Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe "Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit" Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden 1
Teil 1 Beschaffung von Arbeitsmitteln 2
Rechtsgrundlagen Inverkehrbringen Betrieb Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verordnungen zum ProdSG (ProdSV) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Hersteller Arbeitgeber 3
Rechtsgrundlagen Hersteller Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 3 (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. 5 a Arbeitgeber Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV (3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Alles sicher! Alles o.k.? 4
Rechtsgrundlagen Hersteller Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 3 (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. 5 a Arbeitgeber Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV (3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Alles sicher! Gefährdungsbeurteilung? 5
Rechtsgrundlagen 3 a Arbeitgeber Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV (1) Das Vorhandensein einer CE- Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Gefährdungsbeurteilung! 6
Zusammenhang Risiko- und Gefährdungsbeurteilung Risiko Sicherheit Gefahr Grenzrisiko Restrisiko 7
Zusammenhang Risiko- und Gefährdungsbeurteilung Risiko Sicherheit Gefahr Grenzrisiko Benutzerinformation technische und ergänzende Schutzmaßnahmen Schritt 3 Schritt 2 inhärent sichere Konstruktion Schritt 1 Grundlage: Risikobeurteilung des Herstellers Restrisiko 8
Zusammenhang Risiko- und Gefährdungsbeurteilung Risiko Sicherheit Gefahr Grenzrisiko Benutzerinformation technische und ergänzende Schutzmaßnahmen Schritt 3 Schritt 2 inhärent sichere Konstruktion Schritt 1 Grundlage: Risikobeurteilung des Herstellers technische Maßnahmen Grundlage: Restrisiko personenbezogene Maßnahmen organisatorische Maßnahmen Schritt 3 Schritt 2 Schritt 1 Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers 9
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung 3 a Arbeitgeber Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV (3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. 10
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung BekBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln Beschaffungsprozess Gefährdungsbeurteilung Start Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen Auftrag erteilen Arbeitsmittel bereitstellen Ende 11
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung BekBS 1113 Vorgesehene Arbeitsaufgaben Umgebungsbedingungen Aufstellungsbedingungen Anschlüsse und Infrastruktur Kompetenz/Qualifikation der Mitarbeiter Wartungsbedingungen Start Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen Auftrag erteilen Arbeitsmittel bereitstellen Ende 12
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung BekBS 1113 Beschreibung AM, Betriebsanl. bestimmungsgemäße Verwendung Instandsetzung und Wartung erforderliche Prüfungen Maßnahmen bei Installation bestehende Restgefahren Qualifiktionsanforderungen Abgleichen mit Anforderungsliste Start Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen Auftrag erteilen Arbeitsmittel bereitstellen Ende 13
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung BekBS 1113 Planungsleistungen / Terminplan Montage/Aufstellung/Einbindung in bestehende Anlagen Erprobung oder Abnahme ggf. beim Lieferanten Durchführung von Prüfungen Qualifizierung Bedienpersonal Ersatzteile, Wartungsvertrag Vereinbaren oder auslösen Start Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen Auftrag erteilen Arbeitsmittel bereitstellen Ende 14
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung BekBS 1113 Aufstellung Montagezugang, Sicherheitsabstände, Zusatzmaßnahmen für den Probebetrieb / Testlauf bei Bedarf Koordinator zur sicherheitstechnischen Koordination bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen nach 6 Abs. 4 ArbSchG. Start Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen Auftrag erteilen Arbeitsmittel bereitstellen Ende 15
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung BekBS 1113 Hersteller (Lieferant) Arbeitgeber Inverkehrbringen Inbetriebsetzung Zur Verfügung stellen von AM zur Verwendung Verantwortungsübergang Inbetriebnahme Abnahme Probebetrieb Erprobung 16
Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung BekBS 1113 AM, dessen Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt? Prüfung durch befähigte Person überwachungsbedürftige Anlage? Prüfung durch zugelassene Überwachungsstelle nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme Start Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen Auftrag erteilen Arbeitsmittel bereitstellen Ende 17
