kredite dieser Art anpassen, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Diesen Zinssatz überprüft die Bank anschließend nach den eingangs getroffenen Regelungen. Das Entgelt für Leistungen, die vom Kreditnehmer typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Verwaltungskostenbeitrag), kann die Bank nach billigem Ermessen ( 315 BGB) ändern. Bei Zinsanpassungen bzw. Entgeltänderungen können die Leistungsraten entsprechend geändert werden. Bei der Erhöhung von Zinsen kann der Kreditnehmer den davon betroffenen Kreditvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kreditnehmer, so werden die erhöhten Zinsen nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 7 Ordentliche Kündigung des Kreditnehmers 7.1 Kündigung festverzinslicher Kredite: Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Kreditnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; wenn der Kredit einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Kredits eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktes der Auszahlung. 7.2 Kündigung von Krediten mit veränderlichem Zinssatz: Enthält der Kreditvertrag einen veränderlichen Zinssatz, kann der Kreditnehmer den Kreditvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. 7.3 Unterlassene Rückzahlung: Eine Kündigung des Kreditnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. 8 Außerordentliche Kündigung des Kreditnehmers: Eine fristlose Kündigung kann der Kreditnehmer nur dann aussprechen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kreditnehmer auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank unzumutbar werden lässt, den Kreditvertrag fortzusetzen. Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und der Kredit durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach vollständigem Empfang des Kredits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Kreditnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Kredits beliehenen Sache hat. 9 Ordentliche Kündigung der Bank: Kreditverträge und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 10 Außerordentliche Kündigung der Bank 10.1 Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes: Bei einer vereinbarten Laufzeit kann die Bank den Kreditvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Nr. 19 Abs. 3 AGB), der ihr die Fortsetzung des Kreditverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar werden lässt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Kreditvertrag besteht, wird die Bank erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kreditnehmer nicht regelmäßig der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Nummer 16 dieser Bedingungen nachkommt; das von der Bank finanzierte oder beliehene Objekt ohne ihre Zustimmung veräußert wird; die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes ganz oder eines seiner Teile angeordnet wird; Prämien auf eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung nicht pünktlich bezahlt werden oder eine solche Versicherung gekündigt wird oder planmäßige Sparleistungen auf einen an die Bank abgetretenen Bausparvertrag nicht pünktlich bezahlt werden oder der Bausparvertrag gekündigt wird. 10.2 Kündigung bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen: Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredits, auch unter Verwertung der Sicherheit(en), gefährdet wird, kann die Bank den Kreditvertrag vor Auszahlung des Kredits im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. 10.3 Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Wegen Zahlungsverzugs kann die Bank nur kündigen bei Krediten für gewerbliche Zwecke oder selbstständige berufliche Tätigkeit oder bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten im Sinne von 492 Abs. 1 a Satz 2 BGB, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung von fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach Nachfristsetzung durch die Bank von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahlt. bei allen sonstigen Krediten, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit von über 36 Monaten mit mindestens fünf Prozent des Nennbetrags des Kredits in Verzug ist und die Bank dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Rückzahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 11 Abwicklung im Kündigungsfall 11.1 Freistellung: Bei der Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer vereinbarten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB). Die Bank ist nicht verpflichtet, vor der Kündigung im Rahmen des genehmigten Kredits ausgestellte Wechsel oder Schecks einzulösen, die am Tag der Kündigung oder später vorgelegt werden. 11.2 Rücksichtnahme auf Belange des Kreditnehmers: Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bereit. 11.3 Frist zur Abwicklung: Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 12 Schadensersatz 12.1 Nichtabnahmeentschädigung: Bei Nichtabnahme des Kredits trotz Nachfristsetzung kann die Bank einen daraus entstehenden Schaden auf den endgültig nicht zur Auszahlung kommenden Kreditbetrag verlangen. 12.2 Vorfälligkeitsentschädigung/-entgelt: Im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Wenn dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht, kann sich die Bank gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts ausnahmsweise mit der vorzeitigen ganzen oder teilweisen Kreditrückzahlung einverstanden erklären. 12.