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INTERNETFASSUNG TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1850 der Landeshauptstadt München Messestadt Riem Neue Messe München Parkhaus West Paul-Henri-Spaak-Straße südlich (Teiländerung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1728 a) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1850 der Landeshauptstadt München Messestadt Riem Neue Messe München Parkhaus West Paul-Henri-Spaak-Straße südlich (Teiländerung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1728 a) vom 25.07.2000 Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Messestadt Riem, Neue Messe München, Parkhaus West, Paul-Henri-Spaak- Straße südlich, wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 26.01.2000, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 03.07.2000, und diesem Satzungstext. (3) Die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1728 a (MüABl. 1995, S. 72) werden durch diesen Bebauungsplan Nr. 1850 verdrängt. 2 Sondergebiet Neue Messe München, Parkhaus West Das Sondergebiet dient der Unterbringung eines Parkhauses für 4.600 Stellplätze für die Neue Messe München mit einer Tankanlage für den Eigenbedarf der Messe München GmbH und den erforderlichen Nebeneinrichtungen. 3 Bauraumüberschreitung Ausnahmsweise wird die Überschreitung des Bauraumes im Bereich der Baulinie für zwei Nottreppenhäuser zugelassen. 4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind außerhalb des Bauraumes nicht zulässig.

2 5 Abstandsflächen Für das Sondergebiet gelten die Abstandsflächen wie bei einem Gewerbe- oder Industriegebiet nach Art. 6 Abs. 4 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997. Abstandsflächen zwischen Gebäudeteilen dürfen auf das brandschutztechnisch erforderliche Maß reduziert werden. Für das Parkhaus wird Flachdach festgesetzt. 6 Dachform (1) Dachaufbauten sind nicht zulässig. 7 Dachaufbauten (2) Ausnahmsweise werden Dachaufbauten für technische Einrichtungen (Aufzugstechnik u.ä.) in der südlichen Hälfte der Parkhausanlage zugelassen: 1.bis zu einer Höhe von 3 m ab Deckenoberkante des darunterliegenden Geschosses und 2.bis zu einer Grundfläche von 10 % der Dachflächen. 8 Antennen und Satellitenempfangsanlagen Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind an den Fassaden entlang der Paul-Henri-Spaak-Straße nicht zulässig. Antennen und Satellitenempfangsanlagen auf dem Dach sind nur in der südlichen Hälfte der Parkhausanlage zulässig. 9 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur für messespezifische Zwecke zulässig. (2) Ausnahmsweise zulässig ist Fremdwerbung 1. an der Nordostfassade 2. an der Südostfassade, sofern die Werbeanlagen nicht in den Bereich des Messevorfeldes hineinwirken; (3) Entlang der Paul-Henri-Spaak-Straße und der Olof-Palme Straße sind nur Werbeanlagen in Form von Messelogo und/oder Messenamen in Einzelbuchstaben von maximal 2 m Schrifthöhe zulässig. Sonstige messespezifische Werbung ist davon abweichend nur temporär zugelassen (4) Nicht zulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen über den Wandhöhen der Gebäude bzw. den Oberkanten einer Attika. (5) Darüberhinaus sind entlang der Paul-Henri-Spaak-Straße sowie der Olof-Palme Straße nicht zulässig: 1. Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften sowie sich bewegende Werbeanlagen, 2. freistehende Werbeanlagen, 3. Werbung im Vorgartenbereich.

