Gemeinde Apen. Bebauungsplan Nr "Hornskamp" mit Textlichen Festsetzungen

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Transkript:

tt Gemeinde Apen Bebauungsplan Nr. 113 "Hornskamp" mit Textlichen Festsetzungen

e Textliche Festsetzung c±> 03 E so I co ) PLANZEICHENERKLÄRUNG O (Ti C J2 ü- cü :nj ) O

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Allgemeines Wohngebiet Die in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Ven/valtungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Nebenanlagen _ u* Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der angrenzenden Baugrenze ist die Errichtung von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen im Sinne des 12 und 14 BauNVO unzulässig. Dies gilt entsprechend für die Bereiche zwischen der Grenze des Fuß - und Radweges und der angrenzenden Baugrenze. 3. Erdgeschossfußbodenhöhe, r t Die Höhe des Erdgeschossfußbodens darf eine Höhe von max. 30 cm über der Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße, gemessen in Straßenmitte, nicht überschreiten. Grundlage ist der Deckenhöhenplan der Erschließungsplanung. 4. Firsthöhe ge. 18 Bau VO Unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Firsthöhe ist die Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße, gemessen in Fahrbahnmitte. Bei Gebäuden, die nicht an eine Erschließungsstraße anqrenzen, ist der untere Bezugspunkt die Oberkante der privaten Zufahrt, gemessen in der Mitte der Zufahrt. Grundlage ist der Deckenhöhenplan der Erschließungsplanung. Der obere Bezugspunkt er Firsthöhe ist der oberste Punkt der Dachkonstruktion. Eine Überschreitung der Firsthöhe durch untergeordnete Bauteile (Antennen, Schornsteine etc.) ist zulässig. 5. Abweichende Bauweise ge. 22 BauNVO.,., In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, in der eine maximale Gebäudelänge von 22,0 m zulässig ist. Dabei sind Nebenanlagen und Garagen im Sinne des 12 und 14 BauNVO nicht mitzurechnen. Es ist mit seitlichen Grenzabständen wie in der offenen Bauweise zu bauen. 6. Passiver Schallschutz Schallschutz von Wohnungen und Aufenthaltsräumen: Zum Schutz von Büro- und Aufenthaltsräumen (Wohnen, Schlafen, sonstige Aufenthaltsraume) sind bei der Errichtung von Neubauten und bei baulichen Änderungen solcher Räume innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche II, III und IV gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau" die gesamten Außenbaute.le (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dach etc.) des jeweiligen Raumes so auszufuhren, dass die folgenden '... n fl_n _ t D«.., /orh rv Lärmpegel bereich maßgeblicher Außenlärmpegel db (A) Erforderliches bewertetes resultierendes Schalldämm-IVlaß R w.res der Außenbauteile in db Wohnraume Büroräume <55 30 - li BS-60 30 30 III 61-65 35 30 IV 66-70 40 35 Werden schutzbedürftige Wohnraume vvonnraume unu oumct aum «, -» zuqewandten Gebäudeseite in den Lärmpegelbereichen III bis IV errichtet, muß die erforderliche Geamtschalldämmng der Außenfassaden auch im Lüftungszustand (z.b. durch schallgedamm e Lüftungssysteme oder Belüftungen über die lärmabgewandte Fasadenseite) sicher gestellt werden. Schallschutz von Außenwoiinbereicl en:.. Innerhalb der Lärmpegelbereiche III und IV sind Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Baikone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen in Bezug auf die Kreisstraße K 119 (Westerende) nicht zulässig Als schallabschirmende Maßnahmen kommen die Anordnung solcher Außenwohnbereiche im Schallschatten der jeweils zugehörigen Gebäude auf den lärmabgewandten Seiten, oder, wo dies nicht möglich ist, die Errichtung von verglasten Loggien und Baikonen, von Wintergarten oder von Lärmschutzwänden als Abschirmung von Terrassen in Betracht. Hierbei ist sicherzustellen dass die schallabschirmenden Maßnahmen so dimensioniert werden, dass sie eine Minderung um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes - tags bewirken. Vo de Festsetzungen zum passiven Schallschutz können Ausnahmen gewährt werden soweit dem Schallschutz in anderer, gleichwertiger Weise Rechnung getragen wird (z. B. durch entsprechende Grundrissgestaltung). Die DIN 4109 steht bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereit.

