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2 Leitung: Gisela Lamkowsky, NUA NRW Dr. Gertrud Hein, NUA NRW Birgit Rafflenbeul, NUA NRW

3 Einführungsreferat zum Thema Bleibeperspektive Referent: Volker Maria Hügel, Münster 3

4 Gefördert aus Mitteln von: ProjektQ Qualifizierung - e.v. Volker Maria Hügel Südstr. 46, Münster vmh@ggua.de Projekt Q

5 Ende 2015 waren weltweit über 60 Millionen Menschen auf der Flucht Etwa die Hälfte der weltweiten Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 5

6 Schutz der EU-Außengrenzen Schutz der EU-Außengrenzen Abschottung wichtiger als Flüchtlingsschutz Maßnahmen um legale Einreisen zu Verhindern Visumspflicht Rückübernahmeabkommen / Mobilitätspartnerschaften Frontex / Eurosur / illegale Push-Backs Triton und Poseidon statt Mare Nostrum Dublin III Projekt Q 6

7 Warum fliehen Menschen? Fluchtursachen (Bürger-) Kriege, Menschenrechtsverletzungen, staatliche und / oder vom Staat geduldete Gewalt Existenzgefährdung Umweltkatastrophen/Klima Sonstige akute Lebensbedrohung Individuelle Fluchtgründe Politische Betätigung, Menschenrechts- und Gewerkschaftsarbeit Religionsausübung Familiäre Verfolgung Hoffnung auf bessere Bildungschancen / gesundheitliche Versorgung Projekt Q 7

8 Projekt Q 8

9 Heute Land, Kommune, Verbände und Ehrenamtliche leisten unglaublich viel, um die Flüchtlingsaufnahme zu bewerkstelligen Auf Bundesebene aber war/ist die Zeit reif, ohne echte Konzepte das alte Instrument Abschreckung aus der Mottenkiste zu holen und aufzupolieren. Und bei den sicheren HKL wird die Integrationsverhinderung perfektioniert Projekt Q 9

10 Worum geht es beim Flüchtlingsschutz? Schutz und Aufenthalt zu finden Lebensperspektive entwickeln zu können Im Familienzusammenhang leben können Zugang zu Sprachkursen, Schule, Ausbildung und Erwerbstätigkeit Zugang zu gleichberechtigten sozialen Leistungen (LUS, Krankenversorgung, Kindergeld, Wohnraum etc.) - das soziokulturelle Existenzminimum UND DAS RECHT? Projekt Q 10

11 Flüchtlingsschutz Projekt Q 11

12 (Völker-)Rechtliche Grundlagen Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 Grundgesetz der BRD vom 23. Mai 1949 Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 EU-Richtlinien und Verordnungen Nationale und europäische Rechtsprechung Asylgesetz / Aufenthaltsgesetz Projekt Q 12

13 Asylverfahren in Deutschland Zuständige Behörde: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF Rechtsgrundlage seit 24. Oktober: Asylgesetz (AsylG) [vorher Asylverfahrensgesetz] Schriftlicher Asylantrag beim BAMF in Nürnberg bei: Personen, die in Jugendhilfeeinrichtungen leben Minderjährige, sofern gesetzliche Vertretung nicht verpflichtet ist in einer EAE zu wohnen Persönliche Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des BAMF: Volljährige, die nicht in Jugendhilfeeinrichtungen leben Projekt Q 13

14 Handlungsfähigkeit im asyl-und aufenthaltsrechtlichen Verfahren Minderjährige sind nicht mehr handlungsfähig im Sinne des Aufenthalts- und Asylgesetzes Handlungsfähig sind die Vormünder*innen Rechtlich sehr umstritten ist, ob während der vorläufigen Inobhutnahme (die elterliche Sorge ruht noch nicht) das örtlich zuständige Jugendamt außer in Notsituationen (asyl-)antragsbefähigt ist. Projekt Q 14

15 Aufenthaltspapiere während der Zeit des Asylverfahrens Bescheinigung über die Registrierung als Asylsuchende Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende = BÜMA [seit 24. Oktober 2015 in 63a AsylG seit 6. Februar 2016 erweitert als Ankunftsnachweis] Aufenthaltsgestattung ( 55 und 63 AsylG) Bescheinigung über die formale Asylantragstellung beim BAMF Verlängerung erfolgt, solange über den Asylantrag noch keine unanfechtbare Entscheidung vorliegt Projekt Q 15

