Es gibt zahlreiche Anlageformen, die verschiedene Chancen und Risiken bieten, aber keine kann die Vorteile einer Renten versicherung aufweisen.

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Transkript:

Erben & Schenken Duo Option im Flexiblen Kapitalplan Strategische Vermögensplanung Es gibt zahlreiche Anlageformen, die verschiedene Chancen und Risiken bieten, aber keine kann die Vorteile einer Renten versicherung aufweisen. Marketingunterlage Beispielsweise kann nur eine Rentenversicherung durch Absicherung biometrischer Risiken eine wirkliche finanzielle Sicherheit ins hohe Alter bieten, denn die Rente wird zum Todesfall gezahlt. Desweiteren bietet sie interessante steuerliche Begünstigungen. Innerhalb einer Rentenversicherung wird während der Laufzeit keine Abgeltungsteuer fällig. Bei der später gezahlten Rente ist dann lediglich ein festgelegter Ertragsanteil zu besteuern, und das mit dem günstigen Steuersatz, den sie als Rentner genießen. Bei einer Kapitalauszahlung ab Alter 62 und nach 12 jähriger Laufzeit sind nur 50 % des Ertrags mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Seite 1 von 6

Erben & schenken Durch bestimmte Gestaltungen eines Versicherungsvertrages kann die Familie abgesichert werden, ohne den Einfluss auf das Vermögen zu verlieren. Zweckfremde Verfügungen können verhindert und verschiedene Nachlassszenarien gestaltet werden. Beteiligte an einer Rentenversicherung 2 Versicherte Person Gefahrperson Kann identisch sein 1 Versicherungsnehmer Vertragspartner Canada Life Rechte Pflichten 4 Widerrufliches/ unwiderrufliches Bezugsrecht Vertragsabschluss Abtretung Vertragsänderung Änderung des Bezugsrechts Verpfändung Teilweise- oder ganze Kündigung Zahlen der Prämie Anzeigepflicht Pflichten nach AVB Bezugsrecht auf Erlebens- oder Todesfall 3 Bezugsberechtigte Person Abkürzung: AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen 1 Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer (VN) ist der Vertragspartner des Versicherers. Dem VN obliegen alle mit dem Vertragsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten. 2 Versicherte Person Die versicherte Person (VP) ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wird. 3 bezugsberechtigte Person Die bezugsberechtigte Person (BP) ist diejenige, die nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsleistung erhalten soll. Ist keine bezugsberechtigte Person festgelegt worden, so bleibt der Anspruch auf die Versicherungsleistung beim Versicherungsnehmer oder bei seinem Tod bei den Erben. 4 bezugsrecht Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt die bezugsberechtigte Person erst beim Eintritt des Versicherungsfalles das Recht auf die Leistung. Das widerrufliche Bezugsrecht kann beim Tod des Begünstigten nicht auf dessen Erben übergehen. Falls der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes ausdrücklich vertraglich bestimmt hat, ist das Bezugsrecht stets widerruflich. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt die bezugsberechtigte Person das Recht auf die Leistung unmittelbar ab Vertragsabschluss. Außerdem können vertragliche Änderungen durch den Versicherungsnehmer, die eine Einschränkung der Rechte des unwiderruflich Begünstigten zur Folge hätten, ausschließlich mit Zustimmung der bezugsberechtigten Person erfolgen. Seite 2 von 6