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Wird bei einem festverzinslichen Kredit vor Ablauf der Festschreibungsfrist dieser durch die Kündigung der Bank fällig, hat der Kreditnehmer den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden zu ersetzen. 12.4 Schadensumfang: Die Höhe des daraus entstehenden Nachteils bestimmt die Bank nach den dann bestehenden Marktverhältnissen. Das Bearbeitungsentgelt erstattet die Bank nicht anteilig zurück. 13 Verzug: Bei kalendermäßig bestimmten Geldleistungen, die der Kreditnehmer aufgrund des Kreditvertrags schuldet (wie z. B. Leistungsraten und Zinsen), tritt Verzug bei nicht termingemäßer Zahlung ein. Sofern nicht die Bank einen höheren oder der Kreditnehmer einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist, sind die Geldleistungen ab Verzug für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. 14 Fälligkeit der Forderung im Insolvenzfall: Sämtliche Forderungen der Bank werden fällig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 15 Gesamtschuldner: Mehrere Kreditnehmer haften als Gesamtschuldner. Jeder Kreditnehmer kann allein über den eingeräumten Kredit verfügen. 16 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich ein klares zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des 18 Kreditwesengesetz und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Der Kreditnehmer wird deshalb der Bank regelmäßig die entsprechenden Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen vorlegen. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern handelt es sich dabei insbesondere um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vorläufiger Jahresabschluss) einreichen. Der Kreditnehmer hat die Bank umgehend über Vorkommnisse zu unterrichten, die für das Kreditverhältnis von Bedeutung sein können. 17 Informationsrecht: Die Bank ist berechtigt, jederzeit Auskünfte bei öffentlichen Registern, insbesondere Grundbuchämter, Handelsregister, Güterrechtsregister oder Einwohnermeldeamt, einzuholen, dort Einsicht zu nehmen und auf Rechnung des Kreditnehmers einfache und beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, die sie zur Beurteilung des Kreditverhältnisses für erforderlich hält. 18 Versicherungen: Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör gegen diejenigen Gefahren, für die der Bank ein Versicherungsschutz erforderlich erscheint, in ausreichender Höhe zu versichern und dies der Bank auf Verlangen jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört. 19 Miet-/Pachtvorauszahlungen: Jede Art von Finanzierungsbeiträgen, wie beispielsweise Baukostenzuschüsse, Miet- oder Pachtvorauszahlungen, die von Mietern oder Pächtern zu übernehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Bank. 20 Auszahlungsvoraussetzungen: Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden und die Bank deren Ordnungsmäßigkeit geprüft hat. Bei Baukrediten erfolgt die Auszahlung üblicherweise nach Baufortschritt. 21 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten 21.1 Ersatzsicherheit bei Krediten über 50.000 : Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag über 50.000 und bei Nichtverbraucherkrediten kann die Bank vom Kreditnehmer bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung seiner Vermögenslage oder der eines Mithaftenden oder eines Bürgen oder bei einer Veränderung des Sicherungswerts der im Vertrag vorgesehenen zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Rückführung des Kredits gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, Bestellung zusätzlicher geeigneter Sicherheiten nach ihrer Wahl verlangen, auch wenn bisher keine Bestellung von Sicherheiten vereinbart war. Das Gleiche gilt, wenn die Angaben über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, eines Mithaftenden oder eines Bürgen sich nachträglich als unrichtig herausstellen. 21.2 Ersatzsicherheit bei Krediten bis zu 50.000 : Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag bis zu 50.000 kann die Bank vom Kreditnehmer die Bestellung einer Ersatzsicherheit verlangen, wenn die im Kreditvertrag angegebene Sicherheit zerstört wird oder einen erheblichen Wertverlust erlitten hat. 21.3 Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. 22 Sicherungsübereignung: Kreditnehmer und Bank sind darüber einig, dass das Eigentum an dem Sicherungsgut und dem Zubehör mit dem Tag des Vertragsabschlusses auf die Bank übergeht. Die Übergabe des Sicherungsguts wird gemäß 930 BGB durch die Vereinbarung ersetzt, dass es der Kreditnehmer unentgeltlich und sorgfältig für die Bank verwahrt. Befindet sich das Sicherungsgut im Besitz eines Dritten, so tritt der Kreditnehmer hiermit seinen Herausgabeanspruch an die Bank ab. Im Fall eines Umtauschs des übereigneten Sicherungsguts besteht Einigkeit darüber, dass die Ersatzgegenstände mit Inbesitznahme an die Bank übereignet sind. Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben. 23 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank 23.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). 23.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. 23.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 24 Abtretung 24.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleistungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 24.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 24.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen 1 und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 24.