Stefan Loubichi: Die AZAV im Lichte der Flüchtlingssituation
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- Johanna Tiedeman
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1 Stefan Loubichi: Die AZAV im Lichte der Flüchtlingssituation Hinweis: Für die Inhalte können wir keinerlei rechtliche Gewähr übernehmen! Informationen der training & consulting GmbH training & consulting GmbH Kontakt: 1
2 Zur training & consulting GmbH Firmensitz: Andreaskloster 16, Köln Registerinformation: registriert beim Amtsgericht Köln unter HR B Internet: Tätigkeitsbereiche: - Implementieren und Zertifizieren von Managementsystemen bzgl. ISO 9001 (QM), ISO (UM), OHSAS (AS), ISO (PM), ISO (Nachhaltigkeit) - Mehrsprachige (deutsch, französisch, englisch, arabische) Trainings in den Bereichen Managementsysteme, Projektmanagement, Datenschutz, Sprachen (arabisch, chinesisch) - Human Resources Management Automotive, Informationstechnologie, Gesundheitswesen - Organisationsberatung Aktueller Wirkungsbereich: Europäische Union, Naher Osten, Nordafrika, VR China, USA Implementierte Managementsysteme: ISO 9001, ISO 14001, OHSAS 18001, ISO training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 2
3 Zur Person des Referenten Prof. h.c.(iuk) PhDr. Dipl.-Kfm./Dipl.-Vw. Stefan Loubichi: Universitäre Ausbildung: Studium der Informatik, Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Promotion im Bereich Business Ethics Auditor für nachfolgende Managementsysteme: ISO 9001, ISO 14001, OHSAS Berufserfahrung: mehrjährige Tätigkeit als Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender einer international agierenden Unternehmensberatung, Senior Consultant, seit 2000 Lead-Auditor Relevante Weiterbildungen / Qualifizierungen: Managementsysteme: ISO 9001: Qualitätsmanager + Qualitätsfachauditor (beides TÜV Rheinland), ISO 14001: Umweltauditor (TÜV Saarland),OHSAS 18001: Arbeitsschutzauditor (TÜV Saarland) Wirtschaftswissenschaften/Organisation: Bilanzbuchhalter (IHK des Saarlandes), Fachkunde als Datenschutzbeauftragter, Projektmanager, Controller Informationstechnologie: Microsoft Certified Systems Engineer, Microsoft Certified Database Administrator, Microsoft Certified Application Developer Pädagogik: Train-the-Trainer, Ausbildereignungsprüfung (IHK des Saarlandes), NLP Practioner, Business Master sowie Trainer, rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation Sprachen: Deutsch (Muttersprache), auditierungs- und verhandlungssicher: französisch, englisch training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 3
4 Grundschema laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales training & consulting GmbH Kontakt: 4
5 Grundlagennorm nach 7 Absatz I SGB II: training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 5
6 Grundlegende Definitionen training & consulting GmbH Kontakt: 6
7 Grundlegende Begriffe: Flüchtling 3 Asylverfahrensgesetz: 1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 7
8 Grundlegende Begriffe: Kontingentflüchtling Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen in Deutschland aufgenommen werden. Das Innenministerium darf anordnen, dass bestimmten Ausländergruppen in Notsituationen ohne weitere individuelle Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Wie viele Flüchtlinge das sind und wie sie ausgesucht werden, das entscheidet das Ministerium nach humanitären Gründen. training & consulting GmbH Kontakt: 8
9 Grundlegende Begriffe: Asylbewerber und -berechtigte Asylbewerber: Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Asyl, d.h. Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung suchen. Asylberechtigt: Person (Asylbewerber), dessen Antrag auf Asyl vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt wurde. Wer asylberechtigt ist, wird auch zugleich die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Der Asylberechtigung geht von der Trias eines Fluchtschicksals wie folgt aus: 1. Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen, 2. deswegen Flucht nach Deutschland 3. deswegen Stellung eines Asylantrags in Deutschland Grundlage für Asyl: 16a GG training & consulting GmbH Kontakt: 9
10 Grundlegende Begriffe: Subsidiär Schutzberechtigter 4 Asylverfahrensgesetz: (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, 2. eine schwere Straftat begangen hat, 3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder 4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 10
11 Grundlegende Begriffe: Duldung Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und aufgrund dessen eine Duldung ( 60a Abs. 4 AufenthG) erhält; dies sind insbesondere Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 11
12 Praktika und betriebliche Tätigkeiten training & consulting GmbH Kontakt: 12
13 Arbeitsmarktzugang - I Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn 1. die Ausländerbehörde dies genehmigt und 2. in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn einer Beschäftigung müssen Asylbewerber und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. In der Regel muss die Ausländerbehörde zu einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies geschieht in einem rein internen Verfahren der Behörden untereinander. Bei bestimmten Beschäftigungen benötigen die Ausländerbehörden keine Zustimmung der BA. Dies gilt unter anderem für Berufsausbildungen sowie für Beschäftigungen, die für Zuwanderer mit der Blauen Karte EU keiner Zustimmung der BA bedürften. Auch nach einem Aufenthalt von 4 Jahren entfällt das Zustimmungserfordernis der BA. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 13
