Personalrat für das Technische, Bibliotheks- und Verwaltungspersonal TVPR Universität Hamburg August 2013 Inhalt Für Uschi 2 Tschüß 3 Nachwahlen im TVPR 4 Wahl der JAV 4 Befristete Teilzeitbeschäftigung 5 Vertragsänderung bei Arbeitszeitreduzierung 7 Wie wichtig ist die Stellenbeschreibung? 8 Gesundheitstag 2013 9 Dienstvereinbarungen 10 Tarifergebnis 2013 11 Die SBV informiert 12 Einladung Personalversammlung 14 Übersicht der Personalräte 15 Impressum 16 1
Für Uschi Ruhestand, das klingt nicht schlecht! Doch es glaubt wohl keiner recht, dass Du jetzt nur noch Däumchen drehst und Arbeit aus dem Wege gehst. Richtig still wird es wohl nie. s wär auch seltsam irgendwie. Denn im Haus und auch im Garten wird manche Arbeit auf Dich warten Und in dieser neuen Phase: Stress nur in gesundem Maße! Etwas ruhiger allgemein sollte doch das Leben sein. Sicher wird es Dich auch freuen manchmal Enkel zu betreuen. Dann ist in der Bude Leben. Trübsinn wird es wohl kaum geben. Nicht zuletzt gibt es mehr Zeit für die Freizeit-Tätigkeit. Die sollst Du nun schön genießen. Jeder Frust wird abgewiesen. Und um alles abzurunden, gibt es sicher Mußestunden. Wo Du rückschauend vielleicht Stolz bist, was Du so erreicht. Für die Zukunft recht viel Glück, Lebenslust und Energie. Bleibe jetzt nur recht gesund und auch mit dem Glück im Bund. Das ist unser Wunsch für Dich. Herzlichst das TVPR-Team Hamburg, den 30.07.2013 2
Tschüß Liebe, nun inzwischen ehemaligen, Kolleginnen und Kollegen, und auf diesem Wege auch: sehr geehrte Mitglieder des Präsidiums, vom Februar 2011 bis Juli 2013 durfte ich zum Ende meines Arbeitslebens und Zugehörigkeit zur Universität Hamburg, als Vorsitzende des TVPR am Geschehen an und in der Universität mitwirken. Es waren hoch spannende und abwechslungsreiche Jahre mit immer neuen Herausforderungen durch die Politik, Entscheidungen des Präsidiums und das Tagesgeschäft. Für mich persönlich waren diese Anforderungen niemals eine Belastung sondern positiver Stress. Was mich wirklich in den vergangenen in der Summe 30 Jahren negativ gestresst hat, waren die vielen, scheinbar unabänderlichen Ungerechtigkeiten und Grabenkämpfe an der Universität. Nun, ich habe beides gut überstanden, bin gesund und fit und kann nun meinen Ruhestand, der ja bekanntermaßen nie ruhig ist, genießen. Ich wünsche allen noch tätigen Kolleginnen und Kollegen, auch so froh in den Ruhestand zu gehen. Vorstellen konnte ich mir bis vor kurzem auch nicht, dass die Tage ohne Arbeit reichlich abwechslungsreich sein könnten. Bereiten Sie sie sich gut und langfristig vor, dann sollte es mit dem Ruhestand wohl klappen. Das wünscht Ihnen mit einem hamburgischen tschüß Ihre und Eure Uschi Kisse 3
Nachwahlen im Personalrat Durch das Ausscheiden unserer Vorsitzenden Ursula Kisse zum Ende Juli 2013, hatte der Personalrat den Vorsitz und in der Folge auch weitere Vorstandspositionen mit Wirkung zum 1. August 2013 neu zu wählen. Zur Vorsitzenden des TVPR wurde Doris Lewerenz gewählt, Stellvertretender Vorsitzender wurde Achim Schäpermeier und in den erweiterten Vorstand des TVPR wurde Bernd Schubert gewählt. Für die freigewordene 50%-Freistellung stellte sich Petra Adolphs erfolgreich zur Wahl. Sie ist seit dem 1. August 2013 nun vollständig für den TVPR freigestellt. Eine aktualisierte vollständige Übersicht des Personalrates finden Sie auf der letzten Seite. Wahl Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) Am 31. Juli 2013 haben die Auszubildenden ihre Interessenvertretung, die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), gewählt. Gewählt wurden: Jessica Meyn, Janina Otte und Stefanie Worat Alle drei sind als Auszubildende Chemielaborantinnen im FB Chemie der Universität Hamburg beschäftigt. In Kürze werden sie ihre Schulungen für dieses Amt absolvieren und stehen für alle Jugendlichen und Auszubildenden als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung. An dieser Stelle möchte der Personalrat sich noch einmal besonders bei den Mitgliedern des Wahlvorstandes für ihren Einsatz und ihre Geduld bei der Durchführung der Wahl bedanken. 4
