Die neue EU-Mobilitätsrichtlinie FNA-Jahrestagung 2015 Freitag, den 30. Januar 2015

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Transkript:

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Die neue EU-Mobilitätsrichtlinie FNA-Jahrestagung 2015 Freitag, den 30. Januar 2015 Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der aba e.v. Berlin Mitglied des Vorstandes von PensionsEurope (Brüssel)

Agenda aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 2

Hintergründe Für die EU-Mitgliedstaaten gilt, auch bezogen auf die bav: unified in diversity = kein System gleicht dem anderen auch nur im Ansatz Nur rund 40% der EU-AN haben bav-anwartschaften Bericht Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU der Europäischen Kommission vom 25. Sept. 2014: 2013 lebten und arbeiteten etwas mehr als 7 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürger in einem anderen als ihrem eigenen EU-Staat. Dies entsprach 3,3 % der Gesamtbeschäftigung in der EU. Neben den 7 Millionen EU-Bürgern, die im Jahr 2013 in einem anderen EU-Staat lebten und arbeiteten, gibt es rund 1,1 Millionen Arbeitnehmer, die in einem Land leben, aber in einem anderen Land arbeiten (Grenzgänger), und jährlich rund 1,2 Millionen Arbeitnehmer, die in ein anderes Land entsandt werden. Art. 46 AEUV: Gebot Freizügigkeit herzustellen aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 3

Der Prolog, oder die Geister, die ich rief AG fordern Anfang der 2000er Jahre den Abbau von Hindernissen bei grenzüberschreitenden AN-Einsätzen (ird Konzernbeschäftigung, gedacht war an Beseitigung steuerlicher Hindernisse) Brüssel wird aktiv 1. Sozialpartner-Konsultation am 27. Mai 2002 2. Sozialpartner-Konsultation am 12. September 2003 EU-Gewerkschaftsbund fordert Verhandlungen der EU-Sozialpartner über alle Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung sowie eine anschließende Umsetzung dieser Ergebnisse auf nationaler Ebene aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 4

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 5 Eine schier unendliche Geschichte 1. Akt EU-Kommission greift das Thema 2004 erstmals auf Erste Entwürfe im 1. Hj. 2005 20.10.2005: EU-Kommission verabschiedet RL-Vorschlag zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen: Unverfallbarkeitsfrist von 2 Jahre Kein Mindestalters für die Aufnahme in einen Pensionsplan Faire Anpassung unverfallbarer Anwartschaften bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitgebers Übertragung unverfallbarer Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber Massive Kritik der EU-Arbeitgeber aba-schätzung für Endgehaltszusage und stabilen Mitarbeiterbestand: Erhöhung der Kosten insgesamt um 20-40% (wenn vergangenheitsbezogene Effekte auf die künftige Dienstzeit verteilt werden) Mitgliedstaaten sprechen sich einhellig gegen Übertragung aus

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 6 Eine schier unendliche Geschichte 2. Akt Neuer Richtlinienvorschlag vom Oktober 2007 nimmt Anliegen der Mitgliedstaaten auf: Portabilität im engeren Sinne (Übertragung) wird gestrichen Geltungsbereich: Neueintritte in offene Pensionspläne Mitarbeiter, die das Unternehmen verlassen, dürfen nicht besser behandelt werden als betriebstreue Mitarbeiter In Rentenbausteinen enthaltene technische Verzinsung wird als ausreichender Werterhalt anerkannt Richtlinienentwurf kommt im November 2007 im EU-Rat zum Stillstand (es war eine einstimmige Verabschiedung erforderlich Deutschland und andere Staaten haben ein Veto eingelegt)

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 7 Eine schier unendliche Geschichte 3. Akt Grünbuch und Weißbuch Rente empfehlen/fordern Verbesserungen bei Erwerb und Werterhalt von unverfallbaren bav-leistungen Ziel: keine Benachteiligung von Arbeitnehmern mit flexiblen Erwerbsbiographien durch bav-systeme Neuer Titel der geplanten Richtlinie: Richtlinie über Mindestanforderungen zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 8 Eine schier unendliche Geschichte 4. Akt Ratsarbeitsgruppe nimmt unter irischer Präsidentschaft Arbeit basierend auf Richtlinienvorschlag vom Oktober 2007 wieder auf Der im Europäischen Parlament federführende Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten stützt die Position der EU- Kommission im Weißbuch zur Portabilität EU-Kommission nimmt die Portabilitätsrichtlinie in ihr Arbeitsprogramm für 2012 auf EU-Rat erreicht am 20. Juni 2013 allgemeine Ausrichtung ( Trilog) Einigung im EU-Rat über RL-Vorschlag im Dezember 2013 EU-Parlament nimmt RL-Vorschlag im April 2014 unverändert an Veröffentlichung der RL im Amtsblatt im April 2014 Inkrafttreten der RL am 20. Mai 2014 Frist zur Umsetzung in nationales Recht bis Mai 2018