Vorteile bei der Erschaft- und Schenkungssteuer Hat der Erblasser oder Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer. Die seit der Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2010 geänderten Freibeträge (s. Tabelle unten) bieten neuen Spielraum für die steueroptimierte Vermögensübertragung. Diese gelten sowohl für den Fall der Vererbung als auch der Schenkung. Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen steht Ehegatten und Kindern im Erbfall der Versorgungsfreibetrag zu. Neben den Freibeträgen haben sich auch die Steuersätze verändert. Überblick über die Erbschafts- und Schenkungsfreibeträge und -steuersätze gültig ab 01.01.2010 FREIBETRÄGE STEUERSÄTZE Persönlicher Freibetrag 75 T 300 T 600 T 6 Mio. über 13 Mio. 26 Mio. 26 Mio. I Steuerklasse Ehegatte 500 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft 500 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Kinder, Adoptivund Stiefkinder 0 5 Jahre 400 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % 5-10 Jahre 400 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % 10-15 Jahre 400 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % 15-20 Jahre 400 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % 20-27 Jahre 400 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Enkel und Urenkel 200 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Falls Eltern bereits verstorben 400 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Eltern und Großeltern im Erbfall 100 T 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % II Steuerklasse Eltern und Großeltern bei Schenkung 20 T 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 43 % Geschwister 20 T 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 43 % Kinder der Geschwister (Nichte, Neffe) 20 T 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 43 % Stiefeltern 20 T 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 43 % Schwiegerkinder 20 T 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 43 % Schwiegereltern 20 T 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 43 % Geschiedene Ehegatten/ Partner in einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20 T 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 43 % III Steuerklasse Alle übrigen Personen 20 T 30 % 50 % Seite 3 von 6

Ein Steuerfreibetrag kann innerhalb von 10 Jahren genutzt werden. Nach dem Ablauf erneuert sich der Betrag. Innerhalb dieses Zeitraums werden alle Leistungen des Erben bzw. Beschenkten addiert. Liegt die Summe über dem gesetzlichen Freibetrag, so fällt darauf Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Im Bereich der Altersvorsorge durch Rentenversicherungen gibt es unterschiedliche Nachlasskonstellationen. Zur Verdeutlichung werden im Folgenden drei typische Szenarien dargestellt und anschließend jeweils erläutert. NACHLASSSZENARIO EHELEUTE (MIT KIND) Eheleute wollen sich gegenseitig sowie zusätzlich ihr Kind im Falle des Todes beider Ehepartner finanziell absichern. VP Kind 3 Todesfallleistung Todesfall 4 VP wird zu VN 2 VN Vater & VN Mutter 1 beide VN zahlen die Beiträge Freibetrag für Kinder gilt pro Elternteil Rückkaufswert maßgeblich sterben alle --> gesetzliche Erbfolge Abkürzungen: VN Versicherungsnehmer VP Versicherte Person Beispielrechnung überlebender VN Rückkaufswert 600.000 Anteil am Versicherungsvertrag (50 %) 300.000 Freibetrag 16 ErbStG 500.000 Versorgungsfreibetrag 17 ErbStG (sofern nicht anderweitig ausgeschöpft) 256.000 = Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb 0 Kind Rückkaufswert 600.000 Freibetrag 16 ErbStG 800.000 Versorgungsfreibetrag 17 ErbStG (sofern nicht anderweitig ausgeschöpft) Je nach Alter des Kindes = Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb 0 1 Ein VN stirbt Wenn ein VN verstirbt, führt der andere VN den Vertrag weiter. Angenommen, bei den VN handelt es sich um Eheleute, die ihre Ehe auf Basis des gesetzlichen Güterstands geschlossen haben, so muss der erbende Ehepartner nur die Hälfte des Rückkaufswertes abzüglich des Freibetrags i. H. v. 500.000 sowie evtl. abzüglich des Versorgungsfreibetrages i. H. v. 256.000 versteuern. 2 beide VN sterben Sterben beide VN, so wird die VP zur VN. In diesem Fall unterliegt der Rückkaufswert abzüglich des doppelten Freibetrages für Kinder sowie abzüglich eines evtl. Versorgungsfreibetrages (variiert je nach Alter des Kindes) der Erbschaftsteuer. Der Freibetrag gilt für jeden Elternteil. Damit können zu 800.000 direkt an das Kind weitergegeben werden. Seite 4 von 6