Befristete Teilzeitbeschäftigung Viele Beschäftigte machen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Beschäftigung befristet zu reduzieren. Geregelt ist dieser Anspruch in 11 TV-L. Der wohl häufigste Grund hierfür ist die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren. Neben diesem fällt noch die Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen unter Absatz 1 dieser Regelung, die besagt dass eine solche befristete Teilzeitregelung mit den Beschäftigten abgeschlossen werden soll, sofern dringende und dienstliche Belange dem nicht entgegen stehen. Die befristete Teilzeit aus diesen beiden Gründen war und ist an unserer Universität weit verbreitet. Wie es sich für eine familienfreundliche Hochschule gehört sind diesbezügliche Anträge nahezu ein Selbstgänger. Natürlich kann es aber auch andere Gründe geben, weshalb Beschäftigte ihre Arbeitszeit befristet reduzieren möchten. Und hier greift dann der Absatz 2 des gleichen Paragraphen, der besagt, dass die Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber verlangen können, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Diese Anträge wurden in den vergangenen Jahren offenkundig ungeprüft abgelehnt, wofür unter anderem, folgende Begründung gegeben wurde: Die Leitung der Universität Hamburg hat mit Ihrem Personalrat vereinbart, dass Teilzeitbeschäftigungen gem. 11 (2) TV-L grundsätzlich nur unbefristet zu genehmigen sind. (Zitat aus einer email der Personalabteilung) Der TVPR erfuhr Anfang des Jahres durch den Hinweis einer Kollegin von dieser Praxis. Wir können natürlich nicht ausschließen, dass frühere Personalräte eine solche Vereinbarung mit der Dienststelle getroffen haben, allerdings sind weder im TVPR-Büro noch auf Seiten der Dienststelle diesbezüglich irgendwelche Protokolle oder Erklärungen auffindbar. Der jetzige Personalrat hat daraufhin der Dienststelle deutlich gemacht, dass er eine solche Vereinbarung sofern es diese überhaupt gab sofort für nichtig erklärt und die Dienststelle aufgefordert, ab sofort auch -nach Prüfung des jeweiligen Einzelfallesbefristete Arbeitszeitreduzierungen gemäß 11 (2) TV-L zu genehmigen. Dies wurde dem TVPR bereits im Februar zugesichert, in der Praxis stellte sich aber heraus, dass derartige Anträge nach wie vor pauschal abgelehnt wurden. 5
Denn eine Kollegin, deren Kind vor der Vollendung des 18. Lebensjahres stand, wurde seitens der Personalabteilung aufgefordert, entweder wieder voll zu arbeiten oder alternativ die Teilzeit unbefristet zu beantragen. Weder die Kollegin noch die Beschäftigungsstelle hatten daran ein Interesse. Die befristete Reduzierung war in dem Arbeitsbereich bereits seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert worden und durch die Befristung gab und gibt es einen Sachgrund, ihre Vertreterin entsprechend weiter zu beschäftigen. Nach erneuter Beschwerde des Personalrates wurde dem Antrag auf eine weitere befristete Teilzeitbeschäftigung der Kollegin entsprochen und ein weiteres Mal durch die Dienststelle zugesichert, dass diese Praxis der pauschalen Ablehnung von befristeten Teilzeitbeschäftigungen nach 11 Abs. 2 TV-L aufgegeben wird. Der Personalrat möchte an dieser Stelle alle Betroffenen, die auf Grund dieser Praxis in der Vergangenheit Stellenanteile unbefristet reduziert haben, darüber informieren, dass es noch einen Absatz 3 im 11 TV-L gibt, den wir an dieser Stelle zitieren: Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Betroffene fordern wir hiermit ausdrücklich auf, sich rechtzeitig an den Personalrat zu wenden, wenn Sie sich auf entsprechende Stellen bewerben, damit wir Sie adäquat unterstützen können. 6