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben. 25 Auslagen: Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Auslagen und Kosten auch aus der Beauftragung der zuständigen genossenschaftlichen Treuhandstelle sind vom Kreditnehmer zu tragen. 26 Verjährung: Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden. 27 Einbeziehung AGB: Für den gesamten Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Der Wortlaut dieser Bedingungen kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen werden; auf Verlangen werden die Bedingungen auch ausgehändigt. 28 Sonstige Bedingungen: Jede Änderung oder Ergänzung des Kreditvertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bürgschaftsbedingungen Bis zur vollständigen Befriedigung der Bank dienen alle Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung; deshalb gehen erst nach vollständiger Befriedigung der Bank ihre Ansprüche gegen den Kreditnehmer in Höhe der Leistung des Bürgen auf diesen über. 1 Vordruck 232 050 verwenden. 202 0503 II 3.06 BB3 Seite 2 Darlehensvertrag (Zinsen p. M. - Festzins) Urschrift für die Bank

Anschaffungsdarlehen 1, 2, 3 mit Sicherheiten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 ff. BGB Seite 2 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Darlehensnehmer (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rechnungsnummer gemäß 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistung 2.3 Sonstige zu bestellende Sicherheiten gemäß besonderen Verträgen: 3 Weitere Darlehensbedingungen: 4 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Bank: Für den Darlehensvertrag, für die Sicherungsübereignung und für die Bürgschaft gelten die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sowie die Bürgschaftsbedingungen. Ort, Datum Ort, Datum Ort, Datum Darlehensnehmer Bürge(n) Bank 1 Für SCHUFA-Klausel bitte gesonderten Vordruck verwenden. 2 Zusätzlich zu diesem Vertrag ist Vordruck 203 710 zu verwenden. 3 Bei dem Einsatz von Tilgungsersatzinstrumenten bitte zusätzlich Vordruck 200 740 verwenden. 202 0503 III 3.06 BB3 Seite 2 Darlehensvertrag (Zinsen p. M. - Festzins) Durchschrift für den Darlehensnehmer

Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen Kredit im Sinne dieser Bedingungen sind sämtliche Kredite und Darlehen 1 Einwilligung in die Datenübermittlung: Der Kreditnehmer willigt darin ein, dass die Bank einem refinanzierenden Kreditinstitut die erforderlichen Informationen (z. B. Kreditbetrag, Fälligkeit, Namen und Adresse des Kreditnehmers) mitteilt, sofern die Bank die Kreditforderung im Rahmen ihrer eigenen Refinanzierung an eine Zentralbank oder ein anderes Kreditinstitut (refinanzierendes Kreditinstitut) überträgt, verpfändet oder unter Verwendung eines anderen Rechtsinstruments zur Refinanzierung einsetzt. 2 Einschränkung der Übertragbarkeit: Der Anspruch auf Auszahlung des Kredits ist nur mit Zustimmung der Bank abtretbar oder verpfändbar. 3 Aufrechnungsbefugnis: Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4 Kreditkonto und Kostenverrechnung: Die Bank wird dem Kreditnehmer soweit erforderlich Kreditkonten einrichten. Kosten können mit der nächsten fälligen Leistungsrate verrechnet werden. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kredit dem angegebenen Rückzahlungskonto gutgeschrieben, dem auch fällige Beträge belastet werden. 5 Kreditrahmen, Überschreitungen: Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüglich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach dem Preisaushang und/oder den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen. 6 Änderung von Zinsen und Entgelten: Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, einen variablen Zinssatz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsabschluss oft nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für IBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den IBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen ( 315 BGB) anheben; entsprechend wird die Bank den Vertragszinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für IBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat. Die Zinsanpassung erfolgt innerhalb eines Monats durch Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer. Bei einer Zinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Zinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank den ursprünglich vereinbarten Festzinssatz als variablen Zinssatz fortgelten lassen oder den dann variablen Zinssatz den Durchschnittssätzen für Kredite dieser Art anpassen, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Diesen Zinssatz überprüft die Bank anschließend nach den eingangs getroffenen Regelungen. Das Entgelt für Leistungen, die vom Kreditnehmer typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Verwaltungskostenbeitrag), kann die Bank nach billigem Ermessen ( 315 BGB) ändern. Bei Zinsanpassungen bzw. Entgeltänderungen können die Leistungsraten entsprechend geändert werden. Bei der Erhöhung von Zinsen kann der Kreditnehmer den davon betroffenen Kreditvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kreditnehmer, so werden die erhöhten Zinsen nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 7 Ordentliche Kündigung des Kreditnehmers 7.1 Kündigung festverzinslicher Kredite: Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Kreditnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; wenn der Kredit einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Kredits eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktes der Auszahlung. 