Aktuelle Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) vom 28.08.2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 Beide Gesetze sind am 5.09.2013 im BGBl veröffentlicht Änderungen im Asylverfahren und im Aufenthaltsgesetz 1 Die wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz 2 Qualifikationsrichtlinie (QRL) - Neufassung RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, über Normen für die Anerkennung von DSA oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Umsetzungsfrist: 21.12.2013 3 1
1 AsylVfG Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder 2. internationalen Schutz nach der [QRL]; der internationale Schutz im Sinne der [QRL] umfasst den Schutz vor Verfolgung nach der GFK und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; ( ) 4 4 Abs. 1 - Subsidiärer Schutz Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 5 4 Abs. 1 - Subsidiärer Schutz Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung / Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Art. 15 QRL; bislang definiert in 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 1 AufenthG 6 2
13 - Asylantrag Als Asylantrag gilt künftig die Schutzsuche vor politischer Verfolgung (Art. 16a GG), Verfolgung im Sinne der GFK ( 3 Abs. 1 AsylVfG) ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 15 QRL ( 4 Abs. 1 AsylVfG) Ein isolierter Antrag auf internationalen subsidiären Schutz bei der ABH ist nicht mehr möglich Es muss ein Asylantrag beim BAMF gestellt werden 7 13 - Asylantrag Der Asylantrag kann lediglich auf den internationalen Schutz beschränkt werden (ohne Art. 16a GG) Dadurch: - Dublin-Verfahren - Ablehnung als ou möglich ( 30 AsylVfG) - Wiederaufgreifensantrag künftig: Asylfolgeantrag Nur noch der nationale subsidiäre Schutz ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) kann isoliert bei der ABH beantragt werden 8 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige Gilt künftig auch für Familienangehörige von international subsidiär Geschützte Ausweitung des Schutzes auf: Eltern o. andere Erwachsene (Personensorgeberechtigte) von ledigen Minderjährigen minderjährige, ledige Geschwister von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und international subsidiär Geschützten. 9 3
34a Abs. 2 Aufschiebende Wirkung Anträge nach 80 Absatz 5 der VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Frist für den Eilantrag: 1 Woche Frist für die Klage: 2 Wochen S. Schreiben BAMF vom 17.07.2013 WICHTIG: Allein die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet keine aufschiebende Wirkung! 10 61 Abs. 2 - Erwerbstätigkeit Das Arbeitsverbot für Personen mit Aufenthaltsgestattung beträgt nunmehr nur noch neun Monate. 11 Inkrafttreten Die Änderungen im AsylVfG treten am 1. Dezember 2013 in Kraft. Die Änderungen der 34a und 61 AsylVfG sind seit 06. September 2013 in Kraft. 12 4
Die Umsetzung der QRL im Aufenthaltsgesetz Die Änderungen treten am 1. Dezember 2013 in Kraft 13 60 Verbot der Abschiebung 60 wird neu strukturiert: Abs. 1 regelt das Abschiebungsverbot für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge Abs. 2 regelt das Abschiebungsverbot für international subsidiär Geschützte Abs. 7 Satz 2 wird gestrichen Nationaler subsidiärer Schutz: 60 Abs. 5 und 7 14 72 Abs. 2 - Beteiligungserfordernisse Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach 60 Absatz 5 oder 7 ( ) entscheidet die ABH nur nach vorheriger Beteiligung des BAMF. 15 5
25 Abs. 2 AufenthG Einem Ausländer ist eine AE zu erteilen, wenn das BAMF die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutz im Sinne des 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt hat.... 16 25 Abs. 2 AufenthG Tatsächliche Gleichstellung von GFK- Flüchtlingen und international subsidiär Geschützten? Nein International subsidiär Geschützte erhalten eine AE nach 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative! Rechtsfolgen nicht identisch mit GFK Flüchtlingen 17 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative Gleichstellung mit GFK-Flüchtlingen: Erlaubnisfiktion Erwerbstätigkeit BAföG, Ausbildungsförderung nach SGB III, Kinder- und Elterngeld Wohnsitzauflage (?) Besonderer Ausweisungsschutz 56 AufenthG Familiennachzug zu UMF 36 Abs. 1 AufenthG 18 6
25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative Keine Gleichstellung mit GFK-Flüchtlingen: Keine Regelung für die Passpflicht Ersterteilung der AE für 1 Jahr; bei Verlängerung Erteilung für 2 weitere Jahre 26 Abs. 1 S. 3 Keine Privilegierung beim Familiennachzug; die Einschränkungen nach 29 Abs. 3 werden beibehalten NE erst nach 7 Jahren Besitz der AE; 26 Abs. 3 sieht Erteilung einer NE nach 3 Jahren nur für AE 25 Abs. 2 S. 1 erste Alternative vor; somit gilt 26 Abs. 4 19 25 Abs. 2 AufenthG Daueraufenthalt-EU geöffnet für GFK- Flüchtlinge und international Schutzberechtigte, nicht jedoch für national subsidiär Schutzberechtigte. DA-EU für 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. (international subsidiär Schutzberechtigte) schon nach 5 Jahren. NE erst nach sieben Jahren. Asylverfahren wird angerechnet. Einbürgerung: Gestattungszeiten werden angerechnet ( 55 AsylVfG) 20 104 Abs. 9 - Übergangsregelungen Ausländer, die eine AE nach 25 Abs. 3 besitzen, weil das BAMF oder die ABH festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3 oder 7 S. 2 in der vor dem 1.12.2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte und erhalten von Amts wegen eine AE nach 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative. Die Zeiten des Besitzes der AE nach 25 Abs. 3 S. 1 in der vor dem 1.12.2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer AE nach 25 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative gleich. 21 7