Vertragsänderung bei Arbeitszeitreduzierung und Arbeitszeiterhöhung Die Angabe über den Umfang unserer Arbeitszeit ist ein wesentlicher Bestandteil in unserem Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag wird unter 1 angegeben, mit wie viel Stunden in der Woche die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ändert sich der Umfang der Wochenarbeitsstunden, wurde in der Vergangenheit eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag geschlossen. Derartige Nebenabreden sind laut Mitteilung aus dem Personalamt nicht zulässig. Eine Änderung der Wochenarbeitsstunden wird daher jetzt über einen Änderungsvertrag geregelt. Lassen Sie sich dadurch nicht irritieren. Wichtig ist allerdings, dass der Änderungsvertrag eine Befristung enthält, andernfalls kann der Arbeitsvertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Umfang der Wochenarbeitsstunden nicht wieder aufleben. 7
Wie wichtig ist die Stellenbeschreibung? Stellenbeschreibungen, auch Arbeitsplatzbeschreibungen genannt, beschreiben die Arbeitsvorgänge, die wir an unserem Arbeitsplatz zu erledigen haben und nennen die Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die mit den Arbeitsvorgängen einhergehen. Daneben nennt die Stellenbeschreibung die Arbeitsziele, die auf dem Arbeitsplatz erreicht werden sollen, die zur Erfüllung der Arbeitsziele notwendigen Kompetenzen, die die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber mitbringen muss, die Einbindung des Arbeitsplatzes in die Organisationsstruktur (einschließlich Über- und Unterstellungsverhältnis) und die Vertretungsregeln (passive und aktive Vertretung). Fazit: Damit ist die Stellenbeschreibung die Grundlage unseres Handelns auf unserem Arbeitsplatz. Die Verantwortung für den Aufgabenzuschnitt liegt bei der / dem Vorgesetzten. Er / sie hat die Arbeitsvorgänge zu definieren und, wenn erforderlich, anzupassen. Gerade durch Umstrukturierungen, aber auch bei neuen bzw. veränderten Anforderungen an die UHH, kann es zu Änderungen bei den Arbeitsvorgängen auf unseren Arbeitsplätzen kommen. Der / die Vorgesetzte hat bei Änderungen im Aufgabenzuschnitt grundsätzlich zu beachten, dass die Wertigkeit der Stelle erhalten bleibt. Um dieses sicherzustellen, sollte eine Änderung des Aufgabenzuschnittes in enger Abstimmung mit dem Organisationsreferat erfolgen. Soll eine Stelle neu beschrieben werden, macht in der Regel der Stelleninhaber / die Stelleninhaberin einen ersten Entwurf, indem er / sie die Arbeitsvorgänge auflistet, die ihm / ihr übertragen wurden. Danach folgen regelhaft mehrere Abstimmungsrunden mit der / die jeweiligen Vorgesetzten und dem Organisationsreferat, bis es zu einer verbindlichen Stellenbeschreibung kommt. Das Organisationsreferat bestimmt die Wertigkeit der Stelle durch Abgleich zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung und gibt der Stellenbeschreibung einen verbindlichen Feststellungsvermerk. Unsere Eingruppierung richtet sich nach der Wertigkeit der Stelle und ist die wesentliche Grundlage für die Bemessung unseres Gehaltes. Fazit: Damit ist die Stellenbeschreibung eine wesentliche Grundlage für die Bemessung unseres Gehaltes. 8