14 Arbeitsmarktzugang - II Asylbewerbern kann die Ausübung einer Beschäftigung nach Ablauf einer Wartefrist von mindestens drei Monaten erlaubt werden. Die Wartefrist für Geduldete beträgt ebenfalls mindestens drei Monate; sie gilt bei Geduldeten jedoch nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der BA bedürfen (s. oben). Solange Asylbewerber verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen sie keiner Beschäftigung nachgehen. Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am kann die Wartezeit deshalb bis zu 6 Monaten betragen ( 61 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Darüber hinaus gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem einen Asylantrag gestellt haben, künftig ein generelles Beschäftigungsverbot ( 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Auch für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem einen Asylantrag gestellt haben, gilt künftig ein generelles Beschäftigungsverbot ( 60a. Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 14
15 Arbeitsmarktzugang - III Die BA erteilt ihre Zustimmung zu der Beschäftigung eines Asylbewerbers oder Geduldeten, wenn er - nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer - und keine bevorrechtigten Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung entfällt - bei Beschäftigungen in Engpassberufen oder - wenn sich ein Asylbewerber oder Geduldeter bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhält. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben dagegen einen weitgehenden Arbeitsmarktzugang. Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 15
16 Beschäftigungsarten - I Hospitation: Um Hospitanten handelt es sich nur, wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als Gast Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabei betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ein Hospitant sieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an. Er arbeitet nicht aktiv mit. Er schaut den im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich über die Schulter. Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss für eine reine Hospitation keine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden es ist auch keine Zustimmung der BA erforderlich. Eine vorgeschriebene Höchstdauer für Hospitationen gibt es nicht. Daher ist insbesondere bei längerer Verweildauer im Betrieb darauf zu achten, dass die Hospitation nicht in eine Probebeschäftigung übergeht. Im Zweifel sollten sich Betriebe vorher bei der örtlichen Ausländerbehörde informieren. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 16
17 Beschäftigungsarten - II Praktikum: Praktikanten sind Personen, die ihre erworbenen oder noch zu erwerbenden Kenntnisse in praktischer Anwendung in einem Unternehmen zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder Ausbildung vertiefen möchten. Mit einem Praktikumsverhältnis ist grundsätzlich ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden. Insofern handelt es sich bei Praktikumsverhältnissen grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse. Für ein Praktikum muss deshalb immer vor Antritt die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden. Bisher war für ein Praktikum auch immer die Zustimmung der BA erforderlich ist. Nach der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sind nun bestimmte Praktika vom Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen ( 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 17
18 Beschäftigungsarten - III Pflichtpraktikum: Ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung der BA, wenn es verpflichtend auf Grund - einer schulrechtlichen Bestimmung, - einer Ausbildungsordnung, - einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder - im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Als Pflichtpraktikum zählt auch ein Praktikum, welches nach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 18
19 Berufsorientierung: Beschäftigungsarten - IV Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium sind von der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. Sie unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Asylbewerber und Geduldete erlangen durch diese vorübergehende betriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse und Erfahrungen. Von einer beruflichen Orientierung ist insbesondere auszugehen, wenn noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Das betriebliche Orientierungspraktikum muss einen Bezug zu der angestrebten Ausbildung aufweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung im Anschluss tatsächlich angetreten wird. Es können daher mehrere Orientierungspraktika zustimmungsfrei sein, wenn sich Asylsuchende und Geduldete auf verschiedene Ausbildungen orientieren wollen. Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung kann ein Praktikum der beruflichen Umorientierung oder der Orientierung für die Aufnahme eines Studiums dienen. Ein Orientierungszweck ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt wurde und im Anschluss an das Praktikum in Deutschland eine (erneute) Berufsausbildung aufgenommen werden soll. Für ein Orientierungspraktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 19
20 Beschäftigungsarten - V Ausbildungsbegleitende Praktika: Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert wird, ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Für ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 20