7.2 Kündigung von Krediten mit veränderlichem Zinssatz: Enthält der Kreditvertrag einen veränderlichen Zinssatz, kann der Kreditnehmer den Kreditvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. 7.3 Unterlassene Rückzahlung: Eine Kündigung des Kreditnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. 8 Außerordentliche Kündigung des Kreditnehmers: Eine fristlose Kündigung kann der Kreditnehmer nur dann aussprechen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kreditnehmer auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank unzumutbar werden lässt, den Kreditvertrag fortzusetzen. Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und der Kredit durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach vollständigem Empfang des Kredits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Kreditnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Kredits beliehenen Sache hat. 9 Ordentliche Kündigung der Bank: Kreditverträge und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 10 Außerordentliche Kündigung der Bank 10.1 Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes: Bei einer vereinbarten Laufzeit kann die Bank den Kreditvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Nr. 19 Abs. 3 AGB), der ihr die Fortsetzung des Kreditverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar werden lässt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Kreditvertrag besteht, wird die Bank erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kreditnehmer nicht regelmäßig der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Nummer 16 dieser Bedingungen nachkommt; das von der Bank finanzierte oder beliehene Objekt ohne ihre Zustimmung veräußert wird; die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes ganz oder eines seiner Teile angeordnet wird; Prämien auf eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung nicht pünktlich bezahlt werden oder eine solche Versicherung gekündigt wird oder planmäßige Sparleistungen auf einen an die Bank abgetretenen Bausparvertrag nicht pünktlich bezahlt werden oder der Bausparvertrag gekündigt wird. 10.2 Kündigung bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen: Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredits, auch unter Verwertung der Sicherheit(en), gefährdet wird, kann die Bank den Kreditvertrag vor Auszahlung des Kredits im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. 10.3 Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Wegen Zahlungsverzugs kann die Bank nur kündigen bei Krediten für gewerbliche Zwecke oder selbstständige berufliche Tätigkeit oder bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten im Sinne von 492 Abs. 1 a Satz 2 BGB, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung von fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach Nachfristsetzung durch die Bank von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahlt. bei allen sonstigen Krediten, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit von über 36 Monaten mit mindestens fünf Prozent des Nennbetrags des Kredits in Verzug ist und die Bank dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Rückzahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 11 Abwicklung im Kündigungsfall 11.1 Freistellung: Bei der Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer vereinbarten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB). Die Bank ist nicht verpflichtet, vor der Kündigung im Rahmen des genehmigten Kredits ausgestellte Wechsel oder Schecks einzulösen, die am Tag der Kündigung oder später vorgelegt werden. 11.2 Rücksichtnahme auf Belange des Kreditnehmers: Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bereit. 11.3 Frist zur Abwicklung: Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 12 Schadensersatz 12.1 Nichtabnahmeentschädigung: Bei Nichtabnahme des Kredits trotz Nachfristsetzung kann die Bank einen daraus entstehenden Schaden auf den endgültig nicht zur Auszahlung kommenden Kreditbetrag verlangen. 12.2 Vorfälligkeitsentschädigung/-entgelt: Im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Wenn dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht, kann sich die Bank gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts ausnahmsweise mit der vorzeitigen ganzen oder teilweisen Kreditrückzahlung einverstanden erklären. 12.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Wird bei einem festverzinslichen Kredit vor Ablauf der Festschreibungsfrist dieser durch die Kündigung der Bank fällig, hat der Kreditnehmer den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden zu ersetzen. 12.4 Schadensumfang: Die Höhe des daraus entstehenden Nachteils bestimmt die Bank nach den dann bestehenden Marktverhältnissen. Das Bearbeitungsentgelt erstattet die Bank nicht anteilig zurück. 13 Verzug: Bei kalendermäßig bestimmten Geldleistungen, die der Kreditnehmer aufgrund des Kreditvertrags schuldet (wie z. B. Leistungsraten und Zinsen), tritt Verzug bei nicht termingemäßer Zahlung ein. Sofern nicht die Bank einen höheren oder der Kreditnehmer einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist, sind die Geldleistungen ab Verzug für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. 14 Fälligkeit der Forderung im Insolvenzfall: Sämtliche Forderungen der Bank werden fällig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 15 Gesamtschuldner: Mehrere Kreditnehmer haften als Gesamtschuldner. Jeder Kreditnehmer kann allein über den eingeräumten Kredit verfügen. 