Gibt es für alle Stellen eine Stellenbeschreibung? Grundsätzlich ja, aber Alle Stellen, die in den letzten Jahren neu besetzt wurden oder zukünftig neu besetzt werden, wurden oder werden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens neu beschrieben, bzw. es wurde oder wird die Stellenbeschreibung auf Aktualität überprüft. Für Stellen, bei denen seit vielen Jahren kein Wechsel des Stelleninhabers / der Stelleninhaberin stattgefunden hat, gibt es in der Regel entweder nur sehr alte, oder aber in Einzelfällen auch gar keine Stellenbeschreibungen. Für Studierende Angestellte gibt es für alle Neueinstellungen seit Januar 2013 eine Stellenbeschreibung. Muss ich meine Stellenbeschreibung unterschreiben? Die Stellenbeschreibung ist personenneutral, d. h., die Stellen werden unabhängig von den Fähigkeiten und Kenntnissen des jeweiligen Stelleninhabers / der jeweiligen Stelleninhaberin beschrieben. Der Stelleninhaber / die Stelleninhaberin nimmt mit seiner /ihrer Unterschrift lediglich die Inhalte der ihm / ihr übertragenen Aufgaben zur Kenntnis. Fazit: Jeder / jede Beschäftigte sollte seine / ihre Stellenbeschreibung kennen und von Zeit zu Zeit auf Aktualität überprüfen. Haben sich wesentliche Teile der Arbeitsvorgänge geändert, sollte die Stelle neu beschrieben und bewertet werden. Der Anstoß dazu kommt entweder von dem / der Vorgesetzten oder vom Beschäftigten selbst. Gesundheitstag 2013 Der Gesundheitstag für die Beschäftigten der Universität Hamburg findet am 17. September 2013 von 10 16 Uhr im Foyer des Westflügels des Hauptgebäudes, sowie in weiteren Räumen statt. Es sollen möglichst alle Beschäftigten während der Arbeitszeit die Gelegenheit erhalten, am Gesundheitstag teilzunehmen. Deshalb gelten bis zu 3 Stunden der Teilnahme am Gesundheitstag als Dienstzeit. Die gewünschte Teilnahmezeit sollte vorab mit der/dem Vorgesetzten geklärt werden. 9
Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung für die Beschäftigten des TVP Nach langen aber sehr konstruktiven Verhandlungen haben Dienststelle und TVPR Ende Juni 2013 endlich die Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung für das TVP (DV FoBi) abgeschlossen. Mit der DV FoBi ist eine Grundlage für eine fachliche und persönliche Fortentwicklung unserer Beschäftigten geschaffen worden. Die Fortbildung ist ein wichtiges Instrument der Personalentwicklung. Ziel ist es, die Beschäftigten durch effektive und nachhaltige Fort- und Weiterbildungsangebote zu fördern, zu unterstützen und somit zu befähigen, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen und sich für neue Aufgabenstellungen zu qualifizieren. Die DV FoBi finden Sie auf unserer Homepage unter: www.tvpr.uni-hamburg.de Dienstvereinbarung über den Einsatz von SAP Nach viereinhalb Jahren Produktivbetrieb mit dem SAP-System BWF Referenz Doppik ist es uns endlich gelungen, eine Dienstvereinbarung für den Betrieb dieses Systems (DV SAP) abzuschließen. Gegenstand der Vereinbarung ist der Einsatz der BWF Referenz Doppik inkl. aller Schnittstellen und Zusatzentwicklungen. Die DV SAP enthält aber auch wesentliche Schutzbestimmungen für alle Beschäftigten. So wurde beispielsweise vereinbart, dass das SAP-System nicht zum Zwecke der Kontrolle von Leistung oder Verhalten der Beschäftigten eingesetzt wird und dass die im SAP-System enthaltenen personenbezogenen Daten verlässlich vor Missbrauch geschützt werden. Den Anwenderinnen und Anwendern wird der Anspruch auf entsprechende Schulungen und Arbeitshilfen zugesichert. Daneben ist die DV SAP eine wichtige Grundlage für die Einführung eines neuen Bestellmoduls im Beschaffungswesen. Die DV SAP finden Sie auf unserer Homepage unter: www.tvpr.uni-hamburg.de 10
