Mietkautionsversicherung



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Transkript:

Ausgabe 01/2015 Mietkautionsversicherung Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Help Point 0800 80 80 80 Aus dem Ausland +41 44 628 98 98

Inhaltsverzeichnis Art. Seite Art. Seite Kundeninformation nach VVG 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 01. 2015) 1 Örtlicher Geltungsbereich 4 2 Deckungsumfang 4 3 Beginn, Dauer und Ende der Versicherung 4 4 Vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses 4 5 Ab wann ist das Zertifikat Mietkautionsbürgschaft wirksam? 6 Wechsel des Vermieters 4 7 Prämienzahlung 4 8 Änderung der Prämie und Selbstbehalte 4 9 Leistungen 4 10 Erlöschen der Leistungspflicht 4 11 Welche Selbstbehalte gelten für diesen Vertrag? 4 12 Rechtsübergang/Regress 5 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 5 14 Auskünfte 5 15 Wer ist der Versicherungsträger? 5 16 Maklervergütung 5 17 Schriftliche Mitteilungen 5 18 Gerichtsstand 5 19 Gesetzliche Bestimmungen 5 Wenn Sie schnell Hilfe oder einen Rat brauchen, sind wir rund um die Uhr für Sie da. Unter der Gratisnummer 0800 80 80 80. Wo im Folgenden aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung zeichnen wir alle Gespräche im Kontakt mit den Kundendienstzentren auf. 2

Kundeninformation nach VVG (Ausgabe 05) Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Nach Annahme des Antrages/der Offerte wird dem Versicherungsnehmer eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag/der Offerte. Wer ist der Versicherer? Der Versicherer ist die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nachstehend Zurich genannt, mit statutarischem Sitz am Mythenquai 2, 8002 Zürich. Zurich ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police und aus den Vertrags bedingungen. Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Alle Angaben zur Prämie und allfälligen Gebühren sind im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police enthalten. Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstattet Zurich die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück. Die Prämie bleibt Zurich ganz geschuldet, wenn: die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos erbracht wurde; die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt. Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Gefahrsveränderungen: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, muss dies Zurich unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z. B. betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und Zurich alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden Zurich einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, Zurich die entspre chenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. Zurich ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist Zurich unverzüglich zu melden. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Vertrags bedingungen sowie aus dem VVG. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. wenn Zurich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen; wenn Zurich die gesetzliche Informa tionspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Zurich kann den Versicherungsvertrag durch Rücktritt beenden: wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sach verhaltsermittlung nicht nachkommt. Zurich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglich keiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG. Wie behandelt Zurich Daten? Zurich bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertrags abwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Zurich kann im erforder lichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer sowie an in- und ausländische Gesellschaften von Zurich Insurance Group AG zur Bearbeitung weiterleiten. Ferner kann Zurich bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei Zurich über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Wann beginnt die Mietkautionsbürgschaft? Die Bürgschaft beginnt am Datum gemäss «Zertifikat Mietkautionsbürgschaft» und nicht vor Beginn des Mietvertrages. 3