16 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich ein klares zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des 18 Kreditwesengesetz und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Der Kreditnehmer wird deshalb der Bank regelmäßig die entsprechenden Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen vorlegen. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern handelt es sich dabei insbesondere um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vorläufiger Jahresabschluss) einreichen. Der Kreditnehmer hat die Bank umgehend über Vorkommnisse zu unterrichten, die für das Kreditverhältnis von Bedeutung sein können. 17 Informationsrecht: Die Bank ist berechtigt, jederzeit Auskünfte bei öffentlichen Registern, insbesondere Grundbuchämter, Handelsregister, Güterrechtsregister oder Einwohnermeldeamt, einzuholen, dort Einsicht zu nehmen und auf Rechnung des Kreditnehmers einfache und beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, die sie zur Beurteilung des Kreditverhältnisses für erforderlich hält. 18 Versicherungen: Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör gegen diejenigen Gefahren, für die der Bank ein Versicherungsschutz erforderlich erscheint, in ausreichender Höhe zu versichern und dies der Bank auf Verlangen jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört. 19 Miet-/Pachtvorauszahlungen: Jede Art von Finanzierungsbeiträgen, wie beispielsweise Baukostenzuschüsse, Miet- oder Pachtvorauszahlungen, die von Mietern oder Pächtern zu übernehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Bank. 20 Auszahlungsvoraussetzungen: Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden und die Bank deren Ordnungsmäßigkeit geprüft hat. Bei Baukrediten erfolgt die Auszahlung üblicherweise nach Baufortschritt. 21 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten 21.1 Ersatzsicherheit bei Krediten über 50.000 : Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag über 50.000 und bei Nichtverbraucherkrediten kann die Bank vom Kreditnehmer bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung seiner Vermögenslage oder der eines Mithaftenden oder eines Bürgen oder bei einer Veränderung des Sicherungswerts der im Vertrag vorgesehenen zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Rückführung des Kredits gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, Bestellung zusätzlicher geeigneter Sicherheiten nach ihrer Wahl verlangen, auch wenn bisher keine Bestellung von Sicherheiten vereinbart war. Das Gleiche gilt, wenn die Angaben über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, eines Mithaftenden oder eines Bürgen sich nachträglich als unrichtig herausstellen. 21.2 Ersatzsicherheit bei Krediten bis zu 50.000 : Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag bis zu 50.000 kann die Bank vom Kreditnehmer die Bestellung einer Ersatzsicherheit verlangen, wenn die im Kreditvertrag angegebene Sicherheit zerstört wird oder einen erheblichen Wertverlust erlitten hat. 21.3 Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. 22 Sicherungsübereignung: Kreditnehmer und Bank sind darüber einig, dass das Eigentum an dem Sicherungsgut und dem Zubehör mit dem Tag des Vertragsabschlusses auf die Bank übergeht. Die Übergabe des Sicherungsguts wird gemäß 930 BGB durch die Vereinbarung ersetzt, dass es der Kreditnehmer unentgeltlich und sorgfältig für die Bank verwahrt. Befindet sich das Sicherungsgut im Besitz eines Dritten, so tritt der Kreditnehmer hiermit seinen Herausgabeanspruch an die Bank ab. Im Fall eines Umtauschs des übereigneten Sicherungsguts besteht Einigkeit darüber, dass die Ersatzgegenstände mit Inbesitznahme an die Bank übereignet sind. Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben. 23 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank 23.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). 23.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. 23.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 24 Abtretung 24.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleistungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 24.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 24.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen 1 und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 24.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben. 25 Auslagen: Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Auslagen und Kosten auch aus der Beauftragung der zuständigen genossenschaftlichen Treuhandstelle sind vom Kreditnehmer zu tragen. 26 Verjährung: Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden. 27 Einbeziehung AGB: Für den gesamten Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Der Wortlaut dieser Bedingungen kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen werden; auf Verlangen werden die Bedingungen auch ausgehändigt. 28 Sonstige Bedingungen: Jede Änderung oder Ergänzung des Kreditvertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bürgschaftsbedingungen Bis zur vollständigen Befriedigung der Bank dienen alle Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung; deshalb gehen erst nach vollständiger Befriedigung der Bank ihre Ansprüche gegen den Kreditnehmer in Höhe der Leistung des Bürgen auf diesen über. 1 Vordruck 232 050 verwenden.