3 VP stirbt Stirbt die VP, so wird die Todesfallleistung an die VN ausgezahlt. 4 Alle Sterben Im unwahrscheinlichen Fall, dass alle Beteiligten gleichzeitig versterben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nachlassszenario Eheleute (mit Kind) Eine Kundin möchte Teile ihres Vermögens an Ihr Kind verschenken. Bis zu ihrem Tod möchte sie Verfügungen über das Kapital behalten. VP Kind 3 Todesfallleistung Todesfall VP wird zu VN 2 VN Mutter 1 %, VN Kind 99 % 1 Abkürzungen: VN Versicherungsnehmer VP Versicherte Person Beispielrechnung VN Kind Rückkaufswert 20.000 Davon 99 % dem Kind zuzurechnen 19.800 Freibetrag 16 ErbStG für alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren 400.000 = Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb 0 1 Zwei VN/1 Beitragszahler Die Mutter ist Beitragszahler. Durch die Konstellation mit zwei VN werden die Freibeträge optimal genutzt und eine alleinige Verfügung eines VN ausgeschlossen. Außerdem kann auf Wünsche der Zuordnung von Kapitalteilen eingegangen werden. 2 VN stirbt Mit Tod der Mutter erwirbt das Kind die 1 % und kann dann alle Verfügungsoptionen alleine nutzen. 3 VP stirbt Sollte das Kind zuerst versterben wird die Todesfallleistung fällig, da das Kind gleichzeitig versicherte Person ist. Seite 5 von 6

NACHLASSSZENARIO GROSSVATER und ENKEL Ein Großvater möchte an seinen Enkel, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, bei seinem Tod eine fondsgebundene Rentenversicherung vererben. Bis zum Zeitpunkt des Todes möchte der Großvater die komplette Verfügungsgewalt über den Vertrag haben. Lösung 1: Großvater ist Versicherungsnehmer, Enkel die versicherte Person Im Todesfall des Großvaters wird der Enkel Versicherungsnehmer und erbt die Versicherung. Der Zufluss ist einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig. Der Freibetrag liegt hier bei 200.000. Lösung 2: Großvater ist Versicherungsnehmer und versicherte Person, Enkel ist bezugsberechtigt Mit dem Tod des Großvaters endet der Vertrag, die Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr oder wenn höher das Anteilguthaben) werden erbschaftsteuerfrei an den Enkel ausgezahlt, sofern sie im Rahmen des Freibetrages liegt. Lösung 3: Enkel ist Versicherungsnehmer, der Großvater die versicherte Person Der Einzahlungsbetrag wird, da die Mittel vom Großvater kommen, sofort verschenkt. Da der Betrag von 150.000 innerhalb des Freibetrages liegt, kann die Schenkung schenkungsteuerfrei erfolgen. Durch diese Lösung kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden, da der Großvater z. B. nach Ablauf von 10 Jahren erneut eine Zuzahlung für den Enkel tätigen kann. Diese Lösung würde allerdings nicht dem Willen des Großvaters entsprechen, da er die Verfügungsgewalt über die Mittel verlöre. Sollte die Rentenversicherung die einzige Erbmasse des Großvaters sein, haben die Kinder im Erbfall ein Recht auf den Pflichtanteil, den der Enkel dann auszahlen müsste. KF FKP 06 03/2018 Canada Life Assurance Europe plc, Niederlassung für Deutschland Höninger Weg 153a, 50969 Köln, HRB 34058, AG Köln Telefon: 06102-30618 - 00, Telefax: 06102-30618 - 01 kundenservice@canadalife.de, www.canadalife.de Hauptsitz: Canada Life Assurance Europe plc, 14/15 Lower Abbey Street, Dublin 1, Ireland Eingetragener Firmensitz in Irland Nr. 297731 Canada Life Assurance Europe plc unterliegt der allgemeinen Aufsicht der Central Bank of Ireland und der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Wesentliche Produktinformationen können Sie den produktspezifischen Basisinformationsblättern entnehmen. Diese sind auch auf unserer Website veröffentlicht unter: www.canadalife.de/basisinformationsblatt-und-anlageoptionen Seite 6 von 6