Agenda aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 9

Artikel 2 der RL Anwendungsbereich Die RL findet Anwendung auf Zusatzrentensysteme mit Ausnahme der unter die VO (EG) Nr. 883/2004 fallenden Systeme Beschäftigungszeiten nach dem Datum der RL-Umsetzung in nationales Recht Die RL findet keine Anwendung auf Für Neueintritte geschlossene Altersversorgungssysteme Invaliditäts- und Todesfallleistungen Insolvenzsicherungssysteme etc. Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Mitgliedstaates aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 10

Artikel 4 der RL Bedingungen für den Erwerb von Ansprüchen Unverfallbarkeitsfrist und Vorschaltzeit zusammen max. 3 Jahre Mindestalter max. 21 Jahre Rückerstattung der Mitarbeiterbeiträge bei verfallbarer Anwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens Leistungszusage: eingezahlte Mitarbeiterbeiträge Beitragszusage: Wert des Kontos aus den Mitarbeiterbeiträgen oder eingezahlte Mitarbeiterbeiträge aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 11

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. 22. - 25.05.2012 Seite 12 Exkurs: Status quo im BetrAVG: Unverfallbarkeit dem Grunde nach ( 1b BetrAVG) Zusage erteilt vor 01.01.2001 ab 01.01.2001 bis 31.12.2008 ab 01.01.2009 Mindestalter 35 und Zusagedauer 10 Jahre Arbeitgeberfinanzierte Zusagen oder Mindestalter 35 und Zusagedauer 3 Jahre und Betriebszugehörigkeit 12 Jahre Mindestalter 30 und Zusagedauer 5 Jahre Mindestalter 25 und Zusagedauer 5 Jahre Übergangsregelung Mindestalter 30 und Zusagedauer ab 01.01.2001 weitere 5 Jahre Mindestalter 25 und Zusagedauer ab 01.01.2009 weitere 5 Jahre Entgeltumwandlung es gelten die Regelungen für arbeitgeberfinanzierten Zusagen sofortige Unverfallbarkeit sofortige Unverfallbarkeit

Exkurs: Status quo im BetrAVG: Unverfallbarkeit der Höhe nach Übersicht Liegt eine unverfallbare Anwartschaft dem Grunde nach vor, so stellt sich die Frage nach der Höhe der (späteren) Leistungen. Die gesetzliche Grundregel ist das Quotierungsprinzip Besonderheiten und abweichende Regelungsmöglichkeiten bei beitragsorientierter Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung Direktversicherung / Pensionskasse Pensionsfonds aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 13

Exkurs: Status quo im BetrAVG: Unverfallbarkeit der Höhe nach Quotierungsprinzip Quotierungsprinzip = m/n-tel-verfahren Alle zugesagten Leistungen werden im Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Dienstzeit reduziert Unverfallbarkeitsquotient = tatsächliche Dienstzeit bis zum Ausscheiden (m) mögliche Dienstzeit bis zur Altersgrenze (n) Die erreichbare Vollleistung jeder Leistungsart wird mit dem Unverfallbarkeitsquotienten multipliziert = unverfallbare Anwartschaft aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 14

Artikel 5 der RL Wahrung ruhender Rentenanwartschaften Unverfallbare Anwartschaft kann im Versorgungssystem stehen bleiben Feststellung der Höhe der zum Zeitpunkt des Ausscheidens Faire Behandlung der unverfallbaren Anwartschaft ist gegeben: Festbetragszusage = Festbetrag bleibt als Nominalwert erhalten Wert der Anwartschaft ändert sich über die Zeit durch: In der Zusage enthaltende Verzinsung Verzinsung aus Anlagevermögen Anwartschaft erhöht sich mit Inflationsrate oder Gehaltsentwicklung Abfindungsmöglichkeit für Anwartschaften (Art. 4 Abs. 1 Buchst. C: erst ganz zum Schluss in den Entwurf gelangt) Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers irv Grenzen die der nationale Gesetzgeber setzt aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 15

Exkurs: Status quo im BetrAVG: Rentenanpassung ( 16 BetrAVG) 16 BetrAVG stellt keine Anpassungsverpflichtung dar, sondern beinhaltet eine Verpflichtung zur Anpassungsprüfung Überprüfung muss alle drei Jahre vorgenommen werden Anpassungsprüfungspflicht gilt nur für laufende Rentenzahlungen (nicht für Anwartschaften, nicht für Auszahlungsplan mit Restverrentung und nicht für Kapitalleistungen) Verpflichtet ist grundsätzlich der AG (gilt für alle Durchführungswege!) Entgeltumwandlungszusagen ab 01.01.2001 müssen um mindestens 1 % p. a. angepasst werden aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. 22. - 25.05.2012 Seite 16