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 01.2015) Art. 1 Örtlicher Geltungsbereich Diese Versicherung gilt ausschliesslich für Verbindlichkeiten aus Mietverträgen für Mietobjekte in der Schweiz. Art. 2 Deckungsumfang Versichert sind alle nach mietrechtlichen Grundsätzen berechtigten Ansprüche, die der Vermieter aufgrund des im Antrag angegebenen Mietvertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer als Mieter von Wohnraum geltend machen kann. Die Leistung für alle Schadenfälle während der Versicherungsdauer ist auf die in der Police und dem abgegebenen «Zertifikat Mietkautionsbürgschaft» festgelegte Versicherungs- resp. Bürgschaftssumme beschränkt. Wird eine Leistung an den Vermieter ausgerichtet, reduziert sich die Versicherungs- resp. Bürgschaftssumme jeweils um diesen Betrag. Art. 3 Beginn, Dauer und Ende der Versicherung Die Versicherung ist für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen und beginnt am Datum gemäss «Zertifikat Mietkautionsbürgschaft». Nach Ablauf der Mindestdauer von 3 Jahren verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31.12. gekündigt wird, wobei dieses Kündigungsrecht nur besteht, wenn dem Kündigungsschreiben der Nachweis einer Ersatzmietzinssicherheit oder das Originalzertifikat der Mietkautionsbürgschaft beiliegt. Art. 4 Vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses Ungeachtet der Vertragsdauer wird der Vertrag per Datum der Einreichung des Originalzertifikates der Mietkautionsbürgschaft oder einer Kündigungsbestätigung des Vermieters aufgehoben. Die nicht verbrauchte Prämie für die laufende Versicherungsperiode wird bei Auf hebung des Vertrages zurückerstattet, ausser wenn: der Vertrag zufolge Wegfalls des Risikos (Totalschadenfall) aufgehoben wird; der Vertrag im Teilschadenfall durch den Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres seit Vertrags abschluss gekündigt wird. Beträge unter CHF 5. werden weder eingefordert noch zurückerstattet. Art. 5 Ab wann ist das Zertifikat Mietkautionsbürgschaft wirksam? Die Bürgschaft beginnt am Datum gemäss «Zertifikat Mietkautionsbürgschaft». Art. 6 Wechsel des Vermieters Veräussert der Vermieter die Mietsache nach Abschluss der Mietkautionsversicherung oder wird sie ihm im Rahmen eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens weggenommen und geht der Mietvertrag mit dem Eigentum an den neuen Käufer über, so gehen die Ansprüche aus der Mietkautionsversicherung ebenfalls an den neuen Vermieter über. Art. 7 Prämienzahlung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während der Vertragsdauer die Prämie gemäss der in der Police festgesetzten Fälligkeit zu zahlen. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er schriftlich auf seine Kosten aufgefordert, die Prämie innert 14 Tagen zu bezahlen. Art.8 Änderung der Prämien und Selbstbehalte Ändert sich die Prämie, die eidg. Stempelsteuer oder die Selbstbehaltsregelung, kann Zurich die Anpassung des Vertrages mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungsjahr verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Vertrag in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Macht der Versicherungs nehmer davon Gebrauch, erlischt der Vertrag mit dem Ablauf des Versicherungs jahres, sofern mit dem Kündigungsschreiben der Nachweis einer Ersatzmietzinssicherheit oder das Original-«Zertifikat Mietkautionsbürgschaft» erbracht wird. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Art. 9 Leistungen Zurich erbringt eine Leistung für Mietzins ausstände, Schäden am Mietobjekt und übrige mietrechtliche Ansprüche, wenn der Vermieter einen der folgenden Belege vorlegt: a) schriftliches Einverständnis des Versicherungsnehmers (= Mieter) b) oder einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl betreffend Mietzinsforderungen oder übrige mietrechtliche Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Versicherungsnehmer (= Mieter) c) oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid über Mietzinsforderungen oder übrige mietrechtliche Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Versicherungsnehmer (= Mieter). Bei a) und b) hat der Vermieter Zurich zusätzlich Belege zum Schadennachweis zu übergeben. Die Bürgschaftsleistung erfolgt im Umfang des nachgewiesenen Schadens. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei den Punkten a) und b) nach mietrechtlichen Grundsätzen, bei Punkt c) wird die Entschädigung in Höhe der in den Belegen aufgeführten Forderungssumme ausgerichtet. Wird die Bürgschaft von Zurich in Anspruch genommen, muss der Versicherungsnehmer Zurich den Betrag, den sie aufgrund ihrer Bürgschaft bezahlt hat, zurückzahlen - zuzüglich Zins und Kosten. Der Versicherungsnehmer kann gegenüber Zurich keine Einreden geltend machen, die er dem Vermieter hätte entgegenhalten können. Verfügt der Versicherungsnehmer über eine Privathaftpflichtversicherung bei Zurich, wird vor dem Rückgriff eine allfällige Deckung aus dieser Haftpflichtversicherung geprüft. Dafür reicht der Versicherungsnehmer die Schadenbelege ein, wie sie von der Privathaftpflichtversicherung verlangt werden. Eine allfällige Versicherungsleistung aus der Haftpflichtversicherung wird von der Rückgriffsforderung abgezogen. Zurich richtet die Entschädigung dem Vermieter direkt aus, womit der Versicherungsnehmer einverstanden ist. Art. 10 Erlöschen der Leistungspflicht Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so verfällt die Mietkautions bürgschaft für den betreffenden Mietvertrag (Art. 257e Abs. 3 OR). Art. 11 Welche Selbstbehalte gelten für diesen Vertrag? Muss Zurich Leistungen für Schäden am Mietobjekt erbringen, hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von CHF 1 500. zu tragen. Der Vermieter erhält die volle Leistung. Die Selbstbehalte werden dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt. 4