Teil 2 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik 18
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Bestandsschutz? 19
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik BetrSichV 3 (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. 20
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Bestandsschutz? 21
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik BetrSichV 3 (7) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. 22
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik BekBS 1114 Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen 1. Wirksamkeitsprüfung regelmäßig in bestimmten Zeitabständen 2. bei sich ändernden Gegebenheiten z. B. nach Änderungen am Arbeitsmittel, der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsverfahrens, der Umgebungsbedingungen, 3. Verbesserung anstreben bei neuen Erkenntnissen z. B. nach Unfällen, beinahe Ereignissen, überarbeitetem Technischem Regelwerk bei Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus und bei Änderungen des Standes der Technik beim Inverkehrbringen 23
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik BetrSichV 2 (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 24
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik BekBS 1114 Ermittlung des Standes der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln Vorrangig: auf der Basis der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS). Weitere Erkenntnisquellen: gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse z. B. Regeln der DGUV Veröffentlichungen der BAuA Fachveröffentlichungen von Branchenverbänden 25
Stand der Technik Produktsicherheit vs. Betriebssicherheit { Technische Normen zur } { Stand der Technik bei der } Produktsicherheit Verwendung von Arbeitsmitteln richten sich an den Hersteller enthalten die technischen Maßnahmen und Hinweise auf Restgefährdungen auf neue Produkte ausgerichtet berücksichtigen nicht die Verhältnisse / technischen Voraussetzungen an Arbeitsmitteln, die schon längere Zeit in Verwendung sind schließt organisatorische und personenbezogene Maßnahmen ein ist in den technischen Regeln für die Verwendung von Arbeitsmitteln (TRBS) sowie in Regeln und Informationen der DGUV und in Veröffentlichungen von Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes beschrieben 26
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik BekBS 1114 Möglichkeiten der Anpassung 1. es sind keine Modifikationen der Maßnahmen nötig 2. wenn modifizierte Maßnahmen nötig sind: a) Nachrüstung technischer Schutzmaßnahmen, b) Falls technische Maßnahmen nicht möglich, oder allein nicht ausreichend sind; organisatorische und /oder personenbezogene Maßnahmen durchführen c) falls modifizierte Maßnahmen nach a) und b) nicht möglich oder allein nicht ausreichend sind; Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen 27
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Start BekBS 1114 Möglichkeiten der Anpassung Ablaufschema Besteht ein Anlass zur Überprüfung der Maßnahmen zur Sicherheit des Arbeitsmittels? Ja Bestehende Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels überprüfen Nein Ist eine Anpassung der Maßnahmen zur Sicherheit des Arbeitsmittels nötig? Nein Ja Sind technische Maßnahmen möglich und verhältnismäßig? Ja technische Maßnahmen durchführen Nein Nein Sind technische Maßnahmen allein ausreichend? Sind organisatorische und ggf. personenbezogene Maßnahmen möglich und verhältnismäßig? Ja organisatorische und ggf. personenbezogene Maßnahmen durchführen Ja Nein Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen Arbeitsmittel mit geänderten Maßnahmen weiterbetreiben Arbeitsmittel unverändert weiterbetreiben Ende Ende Ende 28
Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik BekBS 1114 Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz nicht explizit enthalten analoge Betrachtung zum Verwaltungsverfahrensrecht Demnach ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen, und sich als angemessen darstellt. 29
Weitere Informationen Internetseite Betriebssicherheit Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln (TRBS), Bekanntmachungen (BekBS) www.baua.de/betriebssicherheit Internetseite Maschinensicherheit Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Interpretationen z. B. Wesentliche Veränderung von Maschinen www.baua.de/maschinen Software: Gestaltung Sicherer Maschinen GESIMA www.baua.de/gesima Anfragen info-zentrum@baua.bund.de 30
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31