Exkurs: Status quo im BetrAVG: Rentenanpassung ( 16 BetrAVG) Anpassung darf nicht geringer sein als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland*) oder Der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen; die Anpassung muss aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens finanziert werden können Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast bei Nichtanpassung In der Vergangenheit unterlassene Anpassungen (vor 01.01.1999) sind nachzuholen, jedoch keine nachträgliche Auszahlung der unterlassenen Anpassung Nach 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen müssen später nicht nachgeholt werden *) ab 1.1.2003; bis 31.12.2002: Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 17

Exkurs: Status quo im BetrAVG: Abfindungsverbot aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 18

Exkurs: Status quo im BetrAVG: Abfindung 3 BetrAVG Grds: Unverfallbare Anwartschaften und laufende Betriebsrenten unterliegen einem Abfindungsverbot (gilt für zum 1.1.2005 bestehende Anwartschaften bzw. ab 1.1.2005 erstmals laufende Renten) Ausnahme: Kleinstanwartschaften (Monatsbeitrag 1 %, Kapitalleistung 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV) (2015: 28,35 Euro laufende Rente; 3.402 Euro Kapitalleistung) Vertraglich unverfallbare Anwartschaften Abfindungen bei laufenden Arbeitsverhältnissen Laufende Renten, die vor dem 1.1.2005 erstmals gezahlt wurden. aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 19

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 20 Art. 6 der RL Auskünfte Auskunftsanspruch des aktiven Mitarbeiters: Auf Anfrage: Voraussetzungen für den Anspruchserwerb Deren Auswirkungen beim Ausscheiden Höhe der unverfallbaren Anwartschaft Künftige Entwicklung der unverfallbaren Anwartschaft Auskunftsanspruch ausgeschiedener Mitarbeiter / Hinterbliebener: Auf Anfrage: Aktuelle Höhe der unverfallbaren Anwartschaft Regelungen zur Behandlung der unverfallbaren Anwartschaft

Exkurs: Status quo im BetrAVG: Auskunftsanspruch 4a BetrAVG Gegenüber (Alt-) Arbeitgeber/Versorgungseinrichtung Bei berechtigtem Interesse Auf Verlangen Schriftliche Mitteilung über Höhe der Altersversorgung aus unverfallbarer Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze Höhe des Übertragungswertes Gegenüber neuem Arbeitgeber Höhe des Versorgungsanspruchs bei Umwandlung des Übertragungswertes Umfang der abgesicherten biometrischen Risiken aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 21

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. 22. - 25.05.2012 Seite 22 Exkurs: Einvernehmliche Übertragung ( 4 Abs. 2 BetrAVG) Einvernehmliche Übertragung ( 4 Abs. 2 BetrAVG) Inhaltsgleiche Übernahme der Zusage 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG Wertgleiche Übertragung der Zusage 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

Exkurs: Übernahme und Übertragung Übernahme Übertragung Einvernehmen zwischen Einvernehmen zwischen altem AG, neuem AG und altem AG, neuem AG und AN sowie ggf. dem AN sowie ggf. dem externen externen Versorgungsträger Versorgungsträger Monetärer Gegenwert der Zusage wird inhaltsgleich Zusage wird übertragen übernommen Erteilung einer neuen Praktische Bedeutung Zusage durch den neuen i. d. R. nur im Konzern AG aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 23

Exkurs: Recht auf Übertragung ( 4 Abs. 3 BetrAVG) Arbeitnehmer hat Rechtsanspruch auf Übertragung Geltendmachung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich Gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds Gilt nur für Anwartschaften mit Übertragungswert BBG in der allgemeinen Rentenversicherung Kein Recht auf teilweise Mitnahme! aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 24

Exkurs: Übertragungswert ( 4 Abs. 5 BetrAVG) DZ, UK: Barwert der künftigen Versorgungsleistung aus der unverfallbaren Anwartschaft im Zeitpunkt der Übertragung Maßgebend für die Ermittlung sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik PK, PF, DV: Übertragungswert entspricht dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 25

Exkurs: Folgen der Übertragung Zusage des alten AG erlischt Entsprechende Geltung der Regelungen zur Entgeltumwandlung beim neuen AG: Sofortige Unverfallbarkeit Sofortiger Insolvenzschutz (aber Zwei-Jahresfrist bei Übertragungswerten > BBG beachten) Rentenanpassung gemäß 16 Abs. 5 BetrAVG (mind. 1 % p. a. oder sämtliche Überschüsse für Rentenerhöhung) aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 26