21 Beschäftigungsarten - VI Maßnahmen der Arbeitsförderung nach 45 SGB III: Bei einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 SGB III, die von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt wird, handelt es sich um eine zweckbezogene Maßnahme. Die Maßnahme hat das Ziel, die vorhandenen berufsfachlichen Kenntnisse der Teilnehmer festzustellen oder solche Kenntnisse zu vermitteln. Diese betriebliche Maßnahme darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten ( 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Im Rechtskreis SGB II ist bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, eine Dauer von bis zu zwölf Wochen möglich ( 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) Betriebliche Maßnahmen sollen die berufliche Eignung in Bezug auf Zielberuf/Zieltätigkeit, die in der Eingliederungsvereinbarung dokumentiert sind, feststellen. Die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse können auch Gegenstand der betrieblichen Maßnahme sein. Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die i. d. R. Arbeitsentgelt gezahlt wird. Diese Maßnahmeform kann durch den sogenannten Klebeeffekt eine anschließende Beschäftigungsaufnahme in dem Betrieb bewirken. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 21
22 Beschäftigungsarten - VII Maßnahmen der Arbeitsförderung nach 45 SGB III / Teil 2: Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt. Für Maßnahmen bzw. Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber nach 45 SGB III ist daher keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich. Die Durchführung einer Maßnahme nach 45 SGB III von oder bei einem Arbeitgeber muss aber vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt werden. Es müssen die allgemeinen leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme und förderfähiger Personenkreis). Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ist die Teilnahme nicht möglich, weil sie grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Asylbewerbern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme ohne Einhaltung einer Wartezeit möglich ( 131 Satz 1 SGB III). Darunter fallen aktuell Asylbewerber aus den Herkunftsstaaten Syrien, Iran, Irak und Eritrea. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 22
23 Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III: Beschäftigungsarten - VIII Strebt ein Asylbewerber oder ein Geduldeter eine betriebliche Berufsausbildung an, kann im Vorfeld eine durch die BA geförderte Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III in Betracht kommen. Dabei können Betriebe Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Lernbeeinträchtigt sind junge Menschen mit erheblichen Bildungsdefiziten und junge Menschen ohne Hauptschulabschluss bzw. ohne vergleichbaren Schulabschluss. Sozial benachteiligt sind neben jungen Menschen auch ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen. Diese Maßnahme bietet die Gelegenheit, berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu erlangen. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 23
24 Beschäftigungsarten - IX Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III / Teil 2: Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Einstiegsqualifizierung definiert und die Vergütung festgelegt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Bei Einstiegsqualifizierungen, die von der Agentur für Arbeit nach 54a SGB III durch Bescheid bewilligt wurden, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nicht. Asylbewerber oder Geduldete müssen für die Tätigkeit die Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Mit der aktuellen, am 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung der BeschV wird jedoch geregelt, dass für Einstiegsqualifizierungen bei Asylbewerbern und Geduldeten keine Zustimmung der BA mehr erforderlich ist. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 24
25 Beschäftigungsarten - X Probebeschäftigung: Sollen Asylbewerber oder Geduldete vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben, weil der Arbeitgeber feststellen möchte, ob sie sich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignen, dann handelt es sich in der Regel um eine Probebeschäftigung und zwar unabhängig davon, wie die Tätigkeit bezeichnet wird. Bei einer Probebeschäftigung soll die Eignung für eine Arbeitsstelle getestet werden, indem die/der Betroffene für eine bestimmte Dauer die später angestrebte Tätigkeit tatsächlich probeweise verrichtet und dabei in die Arbeits- und Produktionsabläufe des Betriebes eingegliedert ist. Die in der Praxis oft fälschlicherweise als Schnupperpraktika bezeichneten Tätigkeiten sind daher in aller Regel abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Für eine (Probe-) Beschäftigung ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der BA erforderlich. Probebeschäftigungen sind mit dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt zu vergüten. training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 25
26 Wenn weitere Fragen Telefon: +49 (0) training & consulting GmbH Kontakt: 26
27 Mangelausbildungsberufe Stand: Positivliste gem. 6 II 1 Nr. 2 BeschV Seite 1 von 3 training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 27
28 Mangelausbildungsberufe Stand: Positivliste gem. 6 II 1 Nr. 2 BeschV Seite 2 von 3 training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 28
29 Mangelausbildungsberufe Stand: Positivliste gem. 6 II 1 Nr. 2 BeschV Seite 3 von 3 training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 29
30 Sosntiges training & consulting GmbH Kontakt: 30
31 Anerkennung des Berufsabschlusses bzw. des Studienabschlusses Telefon: +49 (0) Für NRW: er-anerkennung2-nrw Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse: html training & consulting GmbH Kontakt: 31
32 Anerkennung des Berufsabschlusses bzw. des Studienabschlusses training & consulting GmbH Kontakt: 32
33 Aufenthaltsstatus und Zuständigkeit training & consulting GmbH Kontakt: 33
34 Dolmetscher- und Übersetzungsdienste training & consulting GmbH Kontakt: 34
35 Verpflichtungserklärungen nach 68 ff. AufenthG und Erstattungsansprüche i.v.m. 7 SGB II training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 35
36 Verpflichtungserklärungen nach 68 ff. AufenthG und Erstattungsansprüche i.v.m. 7 SGB II / Teil 2 training & consulting GmbH Kontakt: info@-europa.eu 36
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