16 Theoretischer Verfahrensablauf bei Asylantragstellung 1. Meldung als Asylsuchende 2. Registrierung als Asylsuchende durch die Zentrale Ausländerbehörde 3. Asylantragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 4. Zuständigkeitsprüfung - Dublin 5. Zuweisung in die zuständige Kommune 6. Termin für die persönliche Anhörung Zuständige Behörde BAMF Projekt Q 16

17 Wer prüft wie was? Wie diese Prüfung, d.h. das Asylverfahren, durch das BAMF durchzuführen ist, ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt Geprüft wird, ob Deutschland zuständig ist (Dublin III) eine Asylberechtigung gemäß Art. 16a Grundgesetz eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, Gründe für subsidiären Schutz oder Internationaler Schutz Gründe für nationale Abschiebungsverbote vorliegen. Projekt Q 17

18 Die Anhörung Persönlich durch Einzelentscheidende des BAMF Klärung des Sachverhalts, Glaubhaftmachung der Verfolgung und Glaubwürdigkeitsprüfung Die antragstellende Person hat die Gelegenheit, aber auch die Pflicht, alle Gründe darzulegen, weshalb sie das HKL verlassen musste und was ihr bei einer Rückkehr droht Dolmetschende werden vom BAMF bereitgestellt Rechtsanwaltlicher oder sonstiger Beistand kann auf Anfrage an der Anhörung teilnehmen Es wird eine Niederschrift (Anhörungsprotokoll) angefertigt Projekt Q 18

19 Die Anhörung Mögliche Schwierigkeiten Fehlende Beweise Verständigungsprobleme / Rückübersetzung Traumatisierungen Geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe Misstrauen gegenüber Dolmetschenden Angst vor staatlichen Institutionen Getrennte Anhörung von Ehepaaren (?) Projekt Q 19

20 Die Bedeutung des Anhörungsprotokolls Grundlage für die spätere Entscheidung Alle Informationen, etc. die nachträglich dem BAMF zugestellt werden, können bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben Nachträgliche Informationen können als gesteigertes Vorbringen gewertet werden Sofern nach der Anhörung weitere Gründe bekannt werden, sollten diese zusammen mit einer Beratungsstelle ans BAMF weitergeleitet werden Erklären warum in der Anhörung nicht genannt Projekt Q 20

21 Flüchtlingsbegriff - 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der GFK ist eine Person, die: aus der begründeten Furcht vor [individueller] Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will... Projekt Q 21

22 Prüfschema Flüchtlingsschutz Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Person als Flüchtling anerkannt wird? 1. Verfolgungshandlung durch Verfolgungsakteure 2. Begründete Furcht verfolgt zu werden 3. Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Flucht 4. Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem der oben genannten Verfolgungsgründe 5. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat Projekt Q 22

23 Begründete Furcht verfolgt zu werden Furcht = subjektiv Angaben/Ängste der Schutzsuchenden Begründet = objektiv Recherchen des BAMF (z.b. Lageberichte, sonstige Auskünfte/Quellen des AA, etc.) Projekt Q 23

24 Begründete Furcht verfolgt zu werden Bereits erlittene Verfolgung keine Voraussetzung Bei Vorverfolgung gilt jedoch, dass dies ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht begründet ist Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Flucht Sichere Herkunftsländer: Regelvermutung, dass es keine Verfolgung in den HKL gibt ( 29a AsylG) Projekt Q 24

25 Fehlender effektiver Schutz im HKL Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt sofern, eine interne Schutzmöglichkeit besteht Interner Schutz = Sicher vor Verfolgung in einem anderen Teil des Herkunftslandes Bei staatlichen Verfolgungsakteur*innen im Regelfall keine interne Schutzmöglichkeiten Bei nicht-staatlichen Verfolgungsakteur*innen gilt: Sicherheit vor Verfolgung Sichere Einreise in den Landesteil Möglichkeiten zur Existenzsicherung Projekt Q 25

26 Das Grundrecht auf Asyl Art. 16a GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Die Definition der politischen Verfolgung orientiert sich am Flüchtlingsbegriff der GFK ABER: Verfolgung muss staatlich sein! Mit der Grundgesetzänderung wurde 1993 das Grundrecht auf Asyl stark eingeschränkt. So kann sich z.b. nicht auf das Grundrecht berufen, wer über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Projekt Q 26