3 10 Stellplätze, Zu- und Abfahrten (1) Für das Parkhaus werden 4.600 Stellplätze zugelassen. (2) Stellplätze sind außerhalb der Gebäude unzulässig. (3) Die Zu- und Ausfahrten Nr. 1-4 entlang der Paul-Henri-Spaak-Straße dienen ausschließlich der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen. 11 Immissionsschutz - Lärmschutz (1) Im Sondergebiet Parkhaus West sind Einrichtungen und Anlagen zulässig, wenn deren Emissionsverhalten einschließlich des zuzurechnenden Fahrverkehrs die im Plan eingetragenen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 db(a)m² tags / 50 db(a)m² nachts nicht überschreitet. (2) Die in Abs. 1 vorgegebenen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gelten auch bei Änderung und Erweiterung. 12 Einfriedungen (1) Im Sondergebiet werden begrünte, offene und sockellose Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 2 m und einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zugelassen. (2) Einfriedungen sind im Bereich von Grundstücksgrenzen, die an öffentliche Verkehrsflächen anschließen, zurückgesetzt anzuordnen und in die festgesetzte Randeingrünung zu integrieren. Dabei ist ein Abstand von mindestens 4 m von der öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten. 13 Abgrabungen und Aufschüttungen (1) Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur innerhalb des Bauraumes zulässig. (2) Außerhalb des Bauraumes werden Abgrabungen nur im Bereich der Zu- und Ausfahrten zugelassen. 14 Pflanzungen und Begrünungen (1) Pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein großer, standortgerechter Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20-25 cm zu pflanzen. (2) Die Baumpflanzungen sind in Baumgräben mit einer Mindestbreite von 3 m anzuordnen. Bei Einzelstandorten ist eine Mindestpflanzfläche von 16 m² vorzusehen. (3) Für die im Plan als landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen festgesetzte Fläche gilt: Es sind standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Dabei ist überwiegend die folgende Artenliste der potentiell natürlichen Vegetation zugrundezulegen:

4 Artenliste 1: Bäume: Quercus robur Pinus sylvestris Tilia cordata Carpinus betulus Fraxinus excelsior Sorbus aucuparia Sträucher: Prunus spinosa Crataegus monogyna Crataegus oxyacantha Rhamnus cathartica Berberis vulgaris Ligustrum vulgare Viburnum lantana Euonymus europaeus Lonicera xylosteum Corylus avellana Cornus sanguinea Stieleiche Waldkiefer Winterlinde Hainbuche Esche Eberesche Schlehdorn Eingriffeliger Weißdorn Zweigriffeliger Weißdorn Kreuzdorn Berberitze Liguster Wolliger Schneeball Pfaffenhütchen Heckenkirsche Haselnuss Bluthartriegel (4) Die nördliche Randeingrünung ist entlang der öffentlichen Verkehrsfläche mit einer Großbaumreihe zu gestalten. Zwischen der Baumreihe und dem Bauraum ist eine Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern der Artenliste 1 vorzusehen. (5) Dächer sind ab einer Fläche von 200 m² zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen entsprechend 7 oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. Dabei ist eine durchwurzelbare Gesamtschichtdecke von mindestens 10 cm Ziegelsplitt oder eine technisch gleichwertige Lösung vorzusehen. (6) Die Fassaden sind in Abstimmung auf die Architektur mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen zu begrünen. Bei der Artenauswahl ist überwiegend die folgende Liste zugrunde zu legen: Artenliste 2: Aristolochia macrophylla Celastrus orbiculatus Clematis montana Rubens Clematis vitalba Parthenocissus quinquefolia Polygonum auberti Wisteria sinensis Pfeifenwinde Baumwürger Rosa Clematis Gemeine Waldrebe Wilder Wein Knöterich Blauregen 15 Pflanzbindungen (1) Die Bepflanzung der Freiflächen des Baugrundstückes ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sowie nach 3 zulässige Nottreppen sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.

5 (2) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. 16 Versickerung (1) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen des Baugrundstückes ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.b. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder Versickerungsgräben. (2) Rigolen werden zugelassen, sofern nachgewiesen wird, dass die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen. 17 Belagsflächen (1) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. (2) Belagsflächen sind wasserdurchlässig (z.b. Pflaster mit Rasenfugen, Schotterrasen) herzustellen, soweit dies technisch und funktional möglich ist. Davon ausgenommen sind Flächen, auf denen grundwassergefährdende Nutzungen stattfinden. 18 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.