Anschaffungsdarlehen 1, 2, 3 mit Sicherheiten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 ff. BGB Seite 2 Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Darlehensnehmer (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rechnungsnummer gemäß 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistung 2.3 Sonstige zu bestellende Sicherheiten gemäß besonderen Verträgen: 3 Weitere Darlehensbedingungen: 4 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Bank: Für den Darlehensvertrag, für die Sicherungsübereignung und für die Bürgschaft gelten die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sowie die Bürgschaftsbedingungen. Ort, Datum Ort, Datum Ort, Datum Darlehensnehmer Bürge(n) Bank 1 Für SCHUFA-Klausel bitte gesonderten Vordruck verwenden. 2 Zusätzlich zu diesem Vertrag ist Vordruck 203 710 zu verwenden. 3 Bei dem Einsatz von Tilgungsersatzinstrumenten bitte zusätzlich Vordruck 200 740 verwenden. 202 0503 IV 3.06 BB3 Seite 2 Darlehensvertrag (Zinsen p. M. - Festzins) Durchschrift für den Bürgen

Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen Kredit im Sinne dieser Bedingungen sind sämtliche Kredite und Darlehen 1 Einwilligung in die Datenübermittlung: Der Kreditnehmer willigt darin ein, dass die Bank einem refinanzierenden Kreditinstitut die erforderlichen Informationen (z. B. Kreditbetrag, Fälligkeit, Namen und Adresse des Kreditnehmers) mitteilt, sofern die Bank die Kreditforderung im Rahmen ihrer eigenen Refinanzierung an eine Zentralbank oder ein anderes Kreditinstitut (refinanzierendes Kreditinstitut) überträgt, verpfändet oder unter Verwendung eines anderen Rechtsinstruments zur Refinanzierung einsetzt. 2 Einschränkung der Übertragbarkeit: Der Anspruch auf Auszahlung des Kredits ist nur mit Zustimmung der Bank abtretbar oder verpfändbar. 3 Aufrechnungsbefugnis: Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4 Kreditkonto und Kostenverrechnung: Die Bank wird dem Kreditnehmer soweit erforderlich Kreditkonten einrichten. Kosten können mit der nächsten fälligen Leistungsrate verrechnet werden. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kredit dem angegebenen Rückzahlungskonto gutgeschrieben, dem auch fällige Beträge belastet werden. 5 Kreditrahmen, Überschreitungen: Der Kreditnehmer kann Verfügungen nur im Rahmen des eingeräumten Kredits vornehmen. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme über den Rahmen des eingeräumten Kredits hinaus kommen, so ist der darüber hinausgehende Betrag unverzüglich an die Bank zu zahlen; für derartige Überziehungen fällt ein höherer Überziehungszins an, der sich nach dem Preisaushang und/oder den Informationen richtet, die die Bank dem Kreditnehmer übermittelt. Auch wenn Überschreitungen des eingeräumten Kredits geduldet worden sind, erweitern diese nicht den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen. 6 Änderung von Zinsen und Entgelten: Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, einen variablen Zinssatz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsabschluss oft nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für IBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den IBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen ( 315 BGB) anheben; entsprechend wird die Bank den Vertragszinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für IBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat. Die Zinsanpassung erfolgt innerhalb eines Monats durch Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer. Bei einer Zinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Zinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank den ursprünglich vereinbarten Festzinssatz als variablen Zinssatz fortgelten lassen oder den dann variablen Zinssatz den Durchschnittssätzen für Kredite dieser Art anpassen, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Diesen Zinssatz überprüft die Bank anschließend nach den eingangs getroffenen Regelungen. Das Entgelt für Leistungen, die vom Kreditnehmer typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Verwaltungskostenbeitrag), kann die Bank nach billigem Ermessen ( 315 BGB) ändern. Bei Zinsanpassungen bzw. Entgeltänderungen können die Leistungsraten entsprechend geändert werden. Bei der Erhöhung von Zinsen kann der Kreditnehmer den davon betroffenen Kreditvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kreditnehmer, so werden die erhöhten Zinsen nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 7 Ordentliche Kündigung des Kreditnehmers 7.1 Kündigung festverzinslicher Kredite: Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Kreditnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen; wenn der Kredit einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Kredits eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktes der Auszahlung. 7.2 Kündigung von Krediten mit veränderlichem Zinssatz: Enthält der Kreditvertrag einen veränderlichen Zinssatz, kann der Kreditnehmer den Kreditvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. 7.3 Unterlassene Rückzahlung: Eine Kündigung des Kreditnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. 8 Außerordentliche Kündigung des Kreditnehmers: Eine fristlose Kündigung kann der Kreditnehmer nur dann aussprechen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kreditnehmer auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank unzumutbar werden lässt, den Kreditvertrag fortzusetzen. Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und der Kredit durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach vollständigem Empfang des Kredits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Kreditnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Kredits beliehenen Sache hat. 9 Ordentliche Kündigung der Bank: Kreditverträge und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 10 Außerordentliche Kündigung der Bank 10.1 Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes: Bei einer vereinbarten Laufzeit kann die Bank den Kreditvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Nr. 19 Abs. 3 AGB), der ihr die Fortsetzung des Kreditverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar werden lässt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Kreditvertrag besteht, wird die Bank erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kreditnehmer nicht regelmäßig der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Nummer 16 dieser Bedingungen nachkommt; das von der Bank finanzierte oder beliehene Objekt ohne ihre Zustimmung veräußert wird; die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes ganz oder eines seiner Teile angeordnet wird; Prämien auf eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung nicht pünktlich bezahlt werden oder eine solche Versicherung gekündigt wird oder planmäßige Sparleistungen auf einen an die Bank abgetretenen Bausparvertrag nicht pünktlich bezahlt werden oder der Bausparvertrag gekündigt wird. 10.2 Kündigung bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen: Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredits, auch unter Verwertung der Sicherheit(en), gefährdet wird, kann die Bank den Kreditvertrag vor Auszahlung des Kredits im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. 10.3 Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Wegen Zahlungsverzugs kann die Bank nur kündigen bei Krediten für gewerbliche Zwecke oder selbstständige berufliche Tätigkeit oder bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten im Sinne von 492 Abs. 1 a Satz 2 BGB, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung von fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach Nachfristsetzung durch die Bank von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahlt. bei allen sonstigen Krediten, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit von über 36 Monaten mit mindestens fünf Prozent des Nennbetrags des Kredits in Verzug ist und die Bank dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Rückzahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 11 Abwicklung im Kündigungsfall 11.1 Freistellung: Bei der Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer vereinbarten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB). Die Bank ist nicht verpflichtet, vor der Kündigung im Rahmen des genehmigten Kredits ausgestellte Wechsel oder Schecks einzulösen, die am Tag der Kündigung oder später vorgelegt werden. 11.2 Rücksichtnahme auf Belange des Kreditnehmers: Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bereit. 11.3 Frist zur Abwicklung: Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 12 Schadensersatz 12.1 Nichtabnahmeentschädigung: Bei Nichtabnahme des Kredits trotz Nachfristsetzung kann die Bank einen daraus entstehenden Schaden auf den endgültig nicht zur Auszahlung kommenden Kreditbetrag verlangen. 12.2 Vorfälligkeitsentschädigung/-entgelt: Im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Wenn dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht, kann sich die Bank gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts ausnahmsweise mit der vorzeitigen ganzen oder teilweisen Kreditrückzahlung einverstanden erklären. 12.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Wird bei einem festverzinslichen Kredit vor Ablauf der Festschreibungsfrist dieser durch die Kündigung der Bank fällig, hat der Kreditnehmer den durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden zu ersetzen. 12.4 Schadensumfang: Die Höhe des daraus entstehenden Nachteils bestimmt die Bank nach den dann bestehenden Marktverhältnissen. Das Bearbeitungsentgelt erstattet die Bank nicht anteilig zurück. 13 Verzug: Bei kalendermäßig bestimmten Geldleistungen, die der Kreditnehmer aufgrund des Kreditvertrags schuldet (wie z. B. Leistungsraten und Zinsen), tritt Verzug bei nicht termingemäßer Zahlung ein. Sofern nicht die Bank einen höheren oder der Kreditnehmer einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist, sind die Geldleistungen ab Verzug für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. 14 Fälligkeit der Forderung im Insolvenzfall: Sämtliche Forderungen der Bank werden fällig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 15 Gesamtschuldner: Mehrere Kreditnehmer haften als Gesamtschuldner. Jeder Kreditnehmer kann allein über den eingeräumten Kredit verfügen. 16 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Der Kreditnehmer ist während der Laufzeit des Kredits verpflichtet, der Bank jederzeit alle gewünschten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich ein klares zeitnahes Bild über seine wirtschaftliche Lage machen sowie die Anforderungen des 18 Kreditwesengesetz und der Bankenaufsicht erfüllen kann. Der Kreditnehmer wird deshalb der Bank regelmäßig die entsprechenden Unterlagen jeweils unterschrieben und mit Datum versehen vorlegen. Bei nicht bilanzierenden Kreditnehmern handelt es sich dabei insbesondere um die Einkommens- und Vermögensaufstellungen einschließlich aller Verbindlichkeiten, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Überschussrechnung), die Kopien der Steuerbescheide bzw. der Steuererklärungen sowie bei bilanzierenden Kreditnehmern insbesondere um den testierten oder bestätigten Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sowie den Konzernabschluss jeweils mit den dazugehörigen Geschäfts- und/oder Prüfungsberichten. Sollte die Vorlage der Unterlagen nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres bzw. des Geschäftsjahres möglich sein, wird der Kreditnehmer die Unterlagen zunächst in vorläufiger Form (z. B. Steuererklärung, Zwischenabschluss, vorläufiger Jahresabschluss) einreichen. Der Kreditnehmer hat die Bank umgehend über Vorkommnisse zu unterrichten, die für das Kreditverhältnis von Bedeutung sein können. 