27 Subsidiärer Schutz - 4 AsylG Eine Person ist subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: Verhängung/Vollstreckung der Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes Projekt Q 27

28 Prüfschema subsidiärer Schutz Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Person subsidiären Schutz erhalten kann? 1. Ernsthafter Schaden durch Verfolgungsakteure 2. Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens 3. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat 4. Keine Ausschluss- oder Beendigungsgründe Projekt Q 28

29 Nationale Abschiebungsverbote 60 Abs. 5und 7 AufenthG 60 Abs. 7: Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. z.b. Krankheit, sofern diese im HKL nicht oder nicht ausreichend behandelt werden kann Projekt Q 29

30 Ergebnisse der Asylverfahren Asylberechtigung Flüchtlingsschutz gemäß GFK Internationaler subsidiärer Schutz wegen drohendem ernsthaften Schaden Nationale Abschiebungsverbote Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet Abschiebungsandrohung und Fristsetzung Projekt Q 30

31 Die Entscheidungsmöglichkeitendes BAMF 31

32 Rechtsfolgen des Asylverfahrens Asylberechtigte erhalten: Flüchtlingspass, AE 25 Abs. 1 AufenthG für drei Jahre, danach Daueraufenthalt (NE), wenn Lage im Herkunftsland weiterhin Schutz erfordert Hartz IV, Krankenversicherung, Integrationskurs, frei auf dem Arbeitsmarkt, BAFöG, Kindergeld, Elterngeld, BuT, Familiennachzug Bei UMF Elternnachzug ( 36 Abs. 1 AufenthG) ohne LUS, Wohnraum und Sprachkenntnissee Projekt Q 32

33 Rechtsfolgen des Asylverfahrens Wenn die Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt wurde, dann sind die Rechtsfolgen wie bei den Asylberechtigten (Folie vorher) Nur die AE ist eine andere: 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG Projekt Q 33

34 25 Absatz 2 AufenthG 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen (2)Einem Ausländer ist eine AE zu erteilen, wenn das BAMF die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylGoder subsidiären Schutz im Sinne des 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Abs. 1 S. 2 bis 4 gilt entsprechend. [Ausschluss bei ÖSoO, Erlaubnisfiktion, Erwerbstätigkeit. Durch das Wort oder entstehen zwei unterschiedliche Aufenthaltserlaubnisse!] Projekt Q 34

35 International Schutzberechtigte International subsidiär Schutzberechtigte wegen des drohenden ernsthaften Schadens im Heimatland: Todesstrafe, Folter oder Krieg/Bürgerkrieg, im Asylverfahren festgestellt. Kein Flüchtlingspass, AE 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG für 1 Jahr, Hartz IV, Krankenversicherung, Integrationskurs, frei auf dem Arbeitsmarkt, BAFöG, Kindergeld, Elterngeld, BuT, in NRW Wohnsitzauflage bei Leistungsbezug, Familiennachzug (UMF 36 I) Projekt Q 35

36 Mögliche Probleme beim Elternnachzug Anspruch besteht erst, wenn Kind im Besitz der AE ist und nur solange Kind noch minderjährig Asylpaket II mit 2-jähriger Wartefrist???? Antrag vor Erreichen des 18. LJ reicht nicht zur Anspruchswahrung (BVerwG 10 C 9.12 v ) D.h. Visumserteilung muss vor 18. LJ erfolgen Was ist mit minderjährigen Geschwistern? Das AufenthG kennt keinen Geschwisternachzug Umwege über humanitäre Regelungen finden Projekt Q 36

37 Nationale Abschiebungsverbote Wurden entweder im Asylverfahren oder ohne Asylverfahren durch die Ausländerbehörde festgestellt Kein Flüchtlingspass, AE 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr, bei Verlängerung BAMF-Beteiligung Hartz IV, Krankenversicherung, Kein Anspruch auf Integrationskurs aber möglich, Arbeit mit Zustimmung ABH, BAFöG ab vierjährigem Aufenthalt, BuT, Wohnsitzauflage bei Leistungsbezug, eingeschränkter Familiennachzug Auch bei UMF kein privilegierter Familiennachzug! Projekt Q 37