7. Grünordnerische Festsetzungen Die Abstandsfläche zum Deich wird als öffentliche Grünfläche gemäß 9 (1) Nr. 15 BauGB ausgewiesen. Hier sind jegliche bauliche Anlagen von der Zulässigkeit ausgeschlossen. - Als Nutzung der Fläche ist ausschließlich die Wiesennutzung zulässig. - Eine Beweidung ist nicht statthaft. - Ab dem 21 06 eines jeden Jahres ist eine zweimalige Mahd der Fläche möglich. Der Schnitt darf nur von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen durchgeführt werden An den Gre zen hen ISt ein 2 5 m breiter Streifen auszusparen. Keinesfalls dürfen mehr als zwei Schnitte pro Jahr ausgefuhrt werden Im Einzelfall kann in vorheriger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehorde bei einem jahreszeitlich günstigen Witterungsveriauf (frühzeitiger Vegetations- und Brutbeginn) der 1. ahdterm.n bis auf den 7.06. eines jeden Jahres vorverlegt werden. - Das gesamte Mähgut ist abzufahren. Liegenlassen von Mähgut ist unzulässig. - Nach dem 21.06. eines jeden Jahres ist eine Düngung mit einer Jahreshöchstmenge von 120 kg N, 20 kg R205 und 40 kg K20/ha (Erhaltungsdüngung) in zwei Gaben zulässig. Diese Begrenzung bezieht sich auf die Gesamtmenge der ausgebrachten Düngermenge (Düngung mit Handels- un Wirtschaftsdüngern). Die nutzungsgerechte Düngung ist durch eine Bodenuntersuchung für die Nährstoff Stickstoff, Kalium und Phosphat im 2-jährigen Turnus nachzuweisen. Die Probeen nähme und die Untersuchung sind nach wissenschaftlich anerkannten Methoden von geeigneten Instituten (z.b. LUFA) durchzuführen. Die Ergebnisse sind der unteren Naturschutzbehörde umgehend unaufgefordert vorzulegen. 7.2 Private Grünfläche. r.,.. 7.2.1 Zur Sicherung eines Siedlungsrandes und zur Einbindung des Baugebietes in die freie Landschaft wird im südlichen Teil des Geltungsbereiches ein randliches Anpflanzungsgebot für Straucher aemäß S 9 (1) Nr. 25 a BauGB auf den privaten Grundstücksflächen ausgewiesen. Eine Pflanzliste ist der Begründung zu entnehmen. Ferner sind die vorhandenen Einzelbäume zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Hier gilt das Erhaltungsgebot ge. 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB. 7 2 2 Die vorhandenen Strukturen (u.a. Graben, Einzelbäume, Sträucher) sind dauerhaftzu erhalten. 7.3 Grünordnerische Maßnahmen auf den privaten Grundstücksflächen Es wird festgesetzt dass pro 200 qm neu versiegelte Grundstücksfläche auf den Baugrundstucken gemäß 9 (1) Nr. 25 a BauGB ein standortgerechter Laubbaum oder Obstbaum (It. Pflanzliste) zu pflanzen ist. Pflanzliste Carpinus betulus - Hainbuche Sorbus aucuparia - Eberesche Prunus avium - Vogeikirsche Acer campestre - Feldahorn Betula pendula - Sandbirke Obstbäume 7.4 Lärmschutzwall Auf der festgesetzten Fläche ist ein 2,5 m hoher Lärmschutzwall zu errichten und dauerhaft zu erhalten. Des Weiteren ist die südwestexponierte Böschung des Lärmschutzwalles vollflächig mi standortgerechten, ausschließlich einheimischen Laubgehölzen zu begrünen. Der Baumante, an dieser Pflanzung darf 8 % nicht übersteigen. Die Gehölze sind mit einem Pflanzabstand von,5 x 1,5 m zu setzen. Bis auf fachgerechte Pflegeschnitte sind die Gehölze der naturnahen Eigenentwicklung zu überlassen. Empfohlene Baumarten: Acer campestre - Feldahorn Fagus sylvatica - Buche Sorbus aucuparia - Vogelbeere Tilia cordata - Linde Quercus robur - Stieleiche