Tarifergebnis 2013 TV-L In der 3. Tarifrunde am 09.03.2013 wurde endlich ein Ergebnis erreicht. Dieses wurde am 11.04.2013 von der Bundestarifkommission angenommen. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Ergebnisse zusammen, welche immer wieder nachgefragt werden: Für die Tarifbeschäftigten: Ab 01.01.2013 Erhöhung der Entgelte um 2,65%, ab 01.01.2014 Erhöhung der Entgelte um weitere 2,95%. Altersunabhängig 30 Tage Erholungsurlaub bei einer 5 Tage Woche. Für die Auszubildenden: ab 01.01.2013 Erhöhung der Ausbildungsvergütung um 50 Euro, ab 01.01.2014 Erhöhung der Ausbildungsvergütung um weitere 2,95%. Erholungsurlaub bei den Auszubildenden nun 27 statt 26 Tage. Für die AZUBIS ist bei bestandener Prüfung eine 12 monatige Übernahme nach der Ausbildung angedacht, sofern der dienstliche und betriebliche Bedarf und eine freie und zu besetzende Stelle vorhanden sind. Laufzeit des TV-L: 24 Monate bis zum 31.12.2014. Für die Beamten: Der Senat hat am 13.8.2013 beschlossen, den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst für die Hamburgischen Beamtinnen und Beamten in folgender Weise zu übernehmen: Die Besoldung steigt ab 01.01.2013 um 2,45% und ab 01.01.2014 um 2,75 %. Die nominelle Differenz von 0,2% wird der Versorgungsrücklage zugeführt. 11
Die SBV informiert Dienstliche Beurteilung und Schwerbehinderung Immer wieder taucht die Frage auf, inwiefern eine vorliegende Schwerbehinderung im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden muss. Die Vorgehensweise ist im Teilhabeerlass, sowie in den Durchführungshinweisen zum Neuen Beurteilungswesen geregelt. Zusammengefasst gilt Folgendes: - Die bzw. der schwerbehinderte Beschäftigte hat das Recht, die Schwerbehindertenvertretung zum vorgeschalteten Beurteilungsgespräch und zur Erörterung der Beurteilung hinzuzuziehen. - Der Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft der bzw. des zu beurteilenden schwerbehinderten Beschäftigten, kann nicht gegen ihren bzw. seinen Willen im Beurteilungsvordruck aufgenommen werden. - Sowohl für das vorgeschaltete Beurteilungsgespräch als auch bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es schwerbehinderte Beschäftigte gibt, die sich nur durch erhöhte Anstrengungen im Berufsleben behaupten können. Die Beurteilenden haben sich daher eingehend mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinanderzusetzen und bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung Rechnung zu tragen. Wo diese etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit im Beurteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, hat die Rechtsprechung festgelegt: Grundsätzlich gilt: Es gibt keinen generell reduzierten Anforderungsmaßstab für die Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter. - Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter ist nur eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderleistung zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind an schwerbehinderte Beschäftigte die für alle geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzusetzen, um die Vergleichbarkeit zu erhalten. Eine fiktive Leistungsbewertung auf Basis der konkreten Behinderung kommt nicht in Betracht. 12
Bei Einschränkungen des quantitativen Leistungsvermögens (Beurteilungskriterium Arbeitsmenge ) sind die Auswirkungen dieser Einschränkungen aufzuzeigen. Auf dieser Basis ist der Bewertung des Kriteriums ein entsprechend der Schwerbehinderung reduzierter Maßstab von der Beurteilerin bzw. vom Beurteiler zugrunde zu legen. Die hieran abgeleitete Wertung kann damit im Ergebnis trotz des objektiv verminderten Ergebnisses eine vergleichbare Bewertung ergeben, wie bei einer bzw. einem nicht schwerbehinderten Beschäftigten. Bei allen anderen Einschränkungen nicht quantitativer Art (z.b. Beurteilungskriterium Arbeitsqualität sowie sonstige Verhaltens- und Persönlichkeitsmerkmale) gibt es jedoch keinen solchen abgesenkten Maßstab für schwerbehinderte Beschäftigte. Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie mich gern jederzeit an! Ihre Schwerbehindertenvertretung wulf.engels@uni-hamburg.de 13