38 Ablehnung als unbegründet Mit dem negativen BAMF-Bescheid ergeht eine Abschiebungsandrohung in das Zielland Frist für freiwillige Ausreise: 30 Tage gegen die Entscheidung kann innerhalb von 2 Wochen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden Die Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. eine Abschiebung ist während des Klageverfahrens nicht möglich; die Personen behalten die Aufenthaltsgestattung Projekt Q 38

39 Ablehnung offensichtlich unbegründet Mit dem negativen BAMF-Bescheid ergeht eine Abschiebungsandrohung in das Zielland Frist für freiwillige Ausreise: 1 Woche gegen die Entscheidung kann innerhalb von 1 Woche Klage + Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden Eilantrag notwendig, da eine Klage in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung entfaltet und ohne Eilantrag eine Abschiebung auch während des laufenden Klageverfahrens möglich ist! Projekt Q 39

40 Zuständigkeitsprüfung -Dublin III Schutzsuchende können sich nicht aussuchen in welchem EU-Mitgliedstaat (EU-MS) sie ihren Asylantrag stellen möchten Die Dublin III Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat der EU für die Bearbeitung eines Asylantrages zuständig ist Im Wesentlichen ist der Staat zuständig, der die Einreise in die EU nicht verhindert hat Dublinstaaten sind alle EU-MS + Norwegen, Schweiz und Liechtenstein Projekt Q 40

41 Folgen für Flüchtlinge in der Kommune Jeder neu ankommende Flüchtling kann ein Dublin-Fall sein! Bei Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates droht die Überstellung (Abschiebung) in den zuständigen Staat Wichtig: Zusammenarbeit mit versierten Beratungsstellen und rechtsanwaltliches knowhow ist notwendig Projekt Q 41

42 Aus der Rubrik Die wirrsten Grafiken der Welt. Die fünf Aufenthaltstitel: Visum (zur Einreise) Aufenthaltserlaubnis (befristet) Duldung AKN-BÜMA Aufenthalts gestattung Blaue Karte-EU (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet)

43 Quo VadisAsylrecht? 1.Flüchtlinge mit hoher Bleibeperspektive 2.Flüchtlinge mit geringer Bleibeperspektive 3.Der Rest(!!??) Projekt Q 43

44 1. Flüchtlinge mit hoher Bleibeperspektive Derzeit nur Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea BAMF-Liste (> 50 %) mit Zugang zu frühzeitigen Sprachkursen (?) Wenn Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea nur den subsidiären Schutz erhalten, gilt: Familiennachzug wird bis zum 16. März 2018 ausgesetzt, vorher nur nach 22, 23 möglich. (vgl. 104 Abs. 13 AufenthG) Projekt Q 44

45 2. Flüchtlinge mit geringer Bleibeperspektive! Sichere Herkunftsstaaten gemäß Anlage II zu 29a AsylG sind seit : Albanien, Demokratische Volksrepublik Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ghana Kosovo, Königreich Marokko, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal, Serbien, Tunesische Republik Die Asylanträge werden im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt! Projekt Q 45

46 Asylpaket II Neu im AsylG: Beschleunigte Verfahren (1 Woche!) - 30a Bei s HKL, Folgeantrag, Dokumente vernichtet oder das wird angenommen, Antrag nur zur Abschiebungsverhinderung, Ausweisung Nichtbetreiben des Verfahrens - 33 wenn Mitwirkungspflichten verletzt, Anhörungstermin verpasst, untergetaucht, Residenzpflichtverstoß bei 30a, Reise ins Herkunftsland Projekt Q 46

47 Projekt Q Längst in Kraft getreten Wenn s HKL dann bis zur BAMF-Entscheidung, bei ou oder unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebung in LAE Asylantrag ab Arbeits- und Ausbildungsverbot, keine Integrationskurse; gilt auch für spätere Duldung ( 60a Abs. 6 AufenthG) Mit Asylpaket II seit grundsätzlich in LAE, Sachleistungen, Residenzpflicht, In NRW in der LAE keine Schulpflicht 47

48 Jede Entscheidung, bei der Kinder betroffen sind und die das Kindeswohl nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, ist rechtsfehlerhaft! 48

49 3. Der Rest Klar ist, sie gehören nicht zu den Flüchtlingen mit hoher Bleibeperspektive Klar ist auch, sie gehören nicht zu den Flüchtlingen mit geringer Bleibeperspektive Klar ist, keine frühzeitigen Sprachkurse Alles andere ist aber unklar. Projekt Q 49