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 01.2015) Art. 12 Rechtsübergang/Regress 12.1 Eintritt in die Rechte Erbringt Zurich Leistungen, tritt sie in die Rechte des Vermieters ein und kann in folgenden Fällen auf den Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen. 12.2 Rückgriff bei Mietzinsausstand und übrigen mietrechtlichen Ansprüchen Zurich ist berechtigt, für erbrachte Leistungen aus ausstehenden Mietzinsen und übrigen mietrechtlichen Ansprüchen auf den Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen. Bei Vorliegen der Belege gemäss Ziffer 9 verzichtet der Versicherungsnehmer gegenüber Zurich ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der geltend gemachten Ansprüche. 12.3 Rückgriff bei Mieterschäden Für erbrachte Leistungen aus Schäden am Mietobjekt erfolgt ein Rückgriff auf sämtliche erbrachten Leistungen gegenüber dem Vermieter, sowie bei Verletzung der in Art. 13 aufgeführten Obliegenheiten. Selbstbehalte anderer Leistungsträger, welche Zurich dem Vermieter bezahlt hat, werden ebenfalls zurückgefordert. Art. 18 Gerichtsstand Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungs nehmer oder dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wahlweise zur Verfügung: Zürich; der Ort derjenigen Niederlassung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, welche mit diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang steht; der schweizerische Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. Art. 19 Gesetzliche Bestimmungen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungs vertrag (VVG) vom 2. April 1908. 12.4 Rückgriff bei Nichtbezahlen der Prämie Sofern die Prämien nicht bezahlt werden, hat Zurich 14 Tage nach Versand der gesetzlichen Mahnung das volle Rückgriffsrecht für die gegenüber dem Vermieter zu erbringenden Leistungen. Art. 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13.1 Schäden am Mietobjekt Der Versicherungsnehmer hat Schäden am Mietobjekt umgehend seiner Privathaftpflichtversicherung zu melden, falls die entsprechende Police bei der Zurich abgeschlossen worden ist. 13.2 Beendigung des Mietverhältnisses Der Versicherungsnehmer hat Zurich innert 30 Tagen nach dem Auszug über die Beendigung des Mietverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Art. 14 Auskünfte Zurich hat das Recht, sich bei Behörden und Informationsdiensten Informationen in Bezug auf das Zahlungsverhalten einzuholen. Art. 15 Wer ist Versicherungsträger? Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit ihren Kundendienstzentren als Anlaufstelle ist Leistungsträgerin für die Mietkautionsversicherung. Art. 16 Maklervergütung Wenn ein Dritter, z. B. ein Makler, die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrages wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Verein barung diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der Versiche rungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Art. 17 Schriftliche Mitteilungen Mitteilungen sind an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Mietkaution, Regionalsitz Zentral- und Nordwestschweiz, Postfach, 6002 Luzern, zu richten. 5

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Regionalsitz Zentral- und Nordwestschweiz Mietkaution Postfach, 6002 Luzern Telefon 041 416 62 92 mietkaution@zurich.ch www.zurich.ch 52024-1507