Einladung zur Personalversammlung am Dienstag, den 24. September 2013 9.00 ca. 12.00 Uhr Hörsaal Von Melle Park 8 Tagesordnung: Begrüßung Vorstellung der Veränderungen im Personalrat Tätigkeitsbericht und Ausblick Der Präsident: UHH 2013/2014 - Entwicklungen im Wissenschaftssystem und in unserer Universität Der Kanzler: Zukunftskonzept Universitätsverwaltung Stand, nächste Schritte Gastredner Sonstiges Hinweis: Die Teilnahme an der Personalversammlung gilt als Arbeits-, bzw. Dienstzeit. Die jeweiligen Vorgesetzten sind verpflichtet den Beschäftigten die Teilnahme an der Personalversammlung zu ermöglichen. 14
Kontaktdaten der Hauptmitglieder TVPR: Arbeitnehmer Petra Adolphs Achim Schäpermeier petra.adolphs@verw.uni-hamburg.de achim.schaepermeier@wiso.uni-hamburg.de 42838 3538 42838 4441 / 6700 + TVPR-Büro, RRZ, Schlüterstr.70 + TVPR-Büro, RRZ, Schlüterstr. 70 Stefan Böhme Bernd Schubert stefan.boehme@uni-hamburg.de bernd.schubert@verw.uni-hamburg.de 0172/4202231 42838-2967 + Abt. -8- / Technikzentrale, Allende Platz 2 + TVPR-Büro, RRZ, Schlüterstr. 70 Ingo Desombre Dagmar Vierck ingo.desombre@verw.uni-hamburg.de dagmar.vierck@verw.uni-hamburg.de 42883-2207 42838-4479 + Informatik, Vogt-Kölln-Str. 30, Hs. A + Abt.4-/Ref.-42-, Mittelweg 177 Marion Dohr dohr@geowiss.uni-hamburg.de 42838-4959 + Min-Fakultät, Geowiss. Bundesstr. 55 Wulf Engels Beamte Andrea Kantack wulf.engels@verw.uni-hamburg.de andrea.kantack@verw.uni-hamburg.de 42838 6884 42838-4505 + TVPR-Büro, RRZ, Schlüterstr. 70 + Ref. -12-, Mittelweg 177 Jens Gesche Doris Lewerenz jens.gesche@uni-hamburg.de doris.lewerenz@verw.uni-hamburg.de 42838-7883 42838-4410 + Psychologie, Von-Melle-Park 8 (VMP 8) + TVPR-Büro, RRZ, Schlüterstr. 70 Stefan Möller stefan.moeller@verw.uni-hamburg.de 42838 4245 + TVPR-Büro, RRZ, Schlüterstr. 70 Christoph Milenz christoph.milenz@uni-hamburg.de 42838-7171 / 2629 + Fak.f. Rechtswiss., Zentralbibliothek Robert Podgorsky Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (SBV) Wulf Engels podgorsky@erzwiss.uni-hamburg.de wulf.engels@verw.uni-hamburg.de 42838 3530 42838-6884 + Erziehungswiss., Von-Melle-Park 8 (VMP 8) + TVPR-Büro, RRZ, Schlüterstr. 70 *Die Kollegin Kerstin Raab und der Kollege Christoph Heumann sind z. Zt. Beurlaubt und dementsprechend sind die Kollegin Marion Dohr und der Kollege Christoph Milenz stellvertretend tätig. 15
TVPR-INFO Herausgeber: Personalrat für das Technische, Bibliotheksund Verwaltungspersonal der Universität Hamburg (ohne UKE), Schlüterstraße 70, 20146 Hamburg Geschäftszimmer: Merja Kallonen Tel: 42838-3318 FAX 42838-6310 E-Fax 427977-359 Personalräte im Personalratsbüro: Doris Lewerenz 42838-4410 Petra Adolphs 42838-3835 Bernd Schubert 42838-2967 Stefan Möller 42838-4245 Achim Schäpermeier 42838-4441 V.i.S.d.P.: Personalrat (TVPR) der Universität Hamburg Druck und Versand: Universitätsdruckerei Vielen Dank! Möchten Sie sich zu bestimmten Themen äußern? Möchten Sie Ihren Kollegen/Innen einen komplizierten Sachverhalt erläutern? Oder möchten Sie uns Anregungen geben, wie wir diese Mitarbeiterinformation interessanter gestalten können? Dann melden Sie sich doch bei uns: Universität Hamburg Personalrat (TVPR) Schlüterstraße 70 20146 Hamburg universitaet.tvpr@verw.uni-hamburg.de www.tvpr.uni-hamburg.de 16