50 Asylantrag ja oder nein Das ist bei gerade, aber nicht nur bei UMF eine wichtige Frage und die Alternative? Projekt Q 50

51 Alternativ zum Asylantrag.. Antrag auf nationale Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bei der Ausländerbehörde Antrag auf humanitäre Duldung - z.b. wegen Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung AE aus familiären Gründen Humanitäre AE auf Grund guter Integrationsleistungen : 18a, 23a, 25 Abs. 5, 25a, 25b Eigenständige Aus- oder Weiterreise Untertauchen Abschiebung Projekt Q 51

52 60 Abs. 7 S. 2ff AufenthG Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der BRD gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Projekt Q 52

53 Aus der Begründung zum GE Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Projekt Q 53

54 60a Abs. 2c AufenthG Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Projekt Q 54

55 Erteilung einer Duldung bei UMF UMF zu sein ist allein KEIN Abschiebungshindernis! ABH darf nur abschieben, wenn UMF an Familie oder Betreuungseinrichtung im HKL übergeben werden kann ( 58 Abs. 1a AufenthG) Ansonsten wird Abschiebung bis zur Volljährigkeit ausgesetzt Zeit nutzten, um Integrationsleistungen zu fördern perspektivisch asylverfahrensunabhängige humanitäre AE möglich Projekt Q 55

56 Download der kostenfreien Beratungsstellen:

57 Integrationsgesetz Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) durch Jobs Prüfpunkt: Pflicht zur Mitarbeit bei angebotenen Integrationsmaßnahmen sonst Kürzungen Ausbildungsförderung: a) Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive nach drei Monaten: ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen; nach 15 Monaten: Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld Projekt Q 57

58 Integrationsgesetz Aufenthaltsgestattung Ankunftsnachweis: Klarstellung Verpflichtungserklärung auf 5 Jahre befristet Duldungsrecht bei Ausbildung erlischt bei Abbruch und Straffälligkeit Vorrangprüfung für drei Jahre ausgesetzt Aufenthaltsverfestigung von anerkannten Flüchtlingen bei erbrachter Integrationsleistung (Sprache, Ausbildung, Arbeit, keine Sicherheitsbedenken) Wohnsitzzuweisung bei Schutzberechtigten Verpflichtung zum Int-Kurs bei Int. Schutz Projekt Q 58

59 Noch Fragen?59

60 60

61 Der Menschenrechtsschutzquotient des VGH Baden-Württemberg Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung In der Provinz Tamim mit der Provinzhauptstadt Kirkuk leben bis Menschen. Im Jahr 2009 gab es 99 Anschläge mit 288 Toten; bei Einwohnern sind dies 31,9 Tote je Einwohner bzw. 25,5 Tote bei einer Annahme von Einwohner. Projekt Q 61

62 Der Menschenrechtsschutzquotient des VGH Baden-Württemberg Der Grad der willkürlichen Gewalt hat somit kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region ernsthaften individuellen Bedrohungen ausgesetzt ist. Projekt Q 62

63 Fazit Die Guten ins Töpfchen die Schlechten ins Kröpfchen, so die derzeitige Diskussion Die Rechtslage und -praxis ist nicht fair und gerecht für alle Flüchtlinge! Die vielen Akteur*innen mit den verschiedenen Aufgaben sind eine echte Chance für Flüchtlinge Menschrechtliche Mindeststandards müssen für alle Flüchtlinge/Migrant*innen gelten Arbeiten wir gemeinsam daran! Projekt Q 63

64 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rückmeldungen sind willkommen! Verantwortlich für Inhalt und Durchführung: Volker Maria Hügel

65 Verwendete Abkürzungen Abs. 3 und III = Absatz 3 ABH = Ausländerbehörde AE = Aufenthaltserlaubnis AsylG = Asylgesetz (Vormals Asylverfahrengesetz AsylVfG) AufenthG = Aufenthaltsgesetz BMF = Begleitete Minderjährige Flüchtlinge BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge FA = Familienangehörige KVS = Krankenversicherungsschutz LAE = Landesaufnahmeeinrichtung LJ = Lebensjahr LUS = Lebensunterhaltssicherung ml = minderjährig und ledig NE = Niederlassungserlaubnis QRL = Qualifikationsrichtlinie der EU 65 UMF = Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

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