Empfohlene Gehölze; Corylus avellana - Hasel Crataegus monogyna - Weißdorn Frangula alnus - Faulbaum * Lonicera xylosteum - Heckenkirsche Ilex aquifolium - Stechpalme* Salix spec. - Weidengebüsch Viburnum opulus - Gewöhnlicher Schneeball Cornus spec. - Hartriegel in Arten Prunus spinosa - Schlehe Euonymus spec. - Spindelbaumgewächse in Arten Ribes sanguineum - Blutjohannisbeere Amelanchier ovalis - Felsenbirne * giftig HINWEISE 1, Bodenfunde,,,,,... Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können uja. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese ge. 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig. Im Fall von archäologischen Funden ist das Nds. Landesamt für Denkmalpflege, Stutzpunkt Oldenburg, Frau Dr. Jana Esther Fries (Ofener Str. 15, 26121 Oldenburg, Tel. Nr. 0441 / 799-2120, Fax Nn 0441 / 799-2123, E-Mail: jana.fries@nld.niedersachsen.de), unverzüglich zu informieren und der erforderlic e Zeitraum für die fachgerechte Bearbeitung einzuräumen.,,. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 2 Altlasten Altablagerungen sind nach Aktenlage im Plangebiet nicht bekannt. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen gemacht werden, ist unverzüglich die untere Abfallbehorde zu informieren. 3. Kampfmittelbeseitigung,. x Sollten bei Erdarbeiten Handkampfmittel (Granaten, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst in Hannover zu benachrichtigen. 4. Versorgungsleitungen.. _ Die Lage der Versorgungsleitungen ist den Leitungsplänen der Versorgungs ager zu entnehmen. Es besteht eine grundsätzliche Prüf- und Erkundungspflicht durch den Bauherr. Frühzeitig vor Baubeginn sind entsprechende Abstimmungsgespräche mit den jeweiligen Leitungsträgern zu führen. 5. Klimaschutz. Zur bestmöglichen Ausnutzung möglicher regenerativen Energien und der Systeme ist eine Ausrichtung der Gebäudestellung in südliche bzw. südwestliche Lagen sowie der entsprechenden Firstrichtungen/ Dachneigungen empfehlenswert. 6. Sichtfelder.... Ge. 31 (2) NStrG dürfen Anpflanzungen, Zäune, bauliche Anlagen und andere mit dem Grundstuc nicht verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtige Im Einmündungsbereich zur K 119 sind daher Sichtfelder gemäß der RASt 06 freizuhalten. Dabei darf die Sicht in einer Höhe von 0,8 m bis 2,5 m nicht versperrt werden. 7. BauNVO Es gilt die BauNVO 1990. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Gebietes mit einer Bergbauberechtigung (Konzession) des Bergwerkseigentumes Oldenburg der OEG - Oldenburgische Erdölgesellschaft mbh. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen. Diese Rechte sind bei den Planungen zu berücksichtigen. 2. Hochwasserrisiko,..... Gemäß 9 Abs. 6 a BauGB werden die Flächen im Plangebiet als Risikogebiet im Sinne des 7 Abs. 1 Satz 1 WHG vermerkt.