Ekurs: Übertragungsrecht des AG ( 4 Abs. 4 BetrAVG) AG kann ohne Zustimmung des AN die Anwartschaft übertragen bei Einstellung der Betriebstätigkeit und Liquidation des Unternehmens Eine Übertragung ist nur auf PK oder Unternehmen der Lebensversicherung möglich Eine Änderung der Zusage bedarf der Zustimmung aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. 22. - 25.05.2012 Seite 27

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 28 Kritik an der Richtlinie Richtlinienentwurf, den die betriebliche Praxis nicht braucht, weil bav als personalpolitisches Instrument der Mitarbeiterbindung weiter an Wert verliert Erhöhung der Mindeststandards kostentreibend wirkt Erhöhung des Dienstzeitaufwands (IFRS) gegenüber Status quo durch Verbesserung der Voraussetzungen für Erwerb einer UVA (Mehraufwand in der Größenordnung von 1% bis 5%) Erhöhung der Verwaltungskosten gegenüber Status quo durch Fortführung von Bagatellanwartschaften, die nicht einvernehmlich abgefunden werden können (Mehraufwand von 5 bis 20 Euro jährlich pro Anwartschaft) Es erfolgt keine Förderung der Verbreitung, obwohl dies vorrangiges Ziel sein sollte = Schutz und Verbesserung der Position derer mit bav- Anwartschaft

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 29 Kritik an der Richtlinie Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Flankierung Unklarheiten können zu Risiken bei der Umsetzung ins nationale Recht führen 2-Jahresfrist bei grenzüberschreitendem Arbeitsverhältnis Gleichbehandlung Dynamische Besitzstände aus geschlossenen Versorgungssystemen dynamische Besitzstände aus geschlossenen Pensionsplänen dürfen auch dann nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, wenn die Mitarbeiter für künftige Dienstjahre an einem für Neueintritte offenen Pensionsplan teilnehmen Anwendung auf Neuzusagen Fluktuation wird begünstigt und betriebsspezifisches Humankapital geht eher verloren

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 30 Kritik an der Richtlinie Mindestalter und Unverfallbarkeitsfristen müssten sich an der Dauer einer beruflichen Lehre oder einer anderen vergleichbaren Ausbildung orientieren Gesamtdauer von Unverfallbarkeitsfrist und Wartezeit von mindestens 5 Jahren erforderlich Beschränkung der Anwendung nur auf Neuzusagen Regelungskompetenz? Regelungskompetenz nur für grenzüberschreitende Sachverhalte Über Diskriminierungsverbot Gleichbehandlung von AN, die grenzüberschreitend und nur national den AG wechseln zumindest bzgl. Unverfallbarkeit und Dynamisierung Die steuerlichen Hürden für Mobilität können nicht durch die EU beseitigt werden

Agenda aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 31

Auf einen Blick aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 32

Wie geht es weiter? BMAS will Anfang 2015 einen Diskussionsentwurf vorlegen zur Umsetzung der Mobilitäts-RL (und dem Versprechen bav zu fördern im Koalitionsvertrag?) Änderungsbedarf im BetrAVG Unverfallbarkeit 1b BetrAVG Übergangsregelung 30f BetrAVG Abfindung 3 BetrAVG Wahrung ruhender Anwartschaften 16 BetrAVG oder neuer X BetrAVG Auskunft 4a BetrAVG Beschränkung allein auf grenzüberschreitende Fälle nur tw. möglich (Gleichbehandlungsgedanke) Steuerliche Flankierung notwendig: Was unverfallbar ist muss auch ausfinanziert sein aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 33

Agenda aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 34

Fortsetzung folgt? Am 2.6.2014 richtet die EU-Kommission an die EU-Aufsichtsbehörde einen Call for advice (Cfa) Erbittet einen Überblick über Transfer erworbener bav-anwartschaften zwischen Versorgungseinrichtungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten Quantitative Daten über den Transfer von Pension-Assets (national und grenzüberschreitend) Identifikation der Haupthindernisse/-schwierigkeiten den Transfer betreffend (national und grenzüberschreitend) EU-Kommission fordert Ergebnisse bis Mitte 2015 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 35

Weitergehende Informationen RL-Vorschlag zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen vom 20. Okt. 2005 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/html/?uri=celex:52005pc0507&from=de aba-bewertung des Richtlinienvorschlags vom Okt. 2005 (April 2006) http://www.aba-online.de/docs/attachments/ae69dc75-1bf8-4025-960f-42aafbb1c273/2.- ababewertung-rlportabilitaet-april2006.pdf RL-Vorschlag über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen vom 9. Okt. 2007 http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=com:2007:0603:fin:de:pdf RICHTLINIE 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/pdf/?uri=celex:32014l0050&from=de aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 36

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Seite 37 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Klaus Stiefermann aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin 030 33 858 11 0 Klaus.Stiefermann@aba-online.de