17 Informationsrecht: Die Bank ist berechtigt, jederzeit Auskünfte bei öffentlichen Registern, insbesondere Grundbuchämter, Handelsregister, Güterrechtsregister oder Einwohnermeldeamt, einzuholen, dort Einsicht zu nehmen und auf Rechnung des Kreditnehmers einfache und beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, die sie zur Beurteilung des Kreditverhältnisses für erforderlich hält. 18 Versicherungen: Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör gegen diejenigen Gefahren, für die der Bank ein Versicherungsschutz erforderlich erscheint, in ausreichender Höhe zu versichern und dies der Bank auf Verlangen jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört. 19 Miet-/Pachtvorauszahlungen: Jede Art von Finanzierungsbeiträgen, wie beispielsweise Baukostenzuschüsse, Miet- oder Pachtvorauszahlungen, die von Mietern oder Pächtern zu übernehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Bank. 20 Auszahlungsvoraussetzungen: Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden und die Bank deren Ordnungsmäßigkeit geprüft hat. Bei Baukrediten erfolgt die Auszahlung üblicherweise nach Baufortschritt. 21 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten 21.1 Ersatzsicherheit bei Krediten über 50.000 : Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag über 50.000 und bei Nichtverbraucherkrediten kann die Bank vom Kreditnehmer bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung seiner Vermögenslage oder der eines Mithaftenden oder eines Bürgen oder bei einer Veränderung des Sicherungswerts der im Vertrag vorgesehenen zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Rückführung des Kredits gegenüber dem Zustand bei Vertragsabschluss nicht unwesentlich erhöht wird, Bestellung zusätzlicher geeigneter Sicherheiten nach ihrer Wahl verlangen, auch wenn bisher keine Bestellung von Sicherheiten vereinbart war. Das Gleiche gilt, wenn die Angaben über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, eines Mithaftenden oder eines Bürgen sich nachträglich als unrichtig herausstellen. 21.2 Ersatzsicherheit bei Krediten bis zu 50.000 : Bei Verbraucherkrediten mit einem Nettokreditbetrag bis zu 50.000 kann die Bank vom Kreditnehmer die Bestellung einer Ersatzsicherheit verlangen, wenn die im Kreditvertrag angegebene Sicherheit zerstört wird oder einen erheblichen Wertverlust erlitten hat. 21.3 Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. 22 Sicherungsübereignung: Kreditnehmer und Bank sind darüber einig, dass das Eigentum an dem Sicherungsgut und dem Zubehör mit dem Tag des Vertragsabschlusses auf die Bank übergeht. Die Übergabe des Sicherungsguts wird gemäß 930 BGB durch die Vereinbarung ersetzt, dass es der Kreditnehmer unentgeltlich und sorgfältig für die Bank verwahrt. Befindet sich das Sicherungsgut im Besitz eines Dritten, so tritt der Kreditnehmer hiermit seinen Herausgabeanspruch an die Bank ab. Im Fall eines Umtauschs des übereigneten Sicherungsguts besteht Einigkeit darüber, dass die Ersatzgegenstände mit Inbesitznahme an die Bank übereignet sind. Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben. 23 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank 23.1 Einigung über das Pfandrecht: Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). 23.2 Ausnahmen vom Pfandrecht: Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. 23.3 Zins- und Gewinnanteilscheine: Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 24 Abtretung 24.1 Ansprüche auf Arbeitseinkommen im Sinne von 850 ZPO sind Lohn- und Gehaltsforderungen sowie auch alle sonstigen auf dem Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber beruhenden oder sich aus dem Zusammenhang hiermit ergebenden Ansprüche (einschl. solcher auf einmalige Vergütungen), insbesondere Provisionen, Erfindungsvergütungen, Abfindungsansprüche, Renten und Ruhegehaltsansprüche. Sozialleistungsansprüche sind insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, Krankengeld sowie Renten der Deutschen Rentenversicherung, berufsständischer Versorgungswerke und privater Rentenversicherungen. 24.2 Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank jeden Wechsel des Arbeitgebers/Dienstberechtigten unverzüglich anzuzeigen. 24.3 Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen 1 und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Schuldner sich nach einer ordentlichen Kündigung seitens der Bank bzw. nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Kreditverhältnisses mit seinen Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug befindet oder wenn die Bank das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dies gilt nicht, wenn Schuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind. 24.4 Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Sicherungsgebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben. 25 Auslagen: Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Auslagen und Kosten auch aus der Beauftragung der zuständigen genossenschaftlichen Treuhandstelle sind vom Kreditnehmer zu tragen. 26 Verjährung: Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden. 27 Einbeziehung AGB: Für den gesamten Geschäftsverkehr gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Der Wortlaut dieser Bedingungen kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen werden; auf Verlangen werden die Bedingungen auch ausgehändigt. 28 Sonstige Bedingungen: Jede Änderung oder Ergänzung des Kreditvertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bürgschaftsbedingungen Bis zur vollständigen Befriedigung der Bank dienen alle Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung; deshalb gehen erst nach vollständiger Befriedigung der Bank ihre Ansprüche gegen den Kreditnehmer in Höhe der Leistung des Bürgen auf diesen über. 1 Vordruck 232 050 verwenden